BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III Z R 114/14 vom 29 . Januar 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Januar 2015 durch die Richter Dr. Herrmann, Seiters, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter beschlossen: Die Besc hwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Rev i- sion in dem Urteil des 20. Zivilsenats des Kammergerichts vom 17. Februar 2014 - 20 U 304/11 - wird auf ihre Kosten als unzulä s- sig verworfen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wir d auf bis 20.0 festgesetzt. Gründe: I. Die Klägerin nimmt die Beklagte unter dem Vorwurf der fehlerhaften K a- pitalanlageberatung im Zusammenhang mit einer Beteiligung an der I . KG - aus eigenem Recht sowie aus abgetretenem Recht ihres Ehemanns B . M . - auf Schadenersatz in Anspruch. Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos g e- blieben. Gegen das Urteil des Berufungsgerichts wendet sich die Klägerin mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde. 1 - 3 - II. Die Beschwerde ist unzulässig, weil der gemäß § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO erforderliche Mindest erreicht wird. e- a- geforderung enthaltene entgangene Gewinn (hyp othetische Zinserträge aus einer alternativen Anlage der Beteiligungssumme in Bundesschatzbriefen Typ ZPO dar, die den Streitwert nicht erhöht und bei der Bemessung der mit der Re vision geltend zu machenden Beschwer nicht zu berücksichtigen ist (s. Senatsbeschluss vom 27. Juni 2013 - III ZR 143/12, NJW 2013, 3100, 3101 Rn. 6 ff mwN). Ein Aufschlag für die Zug - um - Zug - Einschränkung kommt entg e- gen der Meinung der Klägerin nicht in Be tracht. Die in diesem Zusammenhang angeführte Entscheidung des XI. Zivilsenats vom 8. Mai 2012 (XI ZR 286/11, NJW - RR 2012, 1087 f Rn. 3 ff) betrifft die Berechnung der Beschwer in dem Fall, dass der Kläger die Abänderung einer zu seinen Gunsten ergangenen Zug - um - Zug - Verurteilung des Beklagten erstrebt. Darum geht es hier aber nicht. b) Die Anträge zu 2 (vorgerichtliche Anwaltskosten) und 4 (Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten) bleiben für den Streitwert und den Wert der Beschwer außer Betracht (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Juni 2013 aaO Rn. 10 f mwN). 2 3 4 - 4 - c) Anhaltspunkte dafür, dass der Wert des Antrags zu 3 (Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für alle weiteren und zukünftigen Schäden aus der streitigen Beteiligung) den Betrag von 1. e- tan (zur entsprechenden Darlegungspflicht des Nichtzulassungsbeschwerdefü h- rers s. nur BGH, Beschluss vom 8. Mai 2012 aaO S. 1087 Rn. 2 mwN) noch sonst ersichtlich (§ 3 ZPO). aa) In ihrer Klageschrift hat die Klägeri n diesem Antrag keinen eige n- ständigen Wert zugemessen, sondern ihrer Streitwertangabe allein den Betrag des Zahlungsantrags zu 1 zu Grunde gelegt. Im Schriftsatz vom 12. August 2011 (dort: S. 45) hat sie zur Begründung dieses Feststellungsantrags lediglich ausgeführt, dass das Risiko bestehe, ihr würden die steuerlichen Vorteile, die sie gezogen habe, im Nachhinein aberkannt. Hierauf hat die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 19. Oktober 2011 (dort: S. 83) entgegnet, dass dieses Risiko schon wegen des seithe rigen Zeitablaufs nicht (mehr) bestehe und hieraus per Saldo (unter Mitberücksichtigung der - entsprechend geringeren - Besteuerung der angestrebten Schadensersatzleistung) ohnehin kein Schaden für die Kläg e- rin entstehe. Im weiteren Verlauf des Rechtsstrei ts ist die Klägerin auf diesen Punkt nicht mehr zurückgekommen. Auch die Nichtzulassungsbeschwerdeb e- gründung zeigt hierzu keinen weitergehenden Vortrag auf. bb) Auf die Wertfestsetzungen in den Senatsentscheidungen vom 27. Juni 2013 (aaO S. 3101 Rn. 9: mit Erfolg berufen. Die Bemessung des Werts von Feststellungsanträgen für weitere und zukünftige Schäden folgt den Umständen des konkret en Einzelfalls unter maßgeblicher Berücksichtigung des hierzu gehaltenen Parteivortrags (§ 3 ZPO; vgl. etwa auch Senatsbeschluss vom 18. Dezember 2013 - III ZR 65/13, 5 6 7 - 5 - im Streitfall k Wert. Herrmann Seiters Tombrink Remmert Reiter Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 03.11.2011 - 33 O 321/10 - KG Berlin, Entscheidung vom 17.02.2014 - 20 U 304/11 -
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