BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 115/08 vom 29. Januar 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZPO 247 815 Abs. 3 Die Bestimmung des 247 815 Abs. 3 ZPO ist auf freiwillige Zahlungen des Schuldners an den Gerichtsvollzieher entsprechend anwendbar. BGH, Beschluss vom 29. Januar 2009 - III ZR 115/08 - LG Schwerin AG Schwerin - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Januar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter D366rr und W366stmann, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Seiters beschlossen: Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Hiervon sind die durch die Anrufung des unzust344ndigen Landgerichts Schwerin veranlassten Mehrkosten ausgenommen, die der Kl344ger zu tragen hat. Der Streitwert wird auf einen Wert in der Geb374hrenstufe bis 900 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Beklagte betrieb wegen einer 344rztlichen Geb374hrenforderung gegen den Kl344ger die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid vom 3. Juli 2006 374ber die Summe von 820,77 200. Die Gerichtsvollzieherin pf344ndete am 9. Mai 2007 dessen Pkw BMW 325i und nahm ihn in Gewahrsam. Der Kl344-ger 374berwies am 10. Mai 2007 an die Gerichtsvollzieherin unter Angabe des Aktenzeichens des Vollstreckungsbescheids und seines Namens 1.500 200. Die Gerichtsvollzieherin, der zu diesem Zeitpunkt keine weiteren Vollstreckungsauf-tr344ge gegen den Kl344ger vorlagen, verrechnete von diesem Betrag nur 61 200 auf 1 - 3 - den Vollstreckungsbescheid des Beklagten und den Rest auf Forderungen von drei Gl344ubigern, die Gesellschaften mit beschr344nkter Haftung in Anspruch nah-men, deren Gesch344ftsf374hrer der Kl344ger war. Auch die Freigabe des gepf344nde-ten Fahrzeugs unterblieb zun344chst. Der Kl344ger hat sich mit seiner Klage gegen die weitere Vollstreckung durch den Beklagten gewandt, weil er mit seiner Zahlung an die Gerichtsvoll-zieherin dessen Forderung erf374llt habe. Das Amtsgericht hat seiner Vollstre-ckungsabwehrklage entsprochen. Das Berufungsgericht hat die Zwangsvoll-streckung nur in H366he von 61 200 f374r unzul344ssig erkl344rt und im 334brigen die Klage abgewiesen. Es ist davon ausgegangen, dass der Leistungserfolg der Erf374llung erst eintrete, wenn das Geld endg374ltig in das Verm366gen des Gl344ubigers gelan-ge. Eine - direkte oder analoge - Anwendung des 247 815 Abs. 3 ZPO komme nicht in Betracht. Wegen dieser Frage hat das Berufungsgericht die Revision zugelassen. 2 Nach Eingang seiner Revisionsbegr374ndung hat der Kl344ger mitgeteilt, der Vollstreckungstitel und der gepf344ndete Pkw seien zwischenzeitlich an ihn her-ausgegeben worden. Im Hinblick hierauf hat er den Rechtsstreit in der Haupt-sache f374r erledigt erkl344rt. Der Beklagte hat sich der Erledigungserkl344rung ange-schlossen. Beide Parteien haben wechselseitige Kostenantr344ge gestellt. 3 II. Nach der 374bereinstimmenden Erledigungserkl344rung ist 374ber die Kosten des Rechtsstreits unter Ber374cksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden (247 91a Abs. 1 ZPO). Hiernach hat der 4 - 4 - Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, weil die Klage bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses begr374ndet war. Hiervon sind nur die durch die Anrufung des sachlich unzust344ndigen Landgerichts verursachten Mehrkosten ausgenommen, die dem Kl344ger zur Last fallen (247 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO). 1. Die Geb374hrenforderung des Beklagten ist allerdings nicht bereits durch die 334berweisung des Geldbetrages von 1.500 200 auf das Dienstkonto der Ge-richtsvollzieherin im Sinn des 247 362 BGB insgesamt erf374llt worden. Denn der Leistungserfolg, auf den es ma337geblich ankommt (vgl. BGH, Urteil vom 28. Ok-tober 1998 - VIII ZR 157/97 - NJW 1999, 210 m.w.N.; M374nchKomm-BGB/Wen-zel, 5. Aufl. 2007, 247 362 Rn. 10, 12; Staudinger/Olzen, BGB, Neubearb. 2006, 247 362 Rn. 11; Palandt/Gr374neberg, BGB, 68. Aufl. 2009, 247 362 Rn. 2) ist nur hin-sichtlich des an ihn weitergeleiteten Betrags von 61 200 eingetreten. 5 Die Auffassung der Revision, es sei im Sinne des 247 362 Abs. 2 BGB er-f374llt worden, weil der Kl344ger vorbehaltlos an die nach 247247 754, 755 ZPO legiti-mierte und dementsprechend nach 247 185 BGB vom Beklagten erm344chtigte Ge-richtsvollzieherin gezahlt habe, teilt der Senat nicht. Richtig ist zwar, dass der Gerichtsvollzieher aufgrund des Vollstreckungsauftrags nach 247 754 ZPO befugt und im gegebenen Fall verpflichtet ist, Zahlungen in Empfang zu nehmen, dies zu quittieren und dem Schuldner, der seiner Verbindlichkeit gen374gt hat, die voll-streckbare Ausfertigung des Titels herauszugeben, so dass auf der Grundlage dieser Ausfertigung nicht mehr vollstreckt werden kann. Diese Rechtsstellung des Gerichtsvollziehers beruht aber nicht auf einem b374rgerlich-rechtlichen Rechtsverh344ltnis zum Gl344ubiger, sondern auf seiner Stellung als auch im Be-reich der Entgegennahme freiwilliger Zahlungen hoheitlich handelndes Organ der Zwangsvollstreckung (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Januar 2004 - IXa ZB 274/03 - NJW-RR 2004, 788; Brox/Walker, Zwangsvollstreckungsrecht, 7. Aufl. 6 - 5 - 2003, Rn. 314; Musielak/Lackmann, ZPO, 6. Aufl. 2008, 247 754 Rn. 2; Mu-sielak/Becker 247 815 Rn. 5; M374nchKomm-ZPO/He337ler, 3. Aufl. 2007, 247 754 Rn. 38 f; Thomas/Putzo/H374337tege, ZPO, 29. Aufl. 2008, 247 754 Rn. 3; Gottwald, Zwangsvollstreckung, 4. Aufl. 2002, 247 754 Rn. 1; Schuschke/Walker, Voll-streckung und Vorl344ufiger Rechtsschutz, Bd. I, 4. Aufl. 2008, 247 754 Rn. 1, 7; eingehend zum Ganzen Fahland, ZZP 92, 432 ff). Zum Eintritt der Erf374llungs-wirkung muss daher regelm344337ig hinzukommen, dass der Gerichtsvollzieher das empfangene Geld oder den Eingang auf seinem Dienstkonto an den Gl344ubiger weiterleitet. Fehlt es hieran, weil der Gerichtsvollzieher den empfangenen Be-trag nicht den vollstreckungsrechtlichen Vorschriften entsprechend verwendet, so dass der Gl344ubiger hier374ber nicht verf374gen kann, liegt zwar eine Verletzung von Amtspflichten vor, die dem Gerichtsvollzieher sowohl gegen374ber dem Schuldner als auch gegen374ber dem Gl344ubiger obliegen; die beizutreibende Forderung ist jedoch unter solchen Umst344nden nicht durch Erf374llung erloschen. 2. Die Vollstreckungsabwehrklage des Kl344gers war auch nicht nach 247 815 Abs. 3 ZPO begr374ndet. 7 247 815 ZPO befasst sich im unmittelbaren Anwendungsbereich der Vor-schrift mit der Verwertung gepf344ndeten Geldes. Diese gestaltet sich insofern besonders einfach, als es gen374gt, dass der Gerichtsvollzieher das gepf344ndete Geld dem Gl344ubiger "abliefert" (247 815 Abs. 1 ZPO). Hierbei handelt es sich um einen 366ffentlich-rechtlichen 334bertragungsakt, kraft dessen der Gl344ubiger - un-abh344ngig von den Regeln der 247247 929 ff BGB - Eigentum erwirbt (vgl. Schusch-ke/Walker aaO 247 815 Rn. 2; Gottwald aaO 247 815 Rn. 3; Musielak/Becker aaO 247 815 Rn. 2; Z366ller/St366ber, ZPO, 27. Aufl. 2009, 247 815 Rn. 2; Stein/Jonas/ M374nzberg, ZPO, 22. Aufl. 2002, 247 815 Rn. 15; Brox/Walker aaO Rn. 418; Wiec-zorek/Sch374tze/L374ke, ZPO, 3. Aufl. 1999, 247 815 Rn. 11). 8 - 6 - 247 815 Abs. 3 ZPO sieht im Zusammenhang mit gepf344ndetem Geld vor, dass die Wegnahme des Geldes durch den Gerichtsvollzieher als Zahlung des Schuldners gilt, sofern nicht - was hier nicht in Betracht kommt - eine Hinterle-gung nach Absatz 2 oder nach 247 720 ZPO zu erfolgen hat. Inhalt und Tragweite dieser Fiktion werden in der Rechtsprechung und im Schrifttum unterschiedlich bewertet. 334berwiegend wird angenommen, 247 815 Abs. 3 ZPO sei eine von 247 270 BGB abweichende Regelung 374ber die Gefahrtragung: Komme das vom Gerichtsvollzieher weggenommene Geld vor seiner Ablieferung an den Gl344ubi-ger abhanden, trage der Gl344ubiger die Gefahr, was im Ergebnis bedeutet, dass er den Schuldner insoweit nicht mehr in Anspruch nehmen kann (vgl. BGH, Ur-teil vom 30. Januar 1987 - V ZR 220/85 - ZZP 102, 366, 368; M374nchKomm-BGB/Wenzel aaO 247 362 Rn. 29; Musielak/Becker aaO 247 815 Rn. 4; Stein/ Jonas/M374nzberg aaO 247 815 Rn. 16; M374nchKomm-ZPO/Gruber aaO 247 815 Rn. 13; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 67. Aufl. 2009 247 815 Rn. 8; Schuschke/Walker aaO 247 815 Rn. 9; Kerwer, in: juris PK-BGB 247 362 Rn. 47 f; Wieczorek/Sch374tze/L374ke aaO 247 815 Rn. 4; Gottwald aaO 247 815 Rn. 10; wohl auch BGHZ 140, 391, 394). Dem steht die Auffassung gegen374ber, es handele sich um eine Erf374llungsfiktion mit Auswirkungen auf das materielle Recht (Hk-ZPO/Kemper, 2. Aufl. 2007, 247 815 Rn. 6; Z366ller/St366ber aaO 247 815 Rn. 2 unter Bezugnahme auf BGH, Urteil vom 19. Oktober 1983 - VIII ZR 169/82 - WM 1983, 1337, 1338 = JZ 1984, 151). Der Senat neigt der erstge-nannten Auffassung zu, da die Zahlungsfiktion beispielsweise entf344llt, wenn die Pf344ndung aufgehoben wird und der Schuldner sein Geld zur374ckerh344lt (vgl. Stein/Jonas/M374nzberg 247 815 Rn. 16), braucht die Frage jedoch nicht abschlie-337end zu entscheiden, da hier kein Fall vorliegt, in dem Geld gepf344ndet worden w344re. Auch wenn man ber374cksichtigt, dass der Kl344ger unter dem Eindruck der vorangegangenen Pf344ndung seines Fahrzeugs mit dem Ziel der Aufhebung die- 9 - 7 - ser Pf344ndungsma337nahme den in Rede stehenden Geldbetrag auf das Dienst-konto der Gerichtsvollzieherin 374berwiesen hat, handelt es sich um keine Leis-tung, an der ein Pf344ndungspfandrecht entstanden w344re (vgl. Schuschke/Walker aaO 247 815 Rn. 11; Musielak/Becker aaO 247 815 Rn. 5; M374nchKomm-ZPO/He337ler aaO 247 754 Rn. 54; Gottwald aaO 247 815 Rn. 11). 3. Die Vollstreckungsabwehrklage war aber unter dem Gesichtspunkt einer analogen Anwendung des 247 815 Abs. 3 ZPO begr374ndet. 10 Im Schrifttum wird eine analoge Anwendung des 247 815 Abs. 3 ZPO auf F344lle, in denen der Schuldner eine freiwillige Zahlung an den Gerichtsvollzieher vorgenommen hat, weitgehend vertreten. In diesem Zusammenhang wird vor allem betont, die Interessenlage des Schuldners sei mit der bei der Pf344ndung von Geld vergleichbar. Hier wie dort sei das weitere Verfahren dem Einfluss des Schuldners entzogen (vgl. Musielak/Becker aaO 247 815 Rn. 5; Thomas/ Putzo/H374337tege 247 815 Rn. 5; M374nchKomm-ZPO/He337ler aaO 247 754 Rn. 45; M374nchKomm-ZPO/Gruber aaO 247 815 Rn. 19; Brox/Walker aaO Rn. 314; Gott-wald aaO 247 815 Rn. 11; Wieczorek/Sch374tze/L374ke aaO 247 815 Rn. 20; Fahland aaO S. 453 ff). Es w344re widersinnig, wenn sich der Schuldner nach der in 247 105 GVGA ausdr374cklich vorgesehenen Aufforderung, freiwillig zu zahlen, das Geld wegnehmen lassen m374sse, um nicht das Risiko des Abhandenkommens der geleisteten Betr344ge 374bernehmen zu m374ssen (vgl. Schuschke/Walker aaO 247 815 Rn. 11; a.A. Stein/Jonas/M374nzberg 247 815 Rn. 23; Baumbach/Lauterbach/ Albers/Hartmann aaO 247 815 Rn. 10; Z366ller/St366ber aaO 247 755 Rn. 4). 11 - 8 - Das Berufungsgericht meint demgegen374ber, es fehle an einer f374r eine Analogie erforderlichen Regelungsl374cke, weil die Gefahrtragung allgemein in 247 270 BGB geregelt sei und der Gesetzgeber nur in den F344llen des 247 815 Abs. 3 ZPO eine Ausnahme vorgesehen habe, wenn der Gerichtsvollzieher im Rahmen der Vollstreckung durch hoheitliches Handeln in die Leistungsabwick-lung eingegriffen habe. 12 Der Senat folgt der dargestellten 374berwiegenden Meinung. Die Interes-senlage des freiwillig (hier: auch zur Aufhebung der Pf344ndung seines Fahr-zeugs) an den Gerichtsvollzieher zahlenden Schuldners ist mit der in 247 815 Abs. 3 ZPO geregelten Situation vergleichbar. Das zeigen nicht zuletzt auch Wertungen, die der Bestimmung des 247 717 Abs. 2 ZPO entnommen werden k366nnen. Hiernach ist der Kl344ger nach Aufhebung oder Ab344nderung eines f374r vorl344ufig vollstreckbar erkl344rten Urteils dem Beklagten zum Ersatz des Scha-dens verpflichtet, der diesem nicht nur durch die Vollstreckung, sondern auch durch eine zur Abwendung der Vollstreckung vollzogene Leistung entstanden ist. Es w344re in der Tat schwer einzusehen, weshalb ein Schuldner, nur um die Wirkung des 247 815 Abs. 3 ZPO zu erlangen, darum bitten sollte, dass der Ge-richtsvollzieher von seinen Zwangsbefugnissen Gebrauch macht. 13 Der Senat hat auch keine Bedenken, die f374r einen Analogieschluss er-forderliche Regelungsl374cke anzunehmen. Sie ergibt sich aus den ver344nderten Anschauungen 374ber die Rolle des Gerichtsvollziehers im Vollstreckungsverfah-ren. Den Bestimmungen der 247247 754, 755 ZPO liegt die urspr374ngliche Vorstel-lung des historischen Gesetzgebers zugrunde, dass der Gerichtsvollzieher als privatrechtlicher Vertreter des Gl344ubigers handelt (vgl. Hahn, Die gesamten Ma-terialien zu den Reichs-Justizgesetzen, Band 2, Materialien zur Zivilproze337-ordnung, 2. Aufl. 1983, S. 440; Fahland aaO S. 453). Auf dem Boden dieser 14 - 9 - Auffassung war es selbstverst344ndlich, dass eine an den Gerichtsvollzieher be-wirkte freiwillige Zahlung im Gefahrenbereich des Gl344ubigers angekommen war. Insoweit bedurfte es keiner besonderen Regelung im Vollstreckungsrecht. Aus der Befugnis des Gerichtsvollziehers, die geschuldete Leistung anstelle des Gl344ubigers in Empfang zu nehmen, wurde auch der Wegnahme von Geld im Wege der Pf344ndung der Charakter einer Zahlung des Schuldners zugemessen, wobei mit der Wegnahme die Gefahr auf den Gl344ubiger 374bergehen und na-mentlich die Anschlusspf344ndung ausgeschlossen werden sollte (vgl. Hahn aaO S. 454). Nach diesen Vorstellungen ergaben sich im Ergebnis zwischen einer freiwilligen Zahlung des Schuldners und einer Wegnahme des Geldes durch den Gerichtsvollzieher keine Unterschiede; die Gleichstellung der erzwungenen mit der freiwilligen Zahlung war das Bild, das der historische Gesetzgeber vor Augen hatte (vgl. Hahn aaO S. 440). Da der Gerichtsvollzieher inzwischen auch im Bereich der Entgegennahme freiwilliger Zahlungen als hoheitlich handelndes Organ verstanden wird (s.o. II 1) und die an den Gerichtsvollzieher bewirkte Zahlung dem Gl344ubiger nicht (mehr) kraft eines Auftragsverh344ltnisses zuge-rechnet werden kann, ist es daher nach Auffassung des Senats gerechtfertigt, im Einklang mit der urspr374nglichen Konzeption des historischen Gesetzgebers 247 815 Abs. 3 ZPO auch bei freiwilligen Zahlungen des Schuldners entsprechend anzuwenden. Das hat die vollstreckungsrechtliche Folge, dass der Gl344ubiger in dem fraglichen Umfang die Vollstreckung nicht mehr fortsetzen kann und mate-riell-rechtlich auf Amtshaftungsanspr374che verwiesen ist, die sich in Bezug auf den Beklagten im Hinblick auf die h366chstrich- - 10 - terlich noch nicht gekl344rte Rechtslage auch auf die ihn in diesem Rechtsstreit treffenden Kosten erstrecken. Schlick D366rr W366stmann Harsdorf-Gebhardt Seiters Vorinstanzen: AG Schwerin, Entscheidung vom 25.10.2007 - 13 C 187/07 - LG Schwerin, Entscheidung vom 14.03.2008 - 2 S 139/07 -
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