BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 114/06 Verk374ndet am: 11. M344rz 2009 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja Halzband UrhG 247 97; MarkenG 247 14; UWG 247247 8, 9 Benutzt ein Dritter ein fremdes Mitgliedskonto bei eBay zu Schutzrechtsverletzungen und Wettbewerbsverst366337en, nachdem er an die Zugangsdaten dieses Mitgliedskonto gelangt ist, weil der Inhaber diese nicht hinreichend vor fremdem Zugriff gesichert hat, muss der Inhaber des Mitgliedskontos sich wegen der von ihm geschaffenen Gefahr einer Unklarheit dar374ber, wer unter dem betreffenden Mitgliedskonto gehandelt hat und im Falle einer Vertrags- oder Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommen werden kann, so behandeln lassen, als ob er selbst gehandelt h344tte. BGH, Urt. v. 11. M344rz 2009 - I ZR 114/06 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 27. November 2008 durch die Richter Dr. Bergmann, Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerinnen wird das Urteil des 11. Zivil-senats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. Mai 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin zu 1 ist Inhaberin der IR-Marke Nr. 307 293 "Cartier", die in Deutschland f374r Uhren und Schmuck Schutz genie337t. Die Kl344gerin zu 2 handelt mit Cartier-Schmuck. Sie hat die Schmuckmodellreihe "Mahango" entwickelt. Diese ist dadurch gekennzeichnet, dass auf den Schmuckst374cken eine Reihe 1 - 3 - umlaufender, reliefartig hervorgehobener Panther zu sehen ist und der Rand von einer erhabenen Borte gebildet wird. 2 Der Beklagte ist bei der Internet-Auktionsplattform eBay unter dem Mitgliedsnamen "s. " registriert. Vom 11. bis zum 18. Juni 2003 wurde un- ter diesem Mitgliedsnamen unter der 334berschrift "SSSuper ... Tolle ... Halzband (Cartier Art)" ein Halsband zum Mindestgebot von 30 200 angeboten, das eine Reihe umlaufender, reliefartig hervorgehobener Panther zeigte und dessen Rand von einer erhabenen Borte gebildet wurde. In der Beschreibung des angebotenen Artikels hie337 es unter anderem: "... Halzband, Art Cartier ... Mit kl. Pantere, tupische simwol fon Cartier Haus ...". Die Kl344gerin zu 1 sieht hierin eine Verletzung ihrer sich aus der IR-Marke Nr. 307 293 ergebenden Rechte. Zudem liege ein Versto337 gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb unter den Gesichtspunkten der Rufausbeutung und der Irref374hrung vor. 3 Nach Auffassung der Kl344gerin zu 2 genie337t die "Mahango"-Schmuckreihe als Werk der angewandten Kunst Urheberrechtsschutz. Ihre nahezu identische Nachahmung durch das 374ber "s. " angebotene Schmuckst374ck verletze die der Kl344gerin zu 2 zustehenden urheberrechtlichen Nutzungsrechte. Au337erdem begr374nde die Nachahmung Anspr374che unter dem Gesichtspunkt des erg344nzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes. 4 Die Kl344gerinnen haben den Beklagten auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen. 5 - 4 - Der Beklagte ist der Auffassung, er sei f374r das beanstandete Angebot nicht verantwortlich. Seine Ehefrau habe sein Mitgliedskonto bei eBay ohne sein Wissen zum Verkauf pers366nlicher Gegenst344nde benutzt und dabei die streitgegenst344ndliche Kette versteigert. 6 7 Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgen die Kl344gerinnen ihr in den Vorinstanzen erfolgloses Klagebegehren weiter. Der Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zur374ckzuweisen. Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat es offengelassen, ob das von den Kl344gerinnen beanstandete Angebot diese in ihren Rechten verletzte. Der Beklagte sei daf374r jedenfalls nicht verantwortlich. 8 Eine Schadensersatzpflicht best374nde nur, wenn der Beklagte das Angebot nachweislich allein oder im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit seiner Ehefrau in das Netz gestellt oder zumindest seiner vors344tzlich handelnden Ehefrau vors344tzlich Hilfe geleistet h344tte. Dies stehe nicht mit der erforderlichen Sicherheit fest. Die sprachlichen Unzul344nglichkeiten in dem Angebot wiesen darauf hin, dass dieses von der aus Lettland stammenden Ehefrau verfasst worden sei. 9 Der Unterlassungsanspruch sei auch nicht unter dem Gesichtspunkt der St366rerhaftung begr374ndet. Der Beklagte w344re nur dann St366rer, wenn ihm die Verhinderung der Rechtsverletzung m366glich und zumutbar gewesen w344re. Zwar habe er zumindest damit gerechnet, dass seine Ehefrau sein eBay-Mitglieds- 10 - 5 - konto zur Einstellung von Verkaufsangeboten benutzte. Eine Pflicht, diese Angebote auf m366gliche Rechtsverletzungen zu pr374fen, h344tte f374r den Beklagten aber nur dann bestanden, wenn er daf374r konkrete Anhaltspunkte gehabt h344tte, dass seine Ehefrau Rechtsverletzungen begangen habe. Die Annahme einer 334berwachungspflicht ohne solche Anhaltspunkte beeintr344chtigte die durch Art. 6 GG gew344hrleisteten Rechte des Beklagten und seiner Ehefrau. Der Beklagte m374sse sich das Verhalten seiner Ehefrau auch nicht nach 247 100 UrhG (a.F.), 247 14 Abs. 7 MarkenG oder 247 8 Abs. 2 UWG zurechnen lassen. Es best374nden keine Anhaltspunkte daf374r, dass ihm Ertr344ge aus den von dieser durchgef374hrten Gesch344ften zugute gekommen seien. 11 II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Kl344gerinnen ist begr374ndet und f374hrt zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Auf der Grundlage der von diesem bislang getroffenen Feststellungen kann nicht von der Unbegr374ndetheit der Klage ausgegangen werden. 12 1. Das Berufungsgericht hat angenommen, den Kl344gerinnen st374nden die geltend gemachten Anspr374che schon deshalb nicht zu, weil der Beklagte f374r die von seiner Ehefrau m366glicherweise begangenen Rechtsverletzungen nicht verantwortlich sei. Diese Beurteilung h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 13 a) Das Berufungsgericht ist allerdings mit Recht davon ausgegangen, dass der Beklagte f374r die von seiner Ehefrau m366glicherweise begangenen Rechtsverletzungen nicht als Mitt344ter oder Teilnehmer haftet. Mitt344terschaft setzt eine gemeinschaftliche Begehung, also ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken voraus (vgl. 247 830 Abs. 1 Satz 1 BGB; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Anspr374che und Verfahren, 9. Aufl., Kap. 14 Rdn. 2). Als 14 - 6 - Teilnehmer an einer rechtswidrigen Verhaltensweise eines anderen haftet nur derjenige, der diese Verhaltensweise zumindest mit bedingtem Vorsatz gef366rdert oder dazu angestiftet hat. Zum Teilnehmervorsatz geh366rt dabei neben der Kenntnis der objektiven Tatumst344nde auch das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit der Haupttat (BGH, Urt. v. 3.7.2008 - I ZR 145/05, GRUR 2008, 810 Tz. 15 = WRP 2008, 1182 - Kommunalversicherer, m.w.N.; zum Abdruck in BGHZ 177, 150 vorgesehen). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erf374llt. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen und von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen ist zugunsten des Beklagten davon auszugehen, dass seine Ehefrau das beanstandete Angebot ohne sein Wissen in das Internet eingestellt hat. Selbst wenn der Beklagte allgemein gewusst und gebilligt haben sollte, dass seine Ehefrau 374ber sein Mitgliedskonto bei eBay Waren verkaufte, erg344be sich daraus noch nicht, dass er von dem konkreten Angebot Kenntnis gehabt hat, das nach der Auffassung der Kl344gerinnen deren Rechte verletzte. b) Das Berufungsgericht hat mit Recht auch Anspr374che gegen den Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Unternehmerhaftung gem344337 247 100 UrhG a.F., 247 14 Abs. 7 MarkenG und 247 8 Abs. 2 UWG verneint. Eine solche Haftung setzt voraus, dass eine Zuwiderhandlung "in einem Unternehmen" oder "in einem gesch344ftlichen Betrieb" begangen worden ist. Dem Inhaber des Unternehmens oder Betriebs werden Zuwiderhandlungen seiner Angestellten oder Beauftragten zugerechnet, weil die arbeitsteilige Organisation seines Unternehmens oder Betriebs die Verantwortung f374r die Handlungen seiner Angestellten oder Beauftragten, die ihm zugute kommen, nicht beseitigen soll (BGH, Urt. v. 19.12.2002 - I ZR 119/00, GRUR 2003, 453, 454 = WRP 2003, 642 - Verwertung von Kundenlisten, m.w.N.). Der Zuwiderhandelnde muss daher f374r das Unternehmen oder den Betrieb t344tig geworden sein; ein Handeln f374r einen Dritten oder im eigenen Interesse reicht nicht aus (vgl. zu 247 8 Abs. 2 15 - 7 - UWG: BGH, Urt. v. 19.4.2007 - I ZR 92/04, GRUR 2007, 994 Tz. 19 = WRP 2007, 1356 - Gef344lligkeit, m.w.N.; zu 247 100 UrhG a.F.: OLG M374nchen GRUR-RR 2007, 345, 346, m.w.N.; zu 247 14 Abs. 7 MarkenG: OLG K366ln MMR 2006, 622, 624 = CR 2007, 184). Nach den von der Revision insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts liegen keine Anhaltspunkte daf374r vor, dass dem Beklagten die Ertr344ge aus den Gesch344ften seiner Ehefrau zugute gekommen sind. c) Es kommt jedoch eine Haftung des Beklagten als T344ter einer Urheberrechts- und/oder Markenrechtsverletzung sowie eines Wettbewerbsversto337es in Betracht, weil dieser, auch wenn er die Verwendung der Zugangsdaten zu seinem Mitgliedskonto bei eBay durch seine Ehefrau weder veranlasst noch geduldet hat, nicht hinreichend daf374r gesorgt hat, dass seine Ehefrau keinen Zugriff auf die Kontrolldaten und das Kennwort dieses Mitgliedskontos erlangte. Benutzt ein Dritter ein fremdes Mitgliedskonto bei eBay, nachdem er an die Zugangsdaten dieses Mitgliedskontos gelangt ist, weil der Inhaber diese nicht hinreichend vor dem Zugriff Dritter gesichert hat, muss der Inhaber des Mitgliedskontos sich so behandeln lassen, wie wenn er selbst gehandelt h344tte. Eine insoweit bei der Verwahrung der Zugangsdaten f374r das Mitgliedskonto gegebene Pflichtverletzung stellt einen eigenen, gegen374ber den eingef374hrten Grunds344tzen der St366rerhaftung (vgl. zu ihr im Urheberrecht etwa BGHZ 156, 1, 11 ff. - Paperboy; Schricker/Wild, Urheberrecht, 3. Aufl., 247 97 UrhG Rdn. 36a ff.; zur St366rerhaftung im Markenrecht BGH, Urt. v. 30.4.2008 - I ZR 73/05, GRUR 2008, 702 Tz. 49 ff. = WRP 2008, 1104 - Internet-Ver-steigerung III; Hacker in Str366bele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., 247 14 Rdn. 202 ff.) und den nach der neueren Senatsrechtsprechung gegebenenfalls bestehenden Verkehrspflichten im Bereich des Wettbewerbsrechts (vgl. BGHZ 173, 188 Tz. 22 ff. - Jugendgef344hrdende Medien bei eBay) selbst344ndigen Zurechnungsgrund dar. 16 - 8 - 17 aa) Nach dem Vortrag der Kl344gerinnen, von dem mangels abweichender Feststellungen des Berufungsgerichts f374r die rechtliche Beurteilung in der Revisionsinstanz auszugehen ist, hat derjenige, der bei eBay ein Mitgliedskonto er366ffnet, nach den - auch dem Mitgliedskonto des Beklagten zugrunde liegenden - Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen von eBay bei der Anmeldung einen Mitgliedsnamen und ein Passwort zu w344hlen. Das Passwort hat das Mitglied geheim zu halten; eBay selbst gibt das Passwort gleichfalls nicht an Dritte weiter. Die Anmeldung eines Mitgliedskontos ist nur juristischen Personen und unbeschr344nkt gesch344ftsf344higen nat374rlichen Personen erlaubt. Es ist nicht 374bertragbar. Die Kontrolldaten und das Passwort eines Mitgliedskontos bei eBay erm366glichen demnach als ein besonderes Identifikationsmittel - im vertraglichen wie auch im vorvertraglichen Bereich - ein Handeln unter einem bestimmten Namen nach au337en hin. Die Identifikationsfunktion der Zugangsdaten geht dabei weit 374ber die Verwendung etwa eines Briefpapiers, eines Namens oder einer Adresse hinaus, bei denen der Verkehr wei337, dass diese gegebenenfalls von jedermann nachgemacht oder unberechtigterweise verwendet werden k366nnen. Im Hinblick darauf besteht eine generelle Verantwortung und Verpflichtung des Inhabers eines Mitgliedskontos bei eBay, seine Kontaktdaten so unter Verschluss zu halten, dass von ihnen niemand Kenntnis erlangt. Diese Pflicht besteht allerdings nicht deshalb, weil sonst die Gefahr von Rechtsverletzungen wie insbesondere von Urheberrechts- und Markenrechtsverletzungen erh366ht w344re. Solche Rechtsverletzungen k366nnen vielmehr von Dritten auch begangen werden, nachdem sie ein eigenes Mitgliedskonto bei eBay er366ffnet haben, was ihnen ohne weiteres m366glich ist, da die Anmeldung als Mitglied bei eBay kostenlos ist. Die ungesicherte Verwahrung von Kontaktdaten eines eBay-Mitgliedskontos erh366ht daher nicht 18 - 9 - die Gefahr von Urheber- oder Markenrechtsverletzungen als solche. Der Grund f374r die Haftung desjenigen, der seine Kontaktdaten nicht unter Verschluss gehalten hat, besteht vielmehr in der von ihm geschaffenen Gefahr, dass f374r den Verkehr Unklarheiten dar374ber entstehen k366nnen, welche Person unter dem betreffenden Mitgliedskonto bei eBay gehandelt hat, und dadurch die M366glichkeiten, den Handelnden zu identifizieren und gegebenenfalls (rechtsgesch344ftlich oder deliktisch) in Anspruch zu nehmen, erheblich beeintr344chtigt werden. bb) In der Rechtsprechung und im Schrifttum wird die Frage unterschiedlich beurteilt, ob derjenige, der als Inhaber eines online gef374hrten Kontos die f374r dessen Nutzung erforderlichen Zugangsdaten einem Dritten 374berl344sst oder diesem die Nutzung der Daten immerhin erm366glicht, f374r die von dem Dritten vorgenommene bestimmungswidrige Nutzung des Kontos nach Rechtsscheingrunds344tzen haftet (vgl. OLG K366ln NJW 2006, 1676, 1677; OLG Hamm NJW 2007, 611, 612; LG Bonn CR 2004, 218, 219 f. = MMR 2004, 179; LG Aachen CR 2007, 605 f.; AG Wiesloch CR 2008, 600, 601 = K&R 2008, 550 = MMR 2008, 626; Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Aufl., 247 172 Rdn. 18; Spindler/Weber in Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 247 164 BGB Rdn. 8 ff.; Mankowski, CR 2007, 606 f.; Werner, K&R 2008, 554 f.; Herresthal, K&R 2008, 705, 706 ff.). Eine Haftung des Kontoinhabers soll insbesondere dann ausscheiden, wenn dieser das Handeln des Unberechtigten nicht zumindest h344tte erkennen m374ssen (vgl. OLG K366ln NJW 2006, 1676, 1677; OLG Hamm NJW 2007, 611, 612), der Gesch344ftsgegner von einem Eigengesch344ft des Handelnden ausgeht (Werner, K&R 2008, 554, 555) oder den Missbrauch kennt oder fahrl344ssig nicht erkennt (Herresthal, K&R 2008, 705, 709). Diese m366glichen Einschr344nkungen der vertraglichen Haftung des Kontoinhabers f374r die unberechtigte Benutzung seines Kontos durch einen Dritten erkl344ren sich daraus, dass eine Haftung in solchen F344llen nur dann 19 - 10 - gerechtfertigt ist, wenn die berechtigten Interessen des Gesch344ftsgegners schutzw374rdiger sind als die Interessen desjenigen, der aus der Sicht des Gesch344ftsgegners der Gesch344ftsherr ist. F374r eine entsprechende Interessenabw344gung ist im Streitfall, in dem es um die Frage der (deliktischen) Haftung f374r die Verletzung der den Kl344gerinnen nach deren Vortrag zustehenden Immaterialg374ter- und Leistungsschutzrechte geht, jedoch schon deshalb von vornherein kein Raum, weil sich derjenige, der die Kontaktdaten seines eBay-Mitgliedskontos pflichtwidrig nicht unter Verschluss h344lt, grunds344tzlich nicht auf ein gegen374ber dem Schutz der in Rede stehenden Rechtsg374ter vorrangiges Interesse berufen kann. cc) Nach den - von der Revisionserwiderung nicht angegriffenen - Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte das Passwort zu seinem Mitgliedskonto nicht unter Verschluss gehalten, sondern in dem auch seiner Ehefrau zug344nglichen Schreibtisch so verwahrt, dass diese ohne Schwierigkeiten davon Kenntnis nehmen konnte. Damit hat er seine Pflicht, die Zugangsdaten so geheim zu halten, dass Dritte davon keine Kenntnis erlangen k366nnen, in einer Weise verletzt, die seine Haftung f374r die von seiner Ehefrau m366glicherweise unter Verwendung dieser Daten begangenen Rechtsverletzungen begr374nden kann. Die Haftung des Beklagten setzt, soweit es um den Unterlassungsanspruch geht, hier - anders als die St366rerhaftung - keinen Versto337 gegen weitere Pr374fungspflichten voraus. Insbesondere ist die Haftung nicht davon abh344ngig, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eine Pflicht des Beklagten bestanden hat, das Verhalten seiner Ehefrau auf m366gliche Verletzungen der Rechte Dritter zu 374berpr374fen, und ob er diese Pr374fungspflicht verletzt hat. Anders als die Haftung des Betreibers einer Internetplattform, auf der Waren zum Verkauf angeboten und in diesem Zusammenhang Rechtsverst366337e begangen werden k366nnen (vgl. BGHZ 173, 188 Tz. 41 f. - Jugendgef344hrdende Medien bei eBay), greift der hier in Betracht kommende 20 - 11 - Zurechnungsgrund auch nicht erst dann ein, wenn der Kontoinhaber die unzureichende Sicherung der Kontaktdaten andauern l344sst, nachdem er davon Kenntnis erlangt hat, dass ein Dritter sie unberechtigterweise benutzt hat. Ihm wird vielmehr bereits die erste auf der unzureichenden Sicherung der Kontaktdaten beruhende Rechtsverletzung des Dritten als eigenes t344terschaftliches Handeln zugerechnet. Das f374r den Schadensersatzanspruch erforderliche Verschulden wird allerdings im Regelfall nur zu bejahen sein, wenn der Beklagte zumindest damit rechnen musste, dass seine Ehefrau die Kontaktdaten zu dem rechtsverletzenden Handeln verwendete. dd) Soweit die Kl344gerin zu 2 eine Verletzung ihr zustehender urheberrechtlicher Nutzungsrechte geltend macht, die nach 247 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG kein Handeln im gesch344ftlichen Verkehr voraussetzt, gen374gt es danach f374r die Bejahung des Unterlassungsanspruchs, dass sich der Beklagte das Handeln seiner Ehefrau - sofern darin, was das Berufungsgericht bislang nicht gepr374ft hat, eine Urheberrechtsverletzung zu sehen sein sollte - zurechnen lassen muss. Die auf Markenrecht gest374tzten Anspr374che setzen dagegen nach 247 14 Abs. 2 MarkenG ein Handeln im gesch344ftlichen Verkehr voraus. Dasselbe gilt f374r die wettbewerbsrechtlichen Anspr374che. Insoweit ist f374r den Schadensersatzanspruch auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung im Juni 2003 und f374r den auf Wiederholungsgefahr gest374tzten Unterlassungsanspruch zus344tzlich auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung abzustellen, also f374r die auf Wettbewerbsrecht gest374tzten Anspr374che auf das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in der vor dem 8. Juli 2004 geltenden Fassung (im Folgenden: UWG a.F.) und auf das nach dem Zeitpunkt der behaupteten Zuwiderhandlung am 8. Juli 2004 in Kraft getretene Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 (BGBl. I S. 2949; im Folgenden: UWG 2004), das nach der Verk374ndung des Berufungsurteils durch das Erste Gesetz zur 304nderung des Gesetzes gegen den unlauteren 21 - 12 - Wettbewerb vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2949), in Kraft getreten am 30. Dezember 2008 (im Folgenden: UWG 2008), ge344ndert worden ist. Soweit es danach auf ein Handeln im gesch344ftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs i.S. von 247 1 UWG a.F., auf das Vorliegen einer Wettbewerbshandlung i.S. des 247 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG 2004 oder einer gesch344ftlichen Handlung i.S. des 247 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG 2008 ankommt, muss der Beklagte sich auch insoweit das Handeln seiner Ehefrau wie eigenes Handeln zurechnen lassen. Die Kl344gerinnen haben insoweit behauptet, sowohl der Beklage als auch seine Ehefrau h344tten im gesch344ftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs gehandelt, und haben dazu einzelne Verkaufsaktivit344ten des Beklagten und seiner Ehefrau vorgetragen und unter Beweis gestellt. Der Beklagte hat dieses Vorbringen bestritten. Das Berufungsgericht hat dazu keine Feststellungen getroffen, so dass auch insoweit zugunsten der Kl344gerinnen f374r die rechtliche Beurteilung in der Revisionsinstanz deren Vorbringen zugrunde zu legen ist. F374r die erneute Pr374fung in der wiederer366ffneten Berufungsinstanz wird das Berufungsgericht von Folgendem auszugehen haben: Stellt sich die eigene Verkaufst344tigkeit seiner Ehefrau 374ber das eBay-Mitgliedskonto des Beklagten als ein Handeln im gesch344ftlichen Verkehr dar, handelte folglich auch der Beklagte hinsichtlich des in Rede stehenden konkreten Verletzungsgeschehens im gesch344ftlichen Verkehr. Da ihm das Handeln seiner Ehefrau nach den oben genannten Grunds344tzen als eigenes zugerechnet wird, k366nnte er sich nicht darauf berufen, dass die betreffende Verhaltensweise seiner Ehefrau in seiner Person ein Handeln im privaten Bereich dargestellt h344tte. Ein Handeln des Beklagten im gesch344ftlichen Handeln liegt ferner auch dann vor, wenn seine Ehefrau zwar f374r sich gesehen privat gehandelt hat, sich deren Verhalten dem Verkehr aber als nicht unterscheidbarer Teil eines gesch344ftlichen Handelns des Beklagten darstellte. 22 - 13 - 23 ee) Das vorstehend dargestellte Haftungsmodell belastet den Beklagten nicht in unverh344ltnism344337iger Weise. Damit wird lediglich unter Ber374cksichtigung der neuen technischen Entwicklungen der Grundsatz fortgeschrieben, dass derjenige, dem ein rechtlich gesch374tzter Bereich zur Nutzung und gegebenenfalls auch zur Gewinnerzielung zugewiesen ist, im Rahmen seiner Verantwortlichkeit f374r diesen Bereich f374r Rechtsverletzungen haftet, wenn er pflichtwidrig Sicherungen unterl344sst, die im Interesse Dritter oder der Allgemeinheit bestehen. Der Beklagte wird insoweit nicht in einer dem Schutz seiner Ehe gem344337 Art. 6 Abs. 1 GG widersprechenden Weise beeintr344chtigt. Unstreitig besteht f374r seine Ehefrau die M366glichkeit, kostenlos ein eigenes Mitgliedskonto bei eBay einzurichten. 2. Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen zu der zwischen den Parteien ebenfalls streitigen Frage getroffen, inwieweit die nach den vorstehenden Ausf374hrungen dem Beklagten zuzurechnende Verhaltensweise seiner Ehefrau Immaterialg374terrechte und/oder Leistungsschutzrechte der Kl344gerinnen verletzte oder sonst gegen 24 - 14 - Wettbewerbsrecht verstie337. Die entsprechenden Feststellungen k366nnen im Revisionsverfahren nicht nachgeholt werden. Die Sache ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen. Bergmann Pokrant Schaffert Kirchhoff Koch Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 28.07.2005 - 2/3 O 15/04 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 16.05.2006 - 11 U 45/05 -
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