ECLI:DE:BGH:2016:250216BIZR115.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 115/15 vom 25 . Februar 2016 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25 . Februa r 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher , d ie Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Löffler, die Richter in Dr. Schwonke und den Richter Fedders en beschlossen: D e r Gegenstandswert für die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi sion im Beschluss des 10 . Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 24 . März 2015 wird auf 16.70 0 Euro festgesetzt . Gründe: I. Der Kläger ist der Dachverband der 16 Verbraucherzentralen der Bu n- desländer. Die Beklagte betrieb unter der Internetadresse "www. .d e" ei - nen Telemediendienst, über den sie Hörbücher und e . zum Download an - bot. D er Kläger wendet sich gegen zwei in den Allgemeinen Geschäftsbedi n- gungen der Beklagten enthaltene Klauseln sowie gegen eine Bestimmung aus den Regelungen der Beklagten zu Datenschutz und Sicherheit. Er hat die B e- klagte auf Unterlassung in Anspruch genommen . D as Landgericht hat der Klage hinsichtlich einer Klausel stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Das Berufungsgericht hat den Streitwert des Berufungsverfahrens auf 16.700 Euro festgesetzt. Die Berufung des Kl ä- gers hat es durch Beschluss ge mäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Hie r- 1 2 - 3 - gegen wendet sich der Kläger mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde, mit der er nach Zulassung der Revision seine abgewiesenen Klageanträge weiterve r- folgen möchte. Die Beklagte beantragt, den Gegenstandswert für da s Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde festzusetzen . II. Der Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden Beschwer beträgt 16.700 Euro und übersteigt damit nicht den für die Zulässi g- keit der Beschwerde erforderlichen Wert gemäß § 26 N r. 8 EGZPO. 1. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer b e- misst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung des Urteils (st. Rspr.; vgl . BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2013 - XI ZR 405/12, ZIP 2014, 96 Rn. 4 mwN ; BGH, Beschluss vom 10. Mai 2012 - I ZR 160/11 Rn. 3 , juris; Beschluss vom 5. März 2015 - I ZR 161/14 Rn. 4 , juris ). Der Kläger will sich mit der Revision da gegen wenden, dass seine Klage in Bezug auf zwei von der Beklagten verwendete Klauseln abgewiesen w orden ist. Der Wert der Beschwer richtet sich daher nach dem Interesse des Klägers an einer entspr e- chenden Verurteilung und entspricht damit dem Streitwert. 2. Ist der Streitwert vom Landgericht und vom Berufungsgericht entspr e- chend den Angaben des Kläge rs festgesetzt worden und hat der Kläger die Festsetzung nicht beanstandet, kann er im Verfahren der Nichtzulassungsb e- schwerde grundsätzlich nicht mehr mit Einwänden gegen die Wertfestsetzung gehört werden (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2011 - I ZR 83/11 Rn. 1 ; Beschluss vom 8. März 2012 - I ZR 160/11 Rn. 3 , juris; Beschluss vom 10. Mai 2012 - I ZR 160/11, GRUR - RR 2012, 496 Rn. 4 ). Insbesondere ist es 3 4 5 6 - 4 - dem Kläger verwehrt, im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren die von ihm gemachten Angaben zu korrigie ren, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten (BGH, Beschluss vom 26. Novem ber 2009 - III ZR 116/09, NJ W 2010, 681 Rn. 5 ; BGH, Beschluss vom 1 6. Mai 2013 - VII ZR 253/12 Rn. 3 , juris ; BGH, GRUR - RR 2012, 496 Rn. 4 ). Dies gilt vor allem dann , wenn die Partei im Kostenfestsetzungsverfahren erster Instanz sogar ausdrücklich die Festsetzung eines niedrigeren Wertes angeregt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 5. März 2015 - I ZR 161/14 Rn. 5 , juris ). 3. Nach diesen Grundsätzen ist es dem Kläger verweh rt, sich im vorli e- genden Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren darauf zu berufen, der Wert se i- ner Beschwer liege über der Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO. Der Kläger selbst hat in der Klageschrift das Interesse der Verbraucher an der begehrten Unterlassung mit lediglich 2.500 Euro pro angegriffener Kla u- sel bemessen. Nachdem das Landgericht den Streitwert abweichend von den Angaben des Klägers für jede angegriffene Klausel auf 25.000 Euro festgesetzt hatte, hat sich der Kläger gegen diese Erhöhung mit einer Streitwertbeschwe r- de gewandt und geltend gemacht, es komme allenfalls eine maßvolle Erhöhung des Streitwerts auf 6.250 Euro pro Klausel in Betracht. Das Berufungsgericht hat den Streitwert auf die Streitwertbeschwerde des Klägers sodann für drei Klauseln a uf insgesamt 25.000 Euro festgesetzt. Bei seinem Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO, mit dem es die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts zurückgewiesen hat, hat das Berufungsgericht den Streitwert für die zwei im Berufungsverfahren noch str eitgegenständlichen Klauseln mit j e- weils 8.350 Euro bemessen und den Streitwe rt insgesamt auf "bis zu 19.000 Euro" festgesetzt. Diese bereits oberhalb des vom Kläger in den Tats a- cheninstanzen vertretenen Wertangaben liegende Festsetzung kann der Kläger 7 8 - 5 - im Rahmen des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens nicht mehr korri gieren, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten. Dies gilt umso mehr, als er nunmehr die besondere wirtschaftliche Bedeutung der Klauseln geltend macht, obwohl er im Verfahren v or dem Landgericht und vor dem Ber u- fungsgericht durchgehend die Auffassung vertreten hat, der wirtschaftlichen Bedeutung der Verbote, bestimmte Klauseln zu verwenden, komme bei der Bemessung der Beschwer keine Bedeutung zu; maßgebend sei allein das Int e- res se der Allgemeinheit am Unterbleiben des Gebrauchs der strittigen Klauseln . Dies e Ansicht entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschluss vom 28. September 2006 - III ZR 33/06 Rn. 2 f. , juris ). Büscher Schaffert Löffler Schwo nke Feddersen Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 20.09.2011 - 312 O 414/10 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 24.03.2015 - 10 U 5/11 -
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