BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 114/10 vom 21. April 2011 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja KHEntgG 247 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, 247 17 Abs. 1; KHG 247 5 Abs. 1 Nr. 2; GewO 247 30 Abs. 1 Errichtet der Tr344ger eines Plankrankenhauses als Alleingesellschafter eine GmbH, die auf dem Gel344nde des Plankrankenhauses eine Privatkrankenanstalt f374r Privatpatienten betreibt, unterliegt diese Privatkrankenanstalt auch dann nicht den Bestimmungen des Krankenhausentgeltrechts, wenn sie ihre Patien-ten mit Hilfe der apparativen Ausstattung und unter Einsatz von 304rzten des Plankrankenhauses behandelt. BGH, Beschluss vom 21. April 2011 - III ZR 114/10 - OLG M374nchen LG Kempten (Allg344u) - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. April 2011 durch den Vizepr344sidenten Schlick und die Richter D366rr, W366stmann, Hucke und Seiters beschlossen: Die Beschwerde des Kl344gers gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 14. Januar 2010 - 29 U 5136/09 - wird zur374ckge-wiesen. Der Kl344ger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Beschwerdewert: 1.730.014 200. Gr374nde: I. Der klagende Verband der privaten Krankenversicherung e.V. nimmt die Beklagten wegen der Gestaltung der Entgelte in einer Privatklinik auf Unterlas-sung in Anspruch. Die Beklagte zu 1, eine Anstalt des 366ffentlichen Rechts, ist Tr344gerin eines Plankrankenhauses und zugleich Alleingesellschafterin der Be-klagten zu 2, die in r344umlicher N344he zum Plankrankenhaus eine Privatkranken-anstalt mit 26 Betten betreibt und ihre Patienten mit Hilfe der apparativen Aus-stattung und unter Einsatz der Chef344rzte des Plankrankenhauses behandelt. Der Kl344ger sieht in der "Ausgr374ndung" der Privatklinik eine rechtlich nicht anzu- 1 - 3 - erkennende Umgehung der gesetzlichen Vorschriften des Krankenhausentgelt-rechts, mit der nur das Ziel verfolgt werde, von den (Privat-)Patienten der Pri-vatklinik f374r dieselben Leistungen, die das Plankrankenhaus nach dem Kran-kenhausentgeltgesetz abzurechnen habe, eine h366here Verg374tung zu verlangen. Der Kl344ger verfolgt daher mit verschiedenen Antr344gen das Unterlassungsbe-gehren, f374r Patienten der Privatklinik h366here Entgelte als nach dem Kranken-hausentgeltrecht geschuldet zu verlangen und Entgelte f374r die Wahlleistung Unterkunft im Einbettzimmer und im Zweibettzimmer abzurechnen, hilfsweise diese auf angemessene Betr344ge herabzusetzen. Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit seiner Beschwer-de begehrt der Kl344ger die Zulassung der Revision. 2 II. Die Revision ist nicht, wie die Beschwerde meint, zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Zu Recht hat das Berufungsgericht - ohne Rechte des Kl344gers aus Art. 103 Abs. 1 GG zu verletzen - seiner Beur-teilung zugrunde gelegt, dass die von der Beklagten zu 2 betriebene Privat-klinik, die auch nicht zur station344ren Versorgung von gesetzlich Versicherten nach 247 109 Abs. 4 SGB V zugelassen ist, nicht den Bestimmungen des Kran-kenhausentgeltrechts unterliegt. 3 1. Die Anwendung des Krankenhausentgeltrechts gilt nicht voraussetzungs-los als Regel f374r alle Arten von Krankenh344usern. Vielmehr stehen die die Ver-tragsfreiheit bei Verg374tungsvereinbarungen einschr344nkenden Regelungen des Krankenhausfinanzierungs- und des Krankenhausentgeltgesetzes im Zusam- 4 - 4 - menhang mit der Investitionsf366rderung, auf die insbesondere Plankrankenh344u-ser nach 247 8 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) einen Anspruch haben. In der Investitionsf366rderung wird daher ein verfassungsrechtlich gebote-ner Ausgleich f374r die Beschr344nkungen der Verg374tungsvereinbarung gesehen (vgl. Quaas/Zuck, Medizinrecht, 2. Aufl., 247 25 Rn. 103). Demgegen374ber haben nicht gef366rderte Krankenh344user auf einer anderen wirtschaftlichen Grundlage zu kalkulieren (vgl. BGH, Urteil vom 12. M344rz 2003 - IV ZR 278/01, BGHZ 154, 154, 162). Die Frage, ob die "Ausgr374ndung" einer Privatklinik Einfluss auf die von ihr vorzunehmende Preisgestaltung hat, hat sich daher zun344chst und vor allem daran zu orientieren, ob sie weiterhin der Krankenhausf366rderung unter-liegt. 2. Die von der Beklagten zu 2 aufgrund einer Konzession nach 247 30 Abs. 1 GewO betriebene Privatkrankenanstalt erf374llt nach den nicht beanstandeten Feststellungen des Berufungsgerichts nicht die Voraussetzungen des 247 67 AO und wird mithin auch nicht nach 247 5 Abs. 1 Nr. 2 KHG gef366rdert (vgl. 247 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 KHEntgG). Sie ist daher in ihrer Preisgestaltung - in den Grenzen der 247247 134, 138 BGB - grunds344tzlich frei (vgl. BGH, Urteil vom 12. M344rz 2003 aaO S. 158 ff). Welche versicherungsrechtlichen Folgen sich hieraus ergeben, betrifft allein das Verh344ltnis des Krankenversicherers zum Patienten. Au337erhalb des in 247 17 Abs. 1 Satz 5 KHEntgG angesprochenen Bereichs ist dem Kl344ger von Gesetzes wegen kein Recht einger344umt worden, die Herabsetzung unan-gemessen hoher Entgelte zu verlangen (vgl. hierzu Senatsurteil vom 4. August 2000 - III ZR 158/99, BGHZ 145, 66). 5 a) Dies ist nicht deshalb anders zu beurteilen, weil Alleingesellschafter der Beklagten zu 2 der Tr344ger eines Plankrankenhauses ist. Weder die ein-schl344gigen Vorschriften der Gewerbeordnung noch die des Krankenhausfinan- 6 - 5 - zierungsgesetzes hindern den Tr344ger eines Plankrankenhauses daran, eine Privatkrankenanstalt zu gr374nden und zu betreiben. Jedenfalls solange das Plankrankenhaus - wovon hier auszugehen ist - seinen durch den Kranken-hausplan zugewiesenen Versorgungsauftrag erf374llt und nach dem legislativen Vorbild auch Selbstzahler und Privatpatienten behandelt, ist gegen eine solche Verfahrensweise von Gesetzes wegen nichts einzuwenden (vgl. Bohle, KHR 2009, 1, 7). b) Unerheblich ist weiter, dass die 344rztliche und apparative Ausstattung des von der Beklagten zu 1 betriebenen Plankrankenhauses ma337geblich dazu beitr344gt, dass die Beklagte zu 2 ihr Leistungsangebot 374berhaupt verwirklichen kann. Dies 344ndert nichts daran, dass die von der Beklagten zu 2 betriebene Pri-vatklinik rechtlich selbst344ndig und nicht lediglich eine Abteilung f374r Privatpatien-ten des Plankrankenhauses ist. Es versteht sich, dass ein Krankenhaus in der Lage sein muss, die ausreichende medizinische und pflegerische Versorgung der Patienten zu gew344hrleisten. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Leistun-gen des Krankenhauses notwendigerweise vollumf344nglich durch "eigenes" Per-sonal und "eigene" Apparaturen und Ger344te erbracht werden m374ssten; sicher-gestellt sein muss nur, dass diese Leistungen jederzeit - auf rechtlich gesicher-ter Grundlage - abrufbar sind (vgl. Quaas/Zuck aaO 247 24 Rn. 42; Bender, HK/AKM Nr. 5485 Rn. 6 [Stand Juni 2010]; Bohle aaO S. 5 f). W344re die Rechts-lage anders zu beurteilen, h344tte die Beklagte zu 2 keine Konzession erhalten d374rfen; denn diese ist nach 247 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 1a GewO unter ande-rem dann zu versagen, wenn die Leitung der Krankenanstalt unzuverl344ssig oder die ausreichende medizinische und pflegerische Versorgung der Patienten nicht gew344hrleistet sind. 7 - 6 - 3. Allerdings mag dann, wenn die Leistungsbeziehungen zwischen dem Plankrankenhaus und der "ausgegr374ndeten" Privatklinik in r344umlicher, personel-ler und organisatorischer Hinsicht nicht klar genug abgegrenzt sind - was das Berufungsgericht, ohne dass es darauf entscheidend ank344me, im 334brigen vor-liegend aufgrund tatrichterlicher W374rdigung verneint hat -, eine Quersub-ventionierung der 366ffentlichen Hand zugunsten von Privatkliniken zu bef374rchten sein (vgl. Schwintowski, MedR 2009, 741, 742 f). Wenn es aber darum geht sicherzustellen, dass Plankrankenh344user ihren Versorgungsauftrag wahrneh-men und die F366rderungsvoraussetzungen einhalten, so ist es allein Aufgabe der zust344ndigen Aufsichtsbeh366rden, die erforderlichen Ma337nahmen zu ergreifen (so auch Bender aaO Rn. 7; Degener-Hencke in Huster/Kaltenborn, Krankenhaus-recht, 247 5 Rn. 71, 75; Bohle aaO S. 7). Demgegen374ber geht es in einem sol-chen Falle nicht an, 374ber den zivilrechtlichen Gedanken der "Umgehung" die Einhaltung der ordnungspolitischen Zielvorstellungen des Gesetzgebers des Krankenhausfinanzierungs- und des Krankenhausentgeltgesetzes zu erzwingen mit der Folge, dass die Vertragsbeziehungen zwischen dem Patienten und dem Privatkrankenhaus nach Ma337gabe der 247247 134, 138 BGB sanktioniert werden oder aber die Privatklinik verg374tungsrechtlich in ein Plankrankenhaus "umfunk-tioniert" und damit den Vorgaben des 247 17 Abs. 1 KHEntG unterworfen wird (in diesem Sinne jedoch Uleer/Miebach/Patt, Abrechnung von Arzt- und Kranken-hausleistungen, 3. Aufl., 2. Teil, Gesamt374bersicht Rn. 69 ff; siehe auch Patt/Wilde, MedR 2008, 707, 708 ff). 8 4. Soweit die Beschwerde allgemein das Bedenken sieht, bei einer Zu-sammenarbeit, wie sie hier zwischen den Beklagten bestehe, sei es zum Nach-teil der Privatpatienten m366glich, diese in die wesentlich teurere Privatklinik zu legen, ist dem durch an den jeweiligen Einzelfall angepasste Hinweise des Arz-tes oder Krankenhaustr344gers zu begegnen, zu denen sie ohnehin insbesondere 9 - 7 - dann vertraglich verpflichtet sind, wenn begr374ndete Zweifel an der Erstattungs-f344higkeit der Behandlungskosten bestehen (vgl. BGH, Urteil vom 1. Februar 1983 - VI ZR 104/81, NJW 1983, 2630 f). 5. Auch im 334brigen l344sst die angefochtene Entscheidung keine zulassungs-begr374ndenden Rechtsfehler erkennen. Von einer n344heren Begr374ndung wird in-soweit abgesehen. 10 Schlick D366rr W366stmann Hucke Seiters Vorinstanzen: LG Kempten, Entscheidung vom 19.06.2009 - 1 O 2344/08 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 14.01.2010 - 29 U 5136/09 -
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