BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 115/12 Verkündet am: 9. Oktober 2013 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja CIM Art. 1 § 3 Das Tatbestands merkmal "in Ergänzung" in Art. 1 § 3 CIM erfordert nicht, dass die Bahn den Übernahme - oder den Ablieferungsort etwa wegen Fehlens e i- nes Gleisanschlusses nicht auf der Schiene erreichen kann. Maßgeblich ist vielmehr, dass der Straßenbeförderung im Verh ältnis zur Schienenbeförderung lediglich eine untergeordnete Bedeutung zukommt. BGH, Urteil vom 9. Oktober 2013 - I ZR 115/12 - OLG Nürnberg LG Nürnberg - Fürth - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 20. Juni 2013 durch die Richter Prof. Dr. Büscher , Pokrant, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch für Recht erkannt: Auf die Revision der Streithelferin zu 2 der Beklagten wird der B e- schluss des Oberlandesgerichts Nürnberg 12. Zivilsenat vom 31. Mai 2012 aufgehoben. Die Sache wird zur Verhandlung und neuen Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurüc k- verwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist Transportversicherer der Grundig Intermedia GmbH in Nürnb erg (im Weiteren: Versicherungsnehmerin). Sie nimmt die Beklagte aus übergegangenem und abgetretenem Recht der Versicherungsnehmerin wegen des Verlustes von Transportgut auf Schadensersatz in Anspruch. Zwischen der Versicherungsnehmerin und der Beklagte n besteht ein im März 2006 geschlossener Rahmenvertrag über die Durchführung von Transpo r- ten. Die Versicherungsnehmerin erwarb im Januar 2009 von einem in Istanbul/ Türkei ansässigen Unternehmen Waren aus dem Bereich der Unterhaltung s- 1 2 - 3 - elektronik. Das Gut ve rlud die Verkäuferin in einen anschließend von ihren Mi t- arbeitern verplombten Container mit der Nummer PSSU 98245 7 9 . Mit dem Transport des Containers von Istanbul nach Nürnberg beau f- tra g te die Versicherungsnehmerin die Be klagte, die den Auftrag an ihr e Strei t- helferin zu 2 weitergab, die ihrerseits die ebenfalls auf Seiten der Beklagten beigetretene Stre ithelferin zu 1 beauftragte. Ob ein Fahrer der Beklagten bei der Beladung des Containers in Istanbul anwesend war oder ob der Fahrer den bereits verschl ossenen und verplombten Container übernahm, ist zwischen den Parteien streitig. Von der Versenderin in Istanbul zum dortigen Containerbah n- hof erfolgte der Transport per Lkw. Vom Containerbahnhof in Istanbul bis Nür n- berg wurde der Container auf der Schiene transportiert . Nach der Ankunft im Containerbahnhof von Nürnberg übernahm ein Fahrer der Streithelferin zu 1 den Container und beförderte ihn zur Lagerhalterin der Versicherungsnehmerin, bei der es sich um ein in Nürnberg ansässiges deutsches Tochteruntern ehmen der Beklagten handelt. Die Klägerin hat behauptet, die in dem Container transportierten Waren hätten einen Wert von 117.649 i- ners hätten Mitarbeiter der Lagerhalterin festgestellt, dass auf der Ladeliste aufgeführte Waren im Wert von 30.719 gefehlt hätten. D en Betrag von 30.719 sowie 13,5% entgangenen Gewinn und 659,72 s- ten (insgesamt 35.525,78 nebst Zinsen macht d ie Klägerin gegenüber der Beklagten geltend. Das Landgeri cht hat der Klage stattgegeben. Die dagegen gerichtete B e- rufung der Beklagten und ihrer Streithelferinnen hat das Berufungsgericht durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. 3 4 5 - 4 - Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Streithelferin zu 2 ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat den geltend gemachten Schadensersatza n- spruch gemäß § 452 Satz 1, § 425 Abs. 1, § 429 Abs. 1 , § 435 HGB in Verbi n- dung mit § 398 BGB für begründet erachtet. Dazu hat es ausgeführt: Auf das Vertragsverhältnis zwischen der Versicherungsnehmerin und der Beklagten komme aufgrund des zwischen ihnen geschlossenen Rahmenve r- trags deutsches Recht zur Anwe ndung. Bei dem streitgegenständlichen Frachtvertrag handele es sich um einen Multimodalvertrag (§ 452 HGB), weil die Durchführung des Transports verei n- barungsgemäß mit verschieden artig en Transportmitteln erfolgt sei. Die Haftung der Beklagten beurteile sich nach den §§ 407 ff. HGB; der Vertrag unterliege deutschem Sachrecht, da der Schadensort unbekannt sei und deswegen § 452a HGB nicht zur Anwendung komme . Der Anwendungsbereich der CIM, die zwar vorrangige kollisionsrechtliche Regelungen enthalte, sei im Streitfall nicht eröffnet. Die Beklagte hafte für den von der Klägerin behaupteten Warenverlust grundsätzlich nach § 425 Abs. 1 HGB. D ie Kläger in , d i e wegen Verlustes von Transportgut Schadensersatz verlange , müsse darlegen und beweisen, dass das Gu t in der Obhut des Frachtführers verlorengegangen und wie hoch der dadurch entstandene Schaden sei. Im Streitfall habe die Klägerin bewiesen, 6 7 8 9 10 - 5 - dass der an den Fahrer der Beklagten übergebene Container zum Zeitpunkt der Übergabe die in der Handelsrechnung vo m 29. Januar 2009 aufgeführten W a- ren enthalten habe. Dies ergebe sich aus den Angaben in der Handelsrec h- nung, in der Ladeliste vom 28. Januar 2009, in der Vorverladeliste und im "Schadensbericht der deutschen Tochtergesellschaft der Beklagten" vom 6. Febru ar 2009. Aus einer Gesamtschau der genannten Schriftstücke lasse sich die Verladung von 25 Paletten mit TV - Geräten in den Container mit der Nummer PS S U 982457 9 ableiten. Die von den Frachtdokumenten ausgehende Beweiswirkung gelte auch dann, wenn der v on der Versenderin beladene Container bei der Übernahme durch den Fahrer der Beklagten in Istanbul bereits verschlossen und verplombt gewesen sei. Es sei deshalb davon auszugehen, dass während der Obhutszeit der Beklagten 125 TV - Geräte mit einem Netto - Ware nwert von 30.719 o- rengegangen seien. Die Beklagte könne sich nicht mit Erfolg auf die in § 431 Abs. 1 HGB vorgesehene Haftungsbegrenzung berufen, da ihr ein qualifiziertes Verschulden im Sinne von § 435 HGB anzulasten sei. Die Beklagte habe keine rlei Angaben zu den näheren Umständen des Schadensfalls gemacht. Der Schadenshergang sei völlig ungeklärt geblieben. Das rechtfertige den Schluss auf ein grobes O r- ganisationsverschulden im Betriebsbereich der Beklagten. Die Einwendungen der Beklagten gegen die von der Klägerin geltend gemachte Schadenshöhe seien unbegründet. Die Klägerin habe den Wert des abhandengekommenen Transportgutes zutreffend mit Hilfe der Angaben in der Handelsrechnung vom 29. Januar 2009 ermittelt und zur Grundlage ihrer Klageforde rung gemacht. II. Die Revision der Streithelferin zu 2 ist begründet und führt zur Aufh e- bung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 11 12 13 - 6 - Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Annahme des Berufu ng s- gerichts , eine Haftung der Beklagten für den von der Klägerin behaupteten Ve r- lust von Transportgut beurteile sich im Streitfall nach den Vorschriften des deu t- schen Landfrachtrechts (§§ 407 ff. HGB) , da die Einheitlichen Rechtsvorschri f- ten für den Vertra g über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern (CIM Anhang B zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnve r- kehr [ COTIF ] , BGBl. 2002, II2140, 2221) nicht anwendbar seien. 1. Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon aus gegangen, dass auf den zwischen der Beklagten und der Versicherungsnehmerin abg e- schlossenen Frachtvertrag grundsätzlich deutsches Sachrecht zur Anwendung kommt. Dies ergibt sich aus Ziffer 12.2 des im März 2006 geschlossenen Ra h- menvertrags. Darin haben die Versicherungsnehmerin und die Beklagte verei n- bart, dass von der Beklagten durchgeführte Beförderungen dem deutschen Recht unterliegen. Diese Vereinbarung ist gemäß Art. 27 Abs. 1 EGBGB gültig . Die Revision erhebt insoweit auch keine Rügen. 2. Da es si ch bei der streitgegenständlichen Beförderung um eine n Mu l- timodaltransport handelte der Transport des Gutes von der Versenderin zur Empfängerin sollte mit verschiedenartigen Beförderungsmitteln (Lkw und E i- senbahn) erfolgen , kommt grundsätzlich § 452 HG B zur Anwendung. Nach Satz 1 dieser Vorschrift unterliegt ein derartiger Vertrag den §§ 407 ff. HGB, sofern §§ 452a bis d HGB sowie anzuwendende internationale Übereinkommen nichts anderes vorschreiben. Nach Art. 1 § 3 CIM findet die CIM Anwendung, wenn ei ne internationale Beförderung, die Gegenstand eines einzigen Vertrags ist, in Ergänzung der grenzüberschreitenden Beförderung auf der Schiene eine Beförderung auf der Straße oder auf Binnengewässern im Binnenverkehr eines Mitgliedstaats einschließt. 14 15 16 - 7 - 3. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, die Vorausse t- zungen des Art. 1 § 3 CIM seien im Streitfall nicht erfüllt. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts erfordert das Tatbestandsmerkmal "in Ergänzung" in Art. 1 § 3 CIM nicht, dass die Bahn den Übernahme oder den Ablieferungsort etwa wegen Fehlens eines Gleisanschlusses nicht auf der Schiene erreichen kann. a) Nach Art. 1 § 3 CIM werden auch Vor und Nachläufe auf der Straße im Binnenverkehr eines Mitgliedstaats den Einheitlichen Rechts vorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern unte r- stellt, sofern diese Beförderungen Teil einer durchgehenden internationalen Beförderung sind und eine grenzüberschreitende Beförderung auf der Schiene ergänzen. Die S traßenbeförderung muss in einem Mitgliedstaat stattfinden und darf zur Vermeidung von Überschneidungen mit anderen internationalen Übereinkommen wie etwa der CMR nicht grenzüberschreitend sein ( Koller, Transportrecht, 8. Aufl., Art. 1 CIM Rn. 4a; Münch Komm.HGB/Freise, 2. Aufl., Art. 1 CIM Rn. 11 ; ders., TranspR 2012, 1, 3 ). Im Verhältnis zur Schienenbefö r- derung darf der Straßenbeförderung lediglich eine untergeordnete Bedeutung zukommen. Dies ergibt sich aus der Formulierung "in Ergänzung" in Art. 1 § 3 CIM. Dadurch wird zum Ausdruck gebracht, dass Hauptgegenstand des einhei t- lichen Frachtvertrags die Schienenbeförderung sein muss. Die Strecke, die auf der Straße zurückgelegt wird, muss daher kurz im Verhältnis zu der Strecke sein , die auf Schienen zurück gelegt wird ( vgl . auch Begründung des Regi e- rungsentwurf s eines Gesetzes zu dem Protokoll vom 3. Juni 1999 betreffend die Änderung des Übereinkommens vom 9. Mai 1980 über den internationalen Eisenbahnverkehr [COTIF], BR - Drucks. 929/01, S. 197; MünchKomm.HGB / Freise aaO Art. 1 CIM Rn. 11; ders., TranspR 1999, 417, 421; Kunz, TranspR 2005, 329, 338). Mithin können auch multimodale Beförderungen nach den Vorschriften der CIM zu beurteil en sein , wenn der Hauptanteil des Transports 17 18 - 8 - auf Schienen erfolgt und die Bef örderung einem einzigen Beförderungsvertrag unterliegt. Der Wortlaut von Art. 1 § 3 CIM bietet keine hinreichenden Anhaltspun k- te für die Annahme, dass diese Vorschrift nur Hilfstransporte auf der Straße erfasst, die deshalb erfolgen, weil der Übernahme oder der Ablieferungsort auf der Schiene nicht erreicht werden kann. Auch wenn der Absender oder der Empfänger über einen Gleisanschluss verfügen und daher grundsätzlich auf der Schiene zu erreichen sind , können es Wirtschaftlichkeits - oder Zweckmäßi g- kei tsgründe etwa wegen der Art oder Menge des zu befördernden Gutes, der Schwierigkeiten bei seiner Verladung oder der Anbindung des vorhandenen Gleisanschlusses an das überregionale Schienennetz nahelegen oder erfo r- dern, eine Zubringerbeförderung auf der Straße vorzunehmen. Von derartigen Wirtschaftlichkeits - oder Zweckmäßigkeitsüberlegungen kann die Anwendung der CIM schon aus Gründen der Rechtssicherheit nicht abhängen. Auch Sinn und Zweck des Art. 1 § 3 CIM, den Anwendungsbereich der Einheitlichen Rech tsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförd e- rung von Gütern auszuweiten (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zu dem Protokoll vom 3. Juni 1999 betreffend die Änderung des Übereinkommens vom 9. Mai 1980 über den internationalen Eisenbahnverkehr [COTIF] aaO S. 197), sprechen gegen die vom Berufungsgericht vorgenomm e- ne einschränkende Auslegung. Der entgegenstehenden , vereinzelt gebliebenen Ansicht im Schrifttum (Koller aaO Art. 1 CIM Rn. 4a), die anregt, für die Auslegung des Art. 1 § 3 CIM eine P arallele zu Art. 18 Abs. 3 Satz 2 WA 1955 und Art. 18 Abs. 4 Satz 2 MÜ zu ziehen, vermag der Senat nicht beizutreten. Sowohl in Art. 18 Abs. 3 Satz 1 WA 1955 als auch in Art. 18 Abs. 4 Satz 1 MÜ ist zunächst ausdrücklich b e- stimmt, dass der Zeitraum der Luftbeförderung nicht die Beförderung zu Land, zur See oder auf Binnengewässern außerhalb eines Flughafens umfasst. Von 19 20 - 9 - einem Straßentransport als "Ergänzung" ist in Art. 18 Abs. 3 WA 1955 und Art. 18 Abs. 4 MÜ anders als in Art. 1 § 3 CIM keine Rede. Der Wortlaut der genannten Vorschriften legt daher schon keine einheitliche Auslegung mit Art. 1 § 3 CIM nahe. Es kommt hinzu, dass Art. 18 Abs. 3 Satz 2 WA 1955 und Art. 18 Abs. 4 Satz 2 MÜ lediglich eine widerlegbare Verm utungsregelung enthalten. Die Vorschrift des Art. 1 § 3 CIM bestimmt demgegenüber klar und eindeutig, dass sie die Anwendung des Haftungsbereichs der CIM in besonderen Fällen eines multimodalen Transports für die ge samte Beförderungsstrecke eröffnet . Der U nterschied zwischen den luftfrachtrechtlichen Bestimmungen und Art. 1 § 3 CIM wird vor allem deutlich, wenn der Schadensort dem vorgel a g er ten oder dem nachfolgenden Straßentransport zugeordnet wer den kann. Für diesen Fall kommen die Vorschriften des Warsch auer Abkommens und des Montrealer Übereinkommens nicht zur Anwendung (vgl. BGH, Ur teil vom 10 . Mai 2012 I ZR 109/11, TranspR 2012, 466 Rn. 28 = RdTW 2013, 58 ). Nach Art. 1 § 3 CIM gelten in einem solchen Fall dagegen grundsätzlich auch die Einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförd e- rung von Gütern. b ) Die weiteren Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 1 § 3 CIM sind im Streitfall ebenfalls erfüllt. Die Beklagte wurde von der Versicherung s- nehmerin einh eitlich mit der Beförderung des hier in Rede stehenden Conta i- ners von Istanbul nach Nürnberg beauftragt. Die Hilfstransporte auf der Straße waren sowohl in der Türkei als auch in Deutschland im Verhältnis zur Schi e- nenbeförderung lediglich von untergeordnet er Bedeutung. Es handelte sich j e- weils um einen Binnentransport über wenige Kilometer in derselben Stadt (I s- tanbul und Nürnberg). Sowohl die Türkei als auch Deutschland sind ohne Vo r- behalte (Art. 1 § 6 CIM) Mitgliedstaaten der CIM (vgl. Koller aaO Art. 1 C IM Rn. 5). 21 - 10 - c) B ei der CIM handelt es sich ebenso wie bei der CMR und dem Mon t- realer Übereinkommen um einen völkerrechtlichen Vertrag zwischen den Mi t- gliedstaaten, der zugleich innerstaatliches materielles Recht enthält (Koller aaO Vor Art. 1 CIM Rn . 2) . In Art. 5 Satz 1 CIM ist bestimmt, dass jede Vereinb a- rung, die unmittelbar oder mittelbar von den Einheitlichen Rechtsvorschriften abweicht, nichtig und ohne Rechtswirkung ist, es sei denn die Rechtsvorschri f- ten lassen eine Abweichung ausdrücklich zu . Daher steht die Anwendbarkeit der CIM - Vorschriften grundsätzlich nicht zur Disposition der Parteien . Sofern die Voraussetzungen wie im Streitfall für die Anwendung der CIM - Vorschriften erfüllt sind, beurteilt sich die Haftung des Frachtführers (Beför d e- rers) für Verluste (auch Teilverluste) zwingend nach den Art. 23 bis 29 (Ha f- tungsgrund) und den Art. 30 bis 38 CIM (Höhe der Haftung). Da das Berufungsgericht eine Schadensersatzpflicht der Beklagten auf der Grundlage des deutschen Landfrachtrechts ( §§ 407 ff. HGB) angenommen hat, kann sein e die Berufung zurückweisende Entscheidung keinen Bestand haben. 4 . Ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europä i- schen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV zur Auslegung von Art. 1 § 3 CIM ist im Stre itfall nicht erforderlich. Der Rat der Europäischen Union hat allerdings durch Beschluss vom 16. Juni 2011 den Beitritt der Union zum Übereinkommen über den Internationalen Eisenbahnverkehr ( COTIF ) auf der Grundlage von Art. 38 COTIF im Namen der Union gen ehmigt (Beschluss 2013/103/EU, ABl. L 51, S. 1). Der Beitritt der Europäischen Union zum COTIF ist nach Art. 9 Satz 1 der Vereinbarung zwischen der Zwischenstaatlichen Organisation für den Inte r- nationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) und der Europäischen Union vom 23. Juni 2011 (ABl. L 51 vom 23. Februar 2013 S. 8 ) am 1. Juli 2011 in Kraft getreten. Durch den Beitritt der Europäischen Union zum COTIF sind dessen Vorschriften Bestandteil der R echtsordnung der Union geworden . Für das Montrealer Übe r- 22 23 24 - 11 - einkommen, dem die Union ebenfalls beigetreten ist, hat der Gerichtshof der Europäischen Union aufgrund dieses Beitritts eine Befugnis zur Auslegung der Vorschriften dieses Übereinkommens in Anspruch genommen (vgl. E u GH, U r- teil vom 22. November 2012 C - 410/11, TranspR 2013, 201 Rn. 20 Sánchez/Iberia, mwN). Da die Bestimmungen des COTIF und der CIM, deren Vorschriften als Anlage B integraler Bestandteil des Übereinkommens sind, Gegenstand der Unions rechts ordnung sind, kommt auch insoweit eine Befugnis des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Auslegung der Bestimmungen der CIM im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens nach Art. 267 Abs. 1 AEUV in Betracht. Ob sich daraus auch eine Vorlagepflicht eines letztinstanzl i- chen Gerichts eines Mitgliedstaats der CIM nach Art . 267 Abs. 3 AEUV ergeben kann (bejahend Basedow, Festschrift Schlechtriem, 200 3, S. 165, 186; Schmidt - Kessel, GPR 2004, 106, 107; differenzierend Wegener in Calliess/ Ruffert, EUV/AEUV, 4. Aufl., Art. 267 AEUV Rn. 10; Ehricke in Streinz, EUV/EGV, 2003, Ar t. 234 EGV Rn. 19), braucht im Streitfall nicht entschieden zu werden. Im vorliegenden Fall ist eine Vorlage zur Auslegung der Tatbestandsvor - aussetzung "in Ergänzung der grenzüberschreitenden Beförderung auf der Schiene" in Art. 1 § 3 CIM ohnehin nich t geboten. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union bedarf es keiner Vorabentscheidung nach Art. 267 Abs. 3 AEUV, wenn hinsichtlich der Auslegung des sekundären Unionsrechts keine vernünftigen Zweifel bestehen (st. Rspr.; vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 16 C.I.L.F.I.T.; Urteil vom 15. September 2005 - C - 495/03, Slg. 2005, I - 8 1 51 Rn. 33 Intermodal Tran s- ports). Das ist hier der Fall . Die Lkw - Beförderungen in Istanbul und Nürnberg umfassten jeweils nur eine kurze Strecke von wenigen Kilometern. Sie hatten daher keinen eigenständigen, sondern lediglich einen die Schienenbeförderung von Istanbul nach Nürnberg ergänzenden Charakter. Das reicht für das Vorli e- gen der Voraussetzungen des Art. 1 § 3 CIM au s. 25 - 12 - 5 . Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO), weil noch weitere Feststellungen zur Frage erforderlich sind, ob und g e- gebenenfalls in welchem Umfang Transportgut während der Obhutszeit der B e- klagten (Art. 23 Abs. 1 CIM) abhandengekommen ist (dazu nachfolgend u n- ter III.). Zudem haben die Vorinstanzen keine Feststellungen dazu getroffen, ob Ansprüche der Versicherungsnehmerin wie die Beklagte geltend gemacht hat gemäß Art. 47 § 1 CIM erloschen sind. Auf die Revision der Streithelferin zu 2 ist der angefochtene Beschluss daher aufzuheben. Die Sache ist zur Verhandlung und neuen Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverwe i- sen. I I I. Für das neue Berufungsver fahren weist der Senat auf Folgendes hin: 1. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts steht aufgrund der von der Klägerin vorgelegte n Schriftstücke nicht fest, dass der von der Beklagten übernommene Transportcontainer mit der Nummer PSSU 9824579 die von der Klägeri n behauptete Anzahl von Artikeln der Unterhaltungselektronik enthalten hat . a) Die Klägerin macht gegen die Beklagte Schadensersatz wegen des Verlusts von Transportgut (Waren der Unterhaltungselektronik) geltend. Sie muss daher substantiiert darlegen u nd, da die Beklagte die Sachdarstellung der Klägerin insoweit bestritten hat, auch beweisen, dass das Gut während der O b- hutszeit der Beklagten (Art. 23 § 1 CIM) abhandengekommen und wie hoch der eingetretene Schaden ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 26. April 2007 I ZR 31/05, TranspR 2007, 418 Rn. 13; Urteil vom 13. September 2012 I ZR 14/11, TranspR 2013, 192 Rn. 13 = RdTW 2013, 201 mwN, jeweils zu 26 27 28 29 30 - 13 - Art. 17 CMR). Dies umfasst neben dem Beweis der Übernahme von Gütern als solchen auch den Nachweis ihrer Identität, ihrer Art, ihrer Menge und ihres Z u- stands. Die Frage, ob der Schadensersatz verlangende Kläger den ihm obli e- genden Beweis geführt hat, ist grundsätzlich nach den allgemeinen Regeln des Zivilprozessrechts, insbesondere nach § 286 ZPO, zu b eurteilen (BGH, TranspR 2013, 192 Rn. 13; Helm, Frachtrecht II, CMR, Art. 17 Rn. 46). Die ric h- ter liche Überzeugung davon, dass sich in dem von der Beklagten übernomm e- nen Transportcontainer Waren in dem von der Klägerin behaupteten Umfang befanden, setzt ei nen Grad an Gewissheit voraus, der Zweifeln Schweigen g e- bietet (vgl. BGH, Urteil vom 4. November 2003 VI ZR 28/03, NJW 2004, 777, 778 = VersR 2004, 118; BGH , TranspR 2013, 192 Rn. 13). b) Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht bei seiner Beu rte i- lung, dass die Klägerin den von ihr behaupteten Schadensumfang bewiesen habe, im Ansatz auch ausgegangen. Seine weitere Annahme, aus einer G e- samtschau der von der Klägerin vorgelegten Dokumente ergebe sich, dass die Beklagte die in der Handelsrechnung vom 29. Januar 2009 aufgeführten Waren zum Transport übernommen habe, trifft jedoch nicht zu . aa) Das Berufungsgericht hat seine Beurteilung insbesondere auf vier von der Klägerin vorgelegte Schriftstücke gestützt: auf die Handelsrechnung vom 29. Janua r 2009, eine Ladeliste vom 28. Januar 2009 (Anlage K 2), eine "Vorverladekontrollliste" (Anlage K 3) sowie einen Schadensbericht vom 6. Februar 2009 (Anlage K 5). Der Inhalt dieser Dokumente rechtfertigt entg e- gen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht den Schluss auf die Richtigkeit des Vortrags der Klägerin zum Inhalt des von der Beklagten übernommenen Tran s- portcontainers mit der Nummer PSSU 9824579. Die Anlagen K 2, K 3 und K 5 sind für die Beurteilung der Frage, welchen Inhalt der hier in Rede steh ende Transportcontainer zum Zeitpunkt der Übe r- 31 32 33 - 14 - nahme zur Beförderung hatte, unergiebig. D ie "Vorverladeliste" lässt nicht e r- kennen , wann sie angefertigt wurde und welche Kontrolle durch die handschrif t- lich hinzugesetzten Haken zum Ausdruck gebracht werden s oll te . Die Beklagte hat überdies mit Recht darauf hingewiesen, dass die angeblich dokumentierte Prüfung bereits lange Zeit vor der Beladung des Containers stattgefunden h a- ben k ö nnte . Zudem sind die mit Haken versehenen Spalten und Zeilen unlese r- lich und da her nicht verständlich. Der Beweiswert der "Ladeliste" ist zweifelhaft . Nach der Darstellung der Beklagten lautet die Übersetzung der türkischen B e- zeichnung dieses Schriftstücks nicht "Ladeliste" sondern "Lieferschein". Da das Berufungsgericht hierzu keine Feststellungen getroffen hat, ist im Revisionsve r- fahren zugunsten der Beklagten von deren Vortrag auszugehen. Damit hat die Beklagte gerade in Zweifel gezogen, dass eine Kontrolle des verladenen Gutes bei geöffnetem Container stattgefunden hat und dass da s Ergebnis einer so l- chen Kontrolle auf dem fraglichen Schriftstück durch Abhaken zum Ausdruck gebracht wurde. Dem "Schadensbericht" vom 6. Februar 2009 kann schon de s- halb keine Beweiswirkung für den Inhalt des an die Beklagte übergebenen Transportcontainer s entnommen werden, weil dieses Dokument erst bei der Entladung in Nürnberg erstellt wurde. Als einziges Schriftstück, das Rüc k- schlüsse auf den Umfang des in den Container mit der Nummer PSSU 9827579 verladenen Gutes zulässt, verbleibt mithin die Handelsr ec h- nung vom 29. Januar 2009. bb) Für vom Anspruchsteller behauptete Paketinhalte hat der Senat zwar entschieden, dass sich der Tatrichter die Überzeugung von der Richtigkeit des angegebenen Inhalts anhand eines Lieferscheins und einer dazu korrespondi e- renden Rechnung bilden kann. Es kann allerdings auch ausreich en , dass nur eines der beiden Dokumente vorgelegt wird und der beklagte Frachtführer d a- gegen keine substantiierten Einwände erhebt (BGH, Versäumnisurteil vom 22. Oktober 2009 I ZR 119/07, Trans pR 2010, 73 Rn. 20; BGH, TranspR 2013, 192 Rn. 16). 34 - 15 - Die zum Inhalt von verlorengegangenen Paketen aufgestellten Grund - sätze sind auf die im Streitfall zu beurteilende Fallgestaltung jedoch nicht ohne weiteres übertragbar. Das Berufungsgericht hat zugun sten der Beklagten unte r- stellt, dass sie einen bereits vorgeladenen und anschließend verschlossenen und verplombten Container zum Transport übernommen hat. Der übernehme n- de Lkw - Fahrer konnte mit einer Unterschrift daher nur bestätigen, bei der türk i- schen A bsenderin einen Container mit der Nummer PSSU 9824579 überno m- men zu haben (vgl. BGH, Urteil vom 24. Oktober 2002 I ZR 104/00, TranspR 2003, 156, 158; BGH, TranspR 2013, 192 Rn. 19). Das Verpacken von Waren in Kartons kann auch nicht gleichgesetzt werden mit dem Beladen eines Lkw, einer Wechselbrücke oder eines Containers. Bei der Versendung von Paketen ist eine in Täuschungsabsicht vorgenommene Fehlbestückung durch den Ve r- send er oder seine Bediensteten im Allgemeinen eher unwahrscheinlich, weil nicht vor ausgesehen werden kann, ob gerade dasjenige Paket verlorengeht, das nur unzureichend bestückt wurde. Bei einem vom Versender selbst vorg e- ladenen und verplombten Transportcontainer, dessen Inhalt wie das Ber u- fungsgericht unterstellt hat vom Frachtführer bei der Übernahme nicht übe r- prüft werden kann, besteht dagegen die Möglichkeit, gerade diesen Container gezielt entwenden zu lassen. Der Anreiz für eine Fehlbeladung eines vom Ve r- sender selbst verschlossenen und verplombten Transportcontainers ist daher d eutlich größer als bei einem Paket. Das Berufungsgericht wird daher im wiedereröffneten Berufungsverfa h- ren gegebenenfalls durch die Vernehmung von Zeugen klären müssen, ob nach diesen Grundsätzen zur Überzeugung des Gerichts festgestellt werden kan n, dass der Container mit der Nummer PSSU 9824579 den von der Kläg e- rin behaupteten Inhalt hatte, als er von der Beklagten zur Beförderung übe r- nommen wurde. Dabei wird das Berufungsgericht insbesondere auch den u n- streitigen Umstand zu berücksichtigen haben , dass alle vier Plomben, mit d e- 35 36 - 16 - nen der Container versiegelt wurde, bei der Ankunft am Entladeort in Nürnberg unversehrt waren. Die Beklagte hat unter Beweisantritt vorgetragen, die ve r- wendeten Plomben seien manipulationssicher, so dass eine Entwendung des Transportgutes aus dem Container unter Umgehung oder durch Manipulation der Plom ben nicht möglich gewesen sei. De r Beweisantritt der Beklagten durfte auch nicht mit der Begründung unbeachtet bleiben , es sei denkbar, dass inte r- national tätige Diebesbanden über ein Verplombungsgerät verfügten , mit de s- sen Hilfe es möglich sei, eine Plombe aufzubrechen und danach wieder den Eindruck einer ordnungsgemäßen Verplombung zu erzeugen. 2. Da sich eine mögliche Schadensersatzpflicht der Beklagten nach dem Haftung sregime der CIM beurteilt, sind für den Umfang des von der Beklagten geschuldeten Ersatzes die Art. 30 ff. CIM maßgeblich. Ob ein dem Beförderer (Frachtführer) anzulastendes qualifiziertes Verschulden gegeben ist, das zum Wegfall von gesetzlich vorgesehene n Haftungsbegrenzungen führt, ist nach Art. 36 CIM zu beurteilen. Liegen die Voraussetzungen für die Annahme eines qualifizierten Verschuldens im Sinne von Art. 36 CIM vor, komm en , da die CIM - Vorschriften keinen eigenen Schadensbegriff enthalten, die Besti mmungen des allgemeine n Schadensersatzrecht s des ergänzend heranzuziehenden nation a- len Rechts und damit nach deutschem Recht die §§ 249 ff. BGB zur Anwe n- dung (MünchKomm.HGB/ Freise aaO Art. 36 CIM Rn. 5; Thume, TranspR 2008, 78, 79). 37 - 17 - Der von der Klägerin geltend gemachte entgangene Gewinn ist grun d- sätzlich nach § 252 BGB zu ersetzen. Macht der Geschädigte diesen geltend, ist allerdings nicht die anteil ige Fracht gemäß Art. 30 § 4 CIM erstattungsfähig (vgl. MünchKomm. HGB/Freise aaO Art. 36 CIM Rn. 6 ). Büscher Pokrant Schaffert Kirchhoff Koch Vorinstanzen: LG Nürnberg - Fürth, Entscheidung vom 28.09.2010 - 2 HKO 8146/09 - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 31.05.2012 - 12 U 2078/10 - 38
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