BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 115/09 Verk374ndet am: 25. Oktober 2010 Stoll Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GmbHG 247 35 Abs. 1 Satz 2; HGB 247247 15, 140; ZPO 247 50 Abs. 1, 247247 52, 57 Abs. 1, 247 62 Abs. 1, 247 139; BGB 247 29; FamFG 247 394 Abs. 1 a) Legt der einzige Gesch344ftsf374hrer einer GmbH sein Amt nieder, ist eine gegen die Gesellschaft gerichtete Klage mangels gesetzlicher Vertretung unzul344s-sig. b) Wird w344hrend eines Prozesses die beklagte GmbH im Handelsregister we-gen Verm366genslosigkeit gel366scht, bleibt sie parteif344hig, wenn der Kl344ger substanziiert behauptet, es sei bei der Gesellschaft noch Verm366gen vorhan-den. BGH, Urteil vom 25. Oktober 2010 - II ZR 115/09 - OLG Brandenburg LG Frankfurt (Oder) - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 25. Oktober 2010 durch den Richter Dr. Strohn, die Richterinnen Caliebe und Dr. Reichart sowie die Richter Dr. Drescher und Dr. L366ffler f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 31. M344rz 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Be-rufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagten zu 1 bis 5, Herr J. und der Kl344ger sind bzw. waren Kommanditisten der F. Vertriebsgesellschaft mbH & Co. KG i.L. (im Folgenden: Gesellschaft oder Kommanditgesellschaft). Die Beklagte zu 6, eine GmbH, ist bzw. war deren pers366nlich haftende Gesell-schafterin. Im Gesellschaftsvertrag ist vorgesehen, dass ein Gesellschafter bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch Mehrheitsbeschluss der Gesellschaf-terversammlung ausgeschlossen werden kann und dass jeder Gesellschafter auf die Geltendmachung von Beschlussm344ngeln verzichtet, soweit er nicht in- 1 - 3 - nerhalb von zwei Monaten nach Zugang des Beschlussprotokolls Klage gegen die 374brigen Gesellschafter auf Feststellung der Unwirksamkeit des Beschlusses erhebt. 2 Die Gesellschafterversammlung der Kommanditgesellschaft beschloss am 7. November 2006, den Kl344ger auszuschlie337en. Das Protokoll dieser Ver-sammlung wurde dem Kl344ger am 10. August 2007 374bersandt. Zuvor hatte der einzige Gesch344ftsf374hrer der Beklagten zu 6, Herr C. , mit Schreiben an die Gesellschafterversammlung vom 21. Septem-ber 2006 mitgeteilt, dass er sein Amt als Gesch344ftsf374hrer niederlege. Anschlie-337end waren Antr344ge auf Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber das Verm366-gen der Kommanditgesellschaft und der Beklagten zu 6 jeweils mangels einer die Verfahrenskosten deckenden Masse durch Beschl374sse vom 19. M344rz bzw. 10. April 2007 abgewiesen worden. Als Liquidator der GmbH war Herr C. in das Handelsregister eingetragen worden. 3 Mit der am 8. Oktober 2007 bei Gericht eingegangenen und alsbald zu-gestellten Klage hat der Kl344ger beantragt festzustellen, dass der Ausschlie-337ungsbeschluss vom 7. November 2006 nichtig sei. 4 Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat sie als unzul344ssig abgewiesen. Dagegen wendet sich der Kl344ger mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision. 5 - 4 - Entscheidungsgr374nde: 6 Die Revision hat Erfolg und f374hrt unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 7 I. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung ausge-f374hrt: Die Klage sei unzul344ssig, weil die Beklagte zu 6 nicht ordnungsgem344337 vertreten sei. Zwar sei Herr C. im Handelsregister als Liquidator einge-tragen. Das gebe die Rechtslage jedoch nicht zutreffend wieder, da C. zum Zeitpunkt der Abweisung des Antrags auf Er366ffnung des Insolvenzverfah-rens nicht mehr Gesch344ftsf374hrer der Beklagten zu 6 gewesen und daher auch nicht ihr Liquidator geworden sei. Dieser Vertretungsmangel sei nicht durch die Bestellung eines Notliquidators geheilt worden. Auch 247 15 Abs. 3 HGB helfe dar374ber nicht hinweg. Zum einen f374hre der gute Glaube an die Richtigkeit des Handelsregisters nicht zur Annahme der Prozessf344higkeit einer an sich pro-zessunf344higen Person. Zum anderen sei der Kl344ger sp344testens seit Erhalt der Klageerwiderungsschrift, in der er 374ber die Amtsniederlegung des Gesch344fts-f374hrers unterrichtet worden sei, nicht mehr gutgl344ubig. 8 Die Unzul344ssigkeit der Klage gegen die Beklagte zu 6 f374hre zur Unzul344s-sigkeit der Klage insgesamt. Die Beklagten seien notwendige Streitgenossen. Daher k366nne 374ber die Klage nur einheitlich entschieden werden. Im 334brigen fehle es dem Kl344ger auch an einem Rechtsschutzbed374rfnis f374r seine Feststel-lungsklage, da sich die Gesellschaft in Liquidation befinde und nicht ersichtlich sei, dass der Kl344ger bei einem fr374heren Ausscheiden ein h366heres Abfindungs-guthaben erhalten w374rde als bei einer Auseinandersetzung im Rahmen des Liquidationsverfahrens. 9 - 5 - II. Diese Ausf374hrungen halten einer revisionsgerichtlichen Pr374fung nicht in allen Punkten stand. 10 11 1. Das Berufungsgericht ist allerdings zu Recht davon ausgegangen, dass die Klage - derzeit - gegen374ber der Beklagten zu 6 unzul344ssig ist, weil die-se Beklagte nicht gesetzlich vertreten und damit nicht prozessf344hig ist. 12 Eine GmbH, deren einziger Gesch344ftsf374hrer sein Amt niedergelegt hat, ist nicht mehr prozessf344hig i.S. des 247 52 ZPO (vgl. BGH, Urteil vom 8. Februar 1993 - II ZR 62/92, BGHZ 121, 263; Beschluss vom 7. Dezember 2006 - IX ZR 257/05, ZIP 2007, 144 Rn. 11). Sie hat mit der Amtsniederlegung ihren gesetzlichen Vertreter verloren. Daran 344ndert 247 35 Abs. 1 Satz 2 GmbHG in der seit dem 1. November 2008 geltenden Fassung nichts. Nach dieser Vorschrift wird die Gesellschaft bei einer F374hrungslosigkeit, also beim Fehlen eines Gesch344ftsf374hrers, von ihren Gesellschaftern gesetzlich vertreten, wenn ihr gegen374ber Willenserkl344rungen abzugeben oder Schriftst374cke zuzustellen sind. Das betrifft etwa die Zustellung der Klageschrift. Darin ersch366pft sich die Prozessf374hrung aber nicht. Einen Pro-zess kann die GmbH nur f374hren, wenn ihre Vertreter nicht nur zur Passivvertre-tung, sondern auch zur Aktivvertretung befugt sind, also auch Willenserkl344run-gen mit Wirkung f374r die Gesellschaft abgeben k366nnen. Eine solche Rechts-macht haben die Gesellschafter in den F344llen des 247 35 Abs. 1 Satz 2 GmbHG nicht. 13 Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich aus der Gesetzesbe-gr374ndung nichts anderes. Danach soll durch 247 35 Abs. 1 Satz 2 GmbHG erm366g-licht werden, dass der Gesellschaft auch dann Schriftst374cke zugestellt werden k366nnen, wenn ihr Gesch344ftsf374hrer sein Amt niedergelegt und die Gesellschaft damit keinen gesetzlichen Vertreter mehr hat (BT-Drucks. 16/6140 S. 42). Nur 14 - 6 - diesen Zustellungsmangel wollte der Gesetzgeber heilen, nicht aber die Grund-s344tze der Prozessf344higkeit 344ndern. Daf374r besteht auch kein Bed374rfnis, weil - et-wa im weiteren Verlauf eines durch Klagezustellung eingeleiteten Prozesses - der Mangel der Prozessf344higkeit durch Bestellung eines Notgesch344ftsf374hrers oder eines Prozesspflegers geheilt werden kann. 15 2. Weiter hat das Berufungsgericht zutreffend angenommen, der Um-stand, dass die Eintragung des Gesch344ftsf374hrers C. im Handelsregister nach seiner Amtsniederlegung nicht gel366scht, sondern C. sogar nach Aufl366sung der GmbH als Liquidator eingetragen worden sei, f374hre nicht gem344337 247 15 HGB zur Annahme der Prozessf344higkeit der Beklagten zu 6. Dabei kann offen bleiben, ob sich 247 15 HGB schon aus grunds344tzlichen Erw344gungen nicht auf die Prozessf344higkeit einer juristischen Person beziehen kann (ablehnend OLG Hamm, NJW-RR 1998, 470). Denn jedenfalls war der Kl344ger sp344testens aufgrund der Er366rterung in der m374ndlichen Berufungsverhandlung nicht mehr gutgl344ubig. 3. Das Berufungsgericht hat aber seine Pflicht verletzt, gem344337 247 139 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 ZPO rechtzeitig darauf hinzuwirken, dass sachgem344337e Antr344ge gestellt werden. 16 Das Berufungsgericht hat zwar in der m374ndlichen Verhandlung den Hin-weis erteilt, dass Zweifel an der ordnungsgem344337en Vertretung der Beklagten zu 6 best374nden. Dazu hei337t es in dem Sitzungsprotokoll: 17 Dies sei auch Gegenstand der Er366rterung in erster Instanz gewesen, so dass der Kl344ger zumindest seit der Einf374hrung in den Prozess nicht mehr davon habe ausgehen k366nnen, die Beklagte zu 6 sei ordnungsgem344337 vertreten. - 7 - Diese Angabe ist jedoch unzutreffend, wie die Revision zu Recht r374gt. In erster Instanz war ausweislich der Schrifts344tze, des Sitzungsprotokolls und des landgerichtlichen Urteils die fehlende Prozessf344higkeit der Beklagten zu 6 nicht angesprochen worden. Die Prozessbevollm344chtigten der Beklagten hatten die Unzul344ssigkeit der Klage gegen die Beklagte zu 6 vielmehr mit dem - unzutref-fenden - Hinweis zu begr374nden versucht, die GmbH sei - schon zum Zeitpunkt der Klageerwiderung - im Handelsregister gel366scht gewesen. Eine Abschrift des Schreibens des Gesch344ftsf374hrers C. vom 21. September 2006, mit dem er sein Amt niedergelegt hatte, haben sie nur zur Erl344uterung des Umstands vorgelegt, dass die Beklagte zu 6 in der streitigen Gesellschafterversammlung nicht vertreten war. Allein auf diesen Umstand ist der Kl344ger ausweislich des Sitzungsprotokolls auch vom Landgericht hingewiesen worden, und allein dar-auf hat das Landgericht auch seine Entscheidung gest374tzt. 18 Das Berufungsgericht durfte nicht davon ausgehen, dass die Prozessbe-vollm344chtigten des Kl344gers aus dem Hinweis in der m374ndlichen Berufungsver-handlung die richtigen rechtlichen Schl374sse ziehen w374rden. Es hat den Pro-zessbevollm344chtigten n344mlich ausweislich des Sitzungsprotokolls geraten, die Klage im Hinblick auf den Vertretungsmangel zur374ckzunehmen. Damit hat es einen irref374hrenden Hinweis erteilt. Dem Kl344ger stand die M366glichkeit offen, die Bestellung eines Prozesspflegers nach 247 57 Abs. 1 ZPO bzw. eines Notge-sch344ftsf374hrers analog 247 29 BGB beim Berufungsgericht bzw. beim zust344ndigen Amtsgericht zu beantragen (vgl. OLG Zweibr374cken, GmbHR 2007, 544; Kleindiek in Lutter/Hommelhoff, GmbHG 17. Aufl., vor 247 35 Rn. 13 ff.; Bork in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., 247 57 Rn. 4 mwN). Dazu musste ihm im Rahmen des 247 139 ZPO auch Gelegenheit gegeben werden, selbst wenn damit eine Vertagung oder Wiederer366ffnung der m374ndlichen Verhandlung verbunden ge-wesen w344re (vgl. BGH, Beschluss vom 18. September 2006 - II ZR 10/05, 19 - 8 - WM 2006, 2328 Rn. 4 ff.; Beschluss vom 25. Mai 2009 - II ZR 99/08, ZIP 2009, 1273 Rn. 4). 20 III. Der Rechtsstreit ist auch nicht aus anderen Gr374nden zur Endent-scheidung reif. 21 1. Allerdings spricht viel daf374r, dass der Beklagten zu 6 nicht erst die Prozessf344higkeit, sondern schon die Parteif344higkeit fehlt. Die Beklagte zu 6 ist n344mlich mittlerweile im Handelsregister wegen Verm366genslosigkeit gel366scht worden, wie sich aus einer vom Berufungsgericht eingeholten Auskunft des Re-gistergerichts ergibt. Die L366schung einer verm366genslosen GmbH nach 247 394 Abs. 1 FamFG (= 247 141a Abs. 1 FGG aF) hat zur Folge, dass die Gesellschaft ihre Rechtsf344-higkeit verliert und damit nach 247 50 Abs. 1 ZPO auch ihre F344higkeit, Partei ei-nes Rechtsstreits zu sein. Die Gesellschaft ist materiell-rechtlich nicht mehr exi-stent (BGH, Urteil vom 5. April 1979 - II ZR 73/78, BGHZ 74, 212; Urteil vom 29. September 1981 - VI ZR 21/80, ZIP 1981, 1268; Urteil vom 28. M344rz 1996 - I ZR 11/94, NJW-RR 1996, 805, 806; Scholz/K. Schmidt/Bitter, GmbHG, 10. Aufl., 247 60 Rn. 57; Casper in Ulmer/Habersack/Winter, GmbHG, 247 60 Rn. 93 ff.; krit. Bork in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., 247 50 Rn. 44 ff.). Bestehen dagegen Anhaltspunkte daf374r, dass noch verwertbares Verm366gen vorhanden ist, bleibt die Gesellschaft trotz der L366schung rechts- und parteif344hig. Daf374r reicht bei einem Aktivprozess schon die blo337e Tatsache, dass die Gesellschaft einen Verm366gensanspruch geltend macht (BGH, Urteil vom 8. Oktober 1979 - II ZR 257/78, BGHZ 75, 178, 182 f.; Urteil vom 23. Oktober 1958 - II ZR 127/57, WM 1959, 81, 83; Urteil vom 10. Februar 1977 - II ZR 213/74, WM 1977, 581; Urteil vom 21. Oktober 1985 - II ZR 82/85, WM 1986, 145). Bei einem - wie hier - Passivprozess ist die gel366schte Gesellschaft jedenfalls dann parteif344hig, wenn der Kl344ger substanziiert behauptet, es sei bei der Gesellschaft 22 - 9 - noch Verm366gen vorhanden (BGH, Urteil vom 29. September 1967 - V ZR 40/66, BGHZ 48, 303, 307; BGH, Urteil vom 4. Juni 1957 - VIII ZR 68/56, WM 1957, 975; BAG, GmbHR 2003, 1009, 1010; zur Wirkung des m366glichen Kostenerstattungsanspruchs siehe BGH, Urteil vom 21. Oktober 1985 - II ZR 82/85, WM 1986, 145). 23 Bei dieser Sach- und Rechtslage ist dem Senat eine Entscheidung in der Sache verwehrt. Dem Kl344ger muss zuvor Gelegenheit gegeben werden, zu den Verm366gensverh344ltnissen der gel366schten Beklagten zu 6 vorzutragen. Erst dann l344sst sich abschlie337end beurteilen, ob diese Gesellschaft verm366genslos ist und damit infolge ihrer L366schung im Handelsregister ihre Rechts- und Parteif344higkeit verloren hat. 2. Die Klage ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht mangels Rechtsschutzbed374rfnisses unzul344ssig. 24 Ein besonderes Rechtsschutzinteresse an der Vernichtung eines Be-schlusses der Gesellschafterversammlung ist grunds344tzlich nicht erforderlich. Die Feststellungsklage dient - ebenso wie die Anfechtungs- und Nichtigkeitskla-ge bei einer Kapitalgesellschaft - der Kontrolle der Rechtm344337igkeit des Gesell-schafterbeschlusses. Sie ist ein aus der Mitgliedschaft selbst folgendes Recht und bedarf keiner besonderen Rechtfertigung durch eine pers366nliche Betroffen-heit des klagenden Gesellschafters (BGH, Urteil vom 27. April 2009 - II ZR 167/07, ZIP 2009, 1158 Rn. 13, zur GmbH). 25 Davon ist auch dann keine Ausnahme zu machen, wenn sich - wie hier - die Klage gegen einen Ausschlie337ungsbeschluss richtet und die Gesellschaft bereits aufgel366st ist. Das Interesse des Kl344gers, auch im Liquidationsstadium noch Gesellschafter zu sein, wird nicht nur - wie das Berufungsgericht offenbar meint - durch die H366he des Auseinandersetzungsguthabens bestimmt. Daf374r 26 - 10 - reicht schon - worauf die Revision zutreffend hinweist - der Wunsch des Kl344gers aus, seinen guten Ruf wiederherzustellen. Im 334brigen kann der Kl344ger ein Inte-resse daran haben, etwaige Anspr374che der Gesellschaft im Wege der actio pro socio geltend zu machen und so das gem344337 247247 155, 161 Abs. 2 HGB zur Ver-teilung stehende Verm366gen der Gesellschaft zu vermehren. 27 IV. Damit ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an das Be-rufungsgericht zur374ckzuverweisen, damit dem Kl344ger Gelegenheit gegeben werden kann, die erforderlichen Ma337nahmen nachzuholen. F374r das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: 28 1. Sollte sich herausstellen, dass die Beklagte zu 6 ihre Parteif344higkeit verloren hat, ist die gegen sie erhobene Klage unzul344ssig. Damit werden aber die gegen die Beklagten zu 1 bis 5 erhobenen Klagen nicht ebenfalls unzul344ssig oder unbegr374ndet. 29 Allerdings ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft oder einer Kommanditge-sellschaft bei einer Ausschlie337ungsklage i.S. des 247 140 HGB notwendige Streit-genossen nach 247 62 Abs. 1 Alt. 1 ZPO sind (BGH, Urteil vom 15. Juni 1959 - II ZR 44/58, BGHZ 30, 195, 197; Baumbach/Hopt, HGB, 34. Aufl., 247 140 Rn. 17), also - mit engen Ausnahmen (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2001 - II ZR 31/00, ZIP 2002, 710, 711) - s344mtlich verklagt werden m374ssen. Ebenfalls richtig ist die Annahme, dass das Ausschlie337ungsverfahren des 247 140 HGB im Gesellschaftsvertrag wirksam abbedungen und - wie hier - durch die M366glich-keit einer Ausschlie337ung mittels Gesellschafterbeschlusses ersetzt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 3. Februar 1997 - II ZR 71/96, DStR 1997, 1090). Dann muss der Gesellschafter, der sich gegen seine Ausschlie337ung wehren will, die Unwirksamkeit des Ausschlie337ungsbeschlusses durch eine Feststel- 30 - 11 - lungsklage geltend machen. Die 374brigen Gesellschafter sind insoweit keine notwendigen Streitgenossen (BGH, Urteil vom 15. Juni 1959 - II ZR 44/58, BGHZ 30, 195, 198 f.; BGH, Urteil vom 3. Oktober 1957 - II ZR 150/56, WM 1957, 1406, 1407; Wiedemann, Gesellschaftsrecht Band I, 247 5 III 1, S. 267; M374nchKommHGB/K. Schmidt, 2. Aufl., 247 105 Rn. 174; C. Sch344fer in Gro337kommHGB, 5. Aufl., 247 105 Rn. 208; a.A. Wertenbruch in Ebenroth/ Boujong/ Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., 247 105 Rn. 123). Selbst wenn aber - wie das Berufungsgericht gemeint hat - insoweit eine notwendige Streitgenossenschaft anzunehmen w344re, w374rde daraus nicht fol-gen, dass die Klage gegen die Beklagten zu 1 bis 5 unzul344ssig oder unbegr374n-det w344re, wenn die Klage gegen die Beklagte zu 6 mangels Parteif344higkeit un-zul344ssig sein sollte. Denn die Beklagte zu 6 hat, wenn sie verm366genslos ist, aufgrund der L366schung im Handelsregister aufgeh366rt zu existieren. Sie ist dann nicht mehr Gesellschafterin der Kommanditgesellschaft und geh366rt deshalb auch nicht zum Kreis der ggf. notwendig zu verklagenden Gesellschafter. Viel-mehr besteht die Kommanditgesellschaft, wenn sie nicht werbend fortgesetzt wird, sondern ihre Aufl366sung betrieben wird, als Kommanditgesellschaft in Li-quidation - ohne einen pers366nlich haftenden Gesellschafter - fort (Bork/Jacoby, ZGR 2005, 611, 613 f.; Sch344fer in Gro337KommHGB, 5. Aufl., 247 131 Rn. 45 f.; M374nchKommHGB/K. Schmidt, 2. Aufl., 247 131 Rn. 46; Lorz in Ebenroth/ Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., 247 131 Rn. 30; siehe auch BGH, Urteil vom 14. Mai 1952 - II ZR 40/51, BGHZ 113, 115 f.). 31 Sollte aber auch die Kommanditgesellschaft mittlerweile verm366genslos und deshalb gem344337 247 394 Abs. 4 FamFG im Handelsregister gel366scht worden sein - wof374r nach der Ablehnung der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens am 19. M344rz 2007 mangels Masse eine gewisse Wahrscheinlichkeit sprechen mag -, best374nden Zweifel an dem Rechtsschutzinteresse des Kl344gers. Er m374ss- 32 - 12 - te dann darlegen, warum es f374r ihn von Interesse sein soll, die Feststellung zu erwirken, dass seine Ausschlie337ung aus der nicht mehr existierenden Kom-manditgesellschaft unwirksam war. 33 2. Das Berufungsgericht wird gegebenenfalls weiter zu erw344gen haben, ob die Ausschlie337ung des Kl344gers aus der Kommanditgesellschaft nicht des-halb unwirksam ist, weil die Gesellschafter erst am 12. April 2006 und damit etwa sechs Monate nach dem als Ausschlie337ungsgrund geltend gemachten Geheimnisverrat die erste - aus formalen Gr374nden unwirksame - Ausschlie337ung beschlossen, 374ber die - hier zu beurteilende - wiederholte Ausschlie337ung erst am 7. November 2006 befunden und sich mit der 334bersendung des Protokolls - 13 - bis zum 10. August 2007 Zeit gelassen haben (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 1966 - II ZR 215/64, NJW 1966, 2160; Urteil vom 14. Juni 1999 - II ZR 193/98, ZIP 1999, 1355). Strohn Caliebe Reichart Drescher L366ffler Vorinstanzen: LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 23.05.2008 - 11 O 322/07 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 31.03.2009 - 6 U 48/08 -
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