ECLI:DE:BGH:2016:120516 UIZR1.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 1/15 Verkündet am: 12. Mai 2016 Bürk Amtsinspektorin als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Tannöd UrhG §§ 19a, 94 Abs. 1, § 97 Abs. 2, § 97a a F; UWG § 12 Abs. 4; ZPO § 540 Abs. 1, § 547 Nr. 6; RVG § 23 Abs. 3 a) Das für die Bestimmung des Gegenstandswerts eines urheberrechtlichen Unterlassungsa n- spruchs maßgebliche Interesse des Rechtsinhabers an der Unterlassung weiterer urhebe r- rechtlicher Verst öße ist pauschalierend unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfa l- les zu bewerten und wird maßgeblich durch die Art des Verstoßes, insbesondere seine G e- fährlichkeit und Schädlichkeit für den Rechtsinhaber bestimmt. Anhaltspunkte hierfür sind der wirt schaftliche Wert des verletzten Rechts sowie die Intensität und der Umfang der Rechtsverletzung. Für generalpräventive Erwägungen, mit denen Dritte von Rechtsverle t- zungen abgeschreckt werden sollen, ist bei der Bewertung eines zivilrechtlichen Unterla s- sung sanspruchs kein Raum. b) Zu den bei der Bemessung des Gegenstandswerts zu berücksichtigenden Umständen zä h- len die Aktualität und Popularität des betroffenen Werks und der Umfang der vom Rechtsi n- haber bereits vorgenommenen Auswertung. Wird ein durchschnittl ich erfolgreicher Spielfilm nicht allzu lange nach seinem Erscheinungstermin widerrechtlich öffentlich zugänglich g e- macht, so ist regelmäßig ein Gegenstandswert des Unterlassungsanspru chs von nicht unter mittels DVD, kann auch ein höherer Gegenstandswert anzunehmen sein. c) Das Angebot eines urheberrechtlich geschützten Werkes zum Herunterladen über ei ne I n- ternettauschbörse stellt regelmäßig keine nur unerhebliche Rechtsverletzung im Sinne von § 97a Abs. 2 UrhG aF dar. BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - I ZR 1/15 - LG Bochum AG Bochum - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 12. Mai 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Prof. Dr. Koch und Feddersen für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bochu m vom 27. November 2014 im Koste n- punkt und insoweit aufgehoben, als die Klage hinsichtlich der A b- b- gewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten der Revision, an das B e- rufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist Inhaberin der ausschließlichen Verwertu ngsrechte an dem Film " Tannöd " . Die von der Klägerin beauftragte ipoque GmbH stellte fest , dass dieser Film am 22. Juli 2010 zwischen 9:53 Uhr und 12:38 Uhr über eine Tauschbörse im Internet zum Herunterladen angeboten wurde. Die IP - Adresse, über die der Film zu den genannten Zeiten zum Herunterladen bereitgehalten wurde, war nach Auskunft der Deutschen Telekom AG einem von den Bekla g- ten unterhaltenen Internet a nschluss zuzuordnen. 1 - 3 - Mit anwaltlichem Schreiben vom 24. September 2010 mahnte die Kläg e- rin die Beklagten ab und verlangte die Abgabe einer strafbewehrten Unterla s- sungserklärung sowie d ie Erstattung der (1,0 - Geschäftsgebühr nach ) . Mit Mahnbescheid vom 8 . Oktober 2013, der den Beklagten am 10 . O k- tober 2013 zugestellt worden ist, hat die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung üglich Zinsen geltend gemacht. Nach Abgabe der Sache an das Gericht des Streitverfahrens am 20 . D e- zember 2013 hat die Klägerin beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 1. einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Zi nsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1 . Februar 2013 sowie 2. Prozentpunkten über dem Basiszin s- satz hieraus seit dem 1. Februar 2013 zu zahlen. Die Beklagten haben geltend gemach t, weder am F ilm " Tannöd " intere s- siert zu sein noch über die technische n Kenntnisse zum Herun terladen des Films zu verfügen . Ihre am 1. Dezember 2000 geborene Tochter habe den I n- ternetan schluss ebenfalls genutzt. Diese sei von ihnen über das ordnungsg e- mäße Verhalten im Internet belehrt worden. Die Beklagten haben sich ferner gegen die Höhe des der Berechnung der Abmahnkosten zugrundeliegenden 2 3 4 5 - 4 - Gegenstandswertes gewandt und geltend gemacht, ein Kostenerstattungsa n- . Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen ( AG Bochum, Urteil vom 26. März 2014 67 C 3/14 , juris) . Auf die Berufung der Klägerin hat das Lan d- gericht das Urteil des Amtsgerichts teilweise abgeänder t und die Beklagten zur Zahlung von insgesamt 730 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Februar 2013 verurteilt. Hiervon e- re Im Übrigen hat das Landgericht die Berufung der Klägerin zurückgewiesen ( LG Bochum, Urteil vom 27. November 2014 8 S 7/14, juris) . Mit ihrer Revision , deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, verfolgt die Kläge rin den Anspruch auf Erstattung der Abmahnk o s- ten in Höhe d es verbleibenden Differenzbetrages von 375,50 Entscheidungsgründe: A. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stehe ein Sch a- An spruch auf Erstattung der Abmahnkosten in Höhe von 130,50 zu. Hierzu hat es ausgeführt: Unstreitig sei der Film " Tannöd " über den von den Beklagten unterhalt e- nen Interneta nschluss zum Herunterladen bereitgehalten und damit ohne Z u- stimmung der Klägeri n öffentlich zugänglich gemacht worden. Hierfür hafteten die Beklagten gemeinschaftlich. Soweit die Beklagten eine mögliche Verantwo r- tung ihrer Tochter in den Raum gestellt hätten, sei ihrem Vortrag nicht zu en t- nehmen, dass und unter welchen Umständen ihre zum fraglichen Zeitpunkt erst neun Jahre alte Tochter die in Rede stehende Urheberrechtsverletzung bega n- 6 7 8 - 5 - gen haben könne und ob s ie unbeaufsichtigt Zugang zum Internet gehabt habe. Soweit die Beklagten auf mögliche Einflüsse von außerhalb der Wohnung ve r- wi esen, sei auch diese Behauptung nicht näher unterlegt. Bei der Bemessung de s im Rahmen des § 97 Abs. 2 UrhG nach der Lizenzanalogie zu bestimme n- den Schadensersatz es seien die du rchschnittliche n Marktpreise für aktuelle Filme zu berücksichtigen. Es dürfe ab er nicht zur einer Überkompensation z u- gunsten der Recht e inhaber kommen. Danach ergebe sich ein Betrag von Der Gegenstandswert der der Klägerin nach § 97a UrhG zuzusprechenden Abmahnkosten richte sich nach dem Wert des mit der Abmahnung verfolgten Unterlassungsanspruches. Dieser sei mit dem Doppelten de r Lizenzgebühr und damit mit einem Betrag in Höhe v . B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin hat E r- folg. I. Die Revision ist zulässig. 1. Die Klägerin wendet sich mit ihrer Revision gegen das Urteil des Ber u- fungsgerichts , soweit es ihrem bereits mit d er Berufung weiterverfolgten Bege h- r- teilen, nicht entsprochen hat. Soweit das Berufungsgericht der auf Zahlung von Schadensersatz gerichteten unbezifferten Leistungsklage mit dem von d er Kl ä- nimmt die Klägerin, die insoweit auch nicht beschwert ist (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 2004 VI ZR 25/03, VersR 2004, 1018, 1019) , das Urteil hin. 2. Das Berufungsgericht hat di e Revision uneingeschränkt und damit auch hinsichtlich der mit der Klage geltend gemachten Abmahnkosten zugela s- sen. 9 10 11 12 - 6 - D ie Zulassung der Revision kann auf einen Teil des Streitgegenstands beschränkt werden, der - wie ein Anspruch auf Schadensersatz und e in A n- spruch auf Erstattung von Abmahnkosten unter bestimmten Voraussetzungen Gegenstand eines Teil - oder Zwischenurteils sein k ann (BGH, Urteil vom 26. März 2009 I ZR 44/06, GRUR 2009, 660 Rn. 21 = WRP 2009, 847 Rese l- lervertrag). Eine Beschränkung de r Revisionsz ulassung kann sich auch aus den Entscheidungs gründen ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 2003 - XII ZR 109/01, NJW 2004, 1324; Urteil vom 27. September 2011 II ZR 221/09, WM 2011, 2223 Rn. 18; Urteil vom 14. April 2010 - VIII ZR 123/ 09, NJW 2010, 2122 Rn. 10). Das muss jedoch zweifelsfrei g e- schehen; die bloße Angabe des Grundes für die Zulassung der Revision reicht regelmäßig nicht, um von einer nur beschränkten Zulassung des Rechtsmittels auszugehen (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 I ZR 63/06 , GRUR 2009, 515 Rn. 17 = WRP 2009, 445 Motorradreini ger; Urteil vom 9. Oktober 2014 I ZR 162/13, GRUR 2015, 498 Rn. 12 = WRP 2015, 569 Combiotik; Urteil vom 11. Juni 2015 I ZR 7/14, GRUR 2016, 184 Rn. 11 = WRP 2016, 66 Tauschb örse II, m wN ) . Das Berufungsgericht hat in den Entscheidungsgründen ausgeführt, die Rechtssache habe im Hinblick auf die Bemessung der Höhe des dem Rechte - inhaber bei Verletzung seiner Rechte im Wege des " File - Sharing " zuzuspr e- chenden Schadensersatzes grundsätzliche Bedeutung. Mit diesen Ausführu n- gen hat es keine Beschränkung der Revision ausgesprochen, sondern lediglich deutlich gemacht, welche Gründe für die Zulassung der Revision maßgeblich waren. II. Die Revision ist begründet. 13 14 15 - 7 - 1. Gegen die Zulässigkeit der Berufung, die auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist ( vgl. BGH, Urteil vom 19. November 2014 - VIII ZR 79/14, NJW 2015, 873 Rn. 12 mwN ) , bestehen keine Bedenken. Das Berufungsgericht ist zutreffend davo n ausgegangen, da ss der Wert des B e- schwer degegenstands t (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Das Amtsgericht hat die Klage nicht nur wegen des Anspruches auf Schadensersatz, sondern auch wegen der geltend gemachten Kosten der A b- mahnung abgewiesen. Bei der Be rechnung der Beschwer sind d ie Abmahnko s- ten dem Wert des Schadensersatzanspruches hinzuzurechnen, da sie nicht als Nebenforderung im Sinne des § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO, sondern als Hauptfo r- derung geltend gemacht werden. M it der Abmahnung ist ein im Streitfa ll nicht anhängig gemachter Unterlassungsanspr uch verfolgt worden. Die Kosten der Abmahnung beziehen sich daher auf einen Anspruch, der vom geltend gemac h- ten Hauptanspruch unabhängig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2013 I ZR 107/12, GRU R - RR 2013, 448 Rezeptbild). 2. Das Berufungsgericht ist im Ausgangspunkt zutreffend davon ausg e- gangen, dass die Klägerin gemäß § 97a Abs. 1 UrhG aF von den Beklagten die Erstattung vo n Abmahnkosten verlangen kann. a) Auf den mit der Klage geltend gemachten Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten ist § 97a UrhG in der bis zum 8. Oktober 2013 geltenden Fa s- sung anzuwenden. Die durch das Gesetz über unseriöse Geschäftspraktiken vom 1. Oktober 2013 (BGBl I, S. 3714, 3716) mit Wirkung ab dem 9. Oktober 2013 eing eführten Neuregelungen zur Wirksamkeit der Abmahnung und zur B eg r enz ung der erstattungsfähigen Kosten nach § 97a Abs. 2 und 3 Satz 2 und 3 UrhG nF gelten erst für Abmahnungen, die nach Inkrafttreten des Gesetzes über unseriöse Geschäftspraktiken ausgesproc hen worden sind. Für den A n- 16 17 18 19 - 8 - spruch auf Erstattung von Abmahnkosten kommt es auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Abmahnung an (vgl. zu § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG aF BGH, Urteil vom 28. September 2011 I ZR 145/12, ZUM 2012, 34 Rn. 8 Tigerkopf , mwN; U rteil vom 8. Januar 2014 I ZR 169/12, BGHZ 200, 76 Rn. 11 Bearshare; Urteil vom 11. Juni 2015 I ZR 75/14, GRUR 2016, 191 Rn. 56 = WRP 2016, 73 Tauschbör se III ). b) Nach § 97a Abs. 1 UrhG aF soll der Verletzte den Verletzer vor Einle i- tung eines gerich tlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gel e- genheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Ve r- tragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Soweit die A b- mahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderli chen Aufwendungen ve r- langt werden. Da nach besteht ein Anspruch auf Abmahnkosten ersatz , wenn die Abmahnung begründet gewesen ist, ihr also ein materieller Unterlassungsa n- spruch zugrunde gelegen hat. Darüber hinaus muss die Abmahnung wirksam und erforderlich sein, um dem Unterlassungsschuldner einen Weg zu weisen, den Unterlassungsgläubiger ohne Inanspruchnahme der Gerichte klaglos zu stellen (BGH, Urteil vom 21. Januar 2010 I ZR 47/09, GRUR 2010, 354 Rn. 8 = WRP 2010, 525 Kräutertee; Urteil vom 19. Mai 2 010 I ZR 140/08, GRUR 2010, 1120 Rn. 16 = WRP 2010, 1495 Vollmachtsnachweis; BGH, GRUR 2016, 184 Rn. 55 ff. Tauschbörse I I; Kefferpütz in Wandtke/Bullinger , Urhebe r- recht , 4. Aufl., § 97a UrhG Rn. 50; Dreier /Specht in Dreier/Schulze , UrhG, 5. Aufl., § 97a Rn. 8). Diese Voraussetzungen sind gegeben. aa) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Klägerin als Inhaberin der ausschließlichen Verwertungsrechte an dem Film " Tannöd " im Zeitpunkt der an die Beklagten gerichteten Abmahnung ein auf Unterlassung de r öffentlichen Zu gänglichmachung dieses Films gerichteter Anspruch zug e- 20 21 - 9 - standen hat ( § 97 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit §§ 19a, 94 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 UrhG ) . Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. (1 ) Mangels abwei chender Feststellungen des Berufungsgerichts ist im Streitfall davon auszugehen, dass der Film " Tannöd " nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 2 UrhG urheberrechtlich geschützt ist. Auf der Grundlage der vom Ber u- fungsgericht getroffenen Feststellungen ist ferner d avon auszugehen, dass eine Datei mit dem Filmwerk " Tannöd " ohne Zustimmung der Klägerin als Inhaberin ausschließlicher Verwertungsrechte über einen von den B eklagten unterhalt e- nen Interneta nschluss im Wege des " File - Sharing " Teilnehmern einer Tausc h- börse z um Herunterladen angeboten worden ist. Hiermit ist das der Klägerin zu stehende Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a, § 94 Abs. 1 Satz 1 UrhG) widerrechtlich verletzt worden ( vgl. BGH, Beschluss vom 19. April 2012 I ZB 77/11, ZUM - RD 2012, 587 R n. 32 f.; Schulze in Dreier/Schulze aaO § 94 Rn. 40; B eckOK UrhR/Diesbach, Stand: 1. Januar 2015, § 94 UrhG Rn. 31). (2 ) Das Berufungsgericht ha t angenommen , dass die Beklagten für die geltend gemachte Rechtsverletzung gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG al s Täter haften . Von dieser Beurteilung, gegen die die Revisionserwiderung keine Ei n- wände erhoben hat , ist im Revisionsverfahren auszugehen. bb ) Das Berufungsgericht ist weiter davon ausgega ngen, dass Form und Inhalt der Abmahnung den an eine berechtigte Abmahnung zu stellenden A n- forderungen entsprechen. D iese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erke n- nen. 3. D ie Annahme des Berufungsgerichts, der Gegenstandswert, aus dem die erstattungsfähigen Kosten der anwaltlichen Abmahnung zu berechnen sind, 22 23 24 25 - 10 - sei stets mit dem Doppelten des erstattungsfähigen Lizenz s chadens anzuse t- zen, hält hingegen der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. a) Die Revision rügt allerdings vergeblich, das Berufungsurteil sei ins o- weit nicht mit Gründen versehen (§ 547 Nr. 6 ZPO) , weil das Berufungsgericht zum Beleg für die vo n ihm vertretene Rechtsansicht lediglich auf eine nicht durch Fundstellenangabe n spezifizierte und daher nicht überprüfbare Rech t- sprechung des Oberlandesgerichts Hamm verwie sen habe. D em in § 547 Nr. 6, § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO niedergelegten B e- gründungserfordernis ist bereits dann G enüge getan, wenn die Entscheidung s- gründe erkennen lassen, welche tatsächlichen Feststellungen und welche rech t lichen Erwägungen für die getroffene Entscheidung maßgeblich waren. E ine Entscheidung ist erst dann nicht mit Gründen versehen, wenn auf einzelne Ansprüche oder auf einzelne selbständige Angriffs - und Verteidigungsmittel überhaupt nicht eingegangen wird (BGH, Urteil vom 15. Oktober 1998 I ZR 111/96, NJW 1999, 111 0, 1113; Ball in Musielak/Voit , ZPO, 13. Aufl., § 547 Rn. 1 5 ; Jacobs in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl. § 547 Rn. 25; Prütting in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl. § 547 Rn. 50 f.). Danach wahrt die angegri f- fene Entscheidung das Begründungserfordernis. Das Beru fungsgericht hat ausgeführt, der Berechnung der Abmah nkosten sei der Wert des Unterla s- sungsanspru ch s zugrunde zu legen, der sich auf das geschätzten Schadensersatzes belaufe . b) Ohne Erfolg macht die Revision ferner geltend, das Berufungsgericht habe von dem ihm bei der Überprüfung des Gegenstandswerts zustehenden Ermessen keinen Gebrauch gemacht, weil es sich ohne nähere Erörterung e i- ner in der obergerichtlichen Rechtsprechung v ertretenen Re chtsauffassung a n- geschlossen habe . D as Berufungsgericht hat den von der Klägerin für zutre f- 26 27 28 - 11 - fend erachteten Gegenstandswert einer eigenständigen Überprüfung unterz o- gen , sich für einen denkbaren Berechnungsansatz entschieden und damit sein Ermessen ausgeübt . c) Mit Recht wendet sich die Revis ion jedoch dagegen, dass das Ber u- fungsgericht den Wert des der Abmahnung zugrundeliegenden Unterlassung s- anspruches auf der Grundlage des Lizenz s chadens berechnet hat, ohne das unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu bestimmende Int e- resse der Klägerin an der Unterbindung künftiger Rechtsverletzun gen in den Blick zu nehmen. aa) Der Gegenstandswert einer Abmahnung wegen Verletzung eines Schutzrechtes ist nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG nach billigem Ermessen zu b e- stimmen (BGH, Urteil vom 13. November 2013 X ZR 171/12, GRUR 2014, 206 Rn. 13 = WRP 2014, 317 Einkaufskühltasche; Rohn in Mayer/Kroiß, RVG, 6. Aufl. , § 23 Rn. 10). Auch die Beurteilung der Angemessenheit des vom A n- spruchsteller angesetzten Gegenstandswerts liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters. Seine Entscheidung ist daher durch das Revisionsgericht nur daraufhin zu überprüfen, ob das Ermessen überhaupt und in den ihm gesetzten Grenzen ausgeübt worden ist und alle für seine Ausübung wesentlichen U m- stände beachtet worden sind (BGH, Urteil vom 26. März 2009 I ZR 44/06, GRUR 2009, 660 Rn. 22 - Resellervertrag; Urteil vom 12. Juli 2012 I ZR 54/11, GRUR 2013, 301 Rn. 56 = WRP 2013, 491 Solarinitiative; BGH, GRUR 2014, 206 Rn. 17 Einkaufskühltasche; Teplitzky /Bacher , We ttbewerbsrechtliche A n- sprüche und Verfahren, 11. Aufl., Kap. 41 Rn. 92). Einer solchen Überprüfung hält d as Berufungsur teil nicht s tand. 29 30 31 - 12 - bb) Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausg e- gangen, dass der Gegenstandswert der Abmahnung dem Wert des mit der A b- mahnung allein geltend gemachten Unterlassungsanspruch s entspricht. cc) Das Berufungsgericht hat ferner angenommen, der Wert des von der Klägerin mit der Abmahnung verfolgten Unterlassungsbegehrens sei mit dem Doppelten einer f iktiven Lizenzgebühr anzusetzen . De m kann nicht zugestimmt werden. (1) Der Wert eines Unterlassungsanspruches bestimmt sich nach dem I n teresse des Anspruchstellers an der Unterbindung weiterer gleichartiger Ve r- stöße. Dieses Interesse ist pauschalierend unter Berücksichtigung der Umstä n- de des Einzelfalles zu be werten ( vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2013 I ZR 174/11, GRUR 2013, 1067 Rn. 12 = WRP 2013, 1364 Beschwer des Unterlassungsschuldners; BGH, GRUR 2014, 206 Rn. 16 Einkaufskühltasche; BGH, Bes chluss vom 11. November 20 1 5 I ZR 151/1 4 , juris Rn. 7) und wird maßgeblich durch die Art des Verstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit und Schädlichkeit für den Inhaber des verletzten Schutzrechts bestimmt ( vgl. BG H, Beschluss vom 26. April 1990 I Z R 58/89, GRUR 1990, 1052 , 1053 - Strei t- wertbemessung; BGH, GRUR 2013, 301 Rn. 56 Solarinitiative; Hirsch in Büscher /Dittmer/Schiwy, Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medie n- recht, 3. Aufl. , Kap. 18 Rn. 28). (2) Anhaltspunkte für die Beurteilung d er mit dem Unterlassungsa n- spruch abzuwehrenden Gefährdung der Interessen des Inhabers eines nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Rechts sind sowohl der wirtschaftliche Wert des verletz t en Rechts als auch die Intensität und der Umfang der Recht s- verletzu ng (sogenannter Angriffsfaktor ; vgl. BGH, GRUR 2014, 206 Rn. 16 Einkaufskühltasche; KG Berlin, ZUM - RD 2011, 543, 544; OLG Brandenburg, 32 33 34 - 13 - ZUM - RD 2014, 347 Rn. 17; OLG Celle, ZUM - RD 2014, 486 Rn. 5; OLG Schleswig, ZUM - RD 2015, 473 Rn. 10; OLG München, BeckR S 2015, 08403 Rn. 6; J . B . Nordemann in Fromm/Nordemann , Urheberrecht, 11. Aufl., § 97 UrhG Rn. 223; Kefferpütz in Wandtke/Bullinger aaO § 105 UrhG Rn. 8; Rachow in Limper/Musiol, Urheber - und Medienrecht, 2011, Kap. 21 Rn. 252; Nord e- mann - Schiffel in Mayer /Kroiß aaO Anhang I Abschnitt V Rn. 13). De r Angriff s- faktor wird insbesondere durch die Stellung des Verletzers und des Verletzten, die Qualität der Urheberrechtsverletzung, de n drohende n Verletzungsumfang, die Art der Begehung des Rechtsverstoßes und eine hierdurch etwa begründete Gefahr der Nachahmung durch Dritte sowie subjektive Umstände auf Seiten des Verletzers wie de n Verschuldensgrad bestimmt (BGH, Beschluss vom 24. Februar 2011 I ZR 220/10, AfP 2011, 216 Rn. 5; BGH, GRUR 2013, 1067 Rn. 12 Besch wer des Unterlassungsschuldners; BGH, Beschluss vom 11. N o- vember 2015 I ZR 151/14 , juris Rn. 7, mwN; Ahrens/Büttner , Der Wettb e- werbsproz ess, 7. Aufl., Kap. 40 Rn. 39 ; Teplitzky /Feddersen aaO Kap. 49 Rn. 13 und 16 ). (3) Da s mit dem Unterlassungsbegehr en verfolgte Interesse des A n- spruchstellers ist darauf gerichtet, in Zukunft weite re oder fortgesetzte Recht s- verletzungen zu unterbinden. Der Gefährlichkeit der bereits begangenen Verle t- zungshandlung kommt bei der Wertbemessung Indizwirkung zu . Al lerdings kann auch anderen , von der Verletzungshandlung unabhängigen Faktoren etwa dem Grad der Wahrscheinlichkeit künftiger Zuwiderhandlungen - Rec h- nung zu tragen sei n (BGH, GRUR 2014, 206 Rn. 16 - Einkaufskühltasche ; OLG Düsseldorf, GRUR - RR 2011, 341 Rn. 3; Fez er /Büscher , UWG , 2 . Aufl., § 12 Rn. 205; Ahrens/Büttner aaO Kap. 40 Rn. 40; Teplitzky/Feddersen aaO K ap. 49 Rn. 14; Spätgens in Gloy/Loschelder/Erdmann, Handbuch des Wettbewerb s- rechts, 4. Aufl. , § 87 Rn. 3) . 35 - 14 - dd) Diesen Maßstäben wird eine Wertbemessung , die sich allein an der Höhe des Lizenzschadensersatze s orientiert, nicht gerecht . (1) I n der obergerichtlichen Rechtsprechung wird der Wert des auf die Verletzung von Urheberrechten gestützten Unterlassungsanspruchs verschie - dentlich auf der Grundl age der für die geschehene Nutzungshandlung anzuse t- zenden Lizenzgebühr berechnet ( vgl. zu r öffentlichen Zugänglichmachung von Produktfotografien OLG Braunschweig, GRUR - RR 2012, 93 , 94 ; OLG Hamm, GRUR - RR 2013, 39 ; OLG Nürnberg, WRP 2013, 667 , 668 ; OLG Brand enburg, NJW - RR 2014, 227 , 228 und eines Kartenausschnitts OLG Schleswig, GRUR - RR 2010, 126 sowie in Abgrenzung hierzu OLG Hamm, Urteil vom 17. Novembe r 2015 4 U 34/15, juris Rn. 173) . Diesen Entscheidungen liegt die Erwägung zugrunde, dass das Interesse des Rechtsinhabers an der Abwehr künftiger Rechtsverletzungen im Einzelfall vorrangig dem Interesse entsprechen kann, die eigene Lizenzierung vergleichbarer Nutzungen sicherzustellen, wä h- rend andere Faktore n wie die Beeinträchtigung anderweitiger Auswertun gsmö g- lichkeiten, die Gefahr der Nachahmung des Rechtsverstoßes, Intensität und Dauer der Verletzungshandlung und der Verschuldensgrad auf Verletzerseite in den Hintergrund treten (vgl. auch OLG Celle, GRUR - RR 2012, 270 und OLG Hamm, Beschluss vom 23. Augus t 2012 22 W 55/12, juris zur öffentlichen Wiedergabe von Sportsendungen sowie OLG Schleswig, ZUM - RD 2015, 473 und LG Flensburg, ZUM 2016, 299 zum Angebot eines Vervielfältigungsstücks eines nicht autorisierten Konzertmitschnitts ; vgl. ferner Saenger/Bend tsen , ZPO, 6. Aufl., § 3 Rn. 15 Stichwort " Urheberrechtsverletzung " ; Heinrich in Musielak/Voit aaO § 3 Rn. 36 Stichwort " Unterlassung " ). (2) Eine schematische Bestimmung des Gegenstandswertes eines U n- te r lassungsanspruches auf der Grundlage eines Mehr f achen der für die bereits geschehene Nutzung anzusetzenden fikti ven Lizenzgebühr trägt allerdings w e- 36 37 38 - 15 - der der unterschiedlichen Funktion von Schadensersatz - und Unterlassungsa n- spruch Rechnung, noch ist sie mit dem bei jeder Wertbestimmung nach pflich t- gemäßem Ermessen zu beachtenden Gebot der Abwägung aller Umstände des Einzelfalles in Einklang zu bringen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2015 I ZR 95/14, WRP 2015, 414 Rn. 2 f.). Zwar ist das Interesse des Unterlassungsgläubigers an der Unterbindung kü nftiger Verletzungen eines urheberrechtlich geschützten Rechts auch anhand des wirtschaftliche n Wert e s des verletzten Schutzrechts zu bestimmen und di e- ser schlägt sich unter anderem in den Lizenzeinnahmen nieder, die ein Recht s- inhaber bei der Auswertung ei nes Werkes üblicherweise für vergleichbare Nu t- zungshandlungen erzielen kann (vgl. hierzu OLG Hamm, NJW - RR 2014, 229 , 230 ; OLG Köln, ZUM 2013, 497 , 498 ). Dass die Erteilung einer Lizenz im Falle de r widerrecht lichen Zugänglichmachung durch Bereitstellung ei nes Werks in einer Internettauschbörse tatsächlich nicht in Betracht kommt, steht dabei der Heranziehung einer sogenannten fiktiven Lizenz nicht entgegen, weil es sich hierbei um einen normativen Maßstab handelt, der nicht voraussetzt, dass es bei korrekte m Verhalten des Verletzers tatsächlich zum Abschluss eines L i- zenzver trags gekommen wäre (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 22. März 1990 I ZR 59/88, GRUR 1990, 1008, 1009 - Lizenzanalogie; Urtei l vom 17. Juni 1992 - I ZR 107/90, BGHZ 119, 20, 26 - Tchi bo/Rolex II; BGH, GRUR 2016, 184 Rn. 49 ff. Tauschbörse II). Der Wert des verletzten Schutzrechtes und dessen drohende Beeinträc h- tigung durch künftige Verletzung en wird jedoch nicht allein durch die für eine konkrete Nut zungshandlung zu erzielenden f iktiven Lizenzeinnahmen, sondern auch durch die dem Recht s inhaber insgesamt zu Gebote stehenden Auswe r- tungsmöglichkeiten bestimmt, deren Verwirklichung durch künftige Rechtsve r- letzung en beeinträchtigt zu werden droht . N eben der - je nach Art des verlet z- 39 40 - 16 - ten Rechts - in Betracht zu ziehenden Beeinträchtigung verschiedener Verwe r- tungsarten können auch Faktoren wie die Aktualität und Popularität des We r- kes, dessen künftige Nutzung durch den Unterlassungsschuldner unterbunden werden soll, von Bedeutung sein. Die vom Verletzer auf der Grundlage der Lizenzanalogie (§ 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG) für eine bereits erfolgt e Nutzung als Schadensersatz zu ent ric h- tende fiktive Lizenzgebühr dient dem Ausgleich der Einbußen, die der Recht s- inhaber durch den widerrechtlichen E ingriff in die ihm zustehenden Verwe r- tungsrechte erlitten hat . Bei der Bewertung des Interesses des Rechtsinhabers an der Abwehr künftiger Verletzungshandlungen muss hingegen nicht nur dem Interesse an der Verhinderung fortgesetzter unlizenzierter Nutzunge n Rec h- nung getragen werden , sondern es ist auch das einer fortgesetzten Rechtsve r- letzung innewohnende Gefährdungspotential für das Schutzrecht und seine wirtschaftliche Auswertung zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 I ZR 19/1 4, GRUR 20 16, 176 Rn. 80 = WRP 2016, 57 Tauschbörse I; BGH, GRUR 2016, 184 Rn. 73 Tauschbörse II). Die Bereitstellung eines We r- kes über eine Tauschbörse im Internet eröffnet einer unbegrenzten Vielzahl von Tauschbörsenteilnehmern die Möglichkeit , das Werk kosten los herunterzu laden und anschließend anderen Nutzern zum Herunterladen zur Verfügung zu ste l- len . Ein solcher Eingriff in die urheberrechtlich geschützten Verwertungsrechte stellt die kommerzielle Auswertung des Werks insgesamt in Frage ( vgl. hierzu auch BG H, Beschluss vom 19. April 2012 I ZB 80/11, BGHZ 195, 257 Rn. 23 Alles kann besser werden). Demgegenüber tritt das Interesse des Rechtsi n- habers an der Verhinderung einer fortgesetzten unlizenzierten Nutzung in den Hintergrund. ( 3 ) Das Gefährdungspo tential, welches dem Bereitstellen eines Werks in einer Inter net t auschbörse innewohnt, ist mit Blick auf das konkrete Streitve r- 41 42 - 17 - hältnis zu bestimmen. F ür generalpräventive Erwägungen, mit denen Dritte von Rechtsverletz ungen abgeschreckt werden sollen, ist b ei der Bewertung eines zivilrechtlichen Unterlassungsanspruchs kein Raum (OLG Schleswig, GRUR - RR 2010, 126; OLG Celle, GRUR - RR 2012, 270; OLG Brandenburg, NJW - RR 2014, 227 , 230 ; OLG Hamm, NJW - RR 2014, 229; Teplitzky/Feddersen aaO Kap. 49 Rn. 14a; aA J. B. Nordemann in Fromm/Nordemann aaO § 97a UrhG Rn. 51). ( 4 ) Anhaltspunkte für die Bewertung des Unterlassungsanspruchs lassen sich der Qualität und Intensität der bereits erfolgt en Verletzungshandlung en t- nehmen (BGH, GRUR 2014, 206 Rn. 16 - Einkaufskühlta sche). Als für die B e- messung des Gegenstandswerts heranzuziehende Kriterien kommen danach beispielsweise Dauer und Häufigkeit der dem Unterlassungsschuldner zuz u- rechnenden Downloadangebote sowie die Anzahl der zum Herunterladen b e- reitgehaltenen Werke in Be tracht . Darüber hinaus können soweit feststellbar auch subjektive Umstände auf Seiten des Verletzers in den Blick zu nehmen sein. Entgegen der Auffassung der Revision besteht kein allgemeine r Erfa h- rungssatz, dem zufolge ein Teilnehmer einer Tauschbö rse , der über einen Inte r- net a nschluss bestimmte Werke, an denen der Unterlassungsgläubiger Rechte innehat, zum Herunterladen angeboten hat, auch künftig andere für den Unte r- lassungsgläubiger geschützte Werke anbieten wird. Es mag zutreffen, dass m it dem ko nkreten Ermittlungsvorgang, der zur Aufdeckung der Rechtsverletzung geführt hat, nicht in jedem Fall die absolute Dauer und Häufigkeit der Teilnahme eines Nutzers an einer Tauschbörse erfasst werden kann, so dass etwa die Feststellung einer n ur sehr kurze n Nutzungsdauer wenig Aussagekraft für das vom einzelnen Nutzer ausgehende Verletzungspotential hat. Angesichts des Umstandes, dass der Teilnahme des einzelnen Nutzers an der Tauschbörse die 43 44 - 18 - unterschiedlichsten Beweggründe zugrunde liegen können, ist jedoch die al l- gemeine Annahme nicht gerechtfertigt, es würden stets künftig zahlreiche we i- tere Werke zum Herunterladen an geboten werden . Für die Beurteilung des zu erwartenden künftigen Nutzungsumfangs sind allein tatsächliche Anhaltspunkte maßgeblich, die im ko nkreten Nutzerverhalten be gründet sind . (5 ) Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beklagten können entgegen der von der Revisionserwiderung vertretenen Auffassung nicht zu einer Minderung des für die Kosten der Abmahnung anzusetzenden Gegenstandswertes führen. Die Bestimmung des § 12 Abs. 4 UWG in der bis zum 8. Oktober 2013 gelte n- den Fassung, nach der es bei der Bemessung des Streitwertes für Unterla s- sungsansprüche wertmindernd zu berücksichtigen ist, wenn die Belastung einer der Parteien mit den Proze sskosten nach dem vollen Streitwert angesichts ihrer Vermögens - und Einkommensverhältnisse nicht tragbar erscheint, ist auf urh e- berrechtliche Abmahnungen nicht entsprechend anwendbar (BGH, GRUR 2016, 1 76 Rn. 81 Tauschbörse I; GRUR 2016, 184 Rn. 74 Taus chbörse II). ee) Im Streitfall fehlt es an vom Berufungsgericht festgestellten greifb a- ren Anhaltspunkten dafür, dass den in die Bemessung des Gegenstandswerts einzubeziehenden Faktoren durch eine Verdoppelung der fiktiven Lizenzgebühr hinreichend Rechn ung getragen wäre . Die Ausführungen des Berufungsg e- richts lassen zudem nicht erkennen, dass es bei der Ausübung seines Erme s- sens die weiteren , im vorliegenden Einzelfall relevanten Kriterien berücksichtigt hat. 4. Eine Bestimmung des Gegenstandswertes der Abmahnung, die den vorgenannten Bemessungskriterien Rechnung trägt, ist im Streitfall auch nicht deshalb entbehrlich, weil der Aufwendungsersatzanspruch der Klägerin wie die Revisionserwiderung geltend macht gemäß § 97a Abs. 2 UrhG in der bis zum 8 45 46 47 - 19 - Folge, dass der Klägerin jedenfalls kein höherer Aufwendungsersatz zugespr o- chen werden könnte, als ihn das Berufungsgericht der Klägerin bereits zue r- kannt hat. a) Nach § 97a Abs. 2 UrhG aF beschränkt sich der Ersatz der erforderl i- chen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerhebl i- chen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehr Eingreifen dieser Ausnahmeregelung, deren Voraussetzungen der Unterla s- sungsschuldner darzulegen und soweit erforderlich zu beweisen hat (Ke f- ferpütz in Wandtke/Bullinger, Urh eberrecht , 3 . Aufl., § 97a UrhG Rn. 34), setzt neben einer ers tmaligen Abmahnung und einer außerhalb des geschäftlichen Verkehrs geschehenen Rechtsverletzung einen einfach gelagerten Streitfall und eine nur unerhebliche Rechtsverletzung voraus. Davon, dass diese Vorausse t- zungen im Streitfall vorliegen, kann auf der G rundlage der vom Berufungsg e- richt getroffenen Feststellungen nicht ausgegangen werden. b) Ein Streitfall ist einfach gelagert, wenn er nach Art und Umfang ohne größeren Arbeitsaufwand zu bearbeiten ist, also zur Routine gehört (vgl. die Begründung zum R egierungsentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums, BT - Drucks. 16/5048, S. 49; Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl., § 97a Rn. 16). Für die Einor d- nung einer Rechtssache als einfach kommt es darauf an, wie leicht ein Sac h- verhalt in tatsächlicher Hinsicht aufzuklären ist und wie leicht die aufgeworfenen Rechtsfragen zu beantworten sind. Von einem einfach gelagerten Streitfall ist daher auszugehen, wenn der Sachverhalt überschaubar, im Wesentlichen u n- strei tig oder ohne aufw e ndige Beweiserhebung und - würdigung zu klären ist, und wenn die sich stellenden Rechtsfragen ohne vertiefte Auseinandersetzung mit Rechtsprechung und Literatur zu beantworten sind (vgl. zu § 97a UrhG aF HK - UrhR/Meckel, 3. Au fl., § 97a Ur hG Rn. 6 ; zu § 1 2 Abs. 4 UrhG in der bis 48 49 - 20 - zum 8. Oktober 2013 geltende n Fassung Fezer/Büscher aaO § 12 UWG Rn. 208; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl., § 12 Rn. 5.22). Aus dem Umstand, dass eine Rechtsverletzung häufig geschieht und daher von de n Rechteinhabern auch routinemäßig verfolgt wird , kann für sich genommen nicht auf einen einfach gelagerten Streitfall geschlossen werden (Kefferpütz in Wandtke/Bullinger , Urh eberrecht , 3. Aufl., § 97a UrhG Rn. 35; aA Faustmann/Ramsperger, MMR 2010, 662, 6 64). Vielmehr ist die Frage nach der Haftung des Anschlussinhabers für Urheberrechtsverletzungen grundsät z- lich geeignet, sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht Schwieri g- keiten aufzuwerfen (J. B. Nordemann in Fromm/Nordemann aaO § 97a UrhG Rn. 34; Ewert/ v. Hartz, MMR 2009, 84, 87). Ob die Verfolgung einer Urhebe r- rechtsverletzung, die sich durch die Teilnahme an einer Tauschbörse auszeic h- net, nach diesen Maßstäben gleichwohl im Einzelfall als einfach gelagert gelten kann, braucht im Streitfa ll jedoch nicht entschieden werden. c) Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellu n- gen kann nicht angenommen werden, dass die hier in Rede stehende Recht s- verletzung unerheblich ist. Das Angebot eines urheberrechtlich geschützten We rkes zum Herunterladen über eine Internettauschbörse stellt regelmäßig keine nur unerhebliche Rechtsverletzung im Sinne von § 97 a Abs. 2 UrhG aF dar . Dass im vorliegenden Fall aufgrund besondere r Umstände von dieser R e- gel eine Ausnahme zu machen wäre , hat die Revisi onserwiderung nicht aufg e- zeigt. aa) Nach der Begründung zum Regierungsentwurf des Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums (BT - Drucks. 16/5048, S. 49) ist das Erfordernis einer unerheblichen Rechtsverle t- zu ng nur bei einem Eingriff in das verletzte Schutzrecht erfüllt, dem nach den Umständen des Einzelfalles ein in qualitativer und quantitativer Hinsicht ledi g- 50 51 52 - 21 - lich geringes Ausmaß beizumessen ist. Solche Bagatellverstöße sind etwa die öffentliche Zugänglichma chung eines Stadtplanausschnitts oder eines Liedte x- tes auf einer privaten Homepage oder die Verwendung eines Lichtbildes zur Illustration eines privaten Angebots bei einer Internetversteigerung (vgl. B e- schlussempfehlung un d Bericht des Rechtsausschusses zum Regierungsen t- wurf , BT - Drucks. 16/8783, S. 50). Von einer unerheblichen Rechtsverletzung ist nur auszugehen, wenn sich die Verletzungshandlung auf einen nach Art und Ausmaß geringfügigen Eingriff in die Rechte des Abmahne nden beschränkt (Kefferpütz in Wandtke /Bullinger, Urheberrecht , 3 . Aufl., § 97a UrhG Rn. 36). bb) Diese Voraussetzungen sind bei dem Anbieten urheberrechtlich g e- schützter Gegenstände zum Herunterladen über eine Internet t auschbörse r e- gelmäßig nicht erfül lt (Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl. , § 97a Rn. 16; Wild in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl. , § 97a UrhG Rn. 34; BeckOK UrhR/ Reber, Stand: 1.3.2013, § 97a UrhG Rn. 23; J. B. Nordemann in Fromm/ Nordemann aaO § 97a UrhG Rn. 3a). Das Anbieten urheberrechtlich geschützter Werke zum Herunterladen über eine Interne tt auschbörse ist grundsätzlich geeignet, die geschützten Rec h- te und wirtschaftlichen Interessen des Rechteinhabers erheblich zu beeinträc h- tigen. Dies gilt selbst dann, wenn die einzelne Rechtsverletzung für sich g e- nommen kein beträchtliches Ausmaß erreicht (BGHZ 195, 257 Rn. 23 Alles kann besser werden). Vor diesem Hintergrund können auch an das Vorliegen eines nur unerheblichen Eingriffs in die urheberrechtlich geschützte Rec htspos i- tion im Einzelfall keine zu geringen Anforderungen gestellt werden. Die Anna h- me einer unerheblichen Rechtsverletzung gemäß § 97a Abs. 2 UrhG aF kommt hiernach allenfalls in Betracht, wenn die Rechtsverletzung im Hinblick auf Art und Anzahl der zum H erunterladen bereitgehaltenen Werke und die Dauer und Häufigkeit des im konkreten Fall in Rede stehenden Downloadangebotes von verhältnismäßig geringem Ausmaß ist. 53 54 - 22 - Das Bereithalten eines vor nicht allzu langer Zeit erschienene n Spielfilm s zum Herunterl aden über einen Zei traum von etwa zweieinhalb Stund en stellt keine unerhebliche Rechtsverletzung dar (vgl. OLG Frankfurt, WRP 2014, 1232 , 1234 ; LG Berlin, MMR 2011, 401; LG Köln , ZUM 2011, 350, 352; Urteil vom 12. Februar 2014 308 O 227/13, juris und Bes chluss vom 28. April 2014 308 O 83/14, juris; LG Frankfurt, GRUR - RR 2015, 431 , 436 ; LG Köln, ZUM - RD 2010, 479, 481 und ZUM 2012, 350 , 352 ; AG Hamburg, ZUM - RD 2011, 565 , 567 ; AG München, Urteil vom 7. März 2014 - 158 C 15658/13, juris). Der Umstand, d a ss sich der Gesetzgeber entschlossen hat, die in § 97a Abs. 2 UrhG aF vorgesehene Begrenzung des Anspruches auf Erstattung der Kosten der Abmahnung mit Wirkung zum 9. Oktober 2013 durch die in § 97a Abs. 3 Satz 2 UrhG niedergelegte Regelung zu ersetzen, na ch der sich der E r- satz der erforderlichen Aufwendungen unter bestimmten Voraussetzungen auf Gebühren nach einem Gegenstandswert für den Unterlassungs - und Beseit i- Vielmehr hat der Gesetzgeber mit dieser Regelung bewusst davon abgesehen, die von ihm beabsichtigte Reduzierung der Belastung mit den Kosten einer Abmahnung bei Urheberrechtsverle tzungen, die dem privaten Nutzerverhalten zugerechnet werden können, weiterhin an das Vorliegen einer nur " unerhebl i- chen Rechtsverletzung " zu knüpfen (vgl. die Begründung zum Regierungsen t- wurf eines Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken, BR - Drucks. 2 19/13, S. 13). Di e hiermit etwa einhergehende Erweiterung des Anwendungsbereichs der Regelungen über die Begrenzung des Erstattungsanspruches kann danach nicht vor dem Inkrafttreten der Neuregelung greifen . C. Hiernach ist das Berufungsurteil auf die Re vision der Klägerin insoweit aufzuheben, als das Berufungsgericht die Klage wegen des Anspruches auf Erstattung der Kosten der Abmahnung nebst der auf diesen Anspruch bezog e- nen Zins forderung abgewie sen hat (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Ausübung des 55 56 57 - 23 - Ermessens bei der Prüfung der Angemessenheit vom Anspruchsteller ang e- setzte r Abmahn kosten grundsätzlich dem Tatrichter obliegt und das Berufung s- gericht keine abschließenden Feststellungen zu allen in die Würdigung einz u- beziehenden Umständen des Einzelfalles getroffe n hat, ist der Rechtsstreit nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Sache ist daher im U m- fang der Aufhebung zur neue n Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Revision - an das Berufu ngsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Für das weitere Verfahren wird auf Folgendes hingewiesen: Bei der Bestimmung des angemessenen Gegenstandswerts des Unte r- lassungsanspruchs ist einerseits dem Wert des verletz t en Schutzrechts ang e- messen Rechnung zu tragen, wobei das A nge bot zum Herunterladen eines Spielfi lm s , eines Computerprogramms oder eines vollständigen Musikalbums regelmäßig eine n höheren Gegenstandswert rechtfertigen wird, als er etwa für das Angebot nur eines Musiktitels anzusetzen ist (vgl. BGH, GRUR 2016, 184 Rn. 73 Tauschbörse II ). Weiter ist die Aktualität und Popularität des Werks und der Umfang der vom Rechtsinhaber bereits vorgenommenen Auswertung zu berücksichtigen. Wird ein durchschnittlich erfolgreicher Spielfilm nicht allzu 58 59 - 24 - lange nach seinem Erscheinu ngstermin öffentlich zugänglich gemacht, so ist regelmäßig ein Gegenstandswert des Unterlassungsanspruchs von nicht unter Liegt die Verletzungshandlung noch vor dem Beginn der Auswertung mit tels DVD , kann auch ein hö herer Gegenstandswe rt an zune h- men sein. Büscher Schaffert Kirchhoff Koch Feddersen Vorinstanzen: AG Bochum, Entscheidung vom 26.03.2014 - 67 C 3/14 - LG Bochum, Entscheidung vom 27.11.2014 - I - 8 S 7/14 -
Full & Egal Universal Law Academy