BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 116/03 Verk374ndet am: 18. Mai 2006 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Brillenwerbung UWG 247 8 Abs. 3 Nr. 2 Wird die Mitgliedschaft in einem Wettbewerbsverband durch einen anderen Verband vermittelt, so k366nnen die Unternehmer, die Mitglieder des vermitteln-den Verbands sind, dem Wettbewerbsverband auch dann i.S. des 247 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG angeh366ren, wenn wegen eines Beitrittmangels nur eine faktische Mitgliedschaft in dem Wettbewerbsverband besteht. BGH, Urt. v. 18. Mai 2006 - I ZR 116/03 - OLG D374sseldorf LG Wuppertal - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 18. Mai 2006 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. B374scher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 1. April 2003 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zur374ckver-wiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger ist der Verband Wirtschaft im Wettbewerb mit Sitz in D374ssel-dorf. Nach seiner Satzung nimmt er die gewerblichen Interessen seiner Mitglie-der wahr und bek344mpft unlauteren Wettbewerb. 1 Die Beklagte betreibt in W. unter ihrer Firma "Brillen B. GmbH" ein Einzelhandelsgesch344ft f374r optische Erzeugnisse. Solche Einzelhan- 2 - 3 - delsgesch344fte betreiben in W. ferner eine "B. + G. GbR" sowie eine "B. + G. GmbH". 3 Im Mai 2001 warb die Beklagte in der "W. Zeitung" f374r eine "intelligente Brillenfinanzierung" und in einer Postwurfsendung f374r Gleitsichtgl344-ser, wobei die Adressen der drei oben genannten Unternehmen in der aus dem nachfolgenden Unterlassungsantrag ersichtlichen Weise angegeben waren. Der Kl344ger hat die Werbung der Beklagten als irref374hrend beanstandet. Sie erwecke den Eindruck einer Gr366337e, die tats344chlich nicht gegeben sei, weil es sich um drei verschiedene Unternehmen handele. Nach erfolgloser Abmah-nung hat er Klage erhoben und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 4 es bei Meidung von Ordnungsmitteln zu unterlassen, auf Werbe-tr344gern wie Zeitungsanzeigen und/oder Postwurfsendungen im ge-sch344ftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs wie nachfol-gend abgebildet zu werben und damit den Eindruck zu erwecken, dass sie in W. mit insgesamt drei Gesch344ftslokalen vertre- ten ist, wenn sie tats344chlich selbst nur ein einziges Gesch344ftslokal unterh344lt: - 4 - und/oder und die Beklagte weiter zu verurteilen, an den Kl344ger 290 DM nebst Zinsen seit dem 26. Juni 2001 zu zahlen. 5 Das Landgericht hat die Klage als unbegr374ndet abgewiesen. 6 Das Oberlandesgericht hat die Klage als unzul344ssig angesehen und die Berufung des Kl344gers zur374ckgewiesen. - 5 - Hiergegen richtet sich die - vom Berufungsgericht zugelassene - Revisi-on des Kl344gers, deren Zur374ckweisung die Beklagte beantragt. 7 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat die Klage als von Anfang an unzul344ssig an-gesehen. Zur Begr374ndung hat es ausgef374hrt: 8 Es lasse sich nicht feststellen, dass der Kl344ger gem344337 247 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG (a.F.) prozessf374hrungsbefugt sei. Die vom Kl344ger 374berreichten Unterla-gen reichten nicht aus, um darzulegen, dass ihm im Raum W. eine er- hebliche Zahl von Optikern angeh366re. Der Kl344ger habe allerdings Unterlagen 374ber einen "C. -Partner-Club" vorgelegt, um darzulegen, dass ihm 374ber die- se Vereinigung mittelbar eine erhebliche Zahl von Augenoptikern im Raum W. angeh366re. Daran sei richtig, dass sich eine Prozessf374hrungsbefugnis nach 247 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG (a.F.) auch aus 374ber einen anderen Verband ver-mittelte Mitgliedschaften ergeben k366nne. An solche mittelbaren Mitgliedschaften seien jedoch gewisse Anforderungen zu stellen, damit die gesetzliche Absicht der Missbrauchsbek344mpfung nicht unterlaufen werden k366nne. F374r eine Umge-hungsabsicht spreche schon die "Annahme des W. -Exklusiv-Angebotes an C. -Partner-Club" (Anlage M 11), durch die der "Partner-Club" das Angebot des Kl344gers angenommen habe, sein Mitglied zu werden. Dort werde erkl344rt, dem "Partner-Club" sei bekannt, dass er "als Sammelmitglied kein Stimmrecht entsprechend 247 2 Abs. 3 der Satzung" (des Kl344gers) habe. Hier werde offenbar zu verbilligten Preisen eine Mitgliedschaft "zweiter Klasse" er366ffnet, die den "Partner-Club" zwar formal zum Sammelmitglied mache, ihn aber von den ei- 9 - 6 - gentlichen Mitgliedsrechten gem344337 247 2 Abs. 3 der Satzung des Kl344gers aus-schlie337e. 10 Vor allem aber sei nicht zu erkennen, welche gesellschaftliche Struktur der "C. -Partner-Club" habe. Eine "Mitgliedschaft" sei auch im Falle einer mittelbaren Mitgliedschaft erforderlich. Die Gewerbetreibenden m374ssten dem Verband oder der Vereinigung, die direktes Mitglied des Wettbewerbsvereins seien, angeh366ren. Das sei nur der Fall, wenn sie gewisse Mitgliedschaftsrechte h344tten, weil sie nur dann 374ber die Organisation, der sie angeh366rten, auf den Wettbewerbsverband Einfluss nehmen k366nnten. Eine solche Einflussnahme der mittelbaren "Mitglieder" auf den Kl344ger sei ausdr374cklich ausgeschlossen. Dar-374ber hinaus sei nicht erkennbar, wie die rechtlichen Beziehungen des "C. - Partner-Clubs" zu seinen Mitgliedern organisiert seien. Die Rechtsform des "Clubs" ergebe sich aus seiner Satzung nicht. Die 374brigen Unterlagen lie337en nur erkennen, dass es sich um eine lose Vertriebsgemeinschaft von Augenopti-kern handele. Derartige lose Zusammenschl374sse k366nnten eine Mitgliedschaft in einem Wettbewerbsverband nicht vermitteln. Es liege vielmehr nahe, von dem Verband, der die Mitgliedschaft in dem Wettbewerbsverband vermittele, nicht nur eine mitgliedschaftliche Struktur, sondern ebenfalls die Rechtsf344higkeit zu verlangen. Die 374berreichten Unterlagen 374ber den "C. -Partner-Club" gingen trotz einiger missverst344ndlicher Formulierungen davon aus, dass der "Club" - wie 374blich - "Sammelmitglied" beim Kl344ger sein solle. Selbst wenn man aber an-nehme, dass die Klubmitglieder gleichzeitig auch unmittelbar Mitglied des Kl344-gers werden sollten, k366nne die Wirksamkeit dieses Beitritts nicht festgestellt werden, weil die gesellschaftliche Struktur und damit auch die Vertretungsver-h344ltnisse innerhalb des Klubs nicht gekl344rt seien. 11 - 7 - Die unmittelbare Mitgliedschaft zweier Optiker auf dem 366rtlich relevanten Markt in W. und Umgebung vermittele dem Kl344ger noch nicht die Klage- befugnis. Zur Marktbedeutung dieser beiden Wettbewerber der Beklagten sei nichts vorgetragen. 12 13 II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie f374hren zur Aufhebung und Zur374ckverweisung. 1. Die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes gegen den unlauteren Wett-bewerb vom 3. Juli 2004 in 247 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F. und seither in 247 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG enthaltene Regelung der Voraussetzungen, unter denen Verb344nde zur F366rderung gewerblicher Interessen wettbewerbsrechtliche Unter-lassungsanspr374che geltend machen k366nnen, betrifft sowohl die prozessuale Klagebefugnis als auch die sachlich-rechtliche Anspruchsberechtigung (vgl. BGHZ 133, 316, 319 - Altunterwerfung I; BGH, Urt. v. 5.3.1998 - I ZR 202/95, GRUR 1998, 953, 954 = WRP 1998, 743 - Altunterwerfung III; Urt. v. 27.1.2005 - I ZR 146/02, GRUR 2005, 689, 690 = WRP 2005, 1007 - Sammelmitglied-schaft III, m.w.N.). Dementsprechend muss die Verbandsklagebefugnis nicht nur im Zeitpunkt der beanstandeten Wettbewerbshandlung gegeben gewesen sein, sondern auch noch im Revisionsverfahren bestehen (vgl. zu 247 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F.: BGH, Urt. v. 14.12.2000 - I ZR 181/99, GRUR 2001, 846, 847 = WRP 2001, 926 - Metro V, m.w.N.; zu 247 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG: BGH GRUR 2005, 689, 690 - Sammelmitgliedschaft III). Bei der Pr374fung, ob diese Voraus-setzungen vorliegen, ist der Senat auch als Revisionsgericht an die tats344chli-chen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht gebunden (vgl. BGHZ 31, 279, 281 ff.; 91, 111, 115; 100, 217, 219). 14 2. Die Klagebefugnis eines Verbands nach 247 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG (247 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F.) setzt voraus, dass dieser die Interessen einer erhebli- 15 - 8 - chen Zahl von Unternehmern wahrnimmt, die auf demselben Markt t344tig sind wie der Wettbewerber, gegen den sich der Anspruch richtet. Dabei k366nnen auch solche Unternehmer zu ber374cksichtigen sein, die Mitglied in einem Ver-band sind, der seinerseits Mitglied des klagenden Verbands ist (BGH, Urt. v. 20.5.1999 - I ZR 66/97, GRUR 1999, 1116, 1118 = WRP 1999, 1163 - Wir d374r-fen nicht feiern; BGH GRUR 2005, 689, 690 - Sammelmitgliedschaft III, m.w.N.). 3. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sind im vorliegenden Fall die Mitglieder des "C. -Partner-Clubs" bei der Feststellung der Prozessf374h- rungsbefugnis des Kl344gers zu ber374cksichtigen. 16 a) Nach der Satzung des C. -Partner-Clubs ist es dessen Zielset- zung, als "Mittelstandsvereinigung" die Leistungsf344higkeit kleiner und mittlerer Augenoptiker gegen374ber Gro337betrieben und gro337betrieblichen Unternehmens-formen in Bezug auf die C. -Brillenfassungen und -Sonnenbrillen zu st344r- ken. Dazu sollen Werbe- und Preisempfehlungen an die Mitglieder des "C. -Partner-Clubs" ausgesprochen werden. Der "C. -Partner-Club" er- f374llt jedenfalls die Merkmale einer Gesellschaft b374rgerlichen Rechts. Als solche ist er rechts- und parteif344hig (BGHZ 146, 341) und kann Mitglied eines Vereins sein (vgl. BGH GRUR 2005, 689, 690 - Sammelmitgliedschaft III; M374nch-Komm.BGB/Reuter, 4. Aufl., 247 38 Rdn. 23; Soergel/Hadding, BGB, 13. Aufl., 247 38 Rdn. 5; Staudinger/Weick, BGB, Neubearbeitung 2005, 247 32 Rdn. 33; K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl., 247 60 II 1a, S. 1773). Gegen die Wirk-samkeit des Beitritts des "C. -Partner-Clubs" zum Kl344ger bestehen keine Bedenken. Aus den im Wege des Freibeweises (vgl. BGH, Beschl. v. 16.5.1991 - IX ZB 81/90, NJW 1992, 627, 628, m.w.N.) verwertbaren Bekundungen des f374r die organisatorische Betreuung des "C. -Partner-Clubs" zust344ndigen Verkaufsleiters M. der C. GmbH, die dieser als Zeu- 17 - 9 - ge in anderen Verfahren gemacht hat, ergibt sich, dass der "C. -Partner- Club" Mitglied des Kl344gers ist und der Kl344ger die wettbewerbsrechtlichen Inte-ressen s344mtlicher "C. -Partner" vertritt. Auf die Frage, ob ein Beitrittsman- gel vorliegt, weil die Beitrittserkl344rung des "C. -Partner-Clubs" m366glicher- weise von einer nicht vertretungsberechtigten Person abgegeben worden ist, kommt es nicht an. Die Voraussetzung der Klagebefugnis gem344337 247 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, dass eine erhebliche Zahl von Unternehmern dem klagenden Ver-band angeh366ren muss, w344re selbst dann erf374llt, wenn wegen fehlerhafter ver-tragsgem344337er Grundlage nach dem Vorbild der Lehre von der fehlerhaften Ge-sellschaft lediglich eine faktische Mitgliedschaft (vgl. dazu M374nchKomm.BGB/ Reuter aaO Rdn. 58; K. Schmidt aaO 247 6 V 1, S. 160 ff., m.w.N.) begr374ndet worden sein sollte. Es ist nicht erforderlich, dass der "C. -Partner-Club" als ein Verband, der dem Kl344ger Wettbewerber der Beklagten als (mittelbare) Mit-glieder vermittelt, selbst nach 247 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG (247 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F.) klagebefugt ist (vgl. BGH GRUR 2005, 689, 690 - Sammelmitglied-schaft III). b) Nach der unter der 334berschrift "Wettbewerbsverein" stehenden Rege-lung der Satzung des "C. -Partner-Clubs" wird mit der Unterzeichnung der "C. -Partner-Club-Vereinbarung" zugleich die Mitgliedschaft in einem seri366- sen Wettbewerbsverein begr374ndet, soweit nicht ein ausdr374cklicher Widerspruch erfolgt. Dies ist aufgrund des Beitritts des "C. -Partner-Clubs" zum Kl344ger eine Mitgliedschaft bei diesem. Nach der Nummer 2 der genannten Satzungs-bestimmung 374berpr374ft der Kl344ger auf Wunsch die Anzeigenwerbung der "C. -Partner-Club-Mitglieder" unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten. E-benso pr374ft er nach der Nummer 3 dieser Satzungsregelung, ob die Anzeigen der Wettbewerber unlauter sind, mahnt gegebenenfalls Wettbewerber ab und leitet gerichtliche Schritte gegen sie ein. 18 - 10 - Damit ist auch das Erfordernis erf374llt, dass in den F344llen, in denen sich der klagende Verband auf die mittelbare Mitgliedschaft von Mitbewerbern des in Anspruch genommenen Unternehmens st374tzt, feststehen muss, dass die Mit-bewerber mit der Wahrnehmung ihrer Interessen durch den klagenden Ver-band, dem sie 374ber die Mitgliedschaft in ihrem Verband angeh366ren, einverstan-den sind (vgl. BGH GRUR 2005, 689, 690 - Sammelmitgliedschaft III, m.w.N.). 19 c) F374r die Annahme, dass die Mitgliedschaft des "C. -Partner-Clubs" nicht dazu dienen sollte, gemeinsame Interessen am Schutz des lauteren Wett-bewerbs zu b374ndeln, sondern k374nstlich die Voraussetzungen f374r die Verbands-klagebefugnis des Kl344gers nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbe-werb zu schaffen (vgl. BGH, Urt. v. 16.1.2003 - I ZR 51/02, GRUR 2003, 454, 455 = WRP 2003, 514 - Sammelmitgliedschaft I, m.w.N.), bestehen keine hin-reichenden Anhaltspunkte. Im vorliegenden Fall ist nichts daf374r ersichtlich, dass der "C. -Partner-Club" mit seinem Beitritt zum Kl344ger nicht den Zweck ver- folgte, die gewerblichen oder selbst344ndigen beruflichen Interessen der eigenen Mitglieder zu f366rdern. Auf die Frage, welches Stimmrecht dem "C. -Partner- Club" und seinen Mitgliedern nach der Satzung des Kl344gers einger344umt ist, kommt es daher nicht an. 20 - 11 - III. Danach ist das angefochtene Urteil aufzuheben. Die Sache ist an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen. Dieses wird nunmehr auch unter Ein-beziehung der Mitglieder des "C. -Partner-Clubs" zu pr374fen haben, ob der Kl344ger die Voraussetzungen der 247 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, 247 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F. erf374llt, und gegebenenfalls Feststellungen zu der beanstandeten Wettbe-werbshandlung zu treffen haben. 21 v. Ungern-Sternberg Bornkamm B374scher Schaffert Bergmann Vorinstanzen: LG Wuppertal, Entscheidung vom 26.03.2002 - 14 O 119/01 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 01.04.2003 - 20 U 92/02 -
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