BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 114/13 vom 27. Februar 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Februar 2014 durch den Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Seiters und Reiter beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der R e- vision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 8. März 2013 - 10 U 486/12 - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung ha t noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfo r- dert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: b Gründe: Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die von den Beklagten unter Bezugnahme auf Ziffer 8 des von der GbR " K . E . H . Rechtsanwälte " abgeschlossenen " Escrow agreement " vom 24. Sep - tember 2 003 erhobene Einrede d es Schiedsvertrags (§ 1032 Abs. 1 ZPO) ist unbegründet. Denn die GbR hat sich im " Affidavit of Confession of Judgment " vom November 2004 der deutschen staatlichen Gerichtsbarkeit unterworfen. In dieser Erklärung liegt bereits ein Verz icht auf die prozessuale Einrede des 1 - 3 - Schiedsvertrags. Jedenfalls unterliegt die Geltendmachung dieser Einrede den Grundsätzen von Treu und Glauben (vgl. nur BGH, Urteil vom 20. Mai 1968 - VII ZR 80/67, BGHZ 50, 191, 193 ff; Senat, Beschluss vom 29. Juli 2 010 - III ZB 48/09, SchiedsVZ 2010, 275 Rn. 6 mwN ). Insoweit verstößt es gegen § 242 BGB, wenn die Beklagten sich entgegen dieser Erklärung auf Ziffer 8 des Treuhandvertrags berufen. Auch im Übrigen besteht kein Grund für die Zula s- sung der Revision. Von e iner weiteren Begründ ung wird nach § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Schlick Herrmann Wöstmann Seiters Reiter Vorinstanzen: LG Mainz, Entscheidung vom 23.03.2012 - 9 O 113/11 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 08.03.2013 - 10 U 486/12 -
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