BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIII ZR 115/02 vom27. Februar 2003in dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR:ja GKG § 19 Abs. 1 Satz 2 und 3Zur Zusammenrechnung von Haupt- und Hilfsansprüchen im Rahmen einererhobenen Teilklage.BGH, Beschluß vom 27. Februar 2003 - III ZR 115/02 -KGBerlinLGBerlin - 2 -Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Februar 2003 durch denVorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick undDörrbeschlossen:Die Gegenvorstellung des Klägers gegen die Wertfestsetzung imSenatsbeschluß vom 28. November 2002 gibt zu einer anderenBeurteilung keinen Anlaß.Gründe I.Der Kläger, der dem beklagten Notar die Verletzung von Belehrungs-und Betreuungspflichten vorgeworfen hat, hat mit der Klage einen Teilbetragdes ausgebliebenen Kaufpreises in Höhe von 500.000 DM, hilfsweise Zins-schäden in Höhe von 412.937,42 DM wegen des Ausbleibens der Kaufpreis-zahlung, weiter hilfsweise Mindererlöse in Höhe von 323.980 DM, die sich in-folge ausgebliebener Sachleistungen der Käuferin bei der späteren Veräuße-rung einzelner Wohnungen ergeben hätten, und weiter hilfsweise Kosten von84.569,70 DM, die ihm durch die Prozesse mit der Käuferin entstanden seien,verlangt. Gegen die Abweisung dieser Klage hat der Kläger uneingeschränktRevision eingelegt. Der Senat hat die Revision des Klägers nicht angenom-men, bei der Wertfestsetzung die genannten Positionen zusammengerechnet - 3 -und dementsprechend den Streitwert für die Revisionsinstanz auf 675.665,83 (richtig, aber ohne Auswirkung auf die Höhe der Gebühr 675.665,63 = 1.321.487,10 DM) festgesetzt. Mit seiner Gegenvorstellung möchte der Klä-ger den Wert auf 255.645,94 500.000 DM) festgesetzt wissen.II.Die Gegenvorstellung ist nicht begründet.Der Streitwert für das Revisionsverfahren ist nach § 19 Abs. 1 Satz 2und 3 GKG zu bestimmen. Danach findet grundsätzlich eine Zusammenrech-nung von Haupt- und Hilfsanspruch statt, soweit auch über den Hilfsanspruch- wie hier - eine Entscheidung ergeht (§ 19 Abs. 1 Satz 2 GKG). Dies ist nach§ 19 Abs. 1 Satz 3 GKG nur dann anders, wenn der Haupt- und Hilfsanspruchdenselben Gegenstand betreffen; dann ist nur der Wert des höheren An-spruchs maßgebend. Haupt- und Hilfsansprüche haben hier jedoch nicht be-reits deshalb denselben Gegenstand, weil sie - wie der Kläger meint - auf dem-selben Anspruchsgrund beruhen. Entscheidend für die Anwendung des § 19Abs. 1 Satz 3 GKG ist vielmehr, ob die Ansprüche einander ausschließen unddamit notwendigerweise die Zuerkennung des einen Anspruchs mit der Aber-kennung des anderen verbunden ist (vgl. BGHZ 43, 31, 33 zu § 16 Abs. 1Satz 2 GKG a.F.; Anders/Gehle/Kunze, Streitwert-Lexikon, 4. Aufl. 2002, EchteHilfsanträge Rn. 7). Das ist hier jedoch nicht der Fall, da alle vom Kläger erho-benen Ansprüche nebeneinander bestehen können. - 4 -Die Wertfestsetzung ist nicht deshalb auf den Betrag von 500.000 DMzu beschränken, weil der Kläger eine Teilklage erhoben hat. Denn er hat beiseiner Antragstellung nicht etwa, wie es möglich gewesen wäre, bestimmt, daßsich der eingeklagte Betrag in jeweils bestimmter Höhe auf die verschiedenenvon ihm geltend gemachten Schadenspositionen beziehen sollte, sondern erhat die Zahlung dieses Betrages in der Weise begehrt, daß ihm der volle Be-trag bei Verneinung des Hauptanspruchs auf der Grundlage und in der Rei-henfolge der geltend gemachten Hilfsansprüche zuerkannt werden sollte. Dasist etwas anderes als eine streitwertmäßig nicht ins Gewicht fallende Alterna-tivbegründung für einen Anspruch, der ein und denselben gebührenrechtlichenGegenstand betrifft.Rinne Dörr
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