ECLI:DE:BGH:2017:010617BIZR115.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 1 15 /1 6 Verkündet am: 1 . Juni 2017 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Metall auf Metall III Richtlinie 2001/29/EG Art. 2 Buchst. c, Art. 5 Abs. 3 Buchst. d; Richtlinie 2006/115/EG Art. 9 Abs. 1 Buchst. b Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 2 Buchst. c und Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des R ates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter A s- pekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsg e- sellschaft (ABl. Nr. L 167 vom 22. Juni 2001, S. 10) sowie Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/115/EG des Europäische n Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums (ABl. Nr. L 376 vom 27. Dezember 2006, S. 28) folgende Fragen zur Vorabentsc he i- dung vorgelegt: 1. Liegt ein Eingriff in das ausschließliche Recht des Tonträgerherstellers zur Ve r- vielfältigung seines Tonträgers aus Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG vor, wenn seinem Tonträger kleinste Tonfetzen entnommen und auf einen a n- der en Tonträger übertragen werden? 2. Handelt es sich bei einem Tonträger, der von einem anderen Tonträger übe r- tragene kleinste Tonfetzen enthält, im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/115/EG um eine Kopie des anderen Tonträgers? 3. Können die Mitgliedstaaten eine Bestimmung vorsehen, die - wie die Besti m- mung des § 24 Abs. 1 UrhG - klarstellt, dass der Schutzbereich des ausschlie ß- - 2 - lichen Rechts des Tonträgerherstellers zur Vervielfältigung (Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG) und Ver breitung (Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/115/EG) seines Tonträgers in der Weise immanent beschränkt ist, dass ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung seines Tonträgers geschaffen worden ist, ohne seine Zustimmung verwertet werden darf? 4. Wird ein Werk oder ein sonstiger Schutzgegenstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29/EG für Zitatzwecke genutzt, wenn nicht e r- kennbar ist, dass ein fremdes Werk oder ein fremder sonstiger Schutzgege n- stand genutzt wird? 5. Lasse n die Vorschriften des Unionsrechts zum Vervielfältigungsrecht und Ve r- breitungsrecht des Tonträgerherstellers (Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG und Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/115/EG) und den Ausnahmen oder Beschränkungen dieser R echte (Art. 5 Abs. 2 und 3 der Rich t- linie 2001/29/EG und Art. 10 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2006/115/EG) Umse t- zungsspielräume im nationalen Recht? 6. In welcher Weise sind bei der Bestimmung des Schutzumfangs des ausschlie ß- lichen Rechts des Tonträgerhers tellers zur Vervielfältigung (Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG) und Verbreitung (Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/115/EG) seines Tonträgers und der Reichweite der Ausnahmen oder B e- schränkungen dieser Rechte (Art. 5 Abs. 2 und 3 der Ric htlinie 2001/29/EG und Art. 10 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2006/115/EG) die Grundrechte der EU - Grund rechtecharta zu berücksichtigen? BGH, Beschluss vom 1. Juni 2017 - I ZR 115/16 - OLG Hamburg LG Hamburg - 3 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat a uf die mündliche Verhandlung vom 16 . März 201 7 durch den Vorsitzenden Ri chter Prof. Dr. Büscher , die Richter Prof. Dr. Koch , Dr. Löffler , die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen beschlossen: I. Das Verfahren wird ausgesetzt. II. Dem Gerichtsh of der Europäischen Union werden zur Ausl e- gung von Art. 2 Buchst. c und Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter A s- pekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. Nr. L 167 vom 22. Juni 2001, S. 10) sowie Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu besti mmten dem Urheberrecht verwandten Schut z- rechten im Bereich des geistigen Eigentums (ABl. Nr. L 376 vom 27. Dezember 2006 , S. 28) folgende Frage n zur Vo r- abentscheidung vorgelegt: 1. Liegt ein Eingriff in das ausschließliche Recht des Tontr ä- gerherstellers z ur Vervielfältigung seines Tonträgers aus Art. 2 Buchst. c der R ichtlinie 2001/29/EG vor, wenn seinem Tonträger kleinste Tonfetzen entnommen und auf einen a n- deren Tonträger übertragen werden? 2. Handelt es sich bei einem Tonträger, der von einem and e- ren T onträger übertragene kleinste Tonfetzen enthält, im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/115/EG um eine Kopie des anderen Tonträgers? 3. Können die Mitgliedstaaten eine Bestimmung vorsehen, die - wie die Bestimmung des § 24 Abs. 1 UrhG - k larstellt , dass der Schutzbereich des ausschließlichen Rechts des Tonträgerherstellers zur Vervielfältigung (Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG) und Verbreitung (Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/115/EG) seines Tonträgers in der Weise imm anent beschränkt ist, dass ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung seines Tonträgers gescha f- fen worden ist, ohne seine Zustimmung verwertet werden darf? - 4 - 4. Wird ein Werk oder ein sonstiger Schutzgegenstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29/EG für Zitatzwecke genutzt, wenn nicht erkennbar ist, dass ein fremdes Werk oder ein fremder sonstiger Schutzgege n- stand genutzt wird? 5. Lassen die Vorschriften des Unionsrechts zum Vervielfält i- gungsrecht und Verbreitungsrecht des Tonträ gerherstellers (Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG und Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/115/EG) und den Ausnahmen oder Beschränkungen dieser Rechte (Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG und Art. 10 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2 006/115/EG) Umsetzungsspielräume im nation a- len Recht? 6. In welcher Weise sind bei der Bestimmung des Schutzu m- fangs des ausschließlichen Rechts des Tonträgerherstellers zu r Vervielfältigung (Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG) und Verbreitung (Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/115/EG) seines Tonträgers und der Reic h- weite der Ausnahmen oder Beschränkungen dieser Rechte (Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG und Art. 10 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2006/115/EG) die Grundrechte der EU - Grundrechtecharta zu berücksichtigen? Gründe : A . f- Komponisten des Titels auf im Jahr 1997 erschienenen Tonträgern eingespielt hat . Die Kläger behaupten, die Beklagten hätten etwa zwei Sekunden einer e- b- wohl es ihnen möglich gewesen wäre, die übernommene Rhythmussequenz 1 2 - 5 - selbst einzuspielen. Sie meinen, die Beklagten hätten damit ihr Leistung s- sch utzrecht als Tonträgerhersteller verletzt. Hilfsweise stützen sie sich auf ihr Leistungsschutzrecht als ausübende Künstler, weiter hilfsweise auf die Verle t- zung des Urheberrechts des Klägers zu 1 am Musikwerk und äußerst hilfsweise auf wettbewerbsrechtlich e n Leistungsschutz. Die Kläger haben die Beklagten auf Unterlassung, Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht, Auskunftserteilung und Herausgabe der Tonträger zum Zweck der Vernichtung in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben (L G Hamburg, BeckRS 2013, 07726) . D ie Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben (OLG Hamburg, GRUR - RR 2007, 3). Auf die Revision der Beklagten hat der Senat das Berufungs urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Ber ufungsgericht zurückverwiesen (Urteil vom 20. N o- vember 2008 - I ZR 112/06, GRUR 2009, 403 = WRP 2009, 308 - Metall auf Metall I). Im wiedereröffneten Berufungsverfahren hat das Berufungsgericht die Berufung der Beklagten erneut zurückgewiesen ( OLG Hambu rg, GRUR - RR 2011, 396). Die Revision der Beklagten hat der Senat zurückgewiesen (Urteil vom 13. Dezember 2012 - I ZR 182/11, GRUR 2013, 614 = WRP 2013, 804 Metall auf Metall II). Das Bundesverfassungsgericht hat diese Entscheidung aufgehoben und die Sach e an den Bundesgerichtshof zurückverwiesen (Urteil vom 31. Mai 2016 - 1 BvR 1585/13, GRUR 2016, 690 = WRP 2016, 822). Im erneuten Revisionsverfahren verfolgen die Beklagten ihren Klagea b- weisungsantrag weiter. Die Kläger beantragen, die Revision der Bekla gten z u- rückzuweisen. B . D er Erfolg der Revision hängt von der Auslegung von Art. 2 Buchst. c und Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung b e- stimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der 3 4 5 6 7 - 6 - Informations gesellschaft sowie Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/115/EG zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums ab. Vor einer Entscheidung über die Revision der Beklag ten ist deshalb das Verfahren auszusetzen und gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen. I . Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagten seien den Kl ä- gern zur Unterlass ung, zum Schadensersatz, zur Auskunftserteilung und zur Herausgabe der Tonträger zum Zwecke der Vernichtung verpflichtet, weil sie die Rechte der Kläger als e- Die Kläger seien Tonträger hersteller d ieser Aufnahme , weil sie die maßgebliche organisatorische Verantwortung für deren Herstellung g e- tragen hätten. unterlegte Schlagzeugsample sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme den Ta Beklagten könnten sich nicht a uf ein Recht zur freien Benutzung der Tonau f- nahme berufen. Die Kläger hätten nachgewiesen, dass die Beklagten in der Lage gewesen wären, die übernommene Rhy thmussequenz selbst herzuste l- len. II . Den Klägern stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterla s- sung und Feststellung der Schadensersatzpflicht ( § 97 UrhG), Auskunftserte i- lung ( § 242 BGB) und Herausgabe der Tonträger zum Zwecke der Vernichtung ( § 98 UrhG ) zu, wenn d ie Beklagten in das Tonträgerherstellerrecht der Kläger aus § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG eingegriffen haben (dazu B II 1) und sich nicht mit Erfolg auf das Recht zur freien Benutzung nach § 24 Abs. 1 UrhG (dazu B II 2) oder das Zitatrecht nach § 51 Satz 1 und 2 Nr. 3 UrhG (dazu B II 3) oder das Grundrecht der Kunstfreiheit (dazu B II 4) berufen können. 1. Zunächst stellt sich die Frage, ob die Beklagten d urch die Verwendung der fremden Tonaufnahme bei der Herstellung des eigenen Tonträgers u nd das anschließende Inverkehrbringen dieses Tonträgers in das ausschließliche 8 9 10 - 7 - Recht der Kläger aus § 85 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 und 2 UrhG eingegriffen haben , den von ihnen hergestellten Tonträger zu vervielfältigen und zu verbreiten . a) Nach § 85 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 und 2 UrhG hat der Hersteller eines Tonträgers das ausschließliche Recht, den Tonträger zu vervielfältigen und zu verbreiten. Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke herzustellen, gleichviel ob vorübergehend oder da uerhaft, in welchem Verfa h- ren und in welcher Zahl ( § 16 UrhG). Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke der Öffentlichkeit anzubieten oder in Ve r- kehr zu bringen ( § 17 UrhG). b) § 85 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 und 2 UrhG dient der Umsetzung von Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG und Art. 9 der Richtlinie 2006/115/EG und ist daher richtlinienkonform auszulegen. Nach Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG sehen die Mitgliedstaaten für die Tont r ägerhersteller in B ezug auf ihre Tonträger das ausschließliche Recht vor, die unmittelbare oder mittelbare, vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung auf jede Art und Weise und in jeder F orm ganz oder teilweise zu erlaub en oder zu verbieten. Nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 200 6 / 115 /EG sehen die Mitgliedstaaten für To n- trägerhersteller in Bezug auf ihre Tonträger das ausschließliche Recht vor, die Tonträger und Kopien davon der Öffentlichkeit im Wege der Veräußerung oder auf sonstige Weise zur Verfügung zu ste llen. c ) Danach stellt sich die Frage, ob ein Eingriff in das ausschließliche Recht des Tonträgerherstellers zur V ervielfältigung seines Tonträgers aus Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG vorliegt, wenn seinem Tonträger kleinste Tonfetzen - hier etwa zwei Sekunden einer Rhythmussequenz - entnommen und auf eine n anderen Tonträger übertragen werden (Vorlagefrage 1) . Ferner stellt sich die Frage, ob es sich bei einem Tonträger, der von einem anderen Tonträger übertragene kleinste Tonfetzen enthält, im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/115/EG um eine Kopie des anderen Tonträgers handelt (Vorlagefrage 2). 11 12 13 - 8 - aa) Diese Frage n sind entscheidungserheblich. Die Tonträger, auf denen s Sampling zwei Takte einer Rhythmussequenz des auf dem anderen Tonträger enthaltenen Titels im Jahr 1997 erschienen. Die Richtl inie 2001/29/EG ist nach ihrem Art. 10 zwar erst auf Nutzungshandlungen ab dem 22. Dezem ber 2002 anwendbar (vgl. EuGH, Urteil vom 27. Juli 2013 - C - 457/11 bis C - 460/11, GRUR 2013, 812 Rn. 26 bis 29 = WRP 2013, 1174 VG Wort/Kyocera u.a. ). Es ist jedoch davon auszugehen, dass auch seit dem 22. Dezember 2002 verbreitet worden sind oder im Hinblick auf die vor diesem Zeitpunkt erfolgte Vervielfältigung und Verbreitung solcher Tonträger nach diesem Zeitpunkt j e- denfalls die Gefahr einer wiederholten Vervielfältigung und Verbreitung besta n- de n hat. Die Richtlinie 2006/115/EG ist nach ihrem Art. 11 auf Nutzungshan d- lungen ab dem 1. Juli 1994 anwendbar. bb) Nach Ansicht des Senats sind diese Frage n zu bejahen . Die Bekla g- ten haben den von den Klägern hergestellten Tonträger vervielfältigt, inde m sie diesem im Wege des Sampling zwei Takte einer Rhythmussequenz des Titels (BGH, GRUR 2009, 403 Rn. 9 bis 18 - Metall auf Metall I; GRUR 2013, 614 Rn. 11 - Metall auf Metall II) . (1) Die Rechte des Tonträgerherstellers sind nicht nur bei einer ung e- nehmigten Vervielfältigung oder Verbreitung des gesamten Tonträgers verletzt, sondern können grundsätzlich auch bei einer ausschnittweisen ungenehmigten Vervielfältigung oder Verbr eitung der auf einem Tonträger aufgezeichneten Tonaufnahmen verletzt sein. Das ergibt sich aus Art. 1 und 2 des Übereinko m- mens zum Schutz der Hersteller von Tonträgern gegen die unerlaubte Vervie l- fältigung ihrer Tonträger vom 29. Oktober 1971 ( Genfer Tontr äger - Abkommen ) , wonach die Tonträgerhersteller bereits vor einer Vervielfältigung und Verbre i- tung wesentlicher Teile der in dem Tonträger festgelegten Töne zu schützen sind (BGH, GRUR 2009, 403 Rn. 10 - Metall auf Metall I). Art. 7 des Genfer 14 15 16 - 9 - Tonträger - Abk ommens erlaubt den Vertragsstaaten, einen strengeren Schutz vorzusehen. (2) Ein Eingriff in das durch Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG und Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/115/EG und damit durch § 85 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 und 2 UrhG geschützte ausschließliche Recht des Tontr ä- gerherstellers liegt aber auch dann vor , wenn einem Tonträger kleinste Tonfe t- zen entnommen werden (BGH, GRUR 2009, 403 Rn. 11 - Metall auf Metall I, mwN ) . Schutzgegenstand des ausschließliche n Recht s des Tontr ägerherstellers ist nicht der Tonträger oder die Tonfolge selbst, sondern die zur Festlegung der Tonfolge auf dem Tonträger erforderliche wirtschaftliche, organisatorische und technische Leistung des Tonträgerherstellers. Da der Tonträgerhersteller diese u nternehmerische Leistung für den gesamten Tonträger erbringt, gibt es keinen Teil des Tonträgers, auf den nicht ein Teil dieses Aufwands entfiele und der daher nicht geschützt wäre. Die für die Aufnahme erforderlichen Mittel müssen für den kleinsten Teil d er Aufnahme genauso bereitgestellt werden wie für die gesamte Aufnahme; selbst der kleinste Teil einer Tonfolge verdankt seine Fes t- legung auf dem Tonträger der unternehmerischen Leistung des Herstellers. In diese unternehmerische Leistung greift derjenige ein, der einem fremden To n- träger kleinste Tonfetzen entnimmt (BGH, GRUR 2009, 403 Rn. 14 - Metall auf Metall I). Dem Hersteller des Tonträgers wird durch die ungenehmigte Übe r- nahme selbst kleinster Teile einer Tonaufnahme regelmäßig eine mit seiner unterne hmerischen Leistung geschaffene Verwertungsmöglichkeit entzogen. Auch kleinste Teile von Tonaufnahmen haben - wie der Handel mit Sound - Samples zeigt - einen wirtschaftlichen Wert (BGH, GRUR 2009, 403 Rn. 15 Metall auf Metall I). Die Kläger haben gelte nd gemacht, sie hätten aus der Verwertung von Samples ihrer Musikgruppe in der Vergangenheit nicht une r- hebliche Einnahmen erzielt ; wegen der von ihnen geschaffenen besonderen eine der am häufigsten gesampleten Bands . 17 18 - 10 - Nach Ansicht des Senats ist es kein Wertungswiderspruch , dass danach selbst kleinsten Tonpartikeln eines Tonträgers Leistungsschutz zukommt, wä h- rend Teile eines Musikwerks nur dann Urheberrechtsschutz genießen, wenn sie für sich genommen den urheberrechtlichen Schutzvoraussetzungen genü gen (zum Schutz von Teilen eines Werkes nach Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG vgl. EuGH, Urteil vom 16. Juli 2009 - C - 5/08, Slg. 2009, I - 6569 = GRUR 2009, 1041 Rn. 39 - Infopaq/DDF I ). Die Unterschiede im Schutzumfang er geben sich aus dem gänzlich unterschiedlichen Schutzgegenstand dieser Rechte. Während das verwandte Schutzrecht am Tonträger den Schutz der wirtschaftlichen, organisatorischen und technischen Leistung des Tonträgerhe r- stellers zum Gegenstand hat, schützt da s Urheberrecht am Musikwerk die pe r- sönliche geistige Schöpfung des Komponisten (BGH, GRUR 2009, 403 Rn. 16 Metall auf Metall I). 2. Für den Fall, dass die Beklagten in das Tonträgerherstellerrecht der Kläger aus § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG eingegriffen ha ben, stellt sich die weitere Frage, ob die Beklagten sich mit Erfolg auf das Recht zur freien Benutzung nach § 24 Abs. 1 UrhG berufen können. a) Nach § 24 Abs. 1 UrhG darf ein selbständiges Werk, das in freier B e- nutzung des Werkes eines anderen geschaf fen worden ist, ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden . b) Für d iese Bestimmung gibt es keine ausdrückliche Entsprechung im Urheberrecht der Europäischen Union. § 24 Abs. 1 UrhG zählt nicht zu den in Teil 1 Abschnitt 6 des Urheberrechtsgesetzes (§ § 44a bis 63a UrhG) geregelten Schranken des Urheberrechts . Das im nationalen Urheber r echt seit jeher ane r- kannte Recht der freien Benutzung (vgl. § 13 L UG und § 16 KUG) bezeichnet vielmehr eine dem Urheberrecht imm anente Besc hränkung seines Schutzb e- reichs. Diese Beschränkung beruht auf der Erkenntnis, dass kulturelles Scha f- fen nicht ohne ein Aufbauen auf früheren Leistungen anderer Urheber denkbar ist (vgl. Loewenheim in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 5 . Aufl., § 24 UrhG Rn. 2) ; sie hat den Zweck, Freiraum für eine schöpferische Auseinande r- 19 20 21 22 - 11 - setzung mit bestehenden Werken zu schaffen und damit eine kulturelle For t- entwicklung zu er möglichen (vgl. BGH, GRUR 2009, 403 Rn. 21 - Metall auf Metall I). c ) Nach der Rec htsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es für die Frage, ob eine freie Benutzung im Sinne von § 24 Abs. 1 UrhG vorliegt, en t- scheidend auf den Abstand an, den das neue Werk zu den entlehnten eige n- persönlichen Zügen des benutzten Werkes hält. Eine freie Be nutzung setzt vor - aus, dass angesichts der Eigenart des neuen Werkes die entlehnten eigenpe r- sönlichen Züge des geschützten älteren Werkes verblassen. In der Regel liegt diese Voraussetzung vor, wenn das neue Werk zu den entlehnten eigenpersö n- lichen Zügen d es älteren Werkes einen so großen Abstand hält, dass die dem geschützten älteren Werk entlehnten eigenpersönlichen Züge im neuen Werk zurücktreten und die Benutzung des älteren Werkes durch das neuere Werk nur noch als Anregung zu einem neuen, selbständige n Werkschaffen erscheint ( BGH, Urteil vom 28. Juli 2016 - I ZR 9/15, GRUR 2016, 1157 Rn. 19 bis 21 = WRP 2016, 1260 - auf fett getrimmt, mwN, zur Veröffentlichung in BGHZ vorg e- sehen). d ) Die Vorschrift de s § 24 Abs. 1 UrhG ist im Falle der Benutzung ein es fremden Tonträgers zwar nicht unmittelbar anwendbar, weil sie nach ihrem Wortlaut die Benutzung des Werkes eines anderen voraussetzt. Sie ist in di e- sem Falle jedoch grundsätzlich entsprechend anwendbar. Sinn und Zweck des § 24 Abs. 1 UrhG ist es, Freira um für eine schöpferische Auseinandersetzung mit bestehenden Werken zu schaffen und damit eine kulturelle Fortentwicklung zu ermöglichen. Dem liefe es zuwider, wenn zwar der Urheber eine freie Benu t- zung seines Werkes hinnehmen müsste, der Tonträgerherstell er aber eine freie Benutzung des das Werk enthaltenden Tonträgers verhindern könnte. Muss selbst der Urheber eine Beschränkung seines Urheberrechts hinnehmen, ist auch dem Tonträgerhersteller eine Einschränkung seines Leistungsschut z- rechts zuzumuten (BGH, GRUR 2009, 403 Rn. 21 - Metall auf Metall I, mwN; GRUR 2013, 614 Rn. 14 - Metall auf Metall II). 23 24 - 12 - e ) Bei der entsprechenden Anwendung des § 24 Abs. 1 UrhG auf To n- träger gelten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich keine anderen An forderungen als bei der unmittelbaren Anwendung auf Werke. Die Benutzung fremder Tonträger ist wie die Benutzung fremder Werke ohne Zustimmung des Berechtigten nur erlaubt, wenn dabei ein selbständiges Werk geschaffen wird. Die für eine freie Benutzung nac h § 24 Abs. 1 UrhG erforderl i- che Selbständigkeit des neuen Werkes gegenüber dem benutzten Werk setzt voraus, dass das neue Werk einen ausreichenden Abstand zu den entlehnten eigenpersönlichen Zügen des benutzten Werkes hält, wobei dies nur dann der Fall is t, wenn die entlehnten eigenpersönlichen Züge des älteren Werkes ang e- sichts der Eigenart des neuen Werkes verblassen. Bei der Beurteilung der B e- nutzung eines Tonträgers ist in entsprechender Weise zu prüfen, ob das neue Werk zu der aus dem benutzten Tonträ ger entlehnten Tonfolge einen so großen Abstand hält, dass es seinem Wesen nach als selbständig anzusehen ist (BGH, GRUR 2009, 403 Rn. 25 - Metall auf Metall I, mwN). f ) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Beklagten mit dem Musikstüc § 24 Abs. 1 UrhG geschaffen (OLG Hamburg, GRUR - RR 2011, 396 Rn. 12 bis 20). Das hält zu der aus dem benutzten Tonträger entlehnten To n- folge einen so gr oßen Abstand ein , dass es seinem Wesen nach als selbständiges Werk anzusehen ist. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. g ) Danach stellt sich die Frage, ob die Mitgliedstaaten eine Bestimmung vorsehen können , die - wie die Bestimmung des § 24 Abs. 1 UrhG - klarstellt , dass der Schutzbereich des ausschließlichen Rechts des Tonträgerherstellers zur Vervielfältigung (Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG) und Verbreitung (Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/115/EG) seines Tonträ gers in der Weise immanent beschränkt ist, dass ein selbständiges Werk, das in freier B e- 25 26 27 - 13 - nutzung seines Tonträgers geschaffen worden ist, ohne seine Zustimmung verwertet werden darf (Vorlagefrage 3). 3. Weiter stellt sich die Frage, ob d ie Beklagten sic h mit Erfolg auf eine Schranke nregelung berufen können . Nach § 85 Abs. 4 UrhG sind die in Teil 1 Abschnitt 6 des Urheberrechtsgesetzes geregelten Schranken des Urhebe r- rechts im Falle der Benutzung eines fremden Tonträgers entsprechend a n- wendbar. Im Streitf all k ann nach Ansicht des Senats allenfalls die Schranke des Zitatrech t s ( § 51 Satz 1 und 2 Nr. 3 UrhG) eingreifen ; die Voraussetzungen der im Rechtsstreit gleichfalls erörterten Schranken für die Nutzung von unwesentl i- chem Beiwerk ( § 57 UrhG) oder zum Zwe cke von Karikaturen und Parodien ( § 24 Abs. 1 UrhG) s ind dagegen zweifellos nicht erfüllt. a) Die im nationalen Recht vorgesehenen Ausnahmen oder Beschrä n- kungen in Bezug auf das in Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG vorges e- hene Vervielfältigungs recht und das in Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/115/EG vorgesehene Verbreitungsrecht der Tonträgerhersteller in Bezug auf eine Nutzung ihrer Tonträger für Zitate ( § 51 Satz 1 und 2 Nr. 3 UrhG), als unwesentliches Beiwerk ( § 57 UrhG) oder zum Z wecke der Karikatur oder P a- rodie ( § 24 Abs. 1 UrhG) beruhen auf Art. 5 Abs. 3 Buchst. d, i und k der Rich t- linie 2001/29/EG und Art. 10 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2006/115/EG und sind daher richtlinienkonform auszulegen. Nach Art. 5 Abs. 3 Buchst. d, i un d k der Richtlinie 2001/29/EG können die Mitgliedstaaten in Bezug auf das in Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehene Vervielfältigungsrecht der Tonträgerhersteller entsprechende Ausnahmen oder Beschränkungen vors e- hen. Nach Art. 10 Abs. 2 Sat z 1 der Richtlinie 2006/115/EG kann jeder Mitglie d- staat in Bezug auf das Verbreitungsrecht der Tonträgerhersteller gleichartige Beschränkungen wie für den Schutz des Urheberrechts an Werken vorsehen. Auch nach dieser Bestimmung kommt es daher im Streitfall auf die im deu t- schen Recht in Umsetzung von Art. 5 Abs. 3 Buchst. d, i und k der Richtlinie 2001/29/EG - auch für den Schutz des Urheberrechts an Werken - geschaff e- ne n Schrankenregelung en an. 28 29 - 14 - b ) Nach Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29/EG k önnen die Mitgliedstaaten für Zitate wie Kritik oder Rezensionen in Bezug auf das in Art. 2 der Richtlinie 2001/29/EG vorgesehene Vervielfältigungsrecht Ausnahmen und Beschränkungen vorsehen, sofern sie ein Werk oder einen sonstigen Schut z- gegenstand betref fen, das bzw. der der Öffentlichkeit bereits rechtmäßig z u- gänglich gemacht wurde, sofern - außer in Fällen, in denen sich dies als u n- mö g lich erweist - die Quelle, einschließlich des N amens des Urhebers , ang e- geben wird und sofern die Nutzung den anständigen Gepflogenheiten entspricht und in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Der deutsche Gesetzgeber hat diese Bestimmung mit § 51 und § 63 Abs. 1 und 2 UrhG ins nationale Recht umgesetzt. Nach § 51 Satz 1 UrhG ist die Vervielfältigu ng eines veröffentlichten Werk e s zum Zwecke des Zitats z u- lässig, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck g e- rechtfertigt ist. Zulässig ist dies nach § 51 Satz 2 Nr. 3 UrhG insbesondere, wenn einzelne Stellen eines erschienen en Werkes d er Musik in einem sel b- ständigen Werk der Musik angeführt werden. Wird in diesen Fällen ein Werk oder ein Teil eines Werkes vervielfältigt , ist n ach § 63 Abs. 1 Satz 1 UrhG stets die Quell e deutlich anzugeben . Die Verpflichtung zur Quellenangabe entfällt na ch § 63 Abs. 1 Satz 3 UrhG , wenn die Quelle weder auf dem benutzen Wer k- stück oder bei der benutzten Werkwiedergabe genannt noch dem zur Vervielfä l- tigung Befugten anderweit bekannt ist. Es stellt sich die Frage, ob ein Werk oder ein sonstiger Schutzgege n- stand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29/EG - und d a- mit im Sinne von § 51 UrhG - für Zitatzwecke genutzt wird, wenn nicht erken n- bar ist, dass ein fremdes Werk oder ein fremder sonstiger Schutzgegenstand genutzt wird (Vorlagefrage 4). Nach Ansicht des Senats ist diese Frage zu ve r- neinen. Die Zitatfreiheit soll die geistige Auseinandersetzung mit fremden We r- ken erleichtern. Die Verfolgung eines Zitatzwecks im Sinne des § 51 UrhG e r- fordert daher, dass der Zitierende eine innere Ve rbindung zwischen einem 30 31 32 33 - 15 - fremden Werk und eigenen Gedanken herstellt und das Zitat als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für selbständige Ausführungen des Zitie renden e r- scheint (vgl. BGH, Urteil vom - I ZR 212/10, GRUR 2012, 819 Rn. 12 und 28 = WRP 2012, 1418 - Blühende Landschaften; Urteil vom 17. Dezember 2015 - I ZR 69/14, GRUR 2016, 368 Rn. 25 = WRP 2016, 485 Exklusivinterview , jeweils mwN ; zu Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtl inie 2001/29/EG vgl. EuGH, Urteil vom 1. Dezember 2011 - C - 145/10, Slg. 2011, I 12533 = GRUR 2012, 166 Rn. 118 bis 149 - Painer/Standard u.a.). Beim M u- sikzitat wird der Zitatzweck zwar insoweit weiter verstanden, als die Anführung einer einzelnen Stelle ei nes fremden Musikwerkes in einem selbständigen M u- sikwerk im Einzelfall etwa auch als Stilmittel des Anklangs oder Kontrasts ei n- (vgl. Schricker/Spindler in Schr i- cker/Loewenheim aaO § 51 UrhG Rn. 49) ; erforderlich ist aber auch in einem solchen Fall , dass die Hörer das Musikzitat als fremden Bestandteil erkennen können (vgl. Schri cker/Spindler in Schricker/ Loewenheim aaO § 51 UrhG Rn. 15; Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 5. Aufl., § 51 Rn. 19 ). Daran fehlt es h ier. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Hörer annehmen könnten, die unterlegte Rhythmussequenz sei einem fremden Werk oder Tonträger entnommen worden. Nach Ansicht des Senats haben die Beklagten die dem Tonträger der Kläge r entnommene daher nicht im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29/EG zum Zwecke des Zitats b e- unterlegt habe n. c ) Nach Art. 5 Abs. 3 Buchst. i der Richtlinie 2001/29/EG können die Mi t- gliedstaaten für die beiläufige Einbeziehung eines Werks oder sonstigen Schutzgegenstands in anderes Material in Bezug auf das Vervielfältigungsrecht Ausnahmen und Beschränkunge n vorsehen. Diese Bestimmung ist durch § 57 UrhG ins deutsche Recht umgesetzt worden. Danach ist die Vervielfältigung und Verbreitung von Werken zulässig, 34 35 36 - 16 - wenn sie als unwesentliches Beiwerk neben dem eigentlichen Gegenstand der Vervielfältigun g oder V erbreitung anzusehen sind. Die Voraussetzungen dieser Schrankenregelung liegen nicht vor, weil die Beklagten die zwei Sekunden lange Rhythmussequenz, die sie dem von den Klägern hergestellten Tonträger entnommen haben, nicht nur beiläufig in den Tite e- § 57 UrhG vgl. BGH, Urteil vom 17. November 2014 - I ZR 177/13, GRUR 2015, 667 Rn. 27 = WRP 2015, 250 - Möbelkatalog) . Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts handelt es sich bei den Takten dieser Tonaufnahme; diese besteht aus dessen ständiger Wi ederholung. In a- rakteristischen Ausprägung wahrnehmbar; er ist auch diesem Stück fortlaufend unterlegt (vgl. BGH, GRUR 2009, 403 Rn. 12 - Metall auf Metall I) . d ) Nach Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG können die Mitgliedstaaten für die Nutzung zum Zwecke von Karikaturen, Parodien oder Pastiches in Bezug auf das Vervielfältigungsrecht Ausnahmen oder Beschrä n- kungen vorsehen. Der deutsche Gesetzgeber hat zwar keine eigenständige Schrankenr e- g e lung im Sinne des Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG gescha f- fen. Jedoch bildet die Bestimmung des § 24 Abs. 1 UrhG in ihrer Auslegung durch die deutsche Rechtsprechung der Sache nach eine Schrankenregelung f ür die Nutzung von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen zum Zwecke von Karikaturen und Parodien. Danach ist ein selbständiges Werk auch dann in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden und darf daher ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und ve r- wertet werden , wenn das neue Werk zu den entlehnten eigenpersönlichen Z ü- 37 38 39 - 17 - gen des älteren Werkes einen so großen inneren Abstand hält, dass es seinem Wesen nach als selbständig anzusehen ist. Das kann der Fall sein, wen n es sich bei dem neuen Werk um eine Karikatur oder Parodie des älteren Werkes handelt. Soweit es um die urheberrechtliche Zulässigkeit von Karikaturen und Parodien geht, ist die Bestimmung des § 24 Abs. 1 UrhG daher in Überei n- stimmung mit der Regelung des Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29/EG und der zu dieser Vorschrift ergangenen Rechtsprechung des G e- richtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 3. September 2014 - C - 201/13, GRUR 2014, 972 = WRP 2014, 1181 - Deckmyn und Vrijheid s- fonds/ Vandersteen u.a.) aus zulegen ( BGH, GRUR 2016, 1157 Rn. 23 bis 40 auf fett getrimmt, mwN ). Die wesentlichen Merkmale ei ner Karikatur oder Parodie bestehen darin, zum einen an ein b e- stehendes Werk zu erinnern, gleichzeitig aber ihm gegenüber wahrnehmbare Unterschiede aufzuweisen, und zum anderen einen Ausdruck von Humor oder eine Verspottung darzustellen ( zur Parodie vgl. E uGH, GRUR 2014, 972 Rn. 33 - Deckmyn und Vrijheidsfonds/Vandersteen u.a.). Es gibt jedenfalls kein en A n- halts punkt dafür oder eine Verspottung darstellt. 4. Schließlich stellt sich die Frage, ob ei ne widerrechtliche Verletzung des a usschließliche n Recht s der Kläger zur Vervielfältigung und Verbreitung ihres Tonträgers ausscheide t , we il die den Klägern nach Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG und Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/115 /EG zustehenden Befugnisse (§ 85 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 und 2, § 24 Abs. 1 UrhG) oder d ie h ier allein in Betracht kommende - Schrankenregelung des Art. 5 Abs. 3 Buchst. d der Richtlinie 2001/29/EG (§ 51 Satz 1 und 2 Nr. 3 UrhG) im Lichte der Grundrechte de r EU - Grundrechtecharta aus zulegen und an zuwe n- den sind und im vorliegenden Fall d ie Behinderung der Freiheit des Künstlers 40 41 - 18 - durch das Leistungsschutzrecht des Tonträgerherstellers schwerer wiegt als der Schutz von Eigentum und Kunstfreiheit der Tonträgerhers teller. a) Zunächst stellt sich die Frage, ob die hier in Rede stehenden Vo r- schriften des Unionsrechts zum Vervielfältigungsrecht und Verbreitungsrecht des Tonträgerherstellers (Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG und Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/115/EG) und zu den Ausnahmen oder B e- schränkungen dieser Rechte (Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG und Art. 10 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2006/115/EG) Umsetzungsspielräume im nationalen Recht lassen (Vorlagefrage 5). aa) D iese Frage ist entscheidungserheblich, weil nach der Rechtspr e- chung des Bundesverfassungsgerichts innerstaatliche Rechtsvorschriften, die eine Richtlinie der Europäischen Union in deutsches Recht umsetzen, grun d- sätzlich nicht am Maßstab der Grundrechte des Grundgesetzes, sondern allein am Unionsrecht und damit auch an den durch dieses gewährleisteten Grun d- rechten zu messen sind, soweit die Richtlinie den Mitgliedstaaten keinen U m- setzungsspielraum überlässt, sondern zwingende Vorgaben macht (BVerfG, GRUR 201 6, 690 Rn. 115). bb) Nach Ansicht des Senats hat die Richtlinie 2001/29/EG die in ihr g e- regelten Verwertungsrechte der Urheber und sonstigen Rechtsinhaber vollstä n- dig harmonisiert (zum Verbreitungsrecht der Urheber vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 2009 - I ZR 247/03, GRUR 2009, 840 Rn. 19 f. = WRP 2009, 1127 - Le - Corbusier - Möbel II, mwN). Den Mitgliedstaaten steht es nach Art. 5 Abs. 2 bis 4 der Richtlinie 2001/29/EG zwar frei, ob sie in den dort genannten Fällen Au s- nahmen oder Beschränkungen in Bezug au f d ie se Ver wertungsrechte vors e- hen. Sie dürfen jedoch zum einen in keinem anderen Fall eine Ausnahme oder Beschränkung schaffen , da die se in der Richtlinie erschöpfend aufgeführt sind (vgl. Erwägungsgrund 32 Satz 1 der Richtlinie ). Sie müssen zum anderen, wenn sie eine Ausnahme oder Beschränkung ein führen , deren Voraussetzu n- gen vollständig umsetzen, da eine inkohärente Umsetzung dem Harmonisi e- rungsz iel der Richtlinie zuwiderlief e (vgl. Erwägungsgrund 32 Satz 4 der Richtl i- 42 43 44 - 19 - nie ; EuGH, GRUR 2014, 972 Rn. 16 - D eckmyn und Vrijheidsfonds/ Vander - steen u.a., mwN). cc) Die Richtlinie 2006/115/EG hat zwar nicht das Recht der öffentlichen Sendung und Wiedergabe, wohl aber das hier in Rede stehende Verbreitung s- recht vollständig harmonisiert (vgl. Erwägungsgrund 16 der Richtlinie ; BGH, Urtei l vom 5. November 2015 - I ZR 88/13, GRUR 2016, 493 Rn. 12 = WRP 2016, 103 - Al die Meola). Sie stellt es den Mitgliedstaaten zwar frei , für den Schutz der Tonträgerhersteller gleichartige Beschränkungen wie für den Schutz der Urheber vorzusehen (Art. 10 A bs. 2 Satz 1 der Richtlinie ). Machen die Mi t- gliedstaaten jedoch von dieser Möglichkeit - wie hier der deutsche Gesetzgeber mit der Schrankenregelung des Zitatrechts - Gebrauch, haben sie die Vorau s- setzungen d ieser Beschränkung vollständig umzusetzen, um ei ne kohärente Anwendung der Schrankenregelung in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten. b ) Sodann stellt sich die Frage, in welcher Weise b ei der Bestimmung des Schutzumfangs des ausschließlichen Rechts des Tonträgerherstellers zu r Vervielfältigung (Ar t. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG) und Verbreitung (Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/115/EG) seines Tonträgers und der Reichweite der Ausnahmen oder Beschränkungen dieser Rechte (Art. 5 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG und Art. 10 A bs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2006/115/EG) die Grundrechte der EU - Grundrechtecharta zu berücksichtigen sind (Vorlagefrage 6) . Nach Ansicht des Senats sollten insoweit folgende Grundsätze gelten: Bei der Auslegung und Anwendung der hier in Rede stehenden Besti m- mungen der Richtlinien 2001/29/EG und 2006/115/EG und des ihrer Umsetzung dienenden nationalen Rechts sind nach Art. 51 Abs. 1 Satz 1 EU - Grundrechte - charta die dort aufgeführten Grundrechte zu beachten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass d ie den Urheber n und anderen Schutzrechtsinhabern von de n Richtlinie n 2001/29/EG und 2006/115/EG eing e- räumten Ausschließlichkeitsrechte und die in Bezug auf diese Rechte vorges e- 45 46 47 48 - 20 - henen Ausnahmen oder Beschränkungen bereits das Ergebnis einer vom Rich t- liniengeber vor genommenen Abwägung zwischen dem Interesse de r Rechtsi n- haber an einer möglichst umfassenden und uneingeschränkten Ausschließlic h- keitsbefugnis und den Interessen der Allgemeinheit an eine r möglichst umfa s- senden und uneingeschränkten Nutzung de r urheberrecht lich geschützten We r- k e oder anderen Schutzgegenstände sind (zu m deutschen Urheberrecht vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2002 - I ZR 102/99, BGHZ 150, 5, 8 f. - Verhüllter Reichstag; Urteil vom 20. März 2003 - I ZR 117/00, BGHZ 154, 260, 264 f. Gies - Adler ) . Daher haben d ie Gerichte bei der Auslegung und Anwendung der Ve r- wertungsbefugnisse der Rechtsinhaber und der Schrankenbestimmungen die in den Richtlinien zum Ausdruck kommende Interessenabwägung in einer Weise nach zu vollziehen, die den durch die EU - G rundrechtecharta verbrieften Schutz des geistigen Eigentums de s Recht s inhaber s ebenso wie etwaige damit konku r- rierende Grundrechtspositionen der Nutzer beachtet und im Wege einer Abw ä- gung in ein angemessenes Gleichgewicht bring t ( zum deutschen Urheberrecht v gl. BGHZ 154, 260 , 265 - Gies - Adler ; BVerfGE 129, 78, 101 f., mwN ; BVerfG, GRUR 2016, 690 Rn. 122; vgl. auch EuGH, Urteil vom 29. Januar 2008 - C - 275/06, Slg. 2008, I 271 = GRUR 2008, 241 Rn. 68 - Promusicae ; Urteil vom 27. März 2014 - C - 314/12, GRUR 20 14, 468 Rn. 46 = WRP 2014, 540 - UPC Telekabel ). Dabei kann beispielsweise ein gesteigertes öffentliches Interesse an der Wiedergabe eines geschützten Werkes unter Umständen schon bei der Ausl e- gung der dem Rechtsinhaber zustehenden Befugnisse, in jede m Fall aber bei der Auslegung der Schrankenbestimmungen berücksichtigt werden und im Ei n- zelfall dazu führen, dass eine enge, am Gesetzeswortlaut orientierte Auslegung einer großzügigeren, dem Informationsinteresse der Allgemeinheit genügenden Interpretatio n weichen muss (vgl. BGHZ 150, 5, 8 - Verhüllter Reichstag; BGHZ 154, 260, 265 - Gies - Adler ). Ferner kann eine durch die Kunstfreiheit geforderte kunstspezifische Betrachtung es verlangen, den Schrankenb estimmungen im 49 50 - 21 - Wege der Auslegung zu einem Anwendungs bereich zu verhelfen, der für Kunstwerke weiter ist als bei einer nichtkünstlerischen Nutzung ( BGH, GRUR 2013, 614 Rn. 22 - Metall auf Metall II; BVerfG, GRUR 2001, 149, 151 f. ; BVerfG, GRUR 2016, 690 Rn. 86 ). Dagegen kommt eine außerhalb der urheberrec htlichen Verwertungsb e- fugnisse und Schrankenbestimmungen angesiedelte allgemeine Interessen a b- wägung nicht in Betracht . Angesichts der ausdrücklichen Regelung en der Rich t- linie n würde eine von der Auslegung und Anwendung der urheberrechtlichen Vorschriften l osgelöste Grundrechtsabwägung durch die Ge richte in das vom Richtlinien geber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit bereits allgemein ger e- gelte Verhältnis von Urheberrecht und Schrankenregelung übergreifen ( zum deutschen Urheberrecht vgl. BGHZ 154, 260, 26 6 f. - Gies - Adler ; BVerfG, GRUR 2012, 389 Rn. 14 mwN ). c) Im Streitfall wären d anach b ei der Auslegung und Anwendung der Verwertungsrechte und der Schrankenregelungen das gemäß Art. 17 Abs. 2 EU - Grundrechtecharta geschützte geistige Eigentum der Kläger al s Tonträge r- hersteller auf der einen Seite und die in Art. 13 Satz 1 EU - Grundrechtecharta gewährleistete Kunstfreiheit der Beklagten als Nutzer dieser Tonträger auf der anderen Seite gegeneinander abzuwägen und in ein angemessenes Gleichg e- wicht zu bringen. Dabei dürfte keiner der beiden Grundrechtspositionen von vornherein ein Vorrang zu kommen . Aus der EU - Grundrec htecharta lässt sich weder ein prinzipieller Vorrang der Eigentumsgarantie vor der Gewährleistung der Kunstfreiheit noch umgekehrt ein prinzipielle r Vorrang der Kunstfreiheit vor dem Eigentum herleiten. Einerseits kann sich die Kunstfreiheit auch auf die e i- genmächtige Inanspruchnahme oder Beeinträchtigung fremden geistigen E i- ge n tums zum Zwecke der künstlerischen Entfaltung erstreck en, weil sich jedes künstlerische Wirken zunächst im Schutzbereich des Art. 13 Satz 1 EU - Grundrechtecharta bewegt, gleich wie und wo es stattfindet (zu Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG vgl. BVerfG, GRUR 2016, 690 Rn. 90; anders noch BVerfG, NJW 1984, 1293, 1294) . A ndererseits vermag allein der Umstand, dass die Verwe n- 51 52 - 22 - dung von Samples in der Musikbranche mittlerweile weit verbreitet ist und sich die entlehnende Bezugnahme zu einer eigenen Stilrichtung entwickelt haben mag, es auch bei einer kunstspezifischen Betracht ung nicht ohne Weiteres zu rechtfertigen, dass Musikproduzenten sich bei ihrem künstlerischen Schaffen die durch Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG und Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/115/EG geschützte wirtschaftliche (organisatorisch - u nterneh merische) Leistung der Tonträgerhersteller ohne deren Einwilligung und damit ohne Vergütung zu eigen machen (BGH, GRUR 2013, 614 Rn. 23 - Metall auf Metall II). Büscher Koch Löffler Schwonke Feddersen Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 08. 10.2004 - 308 O 90/99 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 17.08.2011 - 5 U 48/05 -
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