BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 114 /10 vom 30 . Juni 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30 . Juni 2011 durch den V i zepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Wöstmann, Hucke und Seiters beschlossen: D ie Anhörungsrüge de s Kläger s gegen den Senatsbeschluss vom 21. April 2011 wird zurückg e wiesen. D er Kläger hat die Kosten des Rüge verfahrens zu tragen. Gründe: 1. Die Anhörungsrüge hält den angegriffenen Senatsbeschluss für eine die Rechte des Kläg ers aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzende Überraschungsen t- scheidung, weil sie der Senat da mit b egründet habe , die Beklagte zu 2 unte r- liege deshalb nicht dem Krankenhausentgeltrecht, weil sie (vermein t lich) nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 KHG gefördert werde (Rn. 5) und es auf eine ausre i- chende Abgrenzung in räumlicher, personeller und organisator i scher Hinsicht nicht a n komme (Rn. 8). Der Kläger habe nicht damit rechnen müssen, dass der Senat auch nur in Erwägung ziehen könnte, die mindestens entsprechende Anwendba rkeit des Krankenhausentgeltrechts auf die Beklagte zu 2 sei de s- halb zu verneinen, weil diese nicht unmittelbare Empfängerin öffentlicher Fö r- derung sei. Wäre ihm ein entsprechender Hinweis erteilt worden, hätte er vo r- getragen, dass das vom Senat entwickelt e Kriterium der Maßgeblichkeit der öffentlichen Förderung für die Anwendung krankenhausrechtlicher Entgeltreg e- lungen , insbesondere für Fälle der Ausgründung von Privatkliniken , nach § 17 Abs. 5 Satz 1 und 2 KHG Einschränkungen unterlieg e . Darüber hinaus is t d ie 1 - 3 - Anhörungsrüge der Auffassung, der Senat habe auch zu weiteren Einzelpun k- ten seiner Begründung ersichtlich das Vorbringen des Klägers nicht berücksic h- tigt und vom Vortrag der Parteien nicht getragene Tatsachenfeststellungen g e- tro f fen . 2. Die Rüge i st nicht begründet. Der Senat hat weder Vorbringen de s Kl ä- ger s unberücksichtigt gelassen noch war er zu einem vorherigen Hinweis ve r- pflichtet . Im Einzelnen gilt: a) Für die Wahrnehmung der Rechte des Klägers aus § 17 Abs. 1 Satz 5 KHEntgG gegenüber der Beklagten zu 2 kommt es darauf an, ob diese den Vorschriften des Krankenhausentgeltgesetzes unterliegt. Das ist - im unmitte l- baren Anwendungsbereich dieses Gesetzes - nach den von der Beschwerde nicht beanstandeten Feststellungen des Berufungsgerichts nac h § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 KHEntgG zu verneinen, weil d as von der Beklagte n zu 2 betrieb e- ne Krankenhaus nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 KHG gefördert wird. Insoweit hat der Senat in Rn. 5 des angegriffenen Beschlusses kein " Kriterium entwickelt " , sondern an Tat bestandsmerkmale angeknüpft, die von den genannten Bes t- immungen vorgegeben werden. Eines vorherigen Hinweises bedurfte es ins o- weit nicht . Das ist nicht im Hinblick auf die Bestimmung des § 17 Abs. 5 Satz 1 und 2 KHG, zu der sich der Kläger zwar nicht i n der Beschwerde, aber bereits in den Vorinstanzen geäußert hat , anders zu beurteilen. Von dieser Bestimmung wird die Beklagte zu 2 - wiederum in ihrem unmittelbaren Anwendungsb e reich - nicht erfasst. Das von ihr betriebene Krankenhaus ist nicht zur statio nären Ve r- sorgung von gesetzlich Versicherten zugelassen (Rn. 3 des angegriffenen B e- schlusses), so dass von Sozialleistungsträgern und sonstigen öffentlich - 2 3 4 - 4 - rechtlichen Kostentr ä gern keine (höheren) Pflegesätze ge fordert werden (§ 17 Abs. 5 Satz 1 KHG) . D ie Beklagte zu 2 unterliegt auch nicht § 17 Abs. 5 Satz 2 KHG ; denn sie betreibt im Sinne dieser Vorschrift kein Krankenhaus, das nur deshalb nach diesem Gesetz nicht gefö r dert wird, weil es keinen Antrag auf Förderung stellt, sondern weil es nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 KHG nicht gefördert wird beziehungsweise in der Art, in der es durch einen rechtlich selbständigen Träger betrieben wird, dem Grunde nach nicht gefördert werden kann (vgl. Leber GesR 2007, 49, 53 ) . Dar a n ändert sich auch dann nichts, wenn die Be t- ten reduzierung bei der Beklagten zu 1 im Jahr 2005 von 380 auf 360 Betten , die nach der Einschätzung des Landgerichts darauf beruhte, eine Prämienmö g- lic h keit durch das Sozialministerium in Anspruch zu nehmen , mit der Gründung der Beklagten zu 2 in einem Zusam menhang stünde . b) Wenn der angegriffene Beschluss gleichwohl nicht mit den Ausfü h- rungen in Rn. 5 schließt , beruht dies auf dem Umstand, dass sich der Senat im Einzelnen mit dem nachvollziehbaren - unter Beifügung einer ein Parallelve r- fahren betreffend en Beschwerdebegründung - ausführlich begründeten Pet i tum des Klägers auseinandergesetzt hat, im Falle d er " Ausgründung " einer Priva t- klinik aus einem Plankrankenhaus müsse unter den Voraussetzungen, wie sie hier gegeben seien, das Krankenhausentgeltgesetz jedenfalls entspr e chend ang e wendet werden. Das hat der Senat aus Rechtsgründen, die im Kern in der Rn. 8 des angegriffenen Beschlusses zusammengefasst dargestellt sind, und nicht deshalb verneint , weil er das Vorbringen des Klägers nicht zur Kenn t nis genom men hä t te. Die Rüge des Klägers, der Senat habe in Rn. 6 des angegriffenen B e- schlusses eine vom Vortrag der Parteien nicht getragene Tatsachenfeststellung zur Erfüllung des Versorgungsauftrags durch die Beklagte zu 1 getroffen, ist 5 6 - 5 - nicht begründet. De r Senat hat als Revisionsgericht keine Tatsachenfestste l- lung getroffen, sondern sich insoweit auf eine Feststellung des Berufungsg e- richts bezogen, die von der Beschwerde im Tatsächlichen nicht angegriffen worden ist. Auch die weiter erhobenen Rügen gre ifen nicht durch, da der Senat den Vortrag des Klägers berücksichtigt und erwogen hat. Art. 103 Abs. 1 GG g e- währt dem Kläger kein Recht, dass sich das Gericht seiner Auffassung a n- schließt. Schlick Dörr Wöstmann Hucke Seiters Vorinstanzen: LG Kempten, Entscheidung vom 19.06.2009 - 1 O 2344/08 - OLG München, Entscheidung vom 14.01.2010 - 29 U 5136/09 - 7
Full & Egal Universal Law Academy