ECLI:DE:BGH:2017:040517UIZR114.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 114/16 Verkündet am: 4. Mai 2017 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 4. Mai 2017 durch die Richter Prof. Dr. Koch, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlande s- gerichts Hamm vom 5. April 2 016 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. V on Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist die Verbraucherzentrale Baden - Württemberg e.V. Die persönlich haftende Gesellschafterin der Beklagten, die D . GmbH, ist d urch einen Geschäftsbesorgungsvertrag ab 28. Febru - ar 2006 mit " Service - bzw. Verwaltungsdienstleistungen " für die D . S.L. mit Sitz in Palma de Mallorca betraut worden. Mit " Betriebs - pachtvertrag " vom 20. Dezember 2007 " verpachtete " dies es Unternehmen se i- nen Kundenstamm an die Beklagte . Eine in Baden - Württemberg wohnhafte Verbraucherin schloss am 2. Mai 2006 telefonisch über ein Call - Center einen von der Beklagten als " Serviceve r- trag " bezeichneten Vertrag ab. Vertragspartner der Verbrau cherin war dabei entweder die Beklagte oder die D . S.L. Nach dem Vortrag der Beklagten entrichten die Verbraucher aufgrund des " Serviceve r- trags " monatliche Serviceentgelte, mit denen die Serviceleistungen im Rahmen des Vertrags p auschal abgegolten werden. Da zu gehöre ein Reisewertbonu s- 1 2 - 3 - programm zur Berücksichtigung erworbener Reisewerte. Mit den über das Se r- viceentgelt erworbenen Reisewerten könne der Kunde über das Reisebür o D . R . GmbH bei einer späteren Reisever mittlung Service - leistungen und Sonderkonditionen in Anspruch nehmen. Voraussetzung dafür sei, dass das Reisebüro für die Reise eine Vermittlungsp rovision vom Reis e- veranstalter erhalte, was bei Pauschalreisen immer der Fall sei. Im Streitfall vereinbart e die Kundin bei Vertragsabschluss ein monatl i- ches Serviceentgelt in Höhe von 75 " S o fortrabattierung von 7% " monatlich 69,75 monatlichen Zahlungen wurden der Kundin jeweils 75 Reisewert e gutgeschri e- ben. In den Jahren 2008, 2009 und 2013 buchte die Kundin Reiseleistungen über das Reisebüro D. R. GmbH, wobei sie zur Bezahlung der gebuchten Leistungen erworbene Reisewerte einsetzen konnte und jeweils ein Reisewert einem E uro entsprach. Dabei wurde zwischen " Veranstalteri n- kasso " und " Reisebüroinkasso " unterschieden. Beim Reisebüroinkasso entric h- tete das Reisebüro das Entgelt an den jeweiligen Leistungserbringer und erhielt den aus Reisewerten zu verrechnenden Betrag von der Vertragspartnerin des Servicevertrags. Im Fall des Veranstalterinkassos zahlte die Kundin den Reis e- preis an den Leistungserbringer und erhielt unter Abschreibung vom Reisewer t- bestand einen entsprechenden Betrag von der Vertragspartnerin des Servic e- vertrag s. Jedenfalls von September 2009 bis Juni 2010 erhielt die Kundin auf Briefpapier der D . GmbH mehrere mit " Ihre Sal - den " überschriebene Aufstellungen, aus denen ihre Einzahlungen und die B e- standsentwicklung ihrer Reisewerte hervo rgingen. Die Fußzeilen der Vorderse i- te dieser Schreiben trugen den Vermerk " handelnd für: R . D GmbH & Co. KG " . Außerdem enthielten sie unter anderem den Hinweis: Wir verweisen insbesondere auf die Verfallklausel gemäß Nr. 15.5. 3 4 - 4 - Die auf der Rückse ite der Schreiben abgedruckten " Allgemeinen G e- schäftsbedingungen der R . D GmbH & Co. KG (Stand: 01/2008) " laute - ten unter Nr. 15.5: Die nach Maßgabe dieser Bestimmungen entstandenen Reisewerte verfallen jeweils nach Ablauf von 36 Monaten seit ihrer jeweiligen Gutschrift. Unter dem 18. Ju n i 2013 erhielt die Kundin von der D . GmbH eine Aufstellung über Serviceentgelte und Reisewerte. Das mehrseitige Schreiben enthielt auf jeder Vorderseite in der Fußzeile wiederum den Verme rk " handelnd für: R . D GmbH & Co. KG " . Zudem enthielten alle Vorderseiten den Hinweis: Wir weisen höflich darauf hin, dass Ihr im Reisewertkonto dokumentierter A n- spruch auf Anrechnung der erworbenen Reisewerte auf den Reisepreis einer über die D . R . GmbH gebuchten Reise der gesetzlichen dreijährigen Verjährungsfrist nach §§ 195, 199 BGB unterliegt. Die Verj ährung beginnt am Schluss des Jahres, in dem der jeweilige Reisewert erworben wu r- de. Auf Nachfrage nach der Bedeutung des Hin weises zur Verjährung erhielt die Kundin von der D . GmbH unter dem 18. Juli 2013 ein Schreiben, in dem es heißt: . r Bezug auf Ihre letzte E Mail vom 2. Juli 2013. Auf dem für Sie geführten Reisewertekonto stehen Ihnen gegenwärtig 2.471 Reisewerte zur Verfügung. Hinsichtlich sämtlicher erworbener Reisewerte haben Sie grundsätzlich im Rahmen der §§ 195, 199 BGB (Verjäh rung) einen Anspruch auf Anrechnung auf den Reisepreis einer über das Reisebür o D . R . GmbH gebuchten und angetretenen Reiseleistung. Als Anspruch verjähren Ihre Reisewerte nach §§ 195, 199 BGB in drei Jahren seit dem Schluss des Ja hres, in dem sie von Ihnen erworben wurden. Eine e t- waige vereinbarte Aussetzung des Leistungsbezuges verhindert eine Verjä h- rung Ihrer Reisewerte nicht. Mit Ablauf des Jahres 2013 könnten daher generell alle Ansprüche auf Anrechnung von Reisewerten, die bis Ablauf des Jahres 2010 erworben wurden und keine Anrechnung auf eine zumindest gebuchte 5 6 7 - 5 - Reiseleistung finden, gemäß §§ 195, 199 BGB verjähren. Dies betrifft im ko n- kreten Fall 146 Mit freundlichen Grüßen D . GmbH (han delnd für D . S.L.) Die Klägerin ist der Ansicht, die Angaben der Beklagten in dem Schre i- ben vom 18. Juni 2013 zur Verjährung der Reisewerte seien irreführend. Sie hat beantragt, der Beklagten zu untersagen, im Zusammenhang mit der Führung eines " Re i- sewertkontos " , bei dem der Verbraucher durch monatliche Beiträge ( " Servic e- entgelt " ) " Reisewerte " anhäuft und diese " Reisewerte " für den Fall einer Reis e- buchung auf den Reisepreis angerechnet werden sollen, wobei die " Reisewe r- te " aus dem jeweiligen Vormonat in den aktuellen Monat übertragen werden, unter Hinweis auf §§ 195, 199 BGB Abzüge von " Reisewerten " vorzunehmen, die durch monatliche Beiträge im vor - vor - vorletzten Jahr gebildet wurden, wie mit Schreiben an die [ namentlich bezeich nete ] Verbraucherin vom 18. Juni 2013 für den " Zeitraum 01.06.2006 - 31.05.2013 " geschehen: [ es folgt die Einblendung des neunseitigen Sc hreibens vom 18. Juni 2013]. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg g eblieben (OLG Hamm, Urteil vom 5. April 2016 4 U 138/15, juris ). Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die B e- klagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt, die Revis i- on zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Unterlassungsanspruch der Klägerin sei aus § 8 Abs. 1 Satz 1, §§ 3, 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 UWG begründet. Dazu hat es ausgeführt: 8 9 10 1 1 - 6 - Die Beklagte müsse sich d as Schreiben der D . G mbH vom 18. Ju n i 2013 als eigene geschäftliche Handlung zurechnen lassen. Dieses Schreiben enthalte irreführende Angabe n zum Beginn der Ve r- jährung des Anspruchs der Kundin aus erworbenen Reisewerten und damit zu einem wesentlichen Merkmal der von der Bekl agten angebotenen Dienstlei s- tungen. Vertragliche Vereinbarungen zur Verjährung hätten die Parteien nicht getroffen. Nach den danach anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen beginne die Verjährung der Ansprüche der Kundin auf Anrechnung von Reisewerten auf das Entgelt gebuchter Reiseleistungen nicht, wie im Schreiben vom 18. Juni 2013 behauptet, mit dem Schluss des Jahres, in dem die jeweiligen Reisewerte erworben würden, sondern erst mit Schluss des Jahres, in dem der Anspruch aus den Reisewerten von der Kundi n geltend gemacht werde. Bei dem A n- spruch auf Anrechnung von Reisewerten handele es sich um einen sogenan n- ten verhaltenen Anspruch , bei dem der Schuldner die Leistung nicht erbringen dürfe, bevor sie der Gläubiger verlange. II. Die gegen diese Beurteil ung gerichtete Revision der Beklagten hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat den Unterlassungsantrag der Klägerin zu Recht aus § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 3, § 3 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 UWG als begründet erachtet. 1. Da die Kl ägerin den geltend gemachten Unterlassungsanspruch auf Wiederholungsgefahr gestützt hat, ist ihre Klage nur begründet, wenn das b e- anstandete Verhalten der Beklagten sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme rechtswidrig war als auch zum Zeitpunkt der Entscheidu ng in der Revision s- instanz rechtswidrig ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 21. April 2016 I ZR 151/15, GRUR 2016, 1193 Rn. 13 = WRP 2016, 1354 Ansprechpartner; Urteil vom 28. April 2016 I ZR 23/15, GRUR 2016, 1073 Rn. 16 = WRP 2016, 1228 Geo - Targeting; Urteil vom 12. Januar 2017 I ZR 258/15, GRUR 2017, 409 Rn. 12 = WRP 2017, 418 Motivkontaktlinsen). In der Zeit zwischen dem 12 13 14 - 7 - beanstandeten Schreiben der Beklagten vom 18. Ju n i 2013 und der vorliege n- den Entscheidung ist das Gesetz gegen den un lauteren Wettbewerb durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb mit Wirkung vom 10. Dezember 2015 novelliert worden. Am Ende des § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG ist mit Bezug auf die irreführende geschäftliche Handlung der Relat ivsatz angefügt worden " die geeignet ist, den Verbraucher oder sonst i- gen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. " . Diese Änderung beinhaltet im Hinblick d a- rauf, dass schon im Rahmen des § 3 Abs. 1 UWG aF die Spürbarkeit der Int e- ressenbeeinträchtigung zu prüfen war, keine inhaltliche Änderung (vgl. BGH, Urteil vom 3. März 2016 I ZR 110/15, GRUR 2016, 961 Rn. 25 = WRP 2016, 1102 Herstellerpreisempfehlung bei Amazon). Die Änderungen im Wortlaut des § 3 UWG führten zu einer weitgehenden redaktionellen Angleichung an Art. 5 der Richtlinie 2005/29/EG (vgl. Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Aufl., § 3 Rn. 1.8). Eine f ür die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Ä n- derung der Rechtslage fo lg t daraus ebenfalls nicht. 2. Zu Recht und von der Revision unbeanstandet hat das Berufungsg e- richt das Schreiben der D . GmbH vom 18. Juni 2013 als geschäftliche Handlung der Beklagten im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG angesehen . Bei dem zur Durchführung des mit der Kundin abgeschlo s- senen " Servicevertrags " erstellten Schreiben handelt es sich um eine geschäf t- liche Handlung. Die Beklagte muss sich dieses Schreiben ihrer persönlich ha f- tenden Gesellschafterin nach § 161 Abs. 2, § 12 5 Abs. 1 HGB zurechnen la s- sen. Es kommt nicht darauf an, ob die Beklagte mit dem Schreiben zugunsten eines fremden Unternehmens, etwa der D. S.L., ge - handelt hat, da § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG auch Handlungen zugunsten eines fre m- den Unte rnehmens erfasst. 15 - 8 - 3. Ebenfalls zutreffend hat das Berufungsgericht das beanstandete Schreiben als irreführende geschäftliche Handlung im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 UWG angesehen, weil es unrichtige Angaben zur Verjährung der Ansprüche der Kundin aus erworbenen Reisewerten enthält. a) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, auf den Serviceve r- trag sei deutsches Recht anwendbar, selbst wenn die spanische Gesellschaft D. S.L. Vertragspartnerin der Kundin geworde n sei. Dies folgt für den im Jahr 2006 abgeschlossenen Vertrag entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht aus Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 (Rom - I - Verordnung), sondern aus Art. 29 Abs. 2 EGBGB aF. Die Rom - I - Verordnung gilt nach ihrem Art. 28 nur für nach dem 17. Dezember 2009 abgeschlossene Verträge. b) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Parteien des Serviceve r- trags hätten keine vertraglichen Vereinbarungen zur Verjährung der Ansprüche aus den Reisewerten getroffen . Allgemeine Geschäftsbedingungen der R . D GmbH & Co. KG oder der D. S. L. seien nicht Vertragsinhalt geworden. Diese Beurteilung wird von der Revision nicht beanstandet und lässt keinen Rechtsfehler erkennen. c) Die Beur teilung des Berufungsgerichts, das beanstandete Schreiben der Beklagten enthalte irreführende Angaben zur Verjährung der Ansprüche aus den Reisewerten und damit über wesentlic he Merkmale der Dienstleistung im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 UWG, hä lt der rechtlichen Nachpr ü- fung im Ergebnis ebenfalls stand. Die Ansprüche aus den Reisewerten verjähren nicht wie in dem Schre i- ben angegeben in drei Jahren seit dem Schluss des Jahres, in d em d er Kunde die Reisewerte erworben hat. Die dreijährige V erjährungsfrist für diese Anspr ü- che beginnt vielmehr erst mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Kunde erklärt 16 17 18 19 20 - 9 - hat, dass die Reisewerte auf die Verpflichtung zur Zahlung des Entgelts für eine gebuchte Reiseleistung angerechnet werden sollen. Das folgt entge gen der A n- sicht des Berufungsgerichts allerdings nicht daraus, dass es sich bei dem A n- spruch auf Einlösung von Reisewerten für eine gebuchte Reiseleistung um e i- nen verhaltenen Anspruch handelt, sondern aus seiner Rechtsnatur als bedin g- ter Anspruch. aa) Nach § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre. Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem (1.) der Anspruch entstanden ist und (2.) der Glä u- biger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. bb) Abweichend von der allgemeinen Regelung des § 199 Abs. 1 BGB kommt es zwar bei verhaltenen Ansprüchen für den Beginn der regelmäßigen Verjähru ngsfrist nicht auf den Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs, so n- dern auf den Zeitpunkt seiner Geltendmachung durch den Gläubiger an. Bei dem hier in Rede stehenden Anspruch handelt es sich aber nicht um einen ve r- haltenen Anspruch. (1) Ein verhaltener Anspruch ist dadurch gekennzeichnet, dass der Schuldner die Leistung nicht erbringen darf, bevor der Gläubiger sie verlangt. Auf solche Ansprüche sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seit Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes die für die Leihe, die Hinterlegung und die Verwahrung geltenden besonderen Verjährungsreg e- lungen der § 604 Abs. 5, § 695 Satz 2, § 696 Satz 3 BGB entsprechend a n- wendbar. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB beginnt für derartige Ansprüche daher erst mit ihrer Geltendmachung durch den Gläubiger (vgl. BGH, Urteil vom 3. November 2011 III ZR 105/11, NJW 2012, 58 Rn. 29; Urteil vom 1. Dezember 2011 III ZR 71/11, BGHZ 192, 1 Rn. 11 bis 13 mwN). 21 22 23 - 10 - Dadurch soll eine als unbillig empfundene frühere Ve rjährung solcher Anspr ü- che verhindert werden. (2) Der hier in Rede stehende Anspruch des Kunden auf Einlösung von Reisewerten bei der Buchung von Reiseleistungen ist kein verhaltener A n- spruch, weil er erst mit seiner Geltendmachung durch den Kunden ents teht. Anders als bei einem verhaltenen Anspruch, bei dem das Entstehen des A n- spruchs und seine Geltendmachung durch den Gläubiger auseinanderfallen, besteht daher nicht die Gefahr, dass der Anspruch zum Zeitpunkt seiner Ge l- tendmachung bereits verjährt ist. Es gibt daher keine Veranlassung, den Beginn der Verjährungsfrist für diesen Anspruch nicht nach der allgemeinen Regelung des § 199 Abs. 1 BGB zu bestimmen. Nach den von der Revision nicht beanstandeten Feststellungen des B e- rufungsgerichts spart der K unde durch monatliche Zahlungen ein Reisewertgu t- haben an . Der Erwerb von Reisewerten ist weder zeitlich noch betragsmäßig begrenzt. Die Reisewerte kann der Kunde bei der späteren Buchung von Reis e- leistungen dazu einsetzen, sich in einem dem Wert der Reisew erte entspr e- chenden Umfang wirtschaftlich von der Verpflichtung zur Zahlung des Entgelts für diese Reiseleistungen zu entlasten. Dabei ist unerheblich, ob die Entlastung im Rahmen des " Veranstalterinkassos " oder des " Reisebüroinkassos " erfolgt, also ob der den Reisewerten entsprechende Betrag von der Vertragspartnerin des Servicevertrags direkt an das Reisebüro gezahlt wird und dessen Ford e- rung gegen den Kunden verringert, oder ob der Kunde den vollen Reisepreis an das Reisebüro zahlt und dann selbst die de n Reisewerten entsprechende E r- stattung aus dem Servicevertrag erhält. Der Kunde kann sein Reisewertguth a- ben nach seinen Wünschen für mehr oder weniger teure Reisen verwenden. Wann er welche Reise für welche Zeit bucht und in welchem Umfang er dafür Reisewe rte einlöst, ist allein dem Kunden überlassen. 24 25 - 11 - Danach handelt es sich bei dem Anspruch auf Einlösung der Reisewerte um einen Anspruch auf Befreiung von einer Verbindlichkeit in entsprechender Höhe aus dem Abschluss eines bestimmten Reisevertrags. Diese r Anspruch kann nicht bereits mit dem Erwerb von Reisewerten für das Reisewertkonto entstehen, sondern erst durch das auf eine konkrete Reise bezogene spätere Einlösungsbegehren des Kunden. Damit fehlt es an dem für einen verhaltenen Anspruch erforderliche n Auseinanderfallen von Entstehung des Anspruchs und Leistungsbegehren. cc) Bei dem Anspruch auf Einlösung von Reisewerten handelt es sich vielmehr um einen aufschiebend bedingten Anspruch, der erst mit Eintritt der Bedingung - dem auf eine konkrete Rei se bezogenen Einlösungsbegehren - entsteht. Die gemäß § 195 BGB dreijährige Verjährung für diesen Anspruch kann nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB erst mit dem Schluss des Jahres beginnen, in dem er entstanden ist. Dafür ist unerheblich, dass der Eintritt der Bedingung vom Wollen des Kunden abhängt. Auch für Potestativbedingungen gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der Beginn der Verjährung bis zum Eintritt der Bedingung aufgeschoben ist (BGH, Urteil vom 21. April 1967 - I ZR 75/64, BGHZ 4 7, 387, 389 f. ; Urteil vom 19. September 1995 - VI ZR 377/94, ZIP 1995, 1860, 1864 ; Urteil vom 22. Januar 1987 VII ZR 88/85, NJW 1987, 2743, 2744 f.; Urteil vom 4. Juni 2002 - XI ZR 361/01, BGHZ 151, 47, 51 f. ). dd ) Entgegen der Ansicht der Revision e rgibt sich aus der Bestimmung des § 257 Satz 1 BGB im Streitfall kein früherer Verjährungsbeginn. (1) Nach § 257 Satz 1 BGB kann derjenige, der berechtigt ist, Ersatz für Aufwendungen zu verlangen, die er für einen bestimmten Zweck macht, Befre i- ung von einer für diesen Zweck eingegangenen Verbindlichkeit verlangen. Di e- ser gesetzliche Befreiungsanspruch wird sofort mit der Eingehung der Verbin d- 26 27 28 29 30 - 12 - lichkeit fällig, von der freizustellen ist, unabhängig davon, ob diese Verbindlic h- keit ihrerseits bereits fälli g ist (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 2009 - III ZR 113/09, NJW - RR 2010, 333 Rn . 11 mwN). (2) Die Revision macht ohne Erfolg geltend, danach beginne im Streitfall die Verjährungsfrist eines Anspruchs des Kunden aus den Reisewerten, bei dem es sich um einen Anspruch auf Freistellung von der Verpflichtung zur Za h- lung des Entgelts für eine gebuchte Reiseleistung in Höhe der verfügbaren Re i- sewerte handele, sofort mit der Fälligkeit des Freistellungsanspruchs. Es kann dahinstehen, ob einer Anwendung des § 257 Satz 1 BGB im Streitfall bereits entgegensteht, dass der vom Kunden dem Reisebüro geschu l- dete Reisepreis, der mit Reisewerten bezahlt werden soll, keine Aufwendung im Sinne von § 257 Satz 1 BGB darstellt, weil es an einem freiwilligen Vermögen s- opfer im Interesse eines anderen fehlt (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 1972 - VII ZR 51/72, BGHZ 59, 328, 3 29 f.; Urteil vom 26. April 1989 - IVb ZR 42/88, NJW 1989, 2816, 2818; MünchKomm.BGB/Krüger, 7. Aufl., § 256 Rn . 2; Sta u- dinger/Bittner, BGB [2014] , § 25 6 Rn. 5; einschränkend auf " in der Regel fremdnützig " Lorenz in Bamberger/Roth, Beck'scher On l ine - Kommentar BGB, 42. Edition, Stand 1. Februar 2017, § 256 Rn . 5). Selbst wenn § 257 Satz 1 BGB im Streitfall (entsprechend) anwendbar wäre, würde die dreij ährige Verjährungsfrist eines Anspruchs des Kunden aus den Reisewerten erst mit dem Ablauf des Jahres beginnen, in dem der Kunde erklärt hat, dass verfügbare Reisewerte auf eine Verpflichtung zur Zahlung des Entgelts für eine gebuchte Reiseleistung angerec hnet werden sollen. Die Verbindlichkeit, von der freizustellen ist - die Verpflichtung zur Za h- lung des Entgelts für eine gebuchte Reiseleistung - , entsteht erst mit der ko n- kreten Reisebuchung und der darauf bezogenen Geltendmachung des A n- spruchs auf Ein lösung von Reisewerten durch den Kunden. Der Anspruch auf 31 32 33 34 - 13 - Freistellung von dieser Verbindlichkeit - der Anspruch aus den Reisewerten - kann daher erst mit der Eingehung dieser Verbindlichkeit fällig werden. Selbst wenn der Freistellungsanspruch früher als die Verbindlichkeit entstünde, wäre der Beginn der Verjährung des Freistellungsanspruchs auf den Schluss des Jahres hinausgeschoben, in dem die Verbindlichkeit fällig wird. Nach allgeme i- nen verjährungsrechtlichen Grundsätzen wäre zwar der Zeitpunkt, zu dem der Freistellungsanspruch entsteht und fällig wird, maßgeblich dafür, zu welchem Zeitpunkt seine Verjährungsfrist beginnt (§ 199 BGB). Da es jedoch unbillig w ä- re, wenn ein Gläubiger seinen Freistellungsanspruch schon zu einem Zeitpunkt verlöre, zu dem die Verbindlichkeit, von der freizustellen ist, noch nicht fällig ist, wird nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Beginn der Verjä h- rung des Freistellungsanspruchs auf den Schluss des Jahres hinausgeschoben, in dem diese Verbindlichkeit fällig wir d (vgl. BGH, NJW - RR 2010, 333 Rn. 11 bis 13; Urteil vom 5. Mai 2010 - III ZR 209/09, BGHZ 185, 310 Rn. 21 bis 23; Urteil vom 22. März 2011 - II ZR 224/08, BB 2011, 1807 Rn. 23). ee ) Entgegen der Ansicht der Revision verstößt es nicht gegen das G e- bot int eressengerechter Auslegung, die Verjährung der Ansprüche auf Einl ö- sung von Reisewerten erst mit ihrer Geltendmachung beginnen zu lassen. Die Revision verweist auf Vortrag der Beklagten, wonach diese lediglich Einnahmen aus den Vermittlungsprovisionen mi t den Reiseveranstaltern erzi e- le , wenn ihre Kunden Reisen buchten. Deshalb habe sie ein berechtigtes Inter - esse daran, dass Kunden ihre Reisewerte nicht übermäßig lang anhäuften, sondern regelmäßig nutzten. Vertragsinhalt sei nicht der Reisewerterwerb für besonders kostspielige Reisen. Aus dem vom Berufungsgericht festgestellten Vertragsinhalt ist indes nicht zu entnehmen, dass Reisewerte nicht für teure Reisen eingesetzt werden sollen. Ein entsprechendes Motiv der Beklagten war für die Verbraucher bei V ertragsabschluss am Telefon nicht erkennbar. Der pauschale Vortrag der B e- 35 36 37 - 14 - klagten ist zudem unschlüssig. B ei der Buchung teurer Reisen wird eine en t- sprechend höhere Provision gezahlt als bei billigeren Reisen . Es leuchtet kaum ein, warum es dann allein inte ressengerecht sein soll, dass ein Reisepreis nicht , also dem Betrag entspricht , der nach den Feststellu n- gen des Berufungsgerichts üblicherweise auf Basis der von der Beklagten zur Verjährung vertretenen Ansicht höchstens angespart werden könnte. Zudem ist nach der Lebenserfahrung zu erwarten, dass das Ansparverhalten der Kunden der Beklagten unterschiedlich sein wird. Es ist nicht damit zu rechnen, dass der überwiegende Teil der Kunden große Summen für teure Reisen ansparen wird. Au ch ist nicht ersichtlich, dass Zielgruppe der Beklagten gerade die wohlh a- benden Nachfrager teurer Reisen sind. Im Übrigen liegt es allein an der Bekla g- ten, gegebenenfalls ihr Geschäftsmodell zu überprüfen und anzupassen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Koch Schaffert Kirchhoff Schwonke Feddersen Vorinstanzen: LG Dortmund, Entscheidung vom 30.07.2015 - 13 O 120/13 - OLG Hamm, Entscheidung vom 05.04.2016 - I - 4 U 138/15 - 38
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