BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR (Ü) 1/15 Verkündet am: 8. Oktober 2015 P e l l o w s k i Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GVG § 201 Abs. 2 Satz 3; ZPO § 565, § 514 Abs. 2, § 345, § 341a, § 341 a) Gegen ein zweites Versäumnisurteil, das von dem erstinstanzlich zuständ i- gen Oberlandesgericht im Rahmen eines Verfahrens nach §§ 198 ff GVG e r- lassen wird , findet die Revision ohne Zulassung und ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstands statt. b) Die Bestimmung eines Termins zur mündlichen Verhandlung über den Ei n- spruch gegen ein Versäumnisurteil und die Hauptsache darf erst nach Ei n- gang des Ei nspruchs erfolgen. In einem vorsorglich für den Fall des Ei n- spruchs bestimmten Termin kann mangels ordnungsgemäßer Terminsb e- stimmung und deshalb fehlender Säumnis kein zweites Versäumnisurteil g e- gen die im Termin nicht erschienene Partei ergehen (Fortführu ng von Bu n- desgerichtshof, Beschluss vom 20. Dezember 2010 - VII ZB 72/09, NJW 2011, 928). BGH, Urteil vom 8. Oktober 2015 - III ZR (Ü) 1/15 - Thüringer Oberlandesg e- richt - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8 . Oktober 2015 d urch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Wöstmann, Seiters und Reiter sowie die Richterin Dr. Liebert für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das z weite Versäumnisurteil des 1. Zivilsenats des Thüringer Oberla ndesgerichts in Jena vom 11. Dezember 2014 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrec htszugs, an das Oberlandesg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin nimmt di e Beklagten auf Zahlung einer Entschädigung w e- gen überlanger Verfahrensdauer in Anspruch. Die Höhe der Entschädigung hat sie in das Ermessen des G e- richts ge stellt . Grundlage der K lage sind Rechtsstreitigkeiten be treffend ein in Erfurt b elegenes Grundstück. In dem auf den 13. November 2014 anberaumten Te r min zur mündliche n Verhan dlung vor dem Oberlandesgericht ist für die Klägerin niemand erschi e- nen. Das Gericht hat die Klage deshalb durch Versäumnisurteil ab gewiesen . Mit 1 2 - 3 - Verfügu ng vom selben Tag hat der Senatsv orsitzen de " Termin zur Verhandlung über den Einspruch gegen das Versäu mnisurteil und die Hauptsache für den Fall des Einspruchs gegen das Versäumnisurteil vom 13.11.2014 " auf den 11. Dezember 2014 bestimmt . D em Prozessbevollmächtigten der Klägerin sind diese Verfügung am 19. November 2014 und das Versäumnisurteil am 24. N o- ve mber 2014 zugestellt worden . Mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2014, eing e- gangen an die sem Tag, hat die Klägerin Einspruch geg en das Versäumnisurteil vom 13. November 2014 ein gelegt und die Verweisung des Rechtsstreits an das für unerlaubte Handlungen zustän dige Gericht sowie die Aufhebung des für den Fall des Einspruchs anberaumten Termins beantragt . Eine Terminsaufh e- bung ist nicht erfolgt . In dem Verhandlungst erm in am 11. Dezember 2014 ist für die Klägerin niemand erschienen. Das Oberlandesgericht hat z unächst durch Beschluss den Verweisungsa n trag der Klägerin zurück gewiesen und anschließend ein z weite s Versäumnisurteil erlassen , mit dem ihr Einspruch gegen das Versäumnisurteil vo m 13. November 2014 verworfen worden ist . Hiergegen hat die Klägerin Re vision eingelegt, mit der sie die Aufhe bung des z weiten Versäumnisurteils und die Verurteilung nach den Klaganträgen, hilfsweise die Zurückverweisung der Sache , begehrt . Entscheidungsgründe Die zulässige Revision hat auch in der Sache Erfolg. Das Rec htsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverwe isung der Sache an das Oberlandesgericht. 3 4 5 - 4 - I. Die Revision ist zulässig. Gegen ein z weites Versäumnisurteil des Berufungsgerichts f indet die Revision nach § 565 Satz 1 i.V.m . § 514 Abs. 2 ZPO ohne Zulassung und ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstands statt (B GH, Beschluss vom 3. März 2008 - II ZR 251/06, NJW - RR 2008, 876 , Rn. 3 ; MüKo ZPO/Krüger, 4. Aufl., § 565 Rn. 3; Ball in Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., § 565 Rn. 2). Gleiches gilt für ein z weites Versäumnisurteil, das von dem erstinstan z- lich zuständigen Oberlandesgericht im Rahmen eines Verfahrens nach §§ 198 ff GVG (Entschädigung wegen unangemessener Verfahrensdauer) erlassen wurde. Der Ve rweisung in § 201 Abs. 2 Satz 3 GVG auf § 543 ZPO und § 544 ZPO ist zu entnehmen, dass Urteile im Entschädigungsprozess nach §§ 198 ff GVG und Berufungsurteile hinsichtlich der Rechtsmittel gleichgestellt werden sollten ( Senat, Beschluss vom 27. Februar 2014 - III ZR 161/1 3, BeckRS 2014, 05764, Rn. 10). Dem entsprechend ist gegen die erstinstanzlichen Urteile der Oberlandesgerichte in Entschädigungssachen die Revision nach Maßgabe des § 543 ZPO, also bei Zulassung durch das Oberlandesgericht , statthaft. Die Nichtzulassung is t - wie bei einer Berufungs entscheidung - mit der Nichtzula s- sungsbeschwerde des § 544 ZPO angreifbar, wobei auch die Mindestbeschwer nach § 26 Nr . 8 EGZPO erreicht sein muss (Senat, Beschlüsse vom 27. Febr u- ar 2014 aaO, Rn. 6 und vom 25. Juli 2013 - III ZR 400/12, BeckRS 2013, 14571 Rn. 4 ). Nach der Rechtsprechung des Senats ist auch gegen die Zurückwe i- sung eines Prozesskostenhilfegesuchs in Entschädigungssachen durch das erstinstanzlich zuständige Oberlandesgericht nicht die sofortige Beschwerde, sondern na ch Maßgabe des § 574 Abs. 1 ZPO die Rechtsbeschwerde statthaft 6 7 8 - 5 - ( Senat, Beschluss v om 27. Juni 2 012 - III ZB 45/12 , NJW 2 012, 2449 Rn. 4 ) . Auch insoweit sind die Rechtsmittel in den erstinstanzlichen Entschädigung s- verfahren des Oberlandesgerichts und in den Berufungsverfahren gleich au s- gestaltet . Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass für die Anfechtbarkeit von Ve r- säumnisurteile n entgegen diesem allgemeinen Gleichlauf der Rechtsmittel in Entschädigungss achen etwas anderes gelten sollte als für Entsche idungen in Berufungsverfahren . Aus dem Wort laut des § 201 Abs. 2 Satz 3 GVG , wonach die Revision " nach Maßgabe des § 543 ZPO stattfindet " , ist nicht zu schließen, dass § 565 Satz 1 ZPO für Versäumnisurteile in Entschädigungssachen nicht gilt . Der Verweis i n § 201 Abs. 2 Satz 3 GVG auf § 543 ZPO kann nicht weiter gehen als die Reichweite des § 543 ZPO bei direkter Anwendung. Diese ist aber für den Sonderfall der Versäumnisurteile nach allgemeiner Auffassung i n- soweit durch § 565 Satz 1 i.V.m. § 514 Abs. 2 ZPO eingeschränkt, als zweite Versäumnisurteile unabhängig von der Zulassung mit der Revision überprüfbar sind , beschränkt allerdings auf die Prüfung des Vorliegens einer schuldhaften Versäumung. Auch aus den Gesetz es materialien ergibt sich kein Anhaltsp unkt dafür, dass § 565 Satz 1 ZPO für Entschädigungssachen keine Anwendu ng finden soll, die Rechtsmittel also im Vergleich zu denen gegen Entscheidungen über Berufungen eingeschränkt werden soll en . Vielmehr ist in dem Regierungsen t- wurf zu dem Gesetz über d en Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (BT - Drucks . 17/3802 S. 25 ) der Gleichlauf zwi schen den Rechtsmitteln gegen erstinstanzliche Entscheidungen in Entschädigungssachen nach § § 198 ff GVG und den Rechtsm itteln gegen Berufun g sentscheidungen herausgestellt worden, indem dort neben dem Ve r- 9 10 - 6 - weis auf die Revision nach Maßgabe des § 543 ZPO auch - anders als noch in dem vorangegangenen Referentenent wurf - die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 ZPO für statthaf t erklärt wurde (zu der Entwicklung im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens: Senat, Beschluss vom 27. Februar 2014 - III ZR 161/13, BeckRS 2014, 05764 Rn. 10 ; Steinbeiß - Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, Einfüh rung Rn. 286 f , 324). Die Formulierung " nach Maßgabe des § 543 ZPO " wurde nicht deshalb gewählt, weil hiermit eine weitergehende Restriktion der Zulassung von Revisionen gegen Entscheidu n- gen in Entschädigungssachen gegenüber Revisionen gegen Berufungsen t- scheidungen e rreicht we rden sollte, sondern nur deshalb, weil es erstinstanzl i- che Entscheidungen des Oberlandesgerichts mit einer dagegen gerichteten Revis ion in anderen Fällen nicht g ibt (Steinbei ß - Winkelmann/Ott, aaO, A. § 201 GVG Rn. 22). Nachdem das Rechtsbehelfssystem der Zivilprozessordnung gegen zweite Versäumnisurteile sowohl erster als auch zweiter Instanz ein zula s- sungsfreies , von dem Wert der Besc hwer unabhängiges Rechtsmittel gewährt, wäre zudem eine ausdrückliche Regelung ode r zumindest Begründung für eine Abwei chung von der sonstigen Systematik zu erwarten gewesen, hätte der G e- setzgeber diese tatsächlich beabsichtigt. Auch dies spricht dafür, dass für zwe i- te Versäumni surteile in Entschädigungsverfahren nichts anderes gilt als für zweite Versäumnisurteile in Beru fungssachen. Die Revision gegen e in zweites Versäumnisurteil ist somit a uch in Verfahren nach §§ 198 ff GVG ohne Zula s- sung und unabhängig von der Höhe der Beschwer statthaft. Das Versäumnisu r- teil kan n allerdings nur daraufhin überprüft werden, ob ein Fall d er schuldhaften Versäumung vorgelegen hat. 11 - 7 - II. Die Revision ist begründet. Der Erlass des zweiten Versä umnisurteils durch das Oberlandesgericht beruht auf einer Verletzung des Rechts. Die Vor - aussetzungen für den Erlass eines z weiten Versäumnisurt eils nach § 345 ZPO lagen nicht vor. 1. Ein zweites Versäumnisurteil darf nach § 345 ZPO erlassen werden, wenn die Partei, die Einspruch gegen ein erstes Versäumnisurteil eingelegt hat, in dem Termin zur Verhandlung über ihr en Einspruch erneut säumig i st. Die Säumnis einer Partei setzt ihre ordnungsgemäße Ladung zu einem ordnungsgemäß angeordneten Termin voraus (BGH, Beschluss vom 20. De - zember 2010 - VII ZB 72/09, NJW 2011, 928 Rn. 11 und 14; MüKo ZPO/ Prü tting, 4. Aufl., § 330 Rn. 10 f ; Musielak i n Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., Vorbem. vor § 330 Rn. 6). An einem ordnungsgemäß anber aumten Termin fehlt es hier. Nach der Rechtsprechung des VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 20. Dezember 2010 - VII ZB 72/09, NJW 2011, 928 Rn. 12 f), der sich die her r- schende Meinung im Schrifttum angeschlossen hat (MüKoZPO/Prütting, aaO Rn. 12 und § 341a Rn. 2.; Musielak aaO; HK - ZPO /Pukall , 6. Aufl., § 341a Rn. 2; a.A. Stamm, LMK 2011, 314722) , ist es unzulässig, nach Erlass eines (ersten) Vers äumnisurteils vorsorglich einen Termin zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch und die Hauptsache zu bestimmen, bevor der Einspruch eing e- gangen ist, wie es vorliegend der Fall war. 12 13 14 15 - 8 - Der VII. Zivilsenat hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie f olgt b e- gründet: Die Bestimmung eines Termins erfolge nach § 216 Abs. 1 ZPO, wenn Anträge oder Erklärun gen eingereicht wü rden, über die nur nach mündlicher Verhand lung entschieden werden kö nn e oder über die mündliche Verhandlun g von dem Gericht angeordnet s ei . Die Bestimmung des Termins setze voraus, dass die entspre chenden Anträge eingegangen seien . Eine vorsorgliche Term i- nierung für den Fall des noch einge henden Antrags sehe das Gesetz dagegen nicht vor. Das ergebe sich aus dem Regelungszusammenhang von § 341 Abs. 1 und § 341a ZPO, wonach das Gericht einen unzulässigen Einspruch ohne erneute mündliche Verha ndlung durch Urteil verwerfen kö nn e und Termin zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch und die Hauptsache gemäß § 341a ZPO nur dann bestimmen müsse , wenn der Einspruch nicht als unz u- läs sig verworfen werde. Daraus ergebe sich der gesetzgeberische Wille, dass die Bestimmung eines Termins zur mündlichen Verhandlung über den Ei n- spruch gegen ein Versäumnisurteil erst dann erfolgen soll e , wenn das Gericht die Zulässigkeit des Einspruchs geprüft und diese entweder bejaht oder nach Ausübung pflichtgemäßen Ermesse ns entschieden habe , über den unzuläss i- gen Einspruch mündlich zu verhandeln. Die Anberaumung eines Termins habe gemäß § 216 Abs. 1 ZPO zu unterbleibe n, solange diese Vo raussetzungen nicht erfüllt seien . Die Bestimmung eines Termins zur Verhandlung über den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil nach § 341 a ZPO setze mithin jedenfalls voraus, dass der Einspruch bei Gericht eingegangen ist . Dem schli eßt sich der erkennende Senat auch unter Berücksichtigung der von der Revisionserwiderung vorgebrachten Gesic htspunkte an. 16 17 - 9 - Zwar ist z utreffend, wie die Beklagten geltend machen, dass es im E r- messen des Ge richts steht, bei unzulässigem Einspruch erst n ach mündlicher Verhandlung oder ohne eine solche zu entscheiden (BGH aaO; Toussaint in BeckOK ZPO, St and 1. Juni 2015, § 341 Rn. 5) , wie sich aus § 341 Abs. 2 ZPO ergibt. Dies steht jedoch der Würdigung des VII. Zivilsenats nicht entgegen, b e- stätigt diese vielmehr. Das Ermessen, ob von einer Entscheidung ohne mündl i- che Verhandlung gemäß § 341 Abs. 2 ZPO Gebrauch gemacht werden oder ein Einspruchstermin gemäß § 341a ZPO stattfinden soll, kann sachgerecht erst ausgeübt werden, wenn die Einspruchsschrift einge gangen ist. Unbehelflich für den Rechtsstandpunkt der Revisionserwiderung ist der Hinweis auf § 218 ZPO (vgl. Stamm, LMK 2011, 314722). Diese Vorschrift b e- trifft lediglich die Entbehrlichkeit einer Ladung, wenn Termine in verkündeten Entscheidungen be stimmt sind, mithin die Bekanntmachung von anberaumten Terminen. Vorliegend geht es indessen um die Frage , unter welchen Vorau s- setzungen ein Termin bestimmt werden darf. Schließlich überzeugt auch der Hinweis der Beklagten auf die Pr o- zessökonomie (vgl . hierzu auch Stamm aaO) nicht. Die vorsorgliche Anbera u- mung eines Verhandlungstermins gemäß § 341a ZPO über einen noch nicht eingegangenen Einspruch führt nicht notwendig zu einer Beschleunigung des Verfahrens. Vielmehr kann es je nach Terminstand des Ger ichts zu einer züg i- geren Verfahrensbeendigung führen, einen unzulässigen Einspruch ohne mün d liche Verhandlung gemäß § 341 Abs. 2 ZPO zu verwerfen, statt dies au f- Termins z ur mün dlichen Verhandlung vorzunehmen . 18 19 20 - 10 - Demgegenüber spricht für die Auffassung des VII. Zivilsenats die folge n- de, an seine Ausführungen anknüpfende, ergänzende Erwägung. Nach § 341a ZPO ist, wenn der Einspruch nicht als unzulässig verworfen wird, Termin zur mündlichen Verhan dlung über den Einspruch und die Hauptsache zu besti m- men. Die Verhandlung kann, wenn das Gericht nicht von § 341 Abs. 2 ZPO G e- brauch ge macht hat, aber gleichwohl die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs in Zweifel steht, entsprechend § 146 ZPO auf den Einspruch beschränkt werden (MüKoZPO /Prütting , 4. Aufl., § 341a Rn.1; Stadler in Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., § 341a Rn. 1; Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., § 341a Rn. 3) . Wird eine solche Be schränkung nicht vorgenommen und soll die anberaumte münd lich e Verhand lung , wie im vorliegenden Fall , auch über die Hauptsa che erfolgen, setzt dies vora us, dass die Zulässigkeit des Einspruchs zumindest möglich e r- scheint . Anderenfalls ergäbe die Termin s bestimmung zur Verhandlung über die Hauptsache keinen Sinn. Die Beurteilung, ob der Einspruch, wenn auch nur möglicherweise, zulässig ist, lässt sich jedoch erst vornehmen, wenn dieser Rechtsbehelf auch tatsächlich eingelegt ist. 21 - 11 - 2. Das angefochtene zweite Versäumnisurteil ist daher aufzuheben und die Sache man gels Entscheidungsreife an das Oberlandesgericht zur neuen Ve r- handlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§§ 562 Abs. 1, 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Herrmann Wöstmann Seiters Reiter Liebert Vorinstanz: OLG Jena, Entscheidung vom 11.12.2014 - 1 EK 3/14 - 22
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