ECLI:DE:BGH:2018:111018UIZR114.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 114/17 Verkündet am: 11. Oktober 2018 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 33 a) Verfolgt der Zessio nar mit der Leistungsklage die Beitreibung einer abgetr e- tenen Forderung und erhebt der Schuldner eine isolierte Drittwiderklage gegen den Zedenten, ist eine doppelte Inanspruchnahme des Schuldners durch den Zessionar und den Zedenten ausgeschlossen, wenn d er Lei s- tungsklage des Zessionars stattgegeben und die im Wege der isolierten Drittwiderklage erhobene negative Feststellungsklage abgewiesen wird. Der Zedent ist infolge des im selben Prozess zugunsten des Zessionars erga n- genen Leistungsurteils gehindert, den Schuldner ein zweites Mal auf Lei s- tung in Anspruch zu nehmen. b) Bei der isolierten Drittwiderklage geht der Streit der Beteiligten regelmäßig nur darum, ob der Zedent abtretbare Ansprüche gehabt hat. Dagegen hängt der Erfolg oder das Scheitern der iso lierten Drittwiderklage nicht von der Wirksamkeit der Abtretung ab. c) Da der Klage des Zessionars und der Drittwiderklage gegen den Zedenten inhaltlich identische Ansprüche zugrunde liegen, folgt der Erfolg oder das Scheitern der Drittwiderklage grundsät zlich der Entscheidung über die Kl a- geforderung. d) Ist es für die Entscheidung über die auf eigene und abgetretene Ansprüche gestützte Klage nicht erforderlich zu klären, ob der Kläger oder der Zedent Anspruchsinhaber ist, muss diese Frage auch nicht im R ahmen der En t- scheidung über die Begründetheit der Drittwiderklage gegen den Zedenten entschieden werden. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2018 - I ZR 114/17 - OLG Köln LG Köln - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11 . Oktober 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke für Recht erkannt: Auf die Revision der Drittwiderbeklagten wird das Urteil des 9. Z i- vilsenats d es Oberlandesgerichts Köln vom 30. Mai 2017 im Ko s- tenpunkt und in Ziffer 2 des Tenors aufgehoben. Auf die Berufungen des Klägers und der Drittwide r- be klagten wird unter Zurückweisung ihrer Rechtsmi t- tel im Übrigen und unter Zurückweisung der Ber u- fung des Be klagten das am 28. Mai 2015 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln teilweise abgeändert und in Ziffer 2 des Tenors wie folgt neu ge fasst: 2. Es wird festgestellt, dass der Drittwiderbeklagten gegenüber dem Beklagten keine über 114.502, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15. Oktober 2014 hinausgehenden Schadensersatzansprüche aus dem Sachverhalt zustehen, der Gegenstand der Klageschrift des Rechtsanwalts C . vom 26. Januar 2015 i st (= Falschberatung bei Vermittlung des Hausratversicherungsvertrags mit der B . - 3 - - AG zu Versicherungsschein - Nr.: ). Die weitergehende Drittwiderklage wird abgewiesen. 3. Die in erster Instanz entstandenen Gerichts kosten und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten tragen der Kläger zu 15%, der Beklagte zu 63% und die Drittwiderbeklagte zu 22%. Die im Berufungsverfahren entstandenen Gericht s- kosten und außergerichtlichen Kosten des Beklagten tragen der Kläger zu 1 6%, die Drittwiderbeklagte zu 16% und der Beklagte zu 68%. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Instanzen tragen der Beklagte zu 68% und der Kl ä- ger zu 32%. Die erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten werden dem Be klagten zu 63% und der Drittwiderbeklagten zu 37% auferlegt. Die im Berufungsverfahren entstandenen außerg e- richtlichen Kosten der Drittwiderbeklagten tragen der Beklagte zu 50% und die Drittwiderbeklagte zu 50%. Die Gerichtskosten der Revision fallen dem Beklagten zur Last. Die der Drittwiderbeklagten im Revisionsverfahren und im Nichtzula s- sungsbeschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten tragen der Beklagte zu 81% und die Drittwiderbeklagte zu 19%. - 4 - Die dem Beklagten im Revisionsverfahren u nd im Nichtzulassungsb e- schwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten tragen der Kläger zu 15,5%, die Drittwiderbeklagte zu 15,5% und der Bekla g- te zu 69%. Die dem Kläger im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren entstand e- nen außergerichtlichen Koste n trägt dieser selbst. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger unterhielt eine Hausratversicherung für die von ihm und se i- ner Ehefrau - der Drittwiderbeklagten - bewohnte Wohnung. Er beauftragte den beklagten Versicherungsmakler mit Schreiben vom 12. November 2012, für e i- ne ausreichende Versicherung seines Hausrats zu sorgen. Der Beklagte empfahl dem Kläger mit E - Mail vom selben Tag den Ne u- abschluss eines Hausratversicherungsvertrags und teilte mit, dass er den b e- stehenden Versicherungsvertrag zum 1. Mai 2013 gekündigt habe . Er kündigte außerdem an, dass im April 2013 gemeinsam eine Sicherungsbeschreibung ausgefüllt werden solle. Nachdem er den Kläger entsprechend informiert hatte, beantragte der Beklagte bei dem Versicherer eine Hausratversiche rung , begi n- nend ab dem 1. Mai 2013, mit einer Versich u- züglich Vorsorge in Höhe von 10% und mit einer Regelung, nach der Werts a- chen maximal mit 50% der Versicherungssumme (zzgl. 10% Vorsorge) vers i- 1 2 - 5 - chert sein sollten. Der Versicherer übermittelte dem Kläger einen diesem Antrag entspr echenden Versicherungsschein. Nach den für diesen Vertrag maßgebl i- chen Versicherungsbedingungen - § 29 Nr. 3 VHB - war die Entschädigung auf diese Gegenstände nicht in verschlos senen VdS - anerkannte Wertschut z- schränke n befinden, die mindestens 200 kg wiegen oder nach den Vorschriften des Herstellers fachmännisch verankert oder in der Wand oder im Fußboden bündig eingelassen sind (Einmauerschrank). In der Wohnung des Klägers b e- fand sich in einem Wandschrank zwar ein Tresor, der diesen Sicherheitsanfo r- derungen aber nicht entsprach. Der Beklagte, der von eine m Tresor in der Wohnung des Klägers und der Drittwiderbeklagten Kenntnis hatte, wies den Kläger nicht auf die in den Versicherungsbed ingungen enthaltene Tresorklausel hin. Zu dem für April 2013 vorgesehenen Ortstermin in der Wohnung des Kl ä- gers kam es nicht. Am 22. Dezember 2013 wurde bei einem Einbruch s diebstahl in der Wohnung des Klägers und der Drittwiderbeklagten der Tresor entw endet, in dem sich Schmuck, Edelsteine, Perlen, Gegenstände aus Gold und Platin mit einem die Versicherungssumme übersteigenden Wert sowie 5.000 befanden. Bei der Regulierung de s Schadensfalls berief sich d er Versicherer darauf, dass der Tresor nicht den Anforderungen des § 29 Nr. 3 VHB entspr o- chen habe , t- wendeten Werts Der Beklagte teilte seiner Vermögensschadenhaftpflichtversicherung mit Schreiben vom 16. Januar 2014 mit, er habe den Panzerschrank nicht geprüft. Er hafte üglich der Vers i- cherungsleistung in Höhe von 21.000 t- 3 4 - 6 - standen sei. Die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung des Beklagten leh n te eine Regulierung des Schadens des Klägers ab. Der Kläger hat geltend gemacht, der Beklagte habe es unterlassen, ihn auf die Tresorklausel hinzuweisen, und außerdem die Versicherungssumme zu niedrig bemessen. Damit habe er seine Pflichten als Versicherungsmakler ve r- letzt. Der Kläger hat den Beklagten aus eigenem und abgetretenem Rech t der Drittwiderbeklagten auf Schadensersatz unter Berücksichtigung der vo m Vers i- cherer o- wie auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten, jeweils nebst Zinsen , in Anspruch genommen. Der Beklagte hat Drittwiderklage erhoben mit dem A n- trag festzustellen, dass der Drittwide rbeklagten gegen ihn keinerlei Schaden s- ersatzansprüche aus dem Sachverhalt zustehen, der Gegenstand der Klag e- schrift ist. t- gegeben und festgestellt, dass der Drittwiderbeklagten gegen d en Beklagten keine über diesen Betrag hinausgehenden Schadensersatzansprüche z u- stehen. Im Übrigen hat es Klage und Widerklage abgewiesen. Gegen diese Entscheidung haben der Kläger, der Beklagte und die Drittwiderbeklagte Berufung eingelegt. Der Kläger hat seinen Klageantrag, der Beklagte hat seinen Klageabweisungsantrag weiterverfolgt; der Beklagte hat sich nicht gegen die teilweise Abweisung seines Drittwiderklageantrags g e- wandt. Die Drittwiderbeklagte hat beantragt, die Drittwiderklage als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise diese insgesamt als unbegründet abzuweisen. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung des Klägers unter Zurückweisung des 5 6 7 8 - 7 - Rechtsmittels im Übrigen das landgerichtliche Urteil dahin abgeändert, dass es den Beklagten zur Zahlung von i- cher Rechtsanwaltskosten, jeweils nebst Zinsen, verurteilt hat. Die Berufungen des Beklagten und der Drittwiderbeklagten hat es zurückgewiesen. Mit ihr er vom Senat insoweit zugelassenen Revision beantragt die Drit t- widerbeklag te , die Widerklage abzuweisen, soweit der Beklagte die Festste l- lung begehrt, dass ihr gegen ihn ö- Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Beklagte habe seine Pflichten aus dem mit dem Kläger geschlossenen Versicherungsmaklervertrag verletzt und sei deshalb nach den §§ 61, 63 VVG zu m Schadensersatz verpflichtet. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Beklagte habe es unterlassen, den Kläger über die Anforderungen aufzuklären, die der in seiner Wohnung befindliche Tresor nach § 29 Nr. 3 VHB habe erfüllen müsse n . Eine weitere Pflich tverletzung des Beklagten liege darin, dass er nicht dafür gesorgt habe, dass die Versicherungssumme für die Vers i- cherung der Wertgegenstände des Klägers und der Drittwiderbeklagten ausre i- chend bemessen gewesen sei . Hätte der Beklagte seine Pflichten erfül lt, hätte der Kläger einen dem § 29 Nr. 3 VHB entsprechenden Tresor eingebaut und eine auskömmliche Versicherungssumme vereinbart. In diesem Falle hätte er vo m Versicherer eine Entschädigungsleistung in Höhe von insgesamt 185.575 halten . Der durch diese Pflichtverletzung en ver ursachte Schaden 9 10 11 - 8 - betrage unter Berücksichtigung der vo m Versicherer geleisteten Zahlung von i- n- spruch des Klägers sei gemäß § 254 Abs. 1 BGB wegen eines mitwirkenden begründet sei. Die allein gegen die Drittwiderbeklagte erhobene W iderklage sei zulässig und begründet. Der Drittwiderbeklagten stehe gegen den Beklagten nach deren eigen em Vorbringen kein Schadensersatzanspruch wegen Falschberatung bei der Vermittlung des Hausratversicherungsvertrags zu. Sie habe einen etwaigen Schadensersatzanspruc h wirksam an den Kläger abgetreten. II. Die Revision der Drittwiderbeklagten hat i n de m Umfang Erfolg , in dem der Senat sie zugelassen hat . 1. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass d ie Drittwiderklage des Beklagten gegen die D rittwiderbeklagte zulässig ist . a) Das Berufungsgericht hat angenommen, die isolierte Drittwiderklage des Beklagten sei zulässig. Ein Feststellungsinteresse des Beklagten liege vor. Die Drittwiderbeklagte habe in ihrer Abtretungserklärung vom 4. Juni 2014 R e- gressansprüche wegen fehlerhafter Beratung bei und nach Abschluss des Hausratversicherungsvertrags an den Kläger abgetreten und diesen ermächtigt, ihre Ansprüche im eigenen Namen geltend zu machen. Die abgetretenen R e- gressansprüche der Drittwiderbek lagten und die vom Kläger geltend gemachte Klageforderung beruhten auf einem einheitlichen Lebenssachverhalt, nämlich der fehlerhaften Beratung des Beklagten beim Abschluss des Hausratversich e- rungsvertrags. Das erforderliche Feststellungsinteresse fehle ni cht deshalb , weil 12 13 14 15 - 9 - die Abweisung der Klage gegen den Beklagten in Rechtskraft auch gegenüber der Drittwiderbeklagten erwachse. Der Kläger mache keinen Anspruch aus dem Versicherungsvertrag gegen die Versicherung geltend, sondern einen Sch a- densersatzanspruch gegen den Versicherungsmakler aus einem Anerkenntnis oder aus den §§ 63, 61 VVG. Hierauf seien die Vorschriften über die Mitvers i- cherung gemäß den §§ 43 ff. VVG nicht anwendbar. Für die Rechtskrafterstr e- ckung nach § 325 Abs. 1 Satz 1 ZPO komme es deshalb auf die Wirksamkeit der Abtretung an. Könne die Unwirksamkeit der Abtretung nicht ausgeschlo s- sen werden, sei die im Wege der Drittwiderklage erhobene negative Festste l- lungsklage für den Beklagten der sichere Weg, im vorliegenden Rechtsstreit zu einer auch gegenüber der Drittwiderbeklagten der Rechtskraft fähigen En t- scheidung zu kommen. b) Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. aa) Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Vorschrift des § 33 ZPO der Zulässigkeit der nur gegen den Zedenten erhobene n (sog e- nannten isolierte n ) Widerklage nicht entgegensteht . (1) Eine Widerklage setzt allerdings nach § 33 ZPO begrifflich eine a n- hängige Klage voraus; der Widerkläger muss ein Beklagter und der Widerb e- klagte ein Kläger s ein. Daher ist eine Widerklage gegen einen bisher am Pr o- zess nicht beteiligten Dritten grundsätzlich nur zulässig, wenn sie zugleich g e- genüber dem Kläger erhoben wird (BGH, Urteil vom 5. April 2001 - VII ZR 135/00, BGHZ 147, 220, 221 f. [juris Rn. 5] mwN). Daran fehlt es bei einer is o- lierten Drittwiderklage gegen den Zedenten. Eine negative Feststellungswide r- klage gegenüber dem klagenden Zessionar wäre nicht zulässig gewesen, weil das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien bereits durch die mit der Klage 16 17 18 - 10 - ve rfolgten Anträge auf Zahlung vollständig geklärt wird (BGH, Urteil vom 13. Juni 2008 - V ZR 114/07, NJW 2008, 2852 Rn. 26). Der Bundesgerichtshof hat allerdings unter Berücksichtigung des pr o- zessökonomischen Zwecks der Widerklage, eine Vervielfältigun g und Zersplitt e- rung von Prozessen über einen einheitlichen Lebenssachverhalt zu vermeiden und eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung über zusammengeh ö- rende Ansprüche zu ermöglichen, Ausnahmen von dem vorstehenden Grun d- satz zugelassen, dass eine Wide rklage auch gegen den Kläger erhoben worden sein muss. Drittwiderklagen gegen den Zedenten sind als zulässig angesehen worden, wenn die Forderung an eine Verrechnungsstelle zum Inkasso abgetr e- ten war oder es um gegenseitige Ansprüche aus einem Unfallereign is ging und einer der Unfallbeteiligten seine Forderung an den Kläger abgetreten hatte. Ausschlaggebend dafür war stets, dass unabhängig von der Parteistellung des Zessionars eine nur gegen den Zedenten erhobene isolierte Widerklage zulä s- sig ist, wenn die zu erörternden Gegenstände der Klage und der Widerklage tatsächlich und rechtlich eng miteinander verknüpft sind und keine schutzwürd i- gen Interessen des Widerbeklagten durch dessen Einbeziehung in den Recht s- streit der Parteien verletzt werden (BGH, NJW 200 8, 2852 Rn. 27 mwN). (2) Nach diesen Maßstäben ist im Streitfall die Drittwiderklage gegen die Drittwiderbeklagte als Zedentin zulässig, weil die zu erörternden Gegenstände der Klage und der Widerklage tatsächlich und rechtlich eng miteinander ve r- knüp ft sind und keine schutzwürdigen Interessen der Drittwiderbeklagten durch deren Einbeziehung in den Rechtsstreit der Parteien verletzt werden. Die Au f- spaltung in zwei Prozesse, nämlich des Klägers gegen den Beklagte n auf Schadensersatz und des Beklagten ge gen die Drittwiderbeklagte auf negative Feststellung, dass dieser keine Ansprüche zustehen, brächte prozessökon o- misch keine Vorteile, sondern nur Mehrbelastungen und zudem das Risiko e i- 19 20 - 11 - nander widersprechender gerichtlicher Entscheidungen (vgl. BGH, NJW 200 8, 2852 Rn. 28). bb) Der Beklagte hat ein Interesse an der richterlichen Feststellung, dass (auch) der Drittwiderbeklagten keine Ansprüche zustehen ( § 256 Abs. 1 ZPO ). (1) Der von dem Kläger als Zessionar in Anspruch genommene Beklagte hat ein Int eresse an der richterlich en Feststellung, dass (auch) der widerbekla g- ten Zedenti n keine Ansprüche zustehen. Hierfür ist es unerheblich, dass sich die Drittwiderbeklagte nach der Abtretung keiner eigenen Ansprüche mehr b e- rühmt hat (BGH, NJW 2008, 2852 Rn. 3 1). Der Beklagte kann sich nur dann sicher sein, dass es nicht zu einem Rechtsstreit zwischen der Drittwiderbekla g- ten und ihm kommen wird, wenn das Nichtbestehen der mit der Klage verfol g- ten Ansprüche in diesem Rechtsstreit mit Rechtskraft auch gegenüber d er Drittwiderbeklagten festgestellt wird (BGH, NJW 2008, 2852 Rn. 32; vgl. auch BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2015 - III ZB 61/15, BKR 2016, 219 Rn. 8). Nach einer Abtretung steht zwar die Abweisung der Klage des Zessionars einer erneuten Verfolgung des Anspruchs durch den Zedenten entgegen. Die Folgen der rechtskräftigen Abweisung der Klage träfen die Drittw iderbeklagte auch, wenn sie nicht an dem Rechtsstreit als Partei beteiligt wäre. Eine Rückabtr e- tung durch den Kläger an sie würde daran nichts ändern , weil nach § 325 Abs. 1 Satz 1 ZPO sich die Rechtskraft des Urteils auch auf diejenigen e r- streckt, die nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit der Klage Rechtsnachfolger einer der Parteien geworden sind (BGH, NJW 2008, 2852 Rn. 33). Die Recht s- krafterstreck ung nach § 325 Abs. 1 Satz 1 ZPO setzt aber die Wirksamkeit der Abtretung voraus. Sie tritt nicht ein, wenn die Abtretung von vornherein nichtig war oder auf Grund einer späteren Anfechtung durch den Zedenten rückwi r- kend unwirksam wird. Das kann jedoch vom Standpunkt des Beklagten nicht ausgeschlossen werden. Die im Wege der Drittwiderklage erhobene negative 21 22 - 12 - Feststellungsklage ist für den Beklagten daher der sichere Weg, in diesem Rechtsstreit zu einer auch gegenüber der Drittw iderbeklagten der Rechtskraft fähigen Entscheidung zu kommen (BGH, NJW 2008, 2852 Rn. 34). (2) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass es auch im Streitfall auf die Wirksamkeit der Abtretung ankommt. Der Kläger hat allerdings mit dem Hausratversicherungsvertrag nich t nur sein Eigentum, sondern auch das Eigentum der Drittwiderbeklagten versichert und damit eine Versicherung teilweise für eigene Rechnung und teilweise für fremde Rechnung gemäß § 43 VVG abgeschlossen (vgl. MünchKomm.VVG/ Dageförde, 2. Aufl., § 43 Rn. 7). Nach § 44 Abs. 1 VVG stehen bei der Vers i- cherung für fremde Rechnung die Rechte aus dem Versicherungsvertrag zwar dem Versicherten zu. Der Versicherungsnehmer kann jedoch über die Rechte, die dem Versicherten aus dem Vers icherungsvertrag zustehen, im eigenen Namen verfügen (§ 45 Abs. 1 VVG). Im Regelfall ist der Versicherungsnehmer deshalb zur Geltendmachung eines Schadens des Versicherten gegenüber dem Versicherer befugt, vorausgesetzt, er befindet sich im Besitz des Vers ich e- rungsscheins (§ 45 Abs. 2 VVG). Der Kläger könnte, wenn er sich im Besitz des Versicherungsscheins befände, deshalb gegenüber der Hausratversicherung auch Ansprüche wegen Schäden geltend machen, die nicht bei ihm selbst, sondern bei der Drittwiderbekla gten eingetreten sind, ohne dass es einer Abtr e- tung der Ansprüche der Drittwiderbeklagten an ihn bedürfte. Im Streitfall macht der Kläger allerdings keine A nsprüche aus dem Vers i- cherungsvertrag gegen den Versicherer geltend, sondern Schadensersatza n- sp rüche wegen fehlerhafter Beratung gegen den Versicherungsmakler gemäß §§ 61, 63 VVG , die ihre Grundlage in dem zwischen dem Kläger und dem B e- klagten geschlossenen Versicherungsmaklervertrag haben. Nach § 63 Abs. 1 23 24 25 - 13 - VVG ist Gläubiger des Ersatzanspruchs der Versicherungsnehmer, das heißt der Kunde des Versicherungsmaklers (vgl. MünchKomm.VVG/Reiff aaO § 63 Rn. 8). Vermittelt der Versicherungsmakler seinem Kunden (wie im Streitfall der Beklagte dem Kläger) nicht nur eine Versicherung für eigene Rechnung, so n- de rn eine Versicherung, die auch auf fremde Rechnung (im Streitfall auf diej e- nige der Drittwiderbeklagten) lautet, sind die Vermögensinteressen der mitve r- sicherten Person be troffen. Damit erwirbt d ie se eigene Ansprüche gegen den Versicherungsmakler, der sein e Vertragspflichten aus dem Versicherungsma k- lervertrag verletzt hat . I m Streitfall kann offen bleiben, ob es sich dabei um A n- sprüche aus einem Vertrag zugunsten Dritter oder aus einem Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte handelt. Im einen wie im anderen Fa ll hat die Drittw i- derbeklagte wegen der Pflichtverletzungen des Beklagten als Versicherung s- makler eigene Ansprüche gegen diesen erworben ( vgl. zum Vertrag zugunsten Dritter Palandt/Grüne berg, BGB, 77. Aufl., § 328 Rn. 5 mwN , zu m Vertrag mit Schutzwirkung f ür Dritte Palandt/Grüneberg aaO § 328 Rn. 19 mwN). Will der Kläger diese Ansprüche gegen den Beklagten geltend machen, muss er sich die entsprechenden Ansprüche von der Drittwiderbeklagten abtreten lassen. cc) Der Zulässigkeit einer isoliert auf die F eststellung des Nichtbestehens von Ansprüchen des Zedenten gerichteten Drittwiderklage steht nicht entgegen, dass der Schuldner im Falle ihrer rechtskräftigen Abweisung als unbegründet dieselbe Leistung zwei Mal zu erbringen hätte. (1) Nach der Rechts prechung des Bundesgerichtshofs hat allerdings ein Urteil, das eine negative Feststellungsklage aus sachlichen Gründen abweist, grundsätzlich dieselbe Bedeutung wie ein Urteil, das das Gegenteil dessen, was mit der negativen Feststellungsklage begehrt wird , positiv feststellt. Dem entspricht die Rechtskraftwirkung eines derartigen Urteils (BGH, Urteil vom 17. Fe bruar 1983 - III ZR 184/81, NJW 1983, 2032 , 2033 [juris Rn. 20]; Urteil 26 27 - 14 - vom 10. April 1986 - VII ZR 286/85, NJW 1986, 2508 , 2509 [juris Rn. 10] ). M it der rechtskräftigen Abweisung der negativen Feststellungsklage wird deshalb zugleich positiv rechtskräftig ausgesprochen, dass dem Prozessgegner der A n- spruch zusteht, dessen Nichtbestehen der Feststellungskläger geltend gemacht hat. (2) Diese Grund sätze führen nicht dazu, dass der vom Zessionar erfol g- reich auf Leistung in Anspruch genommene Schuldner, dessen auf Feststellung des Nichtbestehens von Ansprüche n des Zedente n gerich tete Drittwiderklage abgewiesen wird, die Leistung sowohl an den Zessiona r als auch an den Z e- denten zu erbringen hat . Dies ergibt sich aus dem prozessualen Kontext der isolierten Drittwiderklage und ihrem Zweck . Verfolgt der Zessionar mit der Lei s- tungsklage die Beitreibung einer abgetretenen Forderung und erhebt der Schuldner e ine isolier te Drittwiderklage gegen den Zedenten, wird ausnahm s- weise im selben Rechtsstreit über denselben Anspruch zugleich sowohl durch Leistungs - als auch durch Feststellungsurteil entschieden. Wird der Leistung s- klage des Zessionars stattgegeben und die im Wege der isolierten Drittwide r- klage erhobene negative Feststellungsklage abgewiesen, steht rechtskräftig fest, dass zum einen der Schuldner dem Zessionar gegenüber zur Leistung verpflichtet ist und zum anderen dem Zedenten die Forderung zugestanden hat , bevor er sie an den Zessionar abgetreten hat . Der Zedent ist infolge des im se l- ben Prozess zugunsten des Zessionars ergangenen Leistungsurteils gehindert, den Schuldner ein zweites Mal auf Leistung in Anspruch zu nehmen . 2. Die Revision wendet sich m it Erfolg gegen die Auffassung des Ber u- fungsgerichts , die Drittwiderklage sei begründet, soweit sie sich auf die Fes t- ste l lung des Nichtbestehen s von Ansprüchen de r Drittwiderbeklagten richte , die das Berufungsgericht dem Kläger zugesprochen ha be . 28 29 - 15 - a) Da s Berufungsgericht hat angenommen, der Drittwiderbeklagten stü n- den nach deren eigene m Vortrag keine Ansprüche gegen den Beklagten aus dem Sachverhalt zu, der Gegenstand der Klageschrift sei. Sie berühme sich im Rechtsstreit keines eigenen materiell - rechtli chen Anspruchs gegen den Bekla g- ten. Nach dem unstreitigen oder bewiesenen Sachverhalt käme allenfalls ein Schadensersatzanspruch der Drittwiderbeklagten aus dem zwischen dem Kl ä- ger und dem Beklagten bestehenden Versicherungsmaklervertrag in Betracht, wenn dieser Schutzwirkung zu ihren Gunsten als Mitversicherter hätte. Die Drittwiderbeklagte habe ihre Ansprüche gegen den Beklagten jedoch wirksam an den Kläger abgetreten. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. b) Der Umstand, das s die Drittwiderbeklagte ihre Ansprüche gegen den Beklagten möglicherweise wirksam abgetreten hat, steht der Begründetheit der isolierten Drittwiderklage nicht entgegen. Die gegen den Zedenten gerichtete isolierte Drittwiderklage soll verhindern, dass der Zedent im Falle der Abwe i- sung der Klage des Zessionars den Schuldner in einem Folgerechtsstreit w e- gen derselben Forderung ein weiteres Mal mit der Begründung in Anspruch nimmt, die Abtre tung sei unwirksam. Der Schuldner, der regelmäßig die U m- stände nicht k ennt, die zur Abtretung der Ansprüche geführt haben (vgl. BGH, NJW 2008, 2852 Rn. 34), erhält damit eine prozessuale Möglichkeit, einer do p- pelten Inanspruchnahme durch Zessionar und Zedent bereits im Erstprozess des Zessionars entgegenzuwirken. Die Drittwi derklage ist - für den Fall, dass die Abtretung von vo rnherein unwirksam sein sollte oder aufgrund späterer U m- stände unwirksam werden könnte - darauf gerichtet festzustellen, dass dem Zedenten keine Ansprüche zustehen, das heißt er von Anfang an keine abtre t- baren Ansprüche gehabt hat. Dementsprechend geht der Streit der Beteiligten regelmäßig nur darum, ob solche Ansprüche entstanden sind oder nicht. Auch im Verhältnis der beklagten Partei und des Zedenten ist deshalb über die A n- 30 31 - 16 - sprüche selbst eine Entscheidung zu treffen (BGH, BKR 2016, 219 Rn. 8). Da der Kla ge des Zessionars und der Drittwiderklage gegen den Zedenten inhal t- lich identische Ansprüche zugrunde liegen (BGH, BKR 2016, 219 Rn. 4), folgt der Erfolg oder das Scheitern der Drittwiderklage grundsätzlich der Entsche i- dung über die Klageforderung. Soweit die Klage des Zessionars Erfolg hat, ist die Drittwiderklage gegen den Zedenten ab zu we i sen. In dem Umfang, in dem die Klage des Zessionars abgewiesen wird, ist der Drittwiderklage gegen den Zedenten statt zu gegeben. Dagegen hängt der Erfolg oder das Scheite rn der isolierten Drittwiderklage nicht von der Wirksamkeit der Abtretung ab. c ) Die Drittwiderklage ist unbegründet, soweit der Beklagte mit ihr die Feststellung begehrt, dass der Drittwiderbeklagten gegen ihn aus dem Sac h- verhalt, der Gegenstand der K lageschrift ist, keine Schadensersatzansprüche bis zur Höhe von 114.502,50 aa) Das Berufungsgericht hat den Beklagten auf die Klage zur Zahlung von 114.502,50 dem Klä ger gegen den Beklagten weder aus eigenem noch aus abgetretenem Recht Ansprüche zu. Insoweit ist die Entscheidung des Berufungsgerichts über die Klage rechtskräftig, nachdem der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers zurückgewiesen hat, mit der si ch dieser gegen die teilweise Abwe i- sung der Klage gewandt hat . Soweit es über diesen Betrag hinausgehende A n- sprüche angeht, ist die Drittwiderklage begründet. Auch insoweit ist die En t- scheidung des Berufungsgerichts rechtskräftig, nachdem der Senat die wei te r- gehende Nichtzulassungsbeschwerde der Drittwiderbeklagten zurückgewiesen hat. bb) Die Drittwiderklage ist, soweit sie auf das Nichtbestehen von Anspr ü- chen der Drittwiderbeklagten bis e- 32 33 34 - 17 - richtet ist, nicht deshalb zum Teil begründet, weil die Klage teilweise wegen Schäden, die beim Kläger eingetreten sind , und teilweise wegen Schäden, die die Drittwiderbeklagte erlitten hat, Erfolg gehabt hat. (1 ) Das Berufungsgericht hat zwar keine Feststellungen dazu getroffen, in welchem Umfang die Klage aus eigenem Recht des Klägers und in welchem Umfang sie aus abgetretenem Recht der Drittwiderbeklagten begründet ist. Derartiger Feststellungen bedurfte es für die Entscheidung über die Drittwide r- klage jedoch nicht. (2 ) Die Drittwiderklage gegen den Zedenten hat den alleinigen Zweck, die Rechtskraftwirkungen des gegenüber dem Zessionar im Prozess gegen den Schuldner ergangenen Urteils auf den Zedenten zu erstrecken. Diese E rstr e- ckung erfolgt durch Feststellung , dass dem Zedenten der vom Zessionar eing e- klagte Anspruch nicht zusteht. Macht der Kläger sowohl eigene Ansprüche als auch Ansprüche als Zessionar geltend, ist die Drittwiderklage des Schuldners gege n den Zedenten auf die Feststellung gerichtet, dass die Klageforderung insgesamt auch dem Zedenten nicht zusteht. Ist es für die Entscheidung über die auf eigene und abgetretene Ansprüche gestützte Klage nicht erforderlich zu klären, ob der Kläger oder der Zedent Anspruchsinhaber ist, muss diese Frage auch nicht im Rahmen der Entscheidung über die Begründetheit der Drittwide r- klage gegen den Zedenten entschieden werden. Anderenfalls würde unnötiger Prozessaufwand entstehen, der durch den mit der Erhebung der Drittwiderklage verfolgten Zweck nicht gerechtfertigt ist. III. Das angefochtene Urteil ist danach auf die Revision der Drittwiderb e- klagten im Kostenpunkt und im Hinblick auf die Entscheidung über die Drittw i- derklage aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, weil die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei 35 36 37 - 18 - Anwendung des Gesetzes auf den festgestellten Sachverhalt erfolgt und die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO) . Die Kostenen tscheidung für die Revision folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, di e- jenige für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde und für die Tats a- cheninstan zen aus § 92 Abs. 1 ZPO. Koch Schaffert Kirchhoff Löffler Schwonke Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 28.0 5.2015 - 24 O 30/15 - OLG Köln, Entscheidung vom 30.05.2017 - 9 U 129/15 - 38
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