BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 115/06 Verk374ndet am: 10. Mai 2007 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 10. Mai 2007 durch die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, D366rr, Dr. Herrmann und W366stmann f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 21. April 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der beiden Revisionsverfahren, an einen anderen Zivilsenat des Berufungsgerichts zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kl344ger st374rzte am Morgen des 14. Januar 2003 gegen 7.30 Uhr auf dem Gehweg der verkehrsberuhigten B. stra337e in G. . Nach seinem Vorbringen ist er im Bereich eines im Boden verlegten Absperrhahns gefallen, weil an dieser Stelle Mosaiksteine aus dem Pflaster herausgerissen worden seien. Der Kl344ger nimmt deswegen die beklagte Gemeinde wegen einer Verlet-zung ihrer Verkehrssicherungspflicht auf Zahlung eines Schmerzensgeldes von mindestens 5.500 200 sowie auf Feststellung ihrer Ersatzpflicht f374r seine weiteren materiellen und immateriellen Sch344den in Anspruch. 1 - 3 - Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Auf die Revision des Kl344gers hat der erkennende Senat durch Urteil vom 2. Juni 2005 - III ZR 358/04 (NJW 2005, 2454 = VersR 2005, 1086) das erste Berufungsurteil aufgehoben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Nach neuer m374ndlicher Verhandlung hat das Oberlandesgericht die Berufung des Kl344gers wiederum zur374ckgewiesen. Hiergegen richtet sich dessen vom Senat zugelas-sene Revision. 2 Entscheidungsgr374nde Die Revision f374hrt zur Aufhebung auch des zweiten Berufungsurteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an einen anderen Senat des Berufungsge-richts. 3 I. Das Berufungsgericht l344sst es dahinstehen, ob der beklagten Gemeinde eine Amtspflichtverletzung zur Last f344llt. Auch eine Beweisaufnahme zum strei-tigen Unfallhergang sei nicht veranlasst. Denn jedenfalls 374berwiege das Ver-schulden des Kl344gers derart, dass demgegen374ber ein etwaiges Verschulden von Bediensteten der Gemeinde zur374cktrete. Zur angegebenen Tageszeit ge-gen 7.30 Uhr am 14. Januar seien nach der Beobachtung der Senatsmitglieder die Sichtverh344ltnisse in diesen Breiten trotz der herrschenden D344mmerung au-337erordentlich gut gewesen. Auch in erheblicher Entfernung h344tten einzelne Pflastersteine ohne jede M374he genau wahrgenommen werden k366nnen. Selbst wenn das Wetter am 14. Januar 2003 tr374ber gewesen sein sollte, m374sse der 4 - 4 - unmittelbare Nahbereich ohne weiteres gut sichtbar gewesen sein. Dass es d344mmerig und keinesfalls dunkel gewesen sei, stehe nunmehr fest. Der Kl344ger habe seinen Vortrag in der Klageschrift, er sei bei Dunkelheit gest374rzt, nicht mehr aufrecht erhalten. Er habe zudem in unmittelbarer N344he der Unfallstelle gewohnt und sei mit der 326rtlichkeit bestens vertraut gewesen. Wenn wiederholt Mosaiksteine herausgerissen gewesen sein sollten, k366nne dies auch dem Kl344-ger nicht verborgen geblieben sein. Es komme hinzu, dass der Kl344ger mit sei-nem Fu337 in kompletter L344nge in ein Loch getreten und dort gewisserma337en festgeklemmt gewesen sein wolle. Dann m374sse ein so gro337es "Loch" aber f374r jeden auch nur einigerma337en aufmerksamen Fu337g344nger ohne weiteres er-kennbar gewesen sein. Ein Fu337g344nger, der trotz ihm bekannter Gef344hrlichkeit eines Fu337wegs auch gro337e L366cher, die sich noch dazu farblich deutlich von der Umgebung abh366ben, 374berhaupt nicht wahrnehme, habe nach Abw344gung der beiderseitigen Verursachungsbeitr344ge (247 254 BGB) keinen Anspruch auf Scha-densersatz. II. Diese Ausf374hrungen halten den Angriffen der Revision im Ergebnis nicht stand. 5 1. Da das Berufungsgericht offen gelassen hat, ob auf Seiten der beklagten Gemeinde eine Amtspflichtverletzung gegeben ist, ist dies zugunsten des Kl344-gers auch in der Revisionsinstanz zu unterstellen. 6 2. Die Feststellung eines Mitverschuldens nach 247 254 Abs. 1 BGB und die Abw344gung der beiderseitigen Verursachungsbeitr344ge ist zwar grunds344tzlich 7 - 5 - Aufgabe des Tatrichters und im Revisionsverfahren nur darauf zu 374berpr374fen, ob alle in Betracht kommenden Umst344nde vollst344ndig und richtig ber374cksichtigt und der Abw344gung rechtlich zul344ssige Erw344gungen zugrunde gelegt worden sind (vgl. nur BGH, Urteil vom 21. November 2006 - VI ZR 115/05 - NJW 2007, 506 m.w.N.). Eine vollst344ndige 334berb374rdung des Schadens auf einen Beteilig-ten im Rahmen des 247 254 BGB kommt allerdings nur ausnahmsweise in Be-tracht (BGH, Urteil vom 21. Februar 1995 - VI ZR 19/94 - VersR 1995, 583, 584). Daran gemessen ist die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht frei von Rechtsfehlern. a) Entgegen der Revision ist zwar letztlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht sich ohne Beteiligung der Parteien durch private Beob-achtung Kenntnis von den "in diesen Breiten" am 14. Januar allgemein herr-schenden Lichtverh344ltnissen verschafft hat. Dabei handelt es sich um offenkun-dige (allgemeinkundige) Tatsachen im Sinne des 247 291 ZPO. In dieser Bezie-hung darf der Richter auch privates Wissen verwerten oder die notwendigen Tatsachengrundlagen gegebenenfalls selbst ermitteln (vgl. Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 21. Aufl., 247 291 Rn. 2 f., 7). Er muss dies allerdings, um den Parteien in-soweit rechtliches Geh366r zu gew344hren, vor oder in der m374ndlichen Verhandlung bekannt geben (vgl. Stein/Jonas/Leipold, aaO, Rn. 12). Dies gilt im Streitfall um so mehr, als das Berufungsgericht durch den Hinweis im Beschluss vom 2. De-zember 2005 den Anschein erweckt hatte, es komme auf diesen Punkt nicht an, weil sich die Lichtverh344ltnisse am Unfalltag nicht genauer rekonstruieren lie337en. Die Revision erhebt indes keine R374gen, dass eine solche Information hier un-terblieben sei. 8 b) Auf der anderen Seite ist der Revision zuzugeben, dass das Beru-fungsgericht den Mitverantwortungsanteil des Kl344gers an dem Unfall jedenfalls 9 - 6 - zu hoch ansetzt. Nach der Rechtsprechung des Senats braucht ein Fu337g344nger auf dem Gehweg einer Stadt die Augen nicht st344ndig nach unten zu richten. Wenn er Unebenheiten in der Pflasterung 374bersieht, ist ihm allein daraus der Vorwurf einer besonderen Unaufmerksamkeit nicht zu machen (Urteil vom 6. Februar 1969 - III ZR 193/66 - VersR 1969, 515, 516 f.). Die Umst344nde des hier zu entscheidenden Falles rechtfertigen keine an-dere Beurteilung. Insbesondere trifft es nicht zu, dass der Fu337weg der B. stra337e als besondere - und vom Kl344ger daher erh366hte Aufmerksamkeit verlan-gende - Gefahrenstelle zu werten war, da dort wiederholt in nicht festgestellten Abst344nden und an m366glicherweise unterschiedlichen Stellen Mosaiksteine her-ausgerissen worden sein sollen. Dar374ber hinaus r374gt die Revision mit Recht, dass es ohne hinreichende Kenntnis der am Unfalltag herrschenden Wetterbe-dingungen f374r die - lediglich auf nachtr344glichen Beobachtungen an anderen Or-ten beruhende - Schlussfolgerung des Berufungsgerichts, der unmittelbare Nahbereich m374sse bei D344mmerung jedenfalls ohne weiteres gut sichtbar gewe-sen sein, an einer tragf344higen Grundlage fehlt. 10 III. Aus diesen Gr374nden kann das Berufungsurteil nicht bestehen bleiben. Es ist aufzuheben und der Rechtsstreit ein weiteres Mal an das Berufungsge- 11 - 7 - richt zur374ckzuverweisen, damit es die noch erforderlichen Feststellungen treffen kann. Dabei macht der Senat von der M366glichkeit des 247 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch. Wurm Kapsa D366rr Herrmann W366stmann Vorinstanzen: LG Oldenburg, Entscheidung vom 22.01.2004 - 5 O 2624/03-334- - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 21.04.2006 - 6 U 36/04 -
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