ECLI:DE:BGH:2016:150316UIIZR114.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 114/15 Verkündet am: 15. März 20 16 Vondrasek J ustiz angestellte als Urkun dsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GmbHG §§ 6, 35; HGB §§ 114, 116 Bewilligen sich zwei Geschäftsführer einer Komplementär - GmbH, die alleinige G e- sellschafter der GmbH und alleinige Kommanditisten de r Kommanditgesellschaft sind, gegenseitig von der Kommanditgesellschaft zu zahlende Tätigkeitsvergütu n- gen, die ihnen nach dem Gesellschaftsvertrag der Kommanditgesellschaft dem Grunde nach zustehen, während die Bestimmung der genauen H ö he dem Beschluss der Gesellschafterversammlung überlassen ist, so ist diese Absprache grundsätzlich wirksam, auch wenn die Geschäftsführer nicht vom Verbot des § 181 BGB befreit sind. BGH, Urteil vom 15. März 2016 - II ZR 114/15 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Ma in - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. März 2016 durch den Vorsitzende n Richter Prof. Dr. Bergmann , den Richter Prof. Dr. Strohn, die Richterin Caliebe und die Richter Born und Sunder für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird der Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. August 2014 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Ber u- f ungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Verwalter in dem am 19. November 2009 eröffneten Inso l- venzverfahren über das Vermögen der B . GmbH & Co. KG (im Folgenden: Schuldnerin). Der Beklagte und J . W . waren Kommanditisten der Schuldnerin und alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer der persö n- lich haftenden Gesellschafterin, der B . Beteiligungsgesellschaft mbH. Später wurde L . W . , der Vater von J . W . und G eschäftsfü h- 1 - 3 - rer der für die Schuldnerin tätigen Steuerberatungsgesellschaft, weiterer Ko m- manditist. Die Schuldnerin war im Jahr 2001 gegründet worden und befasste sich mit dem Vertrieb von hochpreisigen Kosmetika der Eigenmarke "b . ", die sie von F remdunternehmen aus Kaviar - und Austernessenzen herstellen ließ. Der Kläger macht einen Anspruch auf Rückzahlung von Entnahmen des Beklagten in den Jahren 2001 bis 2006 geltend. Dazu beruft er sich auf eine Aufstellung des L . W . vom 2. Novem ber 2009. Von den darin vermer k- ten Entnahmen zieht der Kläger die anteilig auf den Beklagten entfallenden Gewinne ab und kommt so zu "Überentnahmen" in Höhe von 130.343 ursprünglichen Klageforderung. Der Beklagte hat dagegen behauptet: Die "Entnah men" seien soweit sie nicht die Gewinne beträfen Vergütungszahlungen für seine Tätigkeit als G e- schäftsführer. Er und J . W . hätten vereinbart, dass die Schuldnerin an sie eine Vergütung für ihre Geschäftsführertätigkeit in Höhe von je 2.000 o M o- nat zu zahlen habe. Die Vergütungen seien zunächst unzutreffend als Einl a- gen gebucht und später entnommen worden. Das Landgericht hat den Zeugen L . W . zum Zustandekommen einer Vereinbarung über die Geschäftsführervergütung vernommen, nicht d a- gegen den wegen einer Erkrankung nicht erschienenen Zeugen J . W . . Sodann hat es den Beklagten zur Zahlung von 123.110 r- gehende Klage hat es abgewiesen, weil der Beklagte insoweit eine Zahlung an die Schuldnerin gel eistet hatte. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt: Sie habe sich anfangs keine abschließende Meinung über die Erheblichkeit des Vortrags des Beklagten gebildet. Nach Vernehmung des Zeugen L . W . sei sie jedoch zu der Überzeugung gelangt, dass eine Geschäftsführervereinb a- 2 3 4 - 4 - rung zwischen der Schuldnerin und dem Beklagten nicht hinreichend dargetan sei. Deshalb habe es der Vernehmung des Zeugen J . W . nicht mehr b e- durft. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten durch Beschl uss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Mit der vom erkennenden Senat zug e- lassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision des Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des a n- gefochtene n Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Ber u- fungsgericht. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im W e- sentlichen ausgeführt: Die Klage sei nach § 812 BGB begründet, weil dem Beklagten keine G e- schäftsführervergütu ng gegen die Schuldnerin zustehe, die Entnahmen also ohne Rechtsgrund erfolgt seien. Im Gesellschaftsvertrag der Schuldnerin sei festgelegt, dass allein die Komplementärin zur Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet sei. Das sei auch so im Handelsre gister eingetragen worden. Der Beklagte hätte daher e i- nen hinreichend konkreten Sachverhalt vortragen müssen, der diesen Anschein hätte widerlegen oder zumindest erschüttern können. Das sei jedoch nicht g e- schehen, wobei auch die Zeugenaussage des Steuerber aters und Mitkomma n- ditisten L . W . keine Klarheit gebracht habe. Der Zeuge habe zwar von einer Absprache des Beklagten mit dem weiteren Kommanditisten J . W . 5 6 7 8 9 - 5 - berichtet, sich zu Geschäftsführern der Schuldnerin zu bestellen und dafür ein Gehalt in Höhe von 2.000 gewusst, ob diese Absprache 2001, 2002 oder 2003 getroffen worden sei und welchen weiteren konkreten Inhalt sie gehabt habe. Das Landgericht habe d a- her zu Recht den Vortrag des Beklagten für nicht ausreichen d gehalten. Eine mündliche Absprache wäre im Übrigen unwirksam gewesen, da der Gesellschaftsvertrag für Änderungen oder Zusätze Schriftform vorschreibe. Der Abschluss eines Geschäftsführeranstellungsvertrages zwischen dem Beklagten und der Schuldnerin h ätte auch gegen das Verbot des Selbstkontrahierens aus § 181 BGB verstoßen, weil nach § 8 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages der Schuldnerin die Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin nur hinsichtlich der Geschäfte zwischen dieser und der Schuldnerin von den B e- schränkungen des § 181 BGB befreit gewesen seien, nicht dagegen auch für Geschäfte zwischen ihnen selbst und der Schuldnerin. Der Beklagte könne sich auch nicht mit Erfolg auf § 9 Abs. 2 des Gesel l- schaftsvertrages berufen. Danach stehe den Kommanditisten, soweit sie g e- schäftsführend tätig seien, eine angemessene Vergütung zu, die "von Fall zu Fall" von der Gesellschafterversammlung festgelegt werde. Hier gehe es aber um eine Dauervergütung, und es sei nicht vorgetragen, dass die Ge sellscha f- terversammlung entsprechende Beschlüsse gefasst habe. Auch aus einer möglicherweise erbrachten faktischen Geschäftsführung lasse sich nicht auf den Abschluss eines wirksamen Anstellungsvertrages zw i- schen dem Beklagten und der Schuldnerin schlie ßen. Ebenso wenig komme es darauf an, dass die Komplementär - GmbH für ihre Geschäftsführungstätigkeit keine Vergütung erhalten habe. Eine solche Vergütung könne sowohl in einer 10 11 12 - 6 - Gewinnentnahme bestehen als auch im Rahmen eines Anstellungsvertrages gewährt we rden. Die Tätigkeitsvergütungen seien auch nicht in den Gewinn - und Verlus t- rechnungen der Schuldnerin bis 2006 aufgeführt. Die Buchungen erst für die Jahre 2007 und 2008 seien unerheblich, weil der Beklagte behaupte, die G e- schäfte in der Zeit von 2001 b is Juni 2005 geführt zu haben. II. Diese Ausführungen halten revisionsgerichtlicher Prüfung nicht stand. 1. Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings § 812 BGB als A n- spruchsgrundlage herangezogen. Nach Absatz 1 Satz 1 Alt. 1 dieser Vorschrift ist derjenige, der durch Leistung eines anderen auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ihm zur Herausgabe verpflichtet. Verkannt hat das Berufungsgericht aber die Darlegungs - und Beweislast für die Voraussetzungen dieser Norm. Nach den allgeme inen Regeln hat der Anspruchsteller darzulegen und ggf. zu beweisen, dass der Anspruch s gegner den herausverlangten G e- genstand ohne rechtlichen Grund erlangt hat (BGH, Urteil vom 23. September 2008 XI ZR 253/07, ZIP 2008, 2255 Rn. 36 mwN). Dabei reicht es aus, wenn der Bereicherungsgläubiger die vom Bereicherungsschuldner behaupteten Rechtsgründe ausräumt (BGH, Urteil vom 21. Oktober 1982 VII ZR 369/80, NJW 1983, 626 f.). Eine Ausnahme von diesen Grundsätzen gilt etwa dann, wenn bereits die unstreitigen Umstände den Schluss nahe legen, dass der B e- reicherungsschuldner etwas ohne rechtlichen Grund erlangt hat (BGH, Urteil vom 22. Februar 2011 XI ZR 261/09, ZIP 2011, 722 Rn. 13 ff. mwN). Ob auch dann eine Ausnahme gilt, wenn der Anspruchsgegner zugleich na ch § 43 Abs. 2 GmbHG auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird, kann offe n- bleiben, weil der Kläger diesen Anspruch nicht geltend gemacht hat. 13 14 15 - 7 - Danach hat der Kläger darzulegen und zu beweisen, dass der Beklagte keinen Anspruch gegen die Schuldnerin a uf Zahlung einer Geschäftsführerve r- gütung in der behaupteten Höhe hatte. Denn die unstreitigen Umstände legen es nicht nahe, dass der Beklagte seine Geschäftsführertätigkeit unentgeltlich erbracht oder eine Vergütung nur von der Komplementär - GmbH bezogen h a- ben könnte. 2. Ob sich daran etwas ändern würde, wenn der Vortrag des Beklagten zu dem vermeintlichen Rechtsgrund der Absprache mit seinem Mitgesellscha f- ter J . W . unsubstanziiert wäre, kann offenbleiben. Denn selbst wenn den Beklagten insow eit eine sekundäre Darlegungslast träfe, hätte das Berufung s- gericht diese Darlegungslast in rechtlich unzulässiger Weise überdehnt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt eine Partei ihrer Darlegungslast, wenn sie Tatsachen vorträgt , die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Pe r- son entstanden erscheinen zu lassen. Genügt das Parteivorbringen diesen A n- forderungen an die Substanziierung, so kann der Vortrag weiterer Einzeltats a- chen ni cht verlangt werden (BGH, Urteil vom 21. Mai 2007 II ZR 266/04, ZIP 2007, 1524 Rn. 8). Danach ist der Vortrag des Beklagten, er und J . W . hätten im zeitl i- chen Zusammenhang mit der Gründung der Schuldnerin vereinbart, dass die Schuldnerin ihnen eine Geschäftsführervergütung in Höhe von je 2.000 Monat zu zahlen habe, ausreichend substanziiert. Das gilt erst recht angesichts der Aussage des Zeugen L . W . , der diesen Vortrag bestätigt hat und sich nur nicht auf eine Jahresangabe f estgelegt hat. 3. Der Vortrag des Beklagten ist, wie für das Revisionsverfahren zu u n- terstellen ist, auch rechtlich erheblich. 16 17 18 19 20 - 8 - a) Der Beklagte und J . W . waren berechtigt, sich jeweils eine G e- schäftsführervergütung zu Lasten der Schuldnerin z u bewilligen. Zwar wird der Geschäftsführer in der GmbH & Co. KG von der Gesel l- schafterversammlung der GmbH bestellt. Einen Anstellungsvertrag kann er aber auch mit der Kommanditgesellschaft schließen (BGH, Urteil vom 1. Dezember 1969 II ZR 224/67, WM 1970, 249, 251). Dabei kann er sich auch darauf beschränken, nur eine Tätigkeitsvergütung zu vereinbaren und a n- dere Fragen etwa nach einer Altersversorgung oder nach dem Urlaubsa n- spruch offen zu lassen. Ferner ist es möglich, ohne Abschluss eines Anst e l- lungs(dienst)vertrages für den Kommanditisten, der in der GmbH & Co. KG au f- grund einer Bestellung zum Geschäftsführer der Komplementär - GmbH die di e- ser (allein) obliegende Geschäftsführung und Vertretung der Kommanditgesel l- schaft ausübt, eine Vergütung fü r diese Geschäftsführungstätigkeit im Gesel l- schaftsvertrag der Kommanditgesellschaft zu vereinbaren (vgl. zur Regelung der Geschäftsführungsbefugnis und darauf bezogener Tätigkeitsvergütungen im Gesellschaftsvertrag BGH, Urteil vom 4. Oktober 2004 II ZR 356/02, ZIP 2004, 2282, 2284 sowie allgemein MünchKommHGB/Grunewald, 3. Aufl., § 164 Rn. 25 ff.; Staub/C. Schäfer, HGB, 5. Aufl., § 114 Rn. 47 f.) . Das entspricht auch dem Gesellschaftsvertrag der Schuldnerin. Darin heißt es: " § 8 Geschäftsführung und Vert retung 1. Zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft ist die 2. ... 21 22 - 9 - § 9 Aufwendungsersatz, Geschäftsführervergütungen 1. Die persönlich haftende Gesellschafterin hat Anspruch auf E r- satz aller ihr durch die Geschäftsführertätigkeit erwachsenden Aufwendungen. 2. Soweit Kommanditisten geschäftsführend tätig sind, steht ihnen eine angemessene Tätigkeitsvergütung zu, die von Fall zu Fall von der Gesellschafterversammlung festgelegt wird. 3. Wenn ein Geschäftsführer oder Kommanditist ohne eigenes Verschulden an der Ausübung seiner Geschäftsführungstäti g- keit gehindert ist, behält er den Anspruch auf Tätigkeitsverg ü- tung noch bis zum Ablauf des zwölften auf die Verhinderung folgenden Monats. " Danach soll gemäß § 8 des Vertrages allein die Komplementär - GmbH zur Geschäftsführung (und Vertretung) berechtigt und verpflichtet sein, während § 9 von der Möglichkeit einer Geschäftsführertätigkeit auch der Kommanditisten ausgeht. Da ihnen die Geschäftsführung der Kommanditgesellschaft nicht als organschaftliche Befugnis durch eine § 164 Satz 1 HGB abbedingende Abrede eingeräumt sein soll (vgl. dazu Staub/Casper, HGB, 5. Aufl., § 164 Rn. 35 f.), weil es nach § 8 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrages gerade bei der ge setzlichen Regelung der Geschäftsführungsbefugnis der Komplementärin bleiben soll, g e- hen § 9 Nr. 2 und 3 des Gesellschaftsvertrages ersichtlich von dem Fall aus, dass die Kommanditisten aufgrund ihrer Bestellung zu Geschäftsführern der Komplementär - GmbH ge schäftsführend tätig sind. Als solchen soll ihnen nach § 9 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrages der Schuldnerin für ihre Geschäftsführert ä- tigkeit eine von der Schuldnerin zu zahlende angemessene Vergütung z u- stehen. Das hat das Berufungsgericht verkannt und daher rechtsfehlerhaft ang e- nommen, der Beklagte könne sich auf § 9 Nr. 2 des Vertrages nicht berufen, 23 24 - 10 - weil diese Bestimmung einen Sachverhalt regele, bei dem die grundsätzliche Geschäftsführungs - und Vertretungsbefugnis der persönlich haftenden Gesel l- scha fterin nicht angetastet werde. Zwar obliegt die Auslegung von Gesel l- schaftsverträgen grundsätzlich dem Tatrichter. Im vorliegenden Fall kann der Senat den Vertrag aber selbst auslegen, da insoweit nicht mit weiterem Sac h- vortrag der Parteien zu rechnen ist. Der Beklagte, der unstreitig zum Geschäftsführer der Komplementär - GmbH bestellt war, hat sich darauf berufen, dass die Geschäftsführervergütung nicht von der GmbH, sondern gemäß der Regelung in § 9 des Gesellschaftsve r- trages unmittelbar von der Kommand itgesellschaft gezahlt werden sollte. Das war entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts weder dahin zu verstehen, dass in Abweichung von der grundsätzlichen Geschäftsführungs - und Vertr e- tungsbefugnis der Komplementärin gemäß § 8 Nr. 1 dem Beklagten unm ittelbar die Geschäftsführungsbefugnis für die Kommanditgesellschaft eingeräumt wo r- den sei, noch bedurfte es des Vortrags, dass ein schriftlicher Geschäftsführe r- anstellungsvertrag mit dieser abgeschlossen worden sei. Soweit der Beklagte die von ihm behaupt ete Abrede mit seinem Mitgeschäftsführer und Mitgesel l- schafter, dass ihnen eine von der Kommanditgesellschaft zu zahlende Täti g- keitsvergütung gemäß § 9 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrages in Höhe von 2.000 " Anstellungsvertrag " mit der Ko mmanditgesellschaft bezeichnet hat, liegt darin ersichtlich nur eine rechtliche Würdigung der Partei, die für die dem Gericht obliegende rechtliche Würdigung unbeachtlich ist, wenn der dazu von der Partei vorgetragene Tatsachenstoff dagegen spricht (vgl. Z öller/Greger, ZPO, 31. Aufl., § 138 Rn. 11a mwN). Das Berufungsgericht hat daher rechtsfehlerhaft außer Acht gelassen, dass die Tätigkeitsvergütung eines geschäftsführenden Gesellschafters auch unabhängig vom Abschluss eines Anstellungsvertrages im Gese llschaftsvertrag 25 26 - 11 - vereinbart werden kann. § 9 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrages regelt insoweit, dass den Kommanditisten, soweit sie (als Geschäftsführer der Komplementär - GmbH) geschäftsführend tätig sind, grundsätzlich eine " angemessene " Täti g- keitsvergütung zusteht, während die genaue Höhe der Tätigkeitsvergütung nicht im Gesellschaftsvertrag festgelegt ist, sondern " von Fall zu Fall " der Besti m- mung durch Beschluss der Gesellschafterversammlung überlassen ist. Mit di e- ser Regelung soll ersichtlich auch vermie den werden, dass bei jeder Änderung der Höhe der Tätigkeitsvergütung eine Änderung des Gesellschaftsvertrages erfolgen muss. Für die Annahme des Berufungsgerichts, die Regelung, dass die Gesellschafterversammlung die Vergütung " von Fall zu Fall " festlege, greife hier nicht ein, weil der Beklagte eine regelmäßige Vergütung für sich beanspr u- che, gibt es dagegen im Gesellschaftsvertrag keinen Anhaltspunkt. Vielmehr spricht auch § 9 Nr. 3 des Gesellschaftsvertrages, wonach eine einjährige For t- zahlung der Tätigk eitsvergütung bei einer schuldlosen Verhinderung des Ko m- manditisten an der Ausübung seiner Geschäftsführungstätigkeit vorgesehen ist, gegen die Auslegung des Berufungsgerichts . Im Übrigen kommt es für die Au s- legung der Vertragsbestimmungen unabhängig von i hrem Wortlaut auf das übereinstimmende Verständnis der beiden Gesellschafter - Geschäftsführer an. Wenn sie übereinstimmend angenommen haben wofür viel spricht , dass die Vereinbarung einer dauerhaften monatlichen Vergütung mit dem Gesellschaft s- vertrag üb ereinstimmt, ist kein Raum mehr für eine Auslegung mit anderem E r- gebnis. b) Ebenso waren der Beklagte und J . W . berechtigt, die Höhe di e- aa) Den nach § 9 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrages erfor derlichen B e- schluss konnten der Beklagte und J . W . als Geschäftsführer der Ko m- 27 28 - 12 - plementär - GmbH und alleinige Kommanditisten fassen und haben ihn nach der Behauptung des Beklagten auch gefasst. bb) Ob die Gesellschafterversammlung der Komplement är - GmbH au f- grund ihrer Annexkompetenz aus § 46 Nr. 5 GmbHG (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Januar 2007 II ZR 267/05, ZIP 2007, 910 Rn. 7) der Vergütung ihrer G e- schäftsführer zustimmen musste (so Henze/Notz in Ebenroth/Boujong/Joost/ Strohn, HGB, 3. Aufl., § 177a Anh. A Rn. 97 f.), kann offenbleiben. Denn auch insoweit waren der Beklagte und J . W . die einzigen Gesellschafter. c) Auf eine Befreiung vom Verbot des § 181 BGB kommt es danach nicht an. d) Die Vergütungsabrede ist auch nicht nach § 12 5 Satz 2 BGB nichtig. Zwar heißt es in § 4 der "Schlussbestimmungen" des Gesellschaftsve r- trages der Schuldnerin: " Änderungen und Zusätze zu diesem Vertrag bedürfen zu ihrer " Die Festsetzung der im Gesellschaftsvertrag s chon angeführten ang e- messenen Tätigkeitsvergütung ist aber weder eine Änderung des Gesel l- schaftsvertrages noch ein "Zusatz". Vielmehr haben der Beklagte und J . W . damit von ihrem im Gesellschaftsvertrag begründeten Recht Gebrauch gemacht, die Hö he der Vergütung anhand der wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesellschaft individuell festzusetzen. 4. Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht wegen der vom Revisionsb e- klagten in der mündlichen Verhandlung angesprochenen Regelung in § 15 des Gesellschaftsvertrages der Schuldnerin aus anderen Gründen als richtig dar. 29 30 31 32 33 34 - 13 - Dort heißt es: " § 15 Gewinnermittlung und - verteilung 1. Der Gewinn ergibt sich nach Berücksichtigung f olgender Po s- ten: a) Tätigkeitsvergütungen in Form eines anteiligen Vorabg e- winns " Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob nach dieser Regelung Tätigkeitsvergütungen ausschließlich in Form von Vorabg e- winnen möglich sein sollten oder ob diese Regelung nur dann zur Anwendung kommen sollte, wenn Tätigkeitsvergütungen im konkreten Einzelfall in Form eines Vorabgewinns vereinbart worden sind. Für den Fall einer Vereinbarung in Form eines Vorabgewinns fehlen zudem Feststellungen zur wi rtschaftlichen Lage der Schuldnerin im maßgeblichen Zeitraum, insbesondere zur Höhe der erwirtschafteten Gewinne. III. Das Berufungsurteil unterliegt damit der Aufhebung, und die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die noch erford erlichen Feststellungen vor allem zum dem Kläger obliegenden Beweis der fehlenden Absprache über die Tätigkeitsvergütung getroffen werden können. 35 36 37 - 14 - Gegebenenfalls wird auch zu prüfen sein, ob der Beklagte aufgrund einer Geschäftsführertätigkeit auf fe hlerhafter Vertragsgrundlage einen Vergütung s- anspruch gegen die Schuldnerin erworben hat (vgl. BGH, Urteil vom 15. April 2014 II ZR 44/13, ZIP 2014, 1278 Rn. 11 ff.). Bergmann Strohn Caliebe Born Sunder Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 28.11.2013 - 2 - 26 O 161/12 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 12.08.2014 - 6 U 2 73/13 - 38
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