BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 114/13 Verkündet am: 17. November 2014 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja PINAR MarkenG § 26 Abs. 3 Sat z 1 a) Bei der Prüfung der rechtserhaltenden Benutzung in einer von der Eintragung der Marke abweichenden Form im Sinne von § 26 Abs. 3 MarkenG können ausnahmsweise die für die Beurteilung einer Ve r- wechslungsgefahr entwickelten Grundsätze zu einer gespalte nen Ve r- kehrsauffassung herangezogen werden. Dies ist gerechtfertigt, wenn feststellbar ist, dass der Gebrauch des Kennzeichens gegenüber einem objektiv abgrenzbaren Verkehrskreis erfolgt, wie dies bei einem bestim m- ten Sprachkreis der Fall ist. b) Wird die eingetragene Marke mit einem Zusatz verbunden, der in der türkischen Sprache das vertriebene Produkt beschreibt (hier: Sosis), ist von einer rechtserhaltenden Nutzung durch das zusammengesetzte Kennzeichen (hier: Pinar Sosis) auszugehen, wenn die Produkte in Deutschland weit überwiegend in türkischen Lebensmittelgeschäften an der türkischen Sprache mächtige Kunden vertrieben werden. BGH, Urteil vom 17. November 2014 - I ZR 114/13 - OLG Köln LG Köln - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf di e mündliche Verhand - lung vom 17. November 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher , die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Koch, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlande s- gerichts Köln vom 17. Mai 2013 wird auf Kosten der Klägerinnen zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die drei Klägerinnen gehören zu einem türkischen K onzern , der seit dem Jahr 1975 in der Türkei unter der Bezeichnung "PINAR" M ilch - und Molkere i- produkte vertreibt . Die Bekla gte stellt seit Ende der 1960er - Jahre Wurstwaren her, die sie zunächst in erster Linie an türkischstämmige Abnehmer in Deutschland vertri eb. Seit 1975 gehören zu ihrer Produktpalette aus Rindfleisch herges tellte Würs t- chen. Auf den Banderolen der Verpackungen sind seit 1980 die Bezeichnungen 1 2 - 3 - "PINAR" und "SOSiS" aufgedruckt. "Pinar" hat in der türkischen Sprache die Bedeutung von "Quelle" und kann auch ein weiblicher Vorname sein. "Sosis" bedeutet "Würstchen" . Die Beklagte ist seit dem 22. Januar 1986 Inhaberin der im April 1985 angemeldeten deutschen Wortmarke "PINAR", die unter der Nummer 1 087 001 für Fleisch - und Wurstwaren eingetragen ist. Seit 1990 bietet die Beklagte in Deutschland W ürstchen in D osen an, auf denen eine Banderole mit zwei Schauseiten angebracht ist : Auf den Banderolen finden sich die Bezeichnungen "EGETÜRK" auf rotem Grund und "PINAR SOSiS " in weißer Schrift mit grüner Umrandung, die Angabe "6 o- sis" oder "6 Rindwürstchen in Eigenhaut" sowie die Abbildung einer Kuh vor einer idealisierten Landschaft wie nachstehend wiedergegeben: 3 4 - 4 - S oweit im Revisionsverfahren noch von Bedeutung, begehren die Kläg e- rinnen die Löschung der Wortmarke "PINAR" für Wurstwaren wegen Verfalls. Die Beklagte hat dem gegen über geltend gemacht, die an gegriffene M a r- ke durch die Aufmachung der Dosen mit den W ürstchen r echtserhaltend b e- nutzt zu haben. D as Landgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Die dagegen geric h- tete Berufung der Klägerin nen ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Ber u- fungsgericht zugelassenen Revision , deren Zurückweisung die Beklagte bea n- tragt, verfolgen die Klägerinnen ihren Antrag weiter , die Beklagte zur Einwill i- gung in die Löschung der Wortmarke "PINAR" für Wurstwaren zu verurteilen. Entscheidungsgründe: I . Das Berufungsgericht hat angenommen, die Voraussetzungen für eine L öschung der angegriffenen Marke für Wurstwaren wegen Verfalls lägen nicht vor, weil s ie rechtserhaltend benutzt worden sei. Dazu hat es ausge führt: In der Verwendung der Marke auf dem Etikett der D ose n mit den Würs t- chen liege die Benutzung in einer von der Eintragung abweichenden, jedoch den kennzeichnenden Charakter der Marke nicht v erändernden Form im Sinne von § 26 Abs. 3 Satz 1 MarkenG. Die Bezeichnung "PINAR" se i auf dem Etikett von dem Wort - Bild - L ogo "Egetürk" und dem unteren Bildelement in Gestalt e i- ner Kuh vor einer idealisierten Landschaft abgesetzt angebracht und wirke auf diese Weise als eigenständiges Kennzeichen. Auch die grüne U mrandung des 5 6 7 8 9 - 5 - Schriftzuges "PINAR" habe den kennzeichnenden Charak ter der Wortmarke nicht verändert . Nichts anderes ergebe sich daraus, dass auf den D osen unte r- halb der Bezeichnung "PINAR" der Begriff "SOSiS" angebracht sei. Die B e- zeichnungen "PINAR" und "S OSiS" bildeten zwar eine räumliche und optische Einheit. Jedoch führe die Kombination der eingetragenen Marke mit dem Zusatz "SOSiS" zu k einer Veränderung ihres kennzeichnenden Charakters. Abzuste l- len sei auf das Verständnis der Kunden von türkischen Leben smittelgeschäften. Dort würden die Würstchendosen bestimmungsgemäß von Verbrauchern wah r- genommen, die der türkischen Sprache mächtig seien. Diese sähen den Begriff "SOSiS" als Sachangabe für die in den Dosen enthaltenen Würstchen und die vorangestellte Bez eichnung "PINAR" demnach als alleinige Kennzeichnung der Wurstwaren. Auch ein erheblicher Anteil derjenigen Besucher von türkischen Lebensmittelgeschäften, die der türkischen Sprache nicht mächtig seien, ve r- stehe den Begriff "SOSiS" als beschreibende Angab e für die in den Dosen en t- haltenen Würstchen. II . Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat keinen Erfolg. Die An nahme des Berufungsgerichts, den Klägerin nen stehe k ein Anspruch auf Einwilligung in die Löschung der Marke "PINAR" nach § 49 Abs . 1, § 55 Abs. 1 und 2 Nr. 1 MarkenG zu, weil die angegriffene Marke durch die Verwendung der Banderole auf Dosen mit der Bezeichnung "PINAR SOSi S" rechtserhalt end benutzt worden sei, hält d er rechtlichen Überprüfung stand. 1. Zu Recht hat das Berufun gsger icht angenommen, dass das Wort - Bild - Z eichen "Egetürk" und das Bildelement in Gestalt einer Kuh vor einer idealisie r- ten Landschaft im unteren Teil der Banderole sowie die grüne Umrandung der Wörter "PINAR" und "SOSiS" den kennzeichnenden Charakter der Wortmarke "PINAR" nicht verändern. 10 11 - 6 - a ) Wird die Marke in einer von der Eintragung abweichenden Form benutzt , liegt eine rechtserhaltende Benutzung nach § 26 Abs. 3 Satz 1 MarkenG nur vor, wenn die Abweichungen den kennzeichnenden Charakter der Marke nic ht verändern. Das ist der Fall, wenn der Verkehr das abweichend b e- nutzte Zeichen gerade bei Wahrnehmung der Unterschiede dem Gesamtei n- druck nach noch mit der eingetragenen Marke gleichsetzt, das heißt in der b e- nutzten Form noch dieselbe Marke sieht (vgl. B GH, Urte il vom 18. Dezember 2008 I ZR 200/06, GRUR 2009, 772 Rn. 39 = WRP 2009, 971 - Augsburger Puppenkiste ; Urt eil vom 19. November 2009 I ZR 142/07, GRUR 2010, 729 Rn. 1 7 = WRP 2010, 1046 - MIXI; U rteil vom 14. April 2011 - I ZR 41/08, GRUR 2011, 62 3 Rn. 55 = WRP 2011, 886 - Peek & Cloppenburg II; Urteil vom 5. De - zember 2012 - I ZR 135/11, GRUR 2013, 725 Rn. 13 = WRP 2013, 1034 - Duff Beer). Wird eine Wortmarke in graphisch oder farblich gestalteter Form benutzt oder werden bildliche Elemente hinzug efügt, ist zu berücksichtigen, dass Ma r- ken in der Praxis regelmäßig nicht isoliert verwendet werden, sondern dem Verkehr häufig verbunden mit weiteren Angaben, Zeichen, Aufmachungen und Farben entgegentreten. Haben diese weiteren Elemente einen Bezug zur F un k- tion der Marke als Herkunftshinweis und handelt es sich nicht lediglich um al l- gemeine Sachangaben oder werbliche Hervorhebungsmittel , kann sich daraus eine Änderung des kennzeichnenden Charakters der Marke ergeben (vgl. Ströbele in Ströbele/Hacker , Mark enG, 11 . Aufl., § 26 Rn. 15 3 ff.). Allerdings werden graphische und farbliche Hinzufügungen und Gestaltungen nicht selten einen lediglich dekorativen, verzierenden Charakter haben, denen der Verkehr keine Bedeutung für den kennzeichnenden Charakter der ein getragenen Marke und der benutzten Form beimisst (vgl. BGH, Be schluss vom 9. Juli 1998 I ZB 7/96, GRUR 19 99 , 167, 168 = WRP 1998, 1083 Karolus - Magnus; B e- schlu ss vom 30. März 2000 I ZB 41/97, GRUR 2000 , 1038, 1039 = WRP 2000, 1161 Korn kammer; BGH, G RUR 2010, 729 Rn. 21 MIXI; GRUR 2013, 12 - 7 - 725 Rn. 19 Duff Beer ; BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 - I ZR 38/13, GRUR 2014, 662 Rn. 18 = WRP 2014, 856 - Probiotik ). b ) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Bezeichnung "PINAR" sei auf den Schauseiten de s Etiketts von dem darüber angebrachten Wort - Bild - Logo "EGETÜRK" und dem unteren Bildelement in Gestalt einer Kuh vor einer idealisierten Landschaft räumlich, farblich und optisch abgesetzt und wirke de s- halb als eigenständiges Kennzeichen. Auch die grüne U mrandung der Buc h- staben des Schriftzuges "PINAR" führe nicht zu einer Veränderung des ken n- zeichnenden Charakters der Wortmar k e. Der Verkehr erkenne darin die eing e- tragene Marke . E r messe der farblichen E infassung der Buchstaben nur eine dekorative Wirkung ohne besonderen Phantasiegehalt bei . Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand. Dagegen wende t sich die Revision auch nicht. 2. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der kennzeichnende Charakter der Wortmarke "P INAR" sich im Sinne von § 26 Abs. 3 Satz 1 MarkenG nicht verändert, wenn der Verkehr die Bezeichnungen "PINAR" und "SOSiS" als einheitliche Kennzeichnung "PINAR SOSiS" wah r- nimmt. a) Wird die eingetragene Marke mit einem zusätzlichen Zeichenbestan d- teil benutzt, kommen zwei Möglichkeiten in Betracht. Die Verwendung von zwei Zeichen zur Kennzeichnung einer Ware legt es in der Regel nahe, dass der Verkehr darin ein aus zwei Teilen bestehendes zusammengesetztes Zeichen erblickt. Denkbar ist aber auch, dass d er Verkehr in der Kennzeichnung keinen einheitlichen Herkunftshinweis, sondern zwei voneinander zu unterscheidende Zeichen sieht. In solchen Fällen können sowohl die Haupt - als auch die Zwei t- marke auf die betriebliche Herkunft hinweisen mit der Folge, dass beide für sich 13 14 15 - 8 - genommen rechtserhaltend benutzt werden. Dies kommt in Betracht, wenn der Verkehr an die Verwendung von Zweitkennzeichen gewöhnt ist, etwa bei Ser i- enzeichen , oder wenn es sich bei einem der beiden Zeichen um den dem Ve r- kehr bekannten Namen des Unternehmens handelt (BGH, Urteil vom 8. Februar 2007 - I ZR 71/04, GRUR 2007, 592 Rn. 13 ff. = WRP 2007, 958 - bodo Blue Night, mwN; BGH, GRUR 2011, 623 Rn. 20 - Peek & Cloppenburg II ). b) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Begriff "SOSiS" sei zwar in einer eigenständigen Zeile angeordnet und in ersichtlich kleinerer Schrift als das Zeichen "PINAR" gehalten. Er sei jedoch unmittelbar unterhalb der Ken n- zeichnung "PINAR" mittig angebracht sowie in derselben Schriftart und mit de r- selben grünen Buchstabenumrandung ausgestaltet. Dadurch wirke der Zw i- schenraum zwischen den Begriffen "PINAR" und "SOSiS" wie eine durchg e- hende grüne Fläche, so dass die beiden Bezeichnungen eine räumliche und optische Einheit bildeten. Diese tatrichterliche Würdigu ng kann im Revisionsverfahren nur eing e- schränkt überprüft werden. Dass dem Berufungsgericht dabei rechtliche Fehler unterlaufen sind, zeigt die Revisionserwiderung nicht auf. Sie hält dem zwar unter Berufung auf Entscheidungen des Bundespatentgerichts (BPa tG, B e- schlüsse vom 28. November 2005 30 W [pat] 215/03 und 30 W [pat] 216/03, juris Rn. 25 und 26 PINAR) entgegen, die beiden Wortelemente "PINAR" und "SOSiS" bildeten keinen neuen Gesamtbegriff. Damit dringt die Revisionserw i- derung aber schon deshalb nicht durch, weil den Entscheidungen des Bunde s- patentgerichts nach den Feststellungen des Berufungsgerichts eine andere graphische Gestaltung der Bezeichnung "PINAR SOSiS" zugrunde lag. c) Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelan gt, dass der durchschnittliche potentielle Abnehmer der von der Beklagten vertri e- 16 17 18 - 9 - benen Produkte den Begriff "SOSiS" als Sachangabe für die in den Dosen en t- haltenen Würstchen versteht und die vorangestellte Bezeichnung "PINAR" als alleinige Kennzeichnung an sieht. aa) Werden einer Marke beschreibende Wortelemente hinzugefügt, die nur die Art, Bestimmung oder sonstige Eigenschaften der jeweiligen Waren oder Dienstleistungen beschreiben, bleibt der kennzeichnende Charakter der Marke regelmäßig unberührt (BG H, Beschluss vom 9. Juli 1998 - I ZB 37/96, GRUR 1999, 54, 55 = WRP 1998, 1081 - Holtkamp; Beschluss vom 15. De - zember 1999 - I ZB 29/97, GRUR 2000, 1040, 1041 = WRP 200 0 , 1161 FRENORM/FRENON). In diesem Fall kommt dem hinzugefügten Wortbestandteil w egen seines rein beschreibenden Charakters keine eigene herkunftshinweisende Funktion zu (BGH, Urteil vom 18. Oktober 2007 I ZR 162/04, GRUR 2008, 616 Rn . 16 = WRP 2008, 802 - AKZENTA; BGH, GRUR 2009, 772 Rn. 45 - Augsburger Pu p- penkiste). Bei der Pr üfung der rechtserhaltenden Benutzung durch eine von der Eintragung der Marke abweichende Form im Sinne von § 26 Abs. 3 MarkenG ist auf die Verkehrsauffassung abzustelle n (vgl. BGH, GRUR 2009, 772 Rn. 39 Augsburger Pupp enkiste; GRUR 2010, 729 Rn. 17 - MI XI; GRUR 2011, 623 Rn. 55 - Peek & Cloppenburg II). Hierbei kann zur Bestimmung der angespr o- chenen Verkehrskreise, zum Maßstab des normal informierten und angeme s- sen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers und zu den Regeln über die Festste llung der Verkehrsauffassung auf die zur Verwech s- lungsgefahr entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden (BGH, GRUR 2013, 725 Rn. 31 - Duff Beer; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Aufl., § 26 Rn. 18). Zur Bestimmung der angesprochenen Verkehrskreise ist a uf diejenigen 19 20 21 - 10 - Abnehmer abzustellen, die die konkret beanspruchten Waren oder Dienstlei s- tungen nachfragen. Dabei sind die Waren oder Dienstleistungen ihrer ga t- tungsmäßigen Art nach und nach ihren objektiven Merkmalen zugrunde zu l e- gen (vgl. BGH, Beschluss v om 21. Februar 2008 I ZB 24/05, GRUR 2008, 710 Rn. 32 = WRP 2008, 1087 VISAGE; BGH, GRUR 2013, 752 Rn. 32 Duff Beer). Die maßgeblichen Warengattungen sind nach dauerhaften charakterist i- schen Kriterien zu beurteilen und nicht nach Werbekonzeptionen od er Vermar k- tungsstrategien, die jederzeit geändert werden können (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2001 I ZR 100/99, GRUR 2002, 340, 341 = WRP 2002, 330 Fabergé; BGH, GRUR 2008, 710 Rn. 32 VISAGE; GRUR 2013, 725 Rn. 33 Duff Beer). Maßgeblich ist di e Sicht eines normal informierten, angemessen au f- merksamen und verständigen durchschnittlichen Angehörigen des angespr o- chenen Verkehrskreises (EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2005 C - 120/04, Slg. 20 05, I - 8551 = GRUR 2005, 1042 Rn. 28 THOMSON LIFE; Urteil vo m 9. März 2006 - C - 421/04, Slg. 2 006, I - 2304 = GRUR 2006, 411 Rn. 24 Matratzen Concord ; BGH, Urteil vom 27. März 2013 I ZR 100/11, GRUR 2013, 631 Rn. 64 = WRP 2013, 778 AMARULA/Marulablu ; BGH, Beschluss vom 10. Juli 2014 - I Z B 18/13, GRUR 2014, 872 Rn. 13 = WRP 2014, 1062 Gute Laune Drops ; vgl. auch EuGH, Urteil vom 22. September 2011 C 323/09, Slg. 2011 I - 8625 = GRUR 2011, 1124 Rn. 50 Interflora). Die A n- nahme einer gespaltenen Verkehrsauffassung ist mit der Sichtweise eines Durchschnittsverbra uchers im Grundsatz nicht zu vereinbaren (vgl. BGH, GRUR 2013, 631 Rn. 64 AMARULA/Marulablu; BGH, Urteil vom 24. Juli 2014 I ZR 221/12, GRUR 2014, 1013 Rn. 33 = WRP 2014, 1184 Original Bach - Blüten). Eine andere Beurteilung ist ausnahmsweise gerec htfertigt, wenn die Sicht verschiedener Verkehrskreise zu ermitteln ist, die sich wie etwa der al l- 22 23 - 11 - gemeine Verkehr und Fachkreise oder unterschiedliche Sprachkreise objektiv voneinander abgrenzen lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juni 2011 I ZB 52/09 , GRUR 2012, 54 Rn. 9 = WRP 2012, 83 Maalox/Melox - GRY; BGH, GRUR 2014, 1013 Rn. 33 Original Bach - Blüten). Innerhalb eines einz i- gen Verkehrskreises scheidet dagegen eine gespaltene Verkehrsauffassung aus (vgl. BGH, GRUR 2013, 631 Rn. 64 AMARULA/Marula blu). b b) Das Berufungsgericht hat angenommen, bei dem Durchschnittsa b- nehmer der Waren der Beklagten handele es sich nicht um jeden in Deutsc h- land lebenden potentiellen Käufer von Wurstwaren. Vielmehr sei unter Berüc k- sichtigung der von der Beklagten ge wählten Ver t riebswege auf die Sichtweise der im Benutzungszeitraum vornehmlich in türkischen Lebensmittelgeschäften mit den Dosen der Beklagten konfrontierten Verkehrskreise abzustellen. Die Produkte der Be klagten würden zu mindestens 80 % in türkischen Le bensmi t- telgeschäften abgesetzt. Wie sich aus dem von den Klägerinnen vorgelegten , von ihnen als repräsentativ angesehenen Verkehrsgutachten ergebe, sprächen 51,4 % der befragten Kunden türkischer Lebensmittelgeschäfte Türkisch. Ein der türkischen Sprache m ächtiger Durchschnittsverbraucher werde den Begriff "SOSiS" als türkisches Wort für "Würstchen" und damit als Beschreibung der in den Dosen angebotenen Produkte verstehen. Auch werde er in der Verbindung der Wortmarke "PINAR" mit dem Wort "SOSiS" keine neu e phantasievolle Wortschöpfung erkennen. Durch den beschreibenden Zusatz "SOSiS" werde der kennzeichnende Charakter der Marke "PINAR" daher nicht verändert. c c) Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision stand. (1 ) Die Revision macht ohne Er folg geltend, es könne nicht in erster Linie auf die Sichtweise des vornehmlich in türkischen Lebensmittelgeschäften mit den Produkten der Beklagten konfrontierten , der türkischen Sprache mächtigen 24 25 26 - 12 - Publikums ankommen . A bzustellen sei vielmehr auf den deut s chen Dur c h- sch nitt s verbraucher. (2) Das Berufungsgericht hat zu Recht - ebenso wie das Bundespaten t- gericht ( Beschlüsse vom 28. November 2005 30 W [pat] 215/03 und 30 W [pat] 216/03, juris Rn. 25 bzw. 26 PINAR) - die für die Beurteilung einer Verwec hslungsgefahr entwickelten Grundsätze zu einer gespaltenen Verkehr s- auffassung auch für die Prüfung einer rechtserhaltenden Benutzung im Sinne von § 26 Abs. 3 Satz 1 MarkenG herangezogen. Dies ist im Streitfall au s- nahmsweise gerechtfertigt, weil der Gebrauc h der Marke vorliegend gegenüber einem objektiv abgrenzbaren Verkehrskreis erfolgt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts handelt es sich bei den der türkischen Sprache mächt i- gen Kunden um einen abgrenzbaren Verkehrskreis. Das Berufungsgericht hat sich dabei maßgeblich auf das von den Klägerinnen vorgelegte Verkehrsgu t- achten vom 27. Dezember 2012 gestützt. Nach diesem Verkehrsgutachten spricht der überwiegende Anteil der befragten Kunden (51,4%) türkischer L e- bensmittelgeschäfte Türkisch. Hier setzt die Beklagte mindestens 80 % der mit ihrer Marke gekennzeichneten Würstchendosen ab. (3) Diesem Ergebnis steht die Senatsentscheidung "Duff Beer" (GRUR 2013, 725) nicht entgegen. In dieser Entscheidung hat der Senat ausgespr o- chen, dass für die Bestimmu ng der Verkehrsauffassung die Ausrichtung der Kennzeichnung des Warenangebots auf diejenigen Verkehrskreise, die eine bestimmte Zeichen trick serie kennen, nicht maßgeblich ist, weil Werbekonzepte und Marketingstrategien jederzeit verändert werden können (aa O Rn. 33). D a- mit ist die vorliegende Fallkonstellation nicht vergleichbar. In der Rechtspr e- chung ist anerkannt, dass die Auffassung des durchschnittlichen Angehörigen der Fachkreise maßgeblich ist, wenn die Ware an Fachkreise vertrieben wird (vgl. EuGH, Ur teil vom 26. April 2007 C412/05 P, Slg. 2007, I3569 = GRUR 27 28 - 13 - Int. 2007, 718 Rn. 88 bis 99 TRAVATAN/TRIVASTAN; BGH, GRUR 2012, 64 Rn. 9 Maalox/Melox - GRY). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts vertreibt die Beklagte seit Jahrzehnten ihre n ach türkischem Geschmack hergestellten Würstchen vorwiegend über türkische Lebensmittelgeschäfte an türkischstämmige Abne h- mer. Besonderes Merkmal des Vertriebs der Beklagten ist die Ausrichtung des Absatzes an den türkischsprachigen Endkunden, der türkisch e Lebensmittel in einem türkischen Lebensmittelgeschäft erwerben will. Dies ist keine Werbeko n- zeption oder Marketingstrategie, die jederzeit geändert werden kann. Da das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei die Ausrichtung des Vertriebs des mit der fragli chen Marke gekennzeichneten Produkts der Beklagten an tü r- kischsprachige Endkunden festgestellt hat, ist es für die Entscheidung des Rechtsstreits ohne Bedeutung, dass während des Revisionsverfahrens auf A n- trag der Beklagten das Deutsche Patent - und Markena mt das Warenverzeichnis für die angegriffene Marke auf nach Halal - Vorschriften hergestellte Wurstwaren beschränkt hat. (4) Vergeblich macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe bei seiner Annahme, ein der türkischen Sprache mächtiger Durchsc hnittsve r- braucher werde den Begriff "SOSiS" in Kombination mit "PINAR" ausschließlich im Sinne des beschreibenden Begriffs "Würstchen" verstehen, das von der B e- klagten vorgelegte sprachwissenschaftliche Gutachten zur Bedeutung der Wor t- folge "PINAR SOSiS" n icht ausgeschöpft. Das Berufungsgericht hat die Ausführungen im Gutachten dahin gewe r- tet, dass die Verbindung des Begriffs "SOSiS" mit dem Zeichen "PINAR" keine neue phantasievolle Wortschöpfung ist. Die Mehrdeutigkeit der Wortfolge erg e- 29 30 31 32 - 14 - be sich nicht a us der Sachangabe "SOSiS", sondern aus dem Kennzeichen "PINAR", bei dem es sich um das türkische Wort für "Quelle" und einen weibl i- chen Vornamen handele. Nach diesen Feststellungen, die aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden sind, verfügt nur der Begriff " PINAR" der Wortfolge über eine gewisse Mehrdeutigkeit, während der weitere Bestandteil "SOSiS" von den der türkischen Sprache mächtigen Verkehrskreisen ausschließlich beschre i- bend aufgefasst wird. (5) Anders als die Revision meint, führt die Heranziehu ng der Grundsä t- ze zur gespaltenen Verkehrsauffassung nicht zu einem Wertungswiderspruch zur Beurteilung der Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG. Diese erfolgt im Eintragungs - und Löschungsverfahren ausschließlich im Hi n- blick auf die einge tragene Marke "PINAR", die nicht um weitere Bestandteile zu ergänzen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juni 2010 I ZB 39/09, GRUR 2011, 65 Rn. 17 = WRP 2011, 65 Buchstabe T mit Strich; Beschluss vom 10. Juli 2014 I ZB 81/13, GRUR 2015, 173 Rn. 22 = WR P 2015, 195 for you). Der Eintragung der Marke "PINAR" steht für Wurstwaren unabhängig, ob der Ve r- kehrskreis des deutsch - oder türkischsprachigen Publikums maßgeblich ist das Schutzhindernis mangelnder Unterscheidungskraft oder eines Freihalteb e- dürfn isses nicht entgegen. (6) Auf die von der Revision angegriffene Hilfserwägung des Berufung s- gerichts, dass ein erheblicher Anteil der Besucher von türkischen Lebensmitte l- geschäften, die der türkischen Sprache nicht mächtig sind, den Begriff "SOSiS" als "Würstchen" versteht, kommt es nicht mehr an. 3. Im vorliegenden Verfahren stellen sich keine entscheidungserhebl i- chen Rechtsfragen zur Auslegung des Unionsrechts, die ein Vorabentsche i- dungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 2 67 33 34 35 - 15 - Abs. 3 AEUV erfordern. Eine Vorlage ist nicht geboten, wenn der Lösung der Rechtsfrage eine gesicherte Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europä i- schen Union zugrunde liegt (vgl. EuGH, Urteil vom 30. September 2003 C224/01, Slg. 2003, I10239 = NJW 2 003, 3539 Rn. 118 Köbler). Die sich im Rahmen der Auslegung des § 26 MarkenG, der Art. 10 Abs. 1 der Marke n- rechtsrichtlinie umsetzt, stellenden Fragen sind durch die angeführte Rech t- sprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt. Die Umsetzung dieser Entscheidungspraxis im konkreten Fall ist Aufgabe der Gerichte der Mi t- gliedstaaten (vgl. EuGH, Urteil vom 23. Februar 2006 C441/04, Slg. 2006, I2093 Rn. 30 APunkt Schmuckhandels GmbH/Schmidt; Urteil vom 23. März 2010 C236/08 bis 238/08, G RUR 2010, 445 Rn. 88 und 119 Google France/ - 16 - Louis Vuitton; vgl. auch Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston vom 6. April 2006 in der Rechtssache C348/04, Slg. 2007, I3391 Rn. 3 Boehringer Ingelheim u.a./Swingward u.a.). III. Danach ist di e Revision der Klägerinnen mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Büscher Schaffert RiBGH Dr. Koch ist in Urlaub und daher gehindert zu unterschreiben. Büscher Löffler Schwonke Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 23.10.2012 - 33 O 9/12 - OLG Köln, Entscheidung vom 17.05.2013 - 6 U 208/12 - 36
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