BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 114/06 vom 22. Februar 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 103 Abs. 1, ZPO 247 531 Abs. 2 Nr. 1 Hatte eine Partei im Verlauf eines erstinstanzlichen Beweisaufnahmetermins im Hinblick darauf auf einen geladenen und erschienenen (Gegen-)Zeugen ver-zichtet, dass es nach der Art der Prozessleitung des Gerichts und nach dem bisherigen Beweisergebnis auf dessen Aussage nicht (mehr) ankam, so darf das Berufungsgericht, das die Rechts- und Beweislage anders sieht als die Vor-instanz, den betreffenden, in der Berufungserwiderung erneuerten, Beweisan-tritt nicht zur374ckweisen. BGH, Beschluss vom 22. Februar 2007 - III ZR 114/06 - OLG M374nchen LG Kempten (Allg344u) - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dr. Kapsa und Dr. Herrmann beschlossen: Auf die Beschwerde der Beklagten wird die Revision gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 30. M344rz 2006 und das Erg344nzungsurteil vom 22. Juni 2006 - 14 U 352/05 - zugelassen. Auf die Revision der Beklagten werden die vorbezeichneten Urtei-le aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Ent-scheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Streitwert: 187.876,18 200 Gr374nde: I. Die Kl344gerin, eine Aktiengesellschaft, die sich mit der F374hrung von Klini-ken befasst, verlangt von der Beklagten die Bezahlung des Honorars f374r die F374hrung der Gesch344fte einer Klinik (W. ) der Beklagten. Zwischen den Parteien ist streitig, ob diesbez374glich ein Vertrag zwischen den Parteien oder, wie die Beklagte behauptet, ein Vertrag zwischen der Beklagten und dem 1 - 3 - Streithelfer der Kl344gerin - einem ihrer Vorst344nde - pers366nlich zustande gekom-men ist. Das Landgericht hat die Klage unter Verneinung der Aktivlegitimation der Kl344gerin abgewiesen. Das Berufungsgericht hat der Klage, unter gleichzeiti-ger Zur374ckweisung einer Hilfsaufrechnung der Beklagten, stattgegeben. II. Die angefochtene Entscheidung beruht, wie die Beschwerde mit Recht geltend macht, auf einer Verletzung des Grundrechts auf Gew344hrung des recht-lichen Geh366rs (Art. 103 Abs. 1 GG), so dass der Senat nach 247 544 Abs. 7 ZPO verf344hrt. 2 1. Das Berufungsgericht hat aufgrund einer Gesamtw374rdigung der ma337geb-lichen Vorg344nge (247 286 ZPO) angenommen, zwischen der Kl344gerin und der Be-klagten sei (zumindest konkludent) eine Vereinbarung dar374ber zustande ge-kommen, dass die Kl344gerin die Gesch344fte der Klinik W. f374hre; dass die Parteien vereinbart haben k366nnten, der Streithelfer solle pers366nlich die Ge-sch344fte der Klinik f374hren, hat es f374r ausgeschlossen gehalten. Diese entgegen den Beanstandungen der Beschwerde f374r sich genommen tatrichterlich m366gli-che und revisionsrechtlich hinzunehmende W374rdigung w344re jedoch, wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat, m366glicherweise durch eine Aussage des Zeugen C. , auf den die Beklagte sich f374r einen gegenteiligen Inhalt des ma337geblichen Gespr344chs berufen hat, zu entkr344ften. 3 - 4 - 2. Die Zur374ckweisung dieses Beweisangebots der Beklagten f374r ihre Be-hauptung, es habe in der Besprechung vom 23. Februar 2000 zwischen dem Streithelfer der Kl344gerin und dem f374r die Beklagte verhandelnden Zeugen C. Einverst344ndnis bestanden, dass der Streithelfer die Gesch344ftsf374hrung f374r die Betriebsst344tte in W. "in Person" 374bernehme, durch das Berufungsge-richt war verfahrensfehlerhaft, auch im Sinne eines Versto337es gegen Art. 103 Abs. 1 GG. 4 a) Da der Prozessbevollm344chtigte der Beklagten im Verlauf des Termins zur Beweisaufnahme vor dem Landgericht auf den urspr374nglich benannten, aufgrund des Beweisbeschlusses des Landgerichts vom 17. Februar 2005 ge-ladenen und auch erschienenen Zeugen C. verzichtet hatte, unterlag, wie das Berufungsgericht im Ansatz richtig gesehen hat, das erneute Beweisange-bot in der Berufungserwiderung der Beklagten den Regeln 374ber neues Partei-vorbringen in der Berufungsinstanz. Es war also nur unter den Voraussetzun-gen des 247 531 Abs. 2 zuzulassen. 5 b) Zwar lag der Tatbestand des 247 531 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ersichtlich nicht vor, und auch der Tatbestand der Nr. 3 dieses Absatzes ist entgegen den Be-anstandungen der Beschwerde vom Berufungsgericht mit Recht abgelehnt worden. Die Begr374ndung des Berufungsgerichts f374r die Verneinung des Zulas-sungsgrundes aus 247 531 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, die Beklagte trage nicht vor, dass das Erstgericht dieses Beweisangebot f374r unerheblich gehalten habe, l344sst sich jedoch nicht halten. Die Beklagte brauchte in dieser Richtung angesichts der besonderen Umst344nde des vorliegenden Falles nichts weiter vorzutragen. Es liegt nach dem Verfahrensablauf - insbesondere auch ausweislich der schriftli-chen Begr374ndung des nach der Beendigung der Beweisaufnahme am Schluss der Sitzung verk374ndeten klageabweisenden Urteils - auf der Hand, dass das 6 - 5 - Landgericht es f374r unerheblich gehalten hat, ob ein Zeuge die von der Beklag-ten behauptete Einigung zwischen dem Streithelfer der Kl344gerin pers366nlich und Herrn C. am 23. Februar 2000 best344tigte oder nicht. F374r den Erstrichter reichte es aus, dass er - anders, als es das Berufungsgericht in seinem Beru-fungsurteil gesehen hat - die Version der Kl344gerin (das Zustandekommen eines Gesch344ftsversorgungsvertrages der Beklagten mit der vom Streithelfer vertre-tenen Kl344gerin) nicht f374r bewiesen ansah. Die Anwendung des 247 531 Abs. 1 Nr. 1 ZPO setzt allerdings nach dem Verst344ndnis des Bundesgerichtshofs voraus, dass die betreffende - von der Be-rufungsinstanz dann nicht geteilte - Rechtsansicht des Erstgerichts den erstin-stanzlichen Vortrag der Partei auch beeinflusst haben und (mit-)urs344chlich daf374r geworden sein muss, dass sich Parteivorbringen in das Berufungsverfahren verlagert (unter anderem Senatsurteil vom 19. Februar 2004 - III ZR 47/03 - NJW-RR 2004, 927, 928). Ein solcher Ursachenzusammenhang ist im Streitfall aber ohne weiteres anzunehmen. Zwar l344sst sich dem Akteninhalt nicht ent-nehmen, dass das Landgericht nach der Vernehmung des anderen geladenen Zeugen (S. ) - die im Sinne des Vortrags der Kl344gerin unergiebig war - noch irgendwelche Erkl344rungen abgegeben hat, die den Prozessbevollm344chtig-ten der Beklagten dazu brachten, auf den (Gegen-)Zeugen C. zu verzich-ten. Die prozessuale Situation - auf der Grundlage des Beweisbeschlusses des Landgerichts - war aber f374r die Beteiligten eindeutig: Es war abzusehen, dass ein klageabweisendes Urteil ergehen w374rde; auf den (Gegen-)Zeugen C. kam es nach normalem Lauf der Dinge nicht mehr an. 7 H344tte das Landgericht dagegen in der gegebenen Situation die Rechts- und Beweislage so gesehen wie sp344ter das Berufungsgericht, so h344tte der Schwerpunkt einer erforderlichen Beweisaufnahme in dem - von der Beklagten 8 - 6 - behaupteten - Einvernehmen 374ber einen Vertragsschluss der Beklagten mit dem Streithelfer gelegen; es w344re danach entscheidend auf die Aussage des Zeugen C. im Sinne des urspr374nglichen Beweisantritts der Beklagten ange-kommen. Bei einer solchen Sicht der materiellen Rechtslage h344tte das Landge-richt, bevor der Beklagtenanwalt auf "seinen" Zeugen verzichtete, einen Hinweis nach 247 139 ZPO geben m374ssen; auf einen solchen Hinweis hin w344re es, wie anzunehmen ist, nicht zu dem Verzicht der Beklagtenseite auf den - er-schienenen - Zeugen gekommen. Diese (hypothetische) Verkn374pfung ist mithin geeignet, eine (Mit-)Ur-s344chlichkeit der - vom Berufungsgericht angenommenen - objektiv fehlerhaften Rechtsansicht des ersten Gerichts im Sinne des Senatsurteils vom 19. Februar 2004 (aaO) zu begr374nden. 9 3. Durch die Ablehnung der Vernehmung des Zeugen C. ist der Beklag-ten zugleich das gebotene rechtliche Geh366r (Art. 103 GG) im Berufungsverfah-ren abgeschnitten worden. Dies wird nachzuholen sein. 10 Das Berufungsgericht hat in dem neuen Verfahren auch Gelegenheit, sich mit den weiteren R374gen der Beschwerde - auch zu dem Erfordernis, dass der ein schwebend unwirksames Gesch344ft (konkludent) Genehmigende die schwebende Unwirksamkeit gekannt oder zumindest damit gerechnet haben muss - auseinanderzusetzen. 11 4. Infolge der Aufhebung des Endurteils vom 30. M344rz 2006 kann auch das Erg344nzungsurteil vom 12. Juni 2006 keinen Bestand haben, durch das die Kos-tenentscheidung, wonach die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen habe, dahin erg344nzt worden ist, dass dies auch hinsichtlich der Kosten des 12 - 7 - Streithelfers der Kl344gerin zu gelten habe (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 1984 - VIII ZR 313/82 - ZIP 1984, 1107, 1113). Schlick Wurm Streck Kapsa Herrmann Vorinstanzen: LG Kempten, Entscheidung vom 11.04.2005 - 1 HK O 1650/04 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 30.03.2006 - 14 U 352/05 -
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