BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 116/05 vom 26. Januar 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2006 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. B374scher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird die Revi-sion gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 17. Juni 2005 insoweit zugelassen, als die Be-klagte geltend gemacht hat, die Kl344gerin treffe ein schadensur-s344chliches Mitverschulden, weil sie den 2.500 200 374bersteigenden Wert dieser Sendungen nicht angegeben hat. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 17. Juni 2005 im Umfang der Revisionszulassung gem344337 247 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zur374ck-verwiesen. Die Beklagte macht zu Recht eine entscheidungserhebliche Ver-letzung ihres Anspruchs auf rechtliches Geh366r geltend. Das Beru-fungsgericht hat den Vortrag der Beklagten, sie h344tte die Sendun-gen als Wertpakete besonders behandelt, wenn die Versenderin den jeweils 374ber 2.500 200 liegenden Wert der Sendungen deklariert h344tte, zutreffend als entscheidungserheblich angesehen (vgl. BGH, Urt. v. 8.5.2003 - I ZR 234/02, TranspR 2003, 317, 318 = VersR 2003, 1596; Urt. v. 17.6.2004 - I ZR 263/01, TranspR 2004, - 3 - 399, 401). Nicht zugestimmt werden kann jedoch der Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe f374r diesen Vortrag kei-nen zul344ssigen Beweis angeboten, weil sie in der Klageerwide-rung lediglich das Zeugnis "eines Sicherheitsbeauftragten" ange-boten, dessen Namen und ladungsf344hige Anschrift aber trotz An-k374ndigung weder in der ersten Instanz noch in der zweiten Instanz nachgereicht habe. Es ist offensichtlich, dass dieses Beweisange-bot ohne weiteres h344tte erg344nzt werden k366nnen, da als Zeuge ein Mitarbeiter der Beklagten in einer n344her bezeichneten Funktion benannt werden sollte. Das Landgericht hat dieses Beweisange-bot nicht als unzul344ssig behandelt, sondern den entsprechenden Vortrag der Beklagten als richtig unterstellt. Das Berufungsgericht h344tte der Beklagten daher zun344chst nach 247 356 ZPO eine Frist zur Vervollst344ndigung ihres Beweisantritts setzen m374ssen (vgl. BGH, Urt. v. 5.5.1998 - VI ZR 24/97, NJW 1998, 2368, 2369). Die Be-stimmung des 247 356 ZPO ist eine Pr344klusionsvorschrift (vgl. - 4 - BVerfGE 69, 248, 253). Ihre Nichtbeachtung verletzte den An-spruch der Beklagten auf Gew344hrung des rechtlichen Geh366rs (vgl. BVerfG NJW-RR 1994, 700; NJW 2000, 945, 946; NJW-RR 2004, 1150, 1151). v. Ungern-Sternberg Pokrant B374scher Schaffert Bergmann Vorinstanzen: LG D374sseldorf, Entscheidung vom 25.11.2004 - 31 O 2/04 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 17.06.2005 - I-7 U 5/05 -
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