ECLI:DE:BGH:2018:080318BIIIZR114.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 114/17 vom 8 . März 2018 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ha t am 8 . März 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann , die Richter Tombrink, Dr. Remmert und Reiter sowie die Ri chterin Pohl beschlossen : Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil des 22. Zivilsenats des Kammergerichts vom 2. März 2017 g e- mäß § 552a Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurüc k- zuweisen. Der Kläger erhält Gelegenheit zur St ellungnahme binnen eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses. Gründe: I. Der Kläger verlangt von der Beklagten Auskunft über die Mittelverwe n- dungskontrolle im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an einem geschloss e- nen Filmfonds. Mit Beitritts erklärung vom 11. November 2005 beteili gte er sich in Hö he von 5 0.000 Euro zuzüglich 3 % Agio als mittelbarer Kommanditist an der E . P . Medienfonds GmbH & Co. KG IV (Fondsgesellschaft). Z u- gleich bot er der Beklagten , die als Treuhandkommanditi stin der Fondsgesel l- schaft und Mittelverwendungskontrolleurin fungierte, den Abschluss eines Treu - handvertrags an. Die hierzu bevollmächtigte Komplementärin der Fondsgesel l- schaft nahm das Angebot an. 1 - 3 - Die Beteiligung erfolgte auf der Grundlage des Emiss ionsprospekts vom 11. März 2005, in dem der Gesellschaftsvertrag (S. 99 - 111), der Treuhandve r- trag (S. 112 - 116) und der Mittelverwendungskontrollvertrag (S. 117 - 116) jew eils vollständig abgedruckt waren . Der zwischen der Fondsgesellschaft und der Beklag ten abgeschlossene Mittelv erwendungskontrollvertrag (MVKV) enthä lt unter anderem folgende R e- gelungen: " § 1 Vorbemerkung Die Mittelverwendungskontrolleurin wird zu Gunsten aller sich unmitte l- bar als Kommanditisten oder mittelbar als Treugeber an der Gesel lschaft beteiligenden Personen eine Mittelverwendungskontrolle nach Maßgabe dieses Vertrages durchführen. § 2 Mittelverwendungskontrolle (1) Die Gesellschaft beauftragt die Mittelverwendungskontrolleurin mit der Mittelverwendungskontrolle zu Gunsten d er an der Gesellschaft u n- mittelbar beteiligten Gesellschafter und mittelbar beteiligten Treugeber gemäß nachstehenden Bestimmungen. § 3 Durchführung der Mittelverwendungskontrolle (1) Die Gesellschaft kann über das auf dem in der Beitrittserklärung (Zei chnungsschein) angegebene Konto und jedes weitere Konto, auf welches die Einzahlungen der Treugeber gemäß § 6 Abs. 3 des Tre u- handvertrages und die Einzahlungen der der Gesellschaft neu beitrete n- den Direktkommanditisten (§ 6 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrage s) erfo l- gen, ( " Mittelverwendungskontrollkonto " ) ausgewiesene Bankguthaben nur mit vorheriger Zustimmung der Mittelverwendungskontrolleurin verf ü- gen. Die Gesel lschaft wird das Kreditinstitut, bei dem das Mittelverwe n- dungskontrollkonto für die Gesellschaft g eführt wird, unwiderruflich a n- weise n, Verfügungen der Gesellschaft über dieses Konto nur dann au s- zuführen, wenn die jeweilige Zahlungsanweisung auch von der Mitte l- verwendungskontrolleurin unterzeichnet oder in anderer banküblicher . " 2 3 - 4 - § 3 Abs. 2 MVKV legt die Voraussetzungen fest, unter denen die Mitte l- verwendungskontrolleur in die Verwendung von auf dem Mittelverwendungsko n- trollkonto ausgewiesenen Guthabenbeträgen freigeben darf . Nach § 3 Abs. 3 MVKV ist die Mittelverwendungskont rolleurin jederzeit zur Kontrolle verpflichtet, wobei sich die Prüfung " auf Übereinstimmung der Anforderungen der Mittelfre i- gabe und der vorzulegenden Nachweise " beschränkt (§ 3 Abs. 4 MVKV). Mit Ablauf des 31. Juli 2011 endete die Tätigkeit der Beklag ten als Mitte l- verwendungskontrolleurin. Zu diesem Zeitpunkt schied sie auch als Treuhan d- kommanditistin aus. Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte zur Auskunft über die Mi t- telver wendungskontrolle bei der E . P . Medienfonds GmbH & Co. KG IV zu verurteilen, und zwar du rch Vorlage des Kontoeröffnungsa ntrags des Mi t- telverwendungs kontroll kontos (Antrag a), durch Vorlage der unwiderruflichen Anweisung gegenüber der kontoführenden Bank, wonach Verfügungen über das Mittelverwendungs kontrol l konto nur im Zusammenwirken mit der Beklagten möglich waren (Antrag b), durch Übergabe einer geordneten Zusammenste l- lung der auf dem Mittelverwendungskontrollkonto gebuchten Einnahmen und Ausgaben in dem Zeitraum vom 1. März 2004 bis 31. Juli 2011 (Antrag c) sowie durch Abgabe der Erklärung, dass die Angaben in dem Kontoeröffnungsantrag bis zum 31. Juli 2011 nicht geändert worden seien (Antrag d). Er hat geltend gemacht, der Mittelverwendungskontrollvertrag sei als echter Vertrag zugunsten der Anleger anzu sehen. Danach sei die Beklagte ihm gegenüber zur Auskunft verpflichtet. Die verlangten Auskünfte seien zur Kontrolle der Tätigkeit der B e- klagten erforderlich. 4 5 6 - 5 - Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg gehabt . Mit seiner vom Kammergericht zugelassenen Revis i- on ver folgt der Kläge r sein Auskunfts begehren weiter. II. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht (mehr) vorliegen und das Rechtsmittel im E r- gebnis keine Aussicht auf Erfolg hat. 1. Das Ber ufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt , e in Anspruch auf Vorlage oder Übergabe der verlangten Unterlagen (An träge a bis c) bestehe nicht. Einen Mittelverwendungskontrolleur treffe zwar die Verpfli chtung zu pr ü- fen, ob die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Verwendungskontroll e gegeben seien. Die Beklagte habe sich vergewissern müssen, dass nur mit i h- rer vorherigen Zustimmung über die auf dem Mittelverwendungskonto befindl i- chen Guthabenbeträge - wie in § 3 Abs. 1 Satz 1 MVKV vorgesehen - habe ve r- fü gt werden können. Darüber hinaus sei sie zur Prüfung der richtigen Verwe n- dung der eingezahlten Gelder verpflichtet gewesen. Darin erschöpfe sich aber auch ihre Verpflich tung. Insbesondere habe sie nach dem Vertrag keine Kopien der Bankunterlagen (z.B. Kontoeröffnungsantrag, Kontoauszüge) anfertigen müssen. Eine Beschaffungspflicht bestehe nicht. Die Verpflichtung zur Vorlage der verlangten Unterlag en ergebe sich auch nicht aus § 666 BGB. Weder m a- che der Kläger einen Auskunftsanspruch im Sinne dieser Bestimmung geltend noch könne er sein Begehren auf den Gesichtspunkt der Rechenschaftslegung stützen. Vorliegend gehe es nicht - wie es § 259 BGB jedoch voraussetze - um eine Abrechnung im Zusammenhang mit Ein nahmen und Ausgaben, sondern 7 8 9 - 6 - um die Prüfung von Zahlungsflüssen. Der Kläger könne sich auch nicht auf das zwischen ihm als Anleger und der Beklagten als Treuhandkommanditistin b e- stehende Treuhandverhältnis stützen. Der Treuhandvertrag räume den mitte l- baren Kommanditisten das Kontrollrecht nach § 166 HGB ein . Dieses sei g e- genüber der Fondsgesellschaft auszuüben. Der Kläger könne sich ferner nicht auf einen aus Treu und Glauben abzuleitenden Auskunftsanspruch berufen. Denn auch dieser hätte nicht die Verpflic htung der Beklagten zur Vorlage von Unterlagen zum Gegenstand. Es könne offenbleiben, ob der Mittelverwe n- dungskontrollvertrag ein echter Vertrag zugunsten Dritter sei, weil selbst bei eigenen Ansprüchen des Klägers diese nicht den hier geltend ge machten In halt hätten. Hinsichtlich des Antrags d ) sei die Klage unbegründet, weil die Beklagte nicht allgemein verpflichtet gewesen sei, Änderungen des Kontoeröffnungsa n- trags zu verhindern. In Betracht komme allenfalls eine Erklärung der Beklagten, ob ihr eine Änderung im Rahmen der Mittelverwendungskontrolle bekannt g e- worden sei. Diese Auskunft verlange der Kläger aber gerade nicht . Das Berufungsgericht hat die Revision im Hinblick auf vergleichbare Fallgestaltungen betreffende abweichende Entscheidungen des Oberlandesg e- richts Naumburg (Urteil vom 26. August 2015 - 5 U 82/15) sowie des 20. und 28. Zivilsenats des Kammergerichts ( Urteile vom 26. Januar 2017 - 20 U 65/15 bzw. vom 30. April 2014 - 28 U 17/13), in denen Auskunftsansprüche der Kläger jeweils be jaht wurden, zugelassen. 10 11 - 7 - II. 1. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht ( mehr ) vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre chung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Maßge b- lich ist insoweit der Zeitpunkt der Entscheidung des Revisionsgerichts (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbes chlüsse vom 24. September 2015 - III ZR 363/14, BeckRS 2015, 17165 Rn. 8 und vo m 30. November 2017 - III ZR 622 /16 , BeckRS 2017 , 135558 Rn. 8 ; BGH, Beschluss vom 20 . Januar 2005 - I ZR 255/02, NJW - RR 2005, 650 f jew. mwN ). Die im Streitfall entscheidungserhebl i- chen Rechtsfragen sind durch die in parallel gelagerten Sachen ergangen en Urteile des Senats vom 9. November 2017 (III ZR 61 0/16, WM 2017, 2296) und vom 8. Februar 2018 (III ZR 65/17, zur Veröffentlichung vorgesehen), die di e- selbe Beklagte und in einem Fall (III ZR 610/16) sogar denselben Fonds und denselben Mittelverwendungs kontrollvertrag betrafen, inzwischen höchstrichte r- lich - zum Nachteil des Klägers - geklärt. 2. Danach hat die Revision des Klägers keine Aussicht auf Erfolg. Er kann weder nach § 675 Abs. 1, § 666 i.V.m. § 328 Abs. 1 BGB noch auf der Grun d- lage von § 2 42 BGB die begehrte Auskunft verlangen. Etwaige aus dem Mitte l- verwendungskontrollvertrag folgende Auskunftsansprüche des Klägers gegen die Beklagte erfassen unter Berücksichtigung der ihr obliegenden Hauptlei s- tungspflichten dem Inhalt nach jedenfalls nicht die Überlassung der begehrten Unterlagen und die Abgabe der verlangten Erklärung. Es kann deshalb dahi n- stehen, ob der Mittelverwendungskontrollvertrag als Vertrag zugunsten der A n- leger im Sinne des § 328 Abs. 1 BGB, wofür Wortlaut und Zweck des Vertrags 12 13 - 8 - sprechen könnten, oder lediglich als Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten der Anleger zu bewerten ist. a ) Vorlag e des Kontoeröffnungsantrags für das Mittelverwendungs ko n- troll konto (Antrag a) und der unwiderruflichen Anweisung der Bank hinsichtlich der Mitzeichnungsbefugnis der Beklagten (Antrag b) a a) Auch wenn eine Auskunftspflicht der Beklagten nach § 666 i.V.m. § 328 Abs. 1 BGB nicht voraussetzt, dass der Kläger die begehrte Information zur Vorbereitung weiterer Ansprüche benötigt, muss berücksi chtigt werden, dass der Auskunftsanspruch grundsätzlich von dem Auftrag beziehungsweise Geschäftsbesorgungsvertrag abhängig ist, dessen Absicherung er dient, und er dementsprechend durch das konkrete Geschäft, auf das sich der Vertrag b e- zieht, begrenzt wir d (S enatsurteile vom 16. Jun i 2016 - III ZR 282/14, NJW - RR 2016, 1391 Rn. 29 und vom 9. November 2017 - III ZR 620/16, WM 2017, 2296 Rn. 23). Danach scheidet eine Auskunftspflicht der Beklagten gemäß § 666 i.V.m. § 328 Abs. 1 BGB aus. Bei dem Konto, a uf das die Einlagen der Anleger einzuzahlen waren und über das die Beklagte die Mittelverwendungskontrolle ausüben sollte, han delte es sich um ein solches der Fondsge sellschaft . Die Er richtung und Eröffnung dieses Kontos gehörte nicht zum Pflichtenkreis de r Beklagte n . Diese traf ledi g- lich die Verpflichtung zu überprüfen, ob die Konditionen des Mittelverwe n- dungskontrollkontos mit den in § 3 Abs. 1 MVKV genannten Krite rien überei n- stimmten und die auf dem Konto ausgewiesenen Guthabenbeträge entspr e- chend den ve rtraglichen Vorgaben (§ 3 Abs. 2 MVKV) verwendet wurden. D ie Beklagte hatte bei Wahrnehmung ihrer Kontrolltätigkeit nicht die Pflicht, sich Doppel der Kontoeröffnungs unterlagen geben zu lassen und aufzubewahren . 14 15 16 - 9 - Erst recht ergibt sich aus dem mit der Fonds gesellschaft geschlossenen Mitte l- verwendungskontrollver trag keine Pflicht zur Beschaffung und Vorlage der Ko n- toeröffnungsunterlagen (Senatsurteil vom 9. November 2017 - III ZR 610/16, WM 2017, 2296 Rn. 27) . b b) Aus den vorgenannten Grün den - Begrenzun g der Auskunftspflicht auf die konkrete Geschäftsbesorgung - besteht ein derartiger Anspruch auch nicht unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Der Kläger hat dar über hinaus keine Anhaltspunkte für den begründeten Verdacht einer Vertragsv erletzung im Zusammenhang mit der Mittelverwendungskontrolle vo r- getragen, was zur Begründung eines auf § 242 BGB gestützten Auskunftsb e- gehrens erforderlich ist, wenn dieses - wie hier - einen vertraglichen Schaden s- ersatzanspruch belegen soll (Senatsurteile vom 9. November 2017 aaO Rn. 28 und vom 8. Februar 2018 aaO Umdruck S. 13 ). Für eine etwaige Pflichtverle t- zung der Mittelverwendungskontrolleurin ist auch sonst nichts ersichtlich. Bei dieser Sachlage dient das Auskunftsbegehren nach § 242 BGB , das allenf alls auf bloße Mutmaßungen des Klägers " ins Blaue hinein " gestützt wird, allein der unzulässigen Ausforschung (Senatsurteil e vom 9. November 2017 aaO und vom 8. Februar 2018 aaO Umdruck S. 13 f). Es kommt hinzu, dass der Kläger nicht einmal geltend ma cht, wenigstens den Versuch unternommen zu haben, die begehrten Informationen die Einric h- tung des Mittelverwendungskontrollkontos betreffend mittels der ihm gegenüber der Fondsgesellschaft zustehenden - vorrangigen - Informations - und Einsicht s- rech te nach §§ 116, 118 HGB i.V.m. § 7 Abs. 2 Satz 2, § 11 Abs. 1 des Gesel l- schaftsvertrags und § 5 Abs. 6 de s Treuhandvertrags zu erlangen (Senats urteil vom 8. Fe bruar 2018 aaO Umdruck S. 14 ff ). 17 18 - 10 - b ) Übergabe einer geordneten Zusammenstellung der auf dem Mitte l- ve rwendungskontrollkonto gebuchten Einnahmen und Ausgaben (Antrag c) Für das geltend gemachte Auskunfts - und Rechenschaftsbegehren fehlt eine Anspruchsgrundlage. Diese ergibt sich in sbesondere nicht aus § 666 Var. 3 i.V.m. § § 259 , 328 Abs. 1 BGB. Zutref fend sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, dass die Verwaltung der Gelder auf dem Mittelverwendungsko n- trollkonto nicht Inhalt des zwischen der Fondsgesellschaft und der Beklagten bestehenden Geschäftsbesorgungsverhältnisses war. Die Beklagte war weder K ontoinhaberin noch war sie an der Einrichtung des Mittelverwendungs kontrol l- kontos unmittelbar beteiligt. Ihre Tätigkeit beschränkte sich darauf , sicherzuste l- len, dass die Freigabe der auf dem Konto ausgewiesenen Guthabenbeträge nur unter den in § 3 Abs. 2 MVKV im Einzelnen auf geführten Voraussetzungen e r- folgte. Nur insoweit ist sie auskunfts - und rechenschaftspflichtig. Eine darüber hinausgehende Verwaltung der Einnahmen und Ausgaben im Sinne des § 259 BGB war nicht geschul det (Senatsurteil vom 9. November 2017 aaO Rn. 31). D ie lückenlose Dokumentation der im Rahmen der Mittelverwendungskontrolle eingesehenen Nachweise ge hörte nicht zum Pflichtenkreis der Beklagten. Es war insbesondere nicht erforderlich, die Originale oder Kopien der jeweils ei n- gesehenen Pa piere lücken los aufzubewahren (Senatsurteil vom 8. Februar 2018 aaO Umdruck S. 17). Aus den oben (Buchst. a bb) ausgeführten Gründen kann der Kläger auch seinen mit dem Antrag c ) verfolgten Auskunftsanspruch nicht auf § 242 BGB stützen. 19 20 21 - 11 - c ) Erklär ung, dass die Angaben in dem Kontoeröffnungsantrag während der Mittelverwendungskontrolle nicht geändert worden sind (Antrag d) Die Vorinstanzen haben einen Anspruch des Klägers auf Abgabe der verlangte n Erklärung zu Recht abgelehnt. Wegen der Begründ ung wird auf das Senatsurteil vom 9. November 2017 (aaO Rn. 35 f) Bezug genommen. Herrmann Tombrink Remmert Reiter Pohl Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 11.01.2016 - 11 O 310/14 - KG Berlin, Entscheidung vom 02.03.2017 - 22 U 34/16 - 22 23
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