BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 114/04 Verk374ndet am: 15. Februar 2007 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : ja BGHR : ja Wagenfeld-Leuchte UrhG 247 17 Abs. 1 Werden Vervielf344ltigungsst374cke eines in Deutschland urheberrechtlich ge-sch374tzten Werks der angewandten Kunst im Inland angeboten, so ist das Verbreitungsrecht des Urhebers auch dann verletzt, wenn die Ver344u337erung im Ausland (hier: Italien) erfolgen soll und das Werk dort urheberrechtlich nicht gesch374tzt ist. BGH, Urt. v. 15. Februar 2007 - I ZR 114/04 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 15. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. B374scher, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344ger wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 5. Zivilsenat, vom 7. Juli 2004 auf-gehoben. Auf die Berufung der Kl344ger wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 8, vom 17. Januar 2003 im Kostenpunkt und insoweit abge344ndert, als die Klage hinsichtlich des Unterlas-sungsantrags und des Antrags auf Schadensersatzfeststellung ab-gewiesen worden ist. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, Tischleuchten mit den im Tenor des landgerichtlichen Urteils angef374hrten Merkmalen in Deutschland anzubieten. F374r jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Beklagten ein Ord-nungsgeld von bis zu 250.000 200, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen am Gesch344ftsf374hrer der Beklagten, angedroht. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kl344gern allen Schaden zu ersetzen, der ihnen aus den vorstehend be- - 3 - zeichneten Handlungen der Beklagten entstanden ist und zuk374nf-tig noch entstehen wird. Im 374brigen Umfang der Aufhebung (Auskunftserteilung) wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger zu 2 ist Testamentsvollstrecker 374ber den Nachlass des 1990 verstorbenen Gebrauchsdesigners Wilhelm Wagenfeld, der zu den Pionieren der industriellen Produktgestaltung in Deutschland z344hlt. Wagenfeld war in der Bauhaus-Werkstatt t344tig, die zu der um die zwanziger Jahre des letzten Jahr-hunderts in Weimar und Dessau entstandenen Bauhaus-Bewegung geh366rte. W344hrend dieser T344tigkeit hat er die so genannte Wagenfeld-Leuchte entworfen, die als Designobjekt der Bauhausepoche verbreitet Wertsch344tzung erfahren hat. Die Kl344gerin zu 1 ist ausschlie337liche Lizenznehmerin der urheberrechtli-chen Nutzungsrechte an den von Wagenfeld entworfenen Leuchten. Auf der Grundlage des Lizenzvertrags produziert und vertreibt sie die Wagenfeld-Leuchte, deren konkrete Gestaltung sich aus den nachfolgenden Abbildungen ergibt: 1 - 4 - Die in Italien ans344ssige Beklagte bringt Nachbildungen der Wagenfeld-Leuchte auf den Markt. Den Vertrieb in Deutschland hat sie eingestellt. Die Be-klagte hat sich den Kl344gern gegen374ber strafbewehrt verpflichtet, es zu unterlas-sen, Nachbildungen der Wagenfeld-Tischleuchten in der Bundesrepublik Deutschland zu vertreiben oder sonstwie in den Verkehr zu bringen und in der Bundesrepublik Deutschland f374r den Vertrieb der Tischleuchten zu werben, oh- 2 - 5 - ne in der Werbung deutlich darauf hinzuweisen, dass das Eigentum an den M366beln den Kunden in Italien 374bertragen wird. 3 Die Beklagte bewirbt nunmehr Nachbildungen der Wagenfeld-Leuchten auf einer deutschsprachigen Internetseite sowie in deutschen Printmedien in der Weise, dass deutsche Kunden die Leuchten durch 334bereignung in Italien erwerben k366nnen. Die Kunden k366nnen die Ware selbst am Sitz der Beklagten in Bologna abholen oder mit dem Transport der M366bel nach Deutschland einen Transporteur beauftragen. Die Kl344ger sind der Auffassung, die Beklagte erf374lle mit ihrer gezielt an deutsche Verbraucher gerichteten Werbung den Tatbestand des 366ffentlichen Anbietens i.S. von 247 17 Abs. 1 UrhG. Es komme nicht darauf an, ob auch das Inverkehrbringen rechtsverletzend sei. Im 334brigen st374nde die Wagenfeld-Leuchte aufgrund einer im Jahre 2001 in Kraft getretenen 304nderung auch nach italienischem Recht unter urheberrechtlichem Schutz. 4 Die Kl344ger haben - soweit f374r das Revisionsverfahren noch von Bedeu-tung - beantragt, 5 1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung der gesetzlichen Ord-nungsmittel zu unterlassen, Tischlampen wie nachstehend gekennzeichnet durch die folgenden Merkmale in Deutschland anzubieten: a) Die pilzf366rmig gestaltete Tischlampe ist rotationssymmetrisch und be-steht aus drei Gestaltungsabschnitten, Kopfteil, Mittels344ule und Sockel; aa) das Kopfteil wird von einem unten abgeschnittenen Kugelsegment gebildet, (1) das gr366337er ist als eine Halbkugel, (2) das aus undurchsichtigem, aber lichtdurchl344ssigem Glas be-steht und - 6 - (3) das mit seinem Schnittrand auf einem umlaufenden, metallisch gl344nzenden Band aufliegt; bb) das Mittelst374ck besteht aus einer zentrisch angebrachten S344ule aus Glasmaterial und innen zentrisch verlaufendem Metallstab, wobei die S344ulenenden oben und unten mit metallisch gl344nzenden S344u-lenfassungen versehen sind; cc) der Sockel besteht aus einer Scheibe aus durchsichtigem Glasma-terial, deren Durchmesser in etwa dem Durchmesser des Kugel-segments des Kopfteils entspricht; b) der Schalter ist ein Zugschalter mit einem B344ndel oder einer Kette mit aneinander gereihten K374gelchen, der unterhalb des Kopfteils, aber ober-halb der unteren metallisch gl344nzenden S344ulenfassung aus einem metal-lisch gl344nzenden gestalteten Teil der S344ule austritt; c) das elektrische Zuf374hrkabel tritt in den unteren S344ulenteil oberhalb der als Sockel dienenden Scheibe in die S344ule ein, und/oder a) die pilzf366rmig gestaltete Tischlampe ist rotationssymmetrisch und besteht aus den drei Gestaltungsabschnitten Kopfteil, Mittels344ule und Sockel; aa) das Kopfteil wird von einem unten abgeschnittenen Kugelsegment gebildet, (1) das gr366337er ist als eine Halbkugel, (2) das aus undurchsichtigem, aber lichtdurchl344ssigem Glas be-steht und (3) das mit seinem Schnittrand auf einem umlaufenden, metallisch gl344nzenden Band aufliegt; bb) das Mittelst374ck besteht aus einer zentrisch angebrachten S344ule aus Metall, an deren oberem Ende sich die metallische Lampenfassung befindet; cc) der Sockel besteht aus einer Scheibe aus Metall, deren Durchmes-ser in etwa dem Durchmesser des Kugelsegments des Kopfteils entspricht; auf der Unterseite der Scheibe befinden sich mehrere niedrige Standf374337e; b) der Schalter ist ein Zugschalter mit einem B344ndel oder einer Kette mit aneinander gereihten K374gelchen, der in geringem Abstand unterhalb des Kopfteils aus der S344ule austritt; c) das elektrische Zuf374hrkabel tritt unter der als Sockel dienenden Metall-scheibe in die S344ule ein. - 7 - 2. den Kl344gern Auskunft 374ber den Umfang der unter 1. beschriebenen Handlungen zu erteilen; 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kl344gern allen Schaden zu ersetzen, der ihnen aus den vorstehend unter 1. be-zeichneten Handlungen der Beklagten entstanden ist und zuk374nftig noch entstehen wird. Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie ist der Auffassung, der An-trag sei zu unbestimmt, da die Leuchten nicht bildlich wiedergegeben seien. Ein Inverkehrbringen im Inland erfolge nicht, da durch ihr Gesch344ftsmodell sicher-gestellt sei, dass die Leuchten bereits in Italien 374bereignet w374rden. Das Verbrei-tungsrecht sei auch nicht durch das Angebot im Inland verletzt. Ein Angebot k366nne nur dann urheberrechtsverletzend sein, wenn es auf ein im Inland unzu-l344ssiges Inverkehrbringen gerichtet sei. Im 334brigen w374rde das beantragte Ver-bot gegen Art. 28 EG versto337en, da ihr Gesch344ftsmodell zul344ssigerweise das Rechtsgef344lle innerhalb der Mitgliedstaaten der Europ344ischen Gemeinschaft ausnutze. 6 Das Landgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. 7 Die dagegen gerichtete Berufung der Kl344ger ist erfolglos geblieben (OLG Hamburg GRUR-RR 2005, 41). 8 Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kl344-ger ihr hinsichtlich des Anbietens abgewiesenes Klagebegehren weiter. Die Be-klagte beantragt, die Revision zur374ckzuweisen. 9 - 8 - Entscheidungsgr374nde: 10 I. Das Berufungsgericht hat in der Werbung der Beklagten f374r die von ihr vertriebenen Nachbildungen der Wagenfeld-Leuchte kein Anbieten i.S. von 247 17 Abs. 1 UrhG gesehen und den mit der Klage geltend gemachten Anspruch auf Unterlassung sowie die darauf bezogenen Anspr374che auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten deshalb verneint. Zur Begr374ndung hat es ausgef374hrt: Ein Anbieten sei nur dann gem344337 247 17 Abs. 1 UrhG unzul344ssig, wenn es auf ein urheberrechtswidriges Inverkehrbringen im Inland gerichtet sei. Zwar sei das Tatbestandsmerkmal des Anbietens i.S. von 247 17 Abs. 1 UrhG wie bei 247 9 PatG eine eigenst344ndige Benutzungsalternative. Diese k366nne jedoch nicht los-gel366st von der eigentlichen Verletzungsform gesehen werden, auf die sie ge-richtet sei. Wenn - wie im vorliegenden Fall - der Erwerbsvorgang im Ausland abgeschlossen werde, m374sse der inl344ndische Rechtsinhaber ein Anbieten die-ser Ver344u337erung im Inland hinnehmen. Ob hinreichend deutlich auf den Eigen-tums374bergang im Ausland hingewiesen werde, sei f374r die urheberrechtliche Be-urteilung irrelevant. 11 Offen k366nne bleiben, ob eine andere Beurteilung gerechtfertigt w344re, wenn die streitgegenst344ndliche Nachbildung auch im Ausland urheberrechtsver-letzend w344re. Denn ein Urheberrechtsschutz bestehe f374r die Wagenfeld-Leuchte in Italien nicht. Zwar seien nach Art. 22 des Gesetzesdekrets Nr. 95/2001 vom 2. Februar 2001 in Italien nunmehr auch Werke der ange-wandten Kunst urheberrechtsschutzf344hig. Die Beklagte k366nne jedoch die Nach-bildungen aufgrund einer zehnj344hrigen 334bergangsfrist f374r die Unterstellung von Designobjekten unter den Urheberrechtsschutz weiterhin vertreiben. Zwar wer- 12 - 9 - de auch vertreten, dass diese 334bergangsfrist nur f374r die Modelle Geltung bean-spruche, f374r die zuvor ein Schutzrecht bestanden habe. Mit Blick auf den not-wendigen Vertrauensschutz sei jedoch die Auffassung richtig, wonach die 334bergangsfrist auch solche F344lle erfasse, in denen eine Urheberrechtsschutz-f344higkeit des fraglichen Gegenstands g344nzlich verneint worden sei. Zu ber374cksichtigen sei ferner, dass ein Verbot der angegriffenen Ma337-nahmen gegen Art. 28 EG versto337en w374rde. Die Werbung f374r ein zul344ssiges Inverkehrbringen in Italien m374sse auch in Deutschland m366glich sein. Dies sei nat374rliche Folge eines Schutzrechtsgef344lles in Europa. Ein Verbot w344re eine Ma337nahme gleicher Wirkung i.S. von Art. 28 EG, die nicht nach Art. 30 EG ge-rechtfertigt w344re. Zwar k366nnten nationale Gesetzgeber Beschr344nkungen der Warenverkehrsfreiheit zugunsten des Schutzes des geistigen Eigentums re-geln. Die Beschr344nkung m374sse aber gerechtfertigt sein, um die Rechte zu wah-ren, die den spezifischen Gegenstand des Urheberrechts ausmachten. Dies sei aber hinsichtlich der M366glichkeit der Werbung f374r ein im Ausland zul344ssiges Rechtsgesch344ft nicht der Fall, da ansonsten das Schutzrechtsgef344lle 374ber Art. 30 EG nivelliert w374rde. 13 II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie f374hren zur Aufhebung des Berufungsurteils und hinsichtlich des Un-terlassungsantrags sowie des Antrags auf Feststellung der Schadensersatz-pflicht der Beklagten zur antragsgem344337en Verurteilung. Hinsichtlich des Aus-kunftsantrags f374hren sie zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsge-richt. 14 1. Die Klage ist in dem in der Revisionsinstanz noch anh344ngigen Umfang - mit Ausnahme des Auskunftsantrags - zul344ssig. 15 - 10 - a) Die auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen (vgl. BGHZ 167, 91 Tz. 20 - Arzneimittelwerbung im Internet, m.w.N.) zu pr374fende internationale Zust344ndigkeit ergibt sich im vorliegenden Fall aus Art. 5 Nr. 3 EuGV334. Das EuGV334 ist anwendbar, weil die Klage am 17. Februar 2002 und damit vor In-krafttreten der Br374ssel-I-Verordnung am 1. M344rz 2002 (Art. 76 Abs. 1 Br374s-sel-I-VO) erhoben worden ist (Art. 66 Abs. 1 Br374ssel-I-VO, 247 253 Abs. 1, 247 261 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 2 ZPO). 16 Nach Art. 5 Nr. 3 EuGV334 kann eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats hat, in einem anderen Vertragsstaat vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem das sch344digende Ereignis ein-getreten ist, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer un-erlaubten Handlung gleichsteht, oder wenn Anspr374che aus einer solchen Hand-lung den Gegenstand des Verfahrens bilden. Unter die Zust344ndigkeit des Ge-richtsstands der unerlaubten Handlung fallen auch Klagen wegen Urheber-rechtsverletzungen (vgl. Katzenberger in Schricker, Urheberrecht, 3. Aufl., Vor 247247 120 ff. Rdn. 172; zum gleichlautenden Art. 5 Abs. 3 Br374ssel-I-VO Dreier in Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 2. Aufl., Vor 247247 120 ff. Rdn. 61). Erfolgs-ort i.S. von Art. 5 Nr. 3 EuGV334 ist jeder Ort, an dem die behauptete Verletzung des gesch374tzten Rechtsgutes eingetreten ist. Der Gerichtsstand h344ngt nicht davon ab, dass tats344chlich eine Verletzung des nationalen Rechts erfolgt ist. Es reicht aus, dass eine Verletzung behauptet wird und diese nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 13.10.2004 - I ZR 163/02, GRUR 2005, 431, 432 - HOTEL MARITIME; BGHZ 167, 91 Tz. 21 - Arznei-mittelwerbung im Internet). Ist die Zust344ndigkeit nach Art. 5 Nr. 3 EuGV334 durch den Ort des sch344digenden Ereignisses begr374ndet, erstreckt sie sich auch auf Unterlassungsanspr374che, die aus der behaupteten Verletzung hergeleitet wer-den (vgl. EuGH, Urt. v. 1.10.2002 - C-167/00, Slg. 2002, I-8111 = NJW 2002, 17 - 11 - 3617 Tz. 48, 49 - Henkel; BGH, Urt. v. 24.10.2005 - II ZR 329/03, NJW 2006, 689 Tz. 7). 18 Der Ort des sch344digenden Ereignisses liegt im Streitfall in Deutschland. Die Beklagte hat u.a. in der in Deutschland erscheinenden Zeitschrift "M. " (Heft Nr. 4 vom 13.3.2003, S. 156 - Anlage K 9) in deutscher Sprache f374r ihre Waren - auch f374r Bauhaus-Modelle - mit dem Hinweis geworben, es k366nne ein Katalog angefordert oder bei der Beklagten, bei der man Deutsch spreche, an-gerufen werden. Auch der Internet-Auftritt der Beklagten war in deutscher Spra-che gehalten und an deutsche Kunden gerichtet (vgl. BGH GRUR 2005, 431, 432 - HOTEL MARITIME; BGHZ 167, 91 Tz. 22 - Arzneimittelwerbung im Inter-net). b) Die Antr344ge auf Unterlassung und Feststellung der Schadensersatz-pflicht sind hinreichend bestimmt (247 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Den Bestimmtheits-anforderungen an einen Unterlassungsantrag bei Urheberrechtsverletzung kann grunds344tzlich durch eine w366rtliche Beschreibung des Gegenstands, auf den sich die Verurteilung zur Unterlassung beziehen soll, gen374gt werden, sofern sich die Eigenschaften des Gegenstands, auf die es ankommt, - wie hier - mit Worten beschreiben lassen (vgl. BGHZ 142, 388, 391 - Musical-Gala). Im 334bri-gen hat das Landgericht angenommen, dass die als Anlage eingereichte und in den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils aufgenommene Abbildung des Produkts der Beklagten die im Klageantrag enthaltene Beschreibung der Leuch-te erg344nzen soll. Bedenken hinsichtlich der Bestimmtheit des Unterlassungs- und des Antrags auf Schadensersatzfeststellung bestehen daher nicht. 19 c) Demgegen374ber fehlt dem Antrag auf Auskunftserteilung die hinrei-chende Bestimmtheit i.S. von 247 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. 20 - 12 - aa) Ein auf Auskunftserteilung gerichteter Klageantrag gen374gt den An-forderungen an die Bestimmtheit nur, wenn er unter Bezugnahme auf die kon-krete Verletzungshandlung Gegenstand, Zeitraum sowie Art und Umfang der Auskunft bezeichnet (vgl. K366hler in Hefermehl/K366hler/Bornkamm, Wettbewerbs-recht, 25. Aufl., 247 12 UWG Rdn. 2.61; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Anspr374-che und Verfahren, 9. Aufl., Kap. 52 Rdn. 5; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl., Vor 247247 14-19 Rdn. 144; Fezer/B374scher, UWG, 247 12 Rdn. 254 f.). Im vorliegen-den Fall wird das Auskunftsbegehren der Kl344ger lediglich dahin umschrieben, dass Auskunft 374ber den Umfang der im Unterlassungsantrag beschriebenen Handlungen, also des Anbietens der n344her bezeichneten Leuchten, erteilt wer-den soll. Dadurch wird insbesondere hinsichtlich des Zeitraums und des Inhalts der begehrten Auskunft nicht hinreichend deutlich, welche Angaben die Beklag-te zur Erf374llung des Anspruchs machen muss. Auch der zur Auslegung des An-trags heranzuziehenden Erkl344rung der Kl344ger, das Auskunftsbegehren umfasse s344mtliche in 247 101a UrhG genannten Auskunftsarten, kann eine hinreichende Bestimmung von Inhalt und Umfang der zu erteilenden Auskunft nicht entnom-men werden. Der Anspruch auf Drittauskunft gem. 247 101a UrhG bezieht sich in erster Linie auf Ausk374nfte 374ber Verletzungshandlungen, die in der Herstellung oder in der Verbreitung von Vervielf344ltigungsst374cken durch deren Inverkehr-bringen bestehen. Aus dieser Bezugnahme l344sst sich daher nicht mit der not-wendigen Bestimmtheit entnehmen, worauf sich die zu erteilenden Ausk374nfte erstrecken sollen, wenn wie im Streitfall als Verletzungshandlung lediglich das Anbieten von Vervielf344ltigungsst374cken in Betracht kommt. 21 bb) Mangels Bestimmtheit ist die Klage insoweit unzul344ssig. Eine ab-schlie337ende Entscheidung ist dem Senat jedoch nicht m366glich, da den Kl344gern mit Blick auf 247 139 ZPO Gelegenheit gegeben werden muss, den Antrag, der nicht von vornherein unbegr374ndet ist, zu pr344zisieren (vgl. BGH, Urt. v. 4.5.2005 - I ZR 127/02, GRUR 2005, 692, 694 = WRP 2005, 1009 - "statt"-Preis). 22 - 13 - 23 2. Die auf Unterlassung und Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten gerichteten Anspr374che der Kl344ger gem. 247 15 Abs. 1, 247 17 Abs. 1, 247 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG hat das Berufungsgericht zu Unrecht verneint. Entge-gen der Auffassung des Berufungsgerichts liegt in der Werbung der Beklagten f374r Nachbildungen der Wagenfeld-Leuchte in Deutschland eine Verletzung des Verbreitungsrechts i.S. von 247 17 Abs. 1 UrhG. a) Die Kl344ger begehren mit ihren Klageantr344gen, die auf das Verbot des Anbietens von Nachbildungen der Wagenfeld-Leuchten durch die Beklagte in Deutschland gerichtet sind, Schutz f374r das Inland. Nach dem Schutzlandgrund-satz sind daher die Vorschriften des deutschen Urheberrechtsgesetzes an-wendbar (vgl. BGHZ 126, 252, 255 - Folgerecht bei Auslandsbezug; 152, 317, 321 f. - Sender Felsberg). Die Werbung der Beklagten f374r ihre Waren findet (auch) im Inland statt. 24 b) Die Beklagte hat den bereits im Urteil des Landgerichts zugrunde ge-legten Vortrag der Kl344ger nicht bestritten, dass die Wagenfeld-Leuchte als Werk der angewandten Kunst nach 247 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG in Deutschland ur-heberrechtlichen Schutz genie337t, es sich bei den von der Beklagten angebote-nen Leuchten um Vervielf344ltigungsst374cke dieses Werks handelt und die Kl344ger zur Geltendmachung der Rechte aktivlegitimiert sind. Auch in der Revisionsin-stanz erhebt die Beklagte insoweit keine R374gen. 25 c) Zu Unrecht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass in F344l-len, in denen im Inland zum Erwerb der angebotenen Ware im Ausland aufge-fordert wird, kein Anbieten i.S. von 247 17 Abs. 1 UrhG vorliegt. 26 - 14 - aa) Das Anbieten i.S. von 247 17 Abs. 1 UrhG ist im wirtschaftlichen Sinne zu verstehen und f344llt nicht mit dem juristischen Begriff eines Vertragsangebots zusammen (ganz h.M., vgl. Loewenheim in Schricker aaO 247 17 Rdn. 7; Schulze in Dreier/Schulze aaO 247 17 Rdn. 11; Kroitzsch in M366hring/Nicolini, Urheber-rechtsgesetz, 2. Aufl., 247 17 Rdn. 11; Heerma in Wandtke/Bullinger, Praxiskom-mentar zum Urheberrecht, 2. Aufl., 247 17 Rdn. 7; Schricker, GRUR Int. 2004, 786, 789; Gottschalk, IPrax 2006, 135, 136; f374r den insoweit gleichlautenden 247 9 PatG BGH, Urt. v. 16.9.2003 - X ZR 179/02, GRUR 2003, 1031, 1032 - Kupplung f374r optische Ger344te). Daher stellen auch Werbema337nahmen, bei denen wie im Streitfall zum Erwerb der beworbenen Vervielf344ltigungsst374cke eines Werks aufgefordert wird, ein Angebot an die 326ffentlichkeit i.S. von 247 17 Abs. 1 UrhG dar. 27 bb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegt ein Anbieten i.S. von 247 17 Abs. 1 UrhG auch dann vor, wenn im Inland zum Erwerb im Aus-land aufgefordert wird und der im Auslandsstaat stattfindende Ver344u337erungs-vorgang dort kein Urheberrecht verletzt. 28 (1) Das Anbieten ist eine gegen374ber dem Inverkehrbringen eigenst344ndi-ge Verbreitungshandlung. Die Tatbestandsalternativen des 247 17 Abs. 1 UrhG stehen schon nach ihrem Wortlaut selbstst344ndig nebeneinander (vgl. BGHZ 113, 159, 162 - Einzelangebot; Loewenheim in Schricker aaO 247 17 Rdn. 6; Schricker, GRUR Int. 2004, 786, 787; f374r das Patentrecht BGH GRUR 2003, 1031, 1032 - Kupplung f374r optische Ger344te; BGH, Urt. v. 5.12.2006 - X ZR 76/05, GRUR 2007, 221 Tz. 10 = WRP 2007, 340 - Simvastatin, zum Abdruck in BGHZ 170, 115 vorgesehen; Scharen in Benkard, Patentgesetz, 10. Aufl., 247 9 PatG Rdn. 40 m.w.N.; Keukenschrijver in Busse, Patentgesetz, 6. Aufl., 247 9 Rdn. 74; a.A. Pagenberg, GRUR Int. 1983, 560, 564). Grund hierf374r ist, dass das Ausschlie337lichkeitsrecht auch im Vorfeld der anderen Verlet- 29 - 15 - zungshandlungen greifen soll (zu 247 9 PatG BGH GRUR 2003, 1031, 1032 - Kupplung f374r optische Ger344te). Das Verbot des Anbietens soll der bereits im Angebot selbst liegenden Gef344hrdung der wirtschaftlichen Chancen des Rechtsinhabers entgegentreten (vgl. Schricker, EWiR 2005, 187, 188). F374r das Verbreiten in Form des Anbietens kommt es daher auch nicht darauf an, ob das Anbieten Erfolg hat oder erfolglos bleibt (BGHZ 113, 159, 163 - Einzelangebot). (2) Aus Sinn und Zweck des Verbots des Anbietens von Erzeugnissen, die Gegenstand eines Schutzrechts sind, hat die patentrechtliche Rechtspre-chung zu 247 9 PatG gefolgert, dass dem Schutzrechtsinhaber w344hrend der Lauf-zeit des Schutzrechts der f374r Erzeugnisse gew344hrte Schutz hinsichtlich aller Verletzungstatbest344nde und damit auch hinsichtlich des Anbietens ungeschm344-lert zur Verf374gung stehen soll. Deshalb sei es, so lange der Schutz bestehe, jedem Dritten schlechthin verboten, das gesch374tzte Erzeugnis anzubieten. Die-ses umfassende Verbot diene insbesondere dazu, den Schutzrechtsinhaber in effektiver Weise bis zum Schutzrechtsablauf dadurch zu sch374tzen, dass jegli-che das Schutzrecht verletzende Handlung ohne weitere Differenzierung w344h-rend der gesamten Laufzeit des Schutzrechts von allen in 247 9 PatG normierten Verboten erfasst werde, sofern sie nur einen der gesetzlich vorgesehenen Tat-best344nde erf374lle und nicht im Stadium einer Vorbereitungshandlung stehen bleibe (BGH GRUR 2007, 221 Tz. 10 - Simvastatin). 30 (3) Umfang und Grenzen des Schutzes des urheberrechtlichen Aus-schlie337lichkeitsrechts vor Verletzungen durch Angebote an die 326ffentlichkeit i.S. des 247 17 Abs. 1 UrhG sind demgegen374ber nicht enger zu bemessen. Daher ist der Tatbestand des 247 17 Abs. 1 UrhG verwirklicht, wenn - wie im vorliegenden Fall - im Inland zum Erwerb im Ausland aufgefordert wird (so auch f374r diese Fallgestaltung Schricker, EWiR 2005, 187, 188; Gottschalk, IPrax 2006, 135, 137; wohl auch Schulze in Dreier/Schulze aaO 247 17 Rdn. 11; zu 247 9 PatG vgl. 31 - 16 - OLG Hamburg GRUR Int. 1999, 67; OLG M374nchen OLG-Rep 2005, 124; Scha-ren in Benkard aaO 247 9 PatG Rdn. 14; Keukenschrijver in Busse aaO 247 9 Rdn. 133; Pagenberg, GRUR Int. 1983, 560, 564 f.; a.A. wohl Kra337er, Patent-recht, 5. Aufl., 247 33 II d 5). Das Ausschlie337lichkeitsrecht des inl344ndischen Schutzrechtsinhabers wird durch das an Inl344nder gerichtete Angebot beein-tr344chtigt, da es ihm Kunden entziehen und sich dadurch auf die wirtschaftliche Verwertung des Urheberrechts im Schutzland auswirken kann. Der Rechtsinha-ber braucht es nicht hinzunehmen, dass durch das Anbieten im Schutzland an Inl344nder ein die Verwertung seines Rechts im Schutzland beeintr344chtigender Gesch344ftsverkehr gef366rdert wird. Ein an Inl344nder gerichtetes Angebot von Ver-vielf344ltigungsst374cken eines Werks ist, wie auch die Werbung der Beklagten zeigt, auf die Befriedigung eines im Inland bestehenden Bedarfs gerichtet. Die bereits im Angebot liegende Beeintr344chtigung des Verwertungsinteresses des Rechtsinhabers besteht unabh344ngig davon, ob die Ver344u337erung des Vervielf344l-tigungsst374cks vor oder nach dem Import in das Schutzland erfolgt. cc) Das Gebot der richtlinienkonformen Auslegung f374hrt zu keinem ande-ren Ergebnis. 32 247 17 Abs. 1 UrhG ist unter Ber374cksichtigung von Artikel 4 der Richtlinie 2001/29/EG des Europ344ischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwand-ten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 167 v. 22.6.2001, S. 10) auszulegen. In Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG, der das Verbreitungsrecht regelt, ist das Anbieten zwar nicht ausdr374cklich erw344hnt. Bei der Auslegung einer Gemeinschaftsvorschrift sind jedoch neben ihrem Wortlaut auch der Regelungszusammenhang, in dem sie steht, sowie die mit der Regelung verfolgten Ziele zu ber374cksichtigen (vgl. EuGH, Urt. v. 19.9.2000 - C-156/98, Slg. 2000, I-6857 = EuZW 2000, 723 Tz. 50 - Deutschland/Kom- 33 - 17 - mission; Urt. v. 7.12.2006 - C-306/05, GRUR 2007, 225 = GRUR Int. 2007, 316 Tz. 34 - SGAE/Rafael). Aus dem Erw344gungsgrund 4 der Richtlinie 2001/29/EG geht hervor, dass sie zur Wahrung eines hohen Schutzniveaus im Bereich des geistigen Eigentums beitragen soll. In Erw344gungsgrund 9 wird betont, dass jede Harmonisierung des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte von ei-nem hohen Schutzniveau ausgehen muss, da diese Rechte f374r das geistige Schaffen wesentlich sind. Nach Erw344gungsgrund 11 ist eine rigorose und wirk-same Regelung zum Schutz der Urheberrechte und verwandten Schutzrechte eines der wichtigsten Instrumente, um die notwendigen Mittel f374r das kulturelle Schaffen in Europa zu garantieren und die Unabh344ngigkeit und W374rde der Ur-heber und aus374benden K374nstler zu wahren. Erw344gungsgrund 11 weist ferner darauf hin, dass ein angemessener Schutz der Urheber und aus374benden K374nstler nur gew344hrleistet ist, wenn sie auch eine angemessene Verg374tung f374r die Nutzung ihrer Werke erhalten. Um dieses Ziel der Richtlinie zu erreichen, ist es unerl344sslich, den in Artikel 4 Abs. 1 enthaltenen umfassenden Begriff der Verbreitung an die 326ffentlichkeit "in beliebiger Form durch Verkauf oder auf sonstige Weise" dahin auszulegen, dass er das Anbieten von Vervielf344ltigungs-st374cken umfasst (vgl. Schricker, GRUR Int. 2004, 786, 789). Da das Verwer-tungsinteresse des Urhebers, wie dargelegt, bereits durch das Anbieten im In-land beeintr344chtigt wird, erfordert das Ziel der Richtlinie, ein hohes Schutzni-veau, insbesondere auch einen rigorosen und wirksamen Schutz, zu wahren, eine Auslegung, die das Anbieten eines Vervielf344ltigungsst374cks im Inland auch dann als Verbreitungshandlung erfasst, wenn dessen Inverkehrbringen im (schutzfreien) Ausland erfolgen soll. dd) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist diese Auslegung mit Art. 28, 30 EG zu vereinbaren. 34 - 18 - (1) Zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass jede Regelung, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel un-mittelbar oder mittelbar, tats344chlich oder potentiell zu behindern, eine Ma337nah-me gleicher Wirkung i.S. von Art. 28 EG ist (vgl. EuGH, Urt. v. 11.7.1974 - C-8/74, Slg. 1974, 837 = NJW 1975, 515 Tz. 5 - Dassonville; Urt. v. 11.12.2003 - C-322/01, Slg. 2003, I-14887 = GRUR 2004, 174 Tz. 66 = WRP 2004, 205 - Deutscher Apothekerverband/DocMorris). Nach der Rechtspre-chung des Gerichtshofs der Europ344ischen Gemeinschaften sind Hemmnisse f374r den freien Warenverkehr, die sich in Ermangelung einer Harmonisierung der Rechtsvorschriften daraus ergeben, dass Waren aus anderen Mitgliedstaaten, die dort rechtm344337ig hergestellt und in den Verkehr gebracht worden sind, be-stimmten Vorschriften entsprechen m374ssen, selbst dann, wenn diese Vorschrif-ten unterschiedslos f374r alle Erzeugnisse gelten, nach Art. 28 EG verbotene Ma337nahmen gleicher Wirkung, es sei denn, dass sich ihre Anwendung durch einen Zweck rechtfertigen l344sst, der im Allgemeininteresse liegt und den Erfor-dernissen des freien Warenverkehrs vorgeht (EuGH GRUR 2004, 174 Tz. 67 - Deutscher Apothekerverband/DocMorris, m.w.N.). 35 (2) Ein den Erfordernissen des freien Warenverkehrs vorgehendes Inte-resse besteht bei Beschr344nkungen, die aus Gr374nden des gewerblichen und kommerziellen Eigentums, zu dem auch das Urheberrecht z344hlt, gerechtfertigt sind (vgl. Art. 30 EG). Beschr344nkungen des freien Warenverkehrs zum Schutz des geistigen Eigentums einschlie337lich des Urheberrechts sind zul344ssig, solan-ge sie nicht zu einer k374nstlichen Abschottung der M344rkte f374hren (vgl. EuGH, Urt. v. 14.7.1981 - 187/80, Slg. 1981, 2063 = GRUR Int. 1982, 47 Tz. 4 - Merck/ Stephar und Exler; Urt. v. 9.4.1987 - 402/85, Slg. 1987, 1747 = GRUR Int. 1988, 243 Tz. 11 - Basset/SACEM; Urt. v. 24.1.1989 - 341/87, Slg. 1989, 79 = GRUR Int. 1989, 319 Tz. 7 f. - EMI Electrola/Patricia Im- und Export). Verschie-denheiten in den nationalen Rechtsvorschriften zum Schutz des geistigen Ei- 36 - 19 - gentums, die zu Beschr344nkungen des innergemeinschaftlichen Handels f374hren, sind gerechtfertigt, wenn sie auf den Unterschieden der Regelungen beruhen und diese untrennbar mit dem Bestehen der ausschlie337lichen Rechte verkn374pft sind (EuGH GRUR Int. 1989, 319 Tz. 12 - EMI Electrola/Patricia Im- und Ex-port). Dies ist im vorliegenden Fall anzunehmen, da - wie oben unter II 2 c bb dargelegt - das Verbot des Anbietens die ausschlie337liche Verwertung des Ur-heberrechts in Deutschland gew344hrleistet und die Beschr344nkung des italieni-schen Anbieters auf den unterschiedlichen Schutzvoraussetzungen des deut-schen und des italienischen Urheberrechts beruht (so auch Schricker, EWiR 2005, 187, 188; Gottschalk, IPrax 2006, 135, 138). Die Einbeziehung von An-geboten im Inland zum Erwerb im Ausland ist, wie gleichfalls bereits dargelegt (unter II 2 c cc), zur Erreichung eines wirksamen und hohen Schutzniveaus des Urheberrechts geboten und stellt daher weder ein Mittel zur willk374rlichen Dis-kriminierung noch eine verschleierte Ma337nahme zur Beschr344nkung des Han-dels i.S. von Art. 30 Satz 2 EG dar. ee) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist eine Vorlage an den Gerichtshof der Europ344ischen Gemeinschaften gem344337 Art. 234 EG nicht geboten. Die Auslegung des Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG ist im Hin-blick auf die Ziele der Richtlinie nicht zweifelhaft. Die im Streitfall aufgeworfenen Fragen der Beschr344nkung des freien Warenverkehrs zum Schutz des geistigen Eigentums sind durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der europ344ischen Gemeinschaften - wie dargelegt - hinreichend gekl344rt. 37 d) Offenbleiben kann daher, ob die streitgegenst344ndliche Nachahmung auch italienisches Urheberrecht verletzt. Ebenso kann offenbleiben, ob die R374-gen der Revision gegen die Feststellung des Berufungsgerichts begr374ndet sind, die Beklagte bewerbe nur ein ausl344ndisches Inverkehrbringen der Nachbildun-gen der Wagenfeld-Leuchte. 38 - 20 - 39 III. Danach ist das Urteil gem344337 247 562 ZPO aufzuheben. 40 1. Hinsichtlich des Unterlassungsantrags sowie des Antrags auf Feststel-lung der Schadensersatzpflicht kann der Senat selbst entscheiden, da die Sa-che gem344337 247 563 Abs. 3 ZPO zur Entscheidung reif ist. a) Die f374r den Unterlassungsanspruch gem344337 247 97 Abs. 1 UrhG erforder-liche Begehungsgefahr ist hinsichtlich der Handlungsalternative des Anbietens nicht durch die Unterwerfungserkl344rung der Beklagten entfallen. Eine Unterlas-sungserkl344rung f374hrt grunds344tzlich nur dann zum Wegfall der Wiederholungsge-fahr, wenn sie den bestehenden gesetzlichen Unterlassungsanspruch nach In-halt und Umfang voll abdeckt (BGH, Urt. v. 9.11.1995 - I ZR 212/93, GRUR 1996, 290, 291 = WRP 1996, 199 - Wegfall der Wiederholungsgefahr; Urt. v. 31.5.2001 - I ZR 82/99, GRUR 2002, 180 = WRP 2001, 1179 - Weit-Vor-Winter-Schluss-Verkauf). Die Frage, in welchem Umfang eine Teilunterwerfungserkl344-rung zu einer Beschr344nkung des Unterlassungsanspruchs f374hren kann, kann offenbleiben. Eine eingeschr344nkte Unterwerfungserkl344rung kann jedenfalls dann nicht zu einem teilweisen Wegfall des Unterlassungsanspruchs f374hren, wenn keine nachvollziehbaren Gr374nde des Schuldners f374r die Einschr344nkung erkennbar sind oder berechtigte Interessen des Gl344ubigers beeintr344chtigt wer-den (vgl. Bornkamm in Hefermehl/K366hler/Bornkamm aaO 247 12 UWG Rdn. 1.134 ff.). Im vorliegenden Fall betrifft die Unterwerfungserkl344rung der Be-klagten hinsichtlich der Handlungsalternative des Anbietens nur den unwesent-lichen Teilaspekt, dass in der Werbung nicht ausdr374cklich auf den Eigentums-374bergang in Italien hingewiesen wird. Insoweit ist ein berechtigtes Interesse der Beklagten an einer Beschr344nkung nicht zu erkennen. 41 - 21 - b) Das f374r den Schadensersatzanspruch nach 247 97 Abs. 1 UrhG erforder-liche Verschulden der Beklagten ist gegeben. Die Beklagte hat sich im vorlie-genden Fall erkennbar in einem Grenzbereich des rechtlich Zul344ssigen bewegt und daher fahrl344ssig gehandelt (vgl. BGH, Urt. v. 5.7.2001 - I ZR 311/98, GRUR 2002, 248, 252 = WRP 2002, 214 - SPIEGEL-CD-ROM, insoweit in BGHZ 148, 221 nicht abgedruckt). 42 2. Hinsichtlich des Auskunftsanspruchs besteht - wie oben unter II 1 c dargelegt - mangels hinreichender Bestimmtheit des Antrages keine Entschei-dungsreife. Die Sache ist daher insoweit zur neuen Verhandlung und Entschei-dung - auch 374ber die Kosten des Rechtsstreits - an das Berufungsgericht zu-r374ckzuverweisen. 43 Bornkamm B374scher Schaffert Bergmann Kirchhoff Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 17.01.2003 - 308 O 354/01 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 07.07.2004 - 5 U 143/03 -
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