BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 114/07 vom 28. November 2007 in der Baulandsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 14 GG Cb Die mangelnde Vermietbarkeit eines Hauses aufgrund einer bevorstehen-den Enteignung des Grundst374cks w344hrend des Enteignungsverfahrens und vor dessen Abschluss ist zu entsch344digen. BGH, Beschluss vom 28. November 2007 - III ZR 114/07 - OLG Hamm LG Arnsberg - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. November 2007 durch die Richter Dr. Wurm, D366rr, Dr. Herrmann, W366stmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt beschlossen: Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesge-richts Hamm vom 8. Februar 2007 - 16 U (Baul) 6/06 - wird zu-r374ckgewiesen. Die Beteiligte zu 1 hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Streitwert: 33.370,45 200 Gr374nde: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegr374ndet, weil weder die Rechts-sache grunds344tzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisi-onsgerichts erfordert (247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 Der von der Beteiligten zu 1 allein geltend gemachte Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gem344337 247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 2. Fall ZPO liegt nicht vor. 2 - 3 - 1. Zwar sch374tzt Art. 14 Abs. 1 GG den Bestand der Eigentumsposition in der Hand des Eigent374mers und deren Nutzung einschlie337lich der 334berlassung des Eigentums zur Nutzung an Dritte insbesondere gegen Entgelt (vgl. BVerf-GE 98, 17, 35 f). Bereits das Reichsgericht (RGZ 31, 214, 216; 43, 356, 358 ff; vgl. RG JW 1907, 290 f) hat eine Entsch344digung f374r die mangelnde Ver-mietbarkeit eines Hauses w344hrend des Enteignungsverfahrens, vor dessen Abschluss, zugesprochen. Auch in der Literatur ist eine m366gliche Entsch344di-gung f374r die mangelnde Vermietbarkeit im Vorfeld einer bevorstehenden Ent-eignung anerkannt (vgl. Aust/Jacobs/Pasternak, Die Enteignungsentsch344di-gung, 6. Aufl., Rn. 962; B374chs, Handbuch des Eigentums- und Entsch344digungs-rechts, 3. Aufl., Rn. 3370). Grundlage f374r eine solche Entsch344digung ist, dass zwar entsch344digungsrechtlich der Wert des genommenen Objekts an sich er-setzt wird. Der Eigent374mer erh344lt damit den Wert ersetzt, mit dem er sich ein gleichwertiges Objekt beschaffen kann, aus dem er gleich hohe Mieteink374nfte erzielen k366nnte. Solange ihm die Enteignungsentsch344digung aber noch nicht zusteht, weil das Enteignungsverfahren noch nicht zum Abschluss gekommen ist, er gleichwohl aufgrund der bevorstehenden Enteignung sein Objekt nicht mehr nutzen kann, so wird dieser Nachteil, der grunds344tzlich von der Eigen-tumsgarantie umfasst wird, durch diesen Wert nicht mit abgegolten. Eine Ent-sch344digungsf344higkeit kann daher nicht von vorneherein ausgeschlossen wer-den. 3 2. Im vorliegenden Fall fehlt es jedoch an einem Eingriff in die Eigentums-position der Beteiligten zu 1. Sie hat nicht substantiiert dargelegt, dass L344rm-immissionen und optische Beeintr344chtigungen die Nutzbarkeit des Hausgrund-st374cks in rechtserheblicher Weise eingeschr344nkt haben sollen. Ebensowenig ist dargetan, dass in dem Zeitraum bis zur Ver344u337erung des Grundst374cks dessen Vermietbarkeit ausgeschlossen gewesen ist. Dies hat bereits das Landgericht in 4 - 4 - rechtsfehlerfreier tatrichterlicher W374rdigung festgestellt; die hiergegen gerichte-ten Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde sind unbegr374ndet. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 5 Wurm D366rr Herrmann W366stmann Harsdorf-Gebhardt Vorinstanzen: LG Arnsberg, Entscheidung vom 08.02.2006 - 6 O (Baul) 19/05 - OLG Hamm, Entscheidung vom 08.02.2007 - 16 U (Baul) 6/06 -
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