BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 116/06 Verk374ndet am: 11. Januar 2007 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 839 D; 247 254 Cb, Dc Zum (hier verneinten) Mitverschulden eines Bauherrn, der es unterlassen hat, die Bauaufsichtsbeh366rde nach R374cknahme einer bestandskr344ftigen Baugenehmigung auf ihm g374nstige Stellungnahmen der 374bergeordneten Be-h366rde hinzuweisen. BGH, Urteil vom 11. Januar 2007 - III ZR 116/06 - OLG Koblenz LG Trier - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 11. Januar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, D366rr und Dr. Herrmann f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 26. April 2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Kl344gerin erkannt worden ist, mit Ausnahme der Entscheidung 374ber die Zinsmehr-forderung. Auf die Berufung der Kl344gerin wird das Urteil des Einzelrichters der 11. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 31. Mai 2005 wei-ter abge344ndert. Der beklagte Landkreis wird verurteilt, an die Kl344gerin insgesamt 10.000 200 nebst Zinsen in H366he von 5 Prozentpunkten 374ber dem Basiszinssatz seit dem 13. Januar 2005 zu zahlen. Wegen der Zinsmehrforderung bleibt die Klage abgewiesen und werden die Rechtsmittel der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Der beklagte Landkreis hat die Kosten des Rechtsstreits zu tra-gen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand Die Kl344gerin war kraft abgetretenen Rechts Inhaberin von bestandskr344f-tigen Baugenehmigungen des beklagten Landkreises f374r die Errichtung von drei Photovoltaikmodultr344gern an drei Windkraftanlagen. Einer ihrer Rechtsvorg344n-gerinnen lagen au337erdem eine Stellungnahme der Struktur- und Genehmi-gungsdirektion Nord des Landes Rheinland-Pfalz, der 374bergeordneten Beh366rde des beklagten Landkreises, vom 5. September 2002 und ein eine andere Anla-ge betreffender Feststellungsbescheid nach 247 15 Abs. 2 BImSchG vom 2. Sep-tember 2004 vor, in denen best344tigt wurde, dass die Errichtung eines Photo-voltaikmodultr344gers keiner Genehmigung nach 247 16 des Bundes-Immissions-schutzgesetzes bed374rfe. Zur Realisierung des Projekts schloss die Kl344gerin Vertr344ge mit verschiedenen Unternehmen, darunter am 30. August 2004 einen solchen mit der Firma A. Elektrotechnik GmbH & Co. KG (im Folgenden: Firma A. ). In diesem Vertrag war unter anderem vereinbart: 1 247 6 R374cktrittsrecht Im Bereich des benannten Vorhabens haben diverse rechtliche Hindernisse zu Verz366gerungen bei der Ausf374hrung der existenten WKA [Windkraftanlage] gef374hrt. Auch Nachbarschaftseinwendun-gen sind m366glich. Daher werden in dieser Frage und der damit einhergehend m366glichen Kostenrisiken pr344ventiv folgende Rege-lungen getroffen. 1. 205 2. Im Falle beh366rdlicher Eingriffe in die Genehmigung oder er-schwerter beh366rdlicher Auflagen hinsichtlich der Bauausf374hrung hat der DL [Firma A. ] zwischen der Baubeginnsanzeige durch den BH [die Kl344gerin] bis zum Baubeginn der Modultr344ger das Recht, mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zur374ckzutreten, wenn Erkenntnisse oder Ereignisse die Umsetzung verz366gern oder zu verz366gern drohen. Der DL hat eine Kl344rung 374ber den - 4 - Rechtsweg nicht abzuwarten, da dessen Ausgang ungewiss und zeitlich unbestimmt ist. 3. Im Falle des R374cktrittes des DL gem344337 247 6 Abs. 2 ist der BH zu einem pauschalen Schadensersatz in H366he von 10.000,00 Euro verpflichtet, der die entgangene Auftragsannahme durch den DL in Erwartung der hindernisfreien Ausf374hrung der rechtskr344f-tigen Baugenehmigung des hier gegenst344ndlichen Vorhabens eingeplant hat und in der Folge auf die Auftragsannahme dritter Projekte im Jahresendgesch344ft verzichtet hat. Am 10. September 2004 zeigte die Kl344gerin dem Beklagten den Baube-ginn zum 24. September 2004 an. Mit Bescheid vom 21. September 2004 hob der Beklagte die Baugenehmigung f374r die Errichtung von zwei Photovoltaikmo-dultr344gern mit der Begr374ndung auf, beim Anbringen dieser Modultr344ger an die T374rme der jeweiligen Windkraftanlagen handele es sich um wesentliche Be-standteile einer insgesamt nach Immissionsschutzrecht genehmigungsbed374rfti-gen Anlage. 2 Die Kl344gerin legte am n344chsten Tage Widerspruch gegen diesen Be-scheid ein und unterrichtete zugleich die Firma A. von der Aufhebung der Baugenehmigung. Die Firma A. erkl344rte daraufhin mit Schreiben vom 22. September 2004 wegen der Aufhebung der Baugenehmigung und der dar-aus resultierenden Planungsunsicherheiten den R374cktritt vom Vertrag und be-hielt sich die Rechte aus dessen 247 6 vor. Im Laufe des Monats Oktober zahlte die Kl344gerin an die Firma A. den vereinbarten Pauschalbetrag von 10.000 200. Mit Bescheid vom 3. November 2004 hob der Beklagte den R374cknahmebe-scheid vom 21. September 2004 wieder auf. In der Begr374ndung f374hrte er unter anderem aus, dass ihm die beiden Schreiben der Struktur- und Genehmi-gungsdirektion Nord vom 5. September 2002 und vom 2. September 2004 nicht bekannt gewesen seien. H344tte die Kl344gerin diese Schreiben sofort nach Erhalt 3 - 5 - der Aufhebungsbescheide bzw. mit Einlegung der Widerspr374che eingereicht, w344re der Beklagte in die Lage versetzt worden, bereits viel fr374her den Fortbe-stand der Aufhebungen vom 21. September 2004 zu 374berdenken. Im vorliegenden Rechtsstreit hat die Kl344gerin den Beklagten aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung auf Ersatz der an die Firma A. geleisteten Schadenspauschale in H366he von 10.000 200 nebst Zinsen in Anspruch genom-men. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Berufungsgericht hat ihr in H366he von 5.000 200 nebst Zinsen stattgegeben. Im 334brigen hat es die Klage-abweisung wegen eines h344lftigen Mitverschuldens der Kl344gerin best344tigt. Mit der zu ihren Gunsten zur Kl344rung der Mitverschuldensfrage zugelassenen Re-vision verfolgt die Kl344gerin ihren Antrag auf Verurteilung des Beklagten in vol-lem Umfang weiter. 4 Entscheidungsgr374nde Das Berufungsgericht hat die ausschlie337lich zugunsten der Kl344gerin zu-gelassene Revision auf die Frage einer Anspruchsminderung wegen mitwirken-den Verschuldens beschr344nkt. Diese Beschr344nkung ist wirksam, weil sich vor-liegend der Einwand des Mitverschuldens (unterlassene Unterrichtung des Landkreises und der Firma A. ) vom Grund der Haftung (Aufhebung der Bau-genehmigung) trennen l344sst (vgl. BGH, Urteile vom 15. November 2001 - I ZR 264/99 = NJW-RR 2002, 1148 f und vom 30. September 1980 - VII ZR 213/79 = NJW 1981, 887 f). Damit ist der Amtshaftungsanspruch der Kl344gerin gegen den beklagten Landkreis dem Grunde nach rechtskr344ftig festgestellt; es geht nur noch um eine etwaige, der Kl344gerin anzulastende Minderung der Anspruchsh366-he. 5 - 6 - In der Sache hat die Revision im Wesentlichen Erfolg. Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden der Kl344gerin mitgewirkt habe (247 254 Abs. 1 BGB), h344lt der revisionsgerichtlichen Nachpr374fung nicht stand. 6 1. Die Frage, ob und inwieweit im Sinne von 247 254 BGB einerseits die Amtspflichtverletzung des Beklagten und andererseits das Verhalten der Kl344ge-rin den Schaden verursacht haben, ist in Anwendung des 247 287 ZPO zu beur-teilen (BGHZ 121, 210, 214). Die hiernach vorzunehmende Abw344gung der Ver-antwortlichkeiten von Sch344diger und Gesch344digtem geh366rt in den Bereich der tatrichterlichen W374rdigung; sie ist deshalb mit der Revision nur begrenzt an-greifbar. Das Revisionsgericht kann lediglich nachpr374fen, ob der Tatrichter alle in Betracht kommenden Umst344nde vollst344ndig und richtig ber374cksichtigt und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungss344tze versto337en hat (BGH, Urteile vom 12. Juli 1988 - VI ZR 283/87 = VersR 1988, 1238, 1239 und vom 13. De-zember 2005 - VI ZR 68/04 = NJW 2006, 896, 897, jeweils m.zahlr.w.N.). 7 2. Vom rechtlichen Ansatzpunkt zutreffend zieht das Berufungsgericht hier eine Obliegenheit der Kl344gerin in Betracht, den Beklagten 374ber die Schreiben der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord vom 5. September 2002 und vom 2. September 2004 zu unterrichten. 8 a) Der Senat hat bereits mit Urteil vom 28. Oktober 1963 (III ZR 153/62 = NJW 1964, 195, 196) ausgesprochen, ebenso wie der Beamte als "Helfer des Staatsb374rgers" dem von ihm betreuten Personenkreis durch Belehrung und Aufkl344rung im Rahmen des M366glichen und Zul344ssigen behilflich sein solle, was er zu erreichen w374nsche, zu erreichen, so sei auch der Staatsb374rger im Inte- 9 - 7 - resse eines gedeihlichen Zusammenlebens aller gehalten, im Rahmen des Zu-mutbaren das Seine zur Vermeidung von Schwierigkeiten zu tun. b) Eine Anspruchsminderung wegen mitwirkenden Verschuldens auf-grund der nicht rechtzeitigen Erf374llung dieser Informationsobliegenheit h344tte indessen vorausgesetzt, dass die Kl344gerin insoweit schuldhaft gehandelt h344tte und dass der Schaden bei rechtzeitiger Unterrichtung der Beh366rde vermieden oder gemindert worden w344re. 10 aa) Insoweit weist die Revision mit Recht darauf hin, dass der Kl344gerin eine ausreichende Frist einger344umt werden musste, um 334berlegungen dar374ber anzustellen, welche Ma337nahmen zu einer zweckentsprechenden Rechtsvertei-digung, insbesondere zur Begr374ndung des bereits am 22. September 2004 ein-gelegten Widerspruchs gegen den R374cknahmebescheid vom 21. September 2004, ergriffen werden mussten. 334ber die Dauer einer derartigen, der Kl344gerin zuzubilligenden 334berlegungsfrist trifft das Berufungsgericht keine Feststellun-gen; solche sind auch nicht mehr zu erwarten. Keinesfalls war die Kl344gerin, wie das Berufungsgericht anscheinend meint, verpflichtet, auf die Schreiben und deren Inhalt bereits bei Einlegung des Widerspruchs vom 22. September 2004 hinzuweisen; die 334berlegungsfrist war - auch unter Ber374cksichtigung der Eilbe-d374rftigkeit der Sache angesichts des geplanten Baubeginns am 24. September 2004 - auf zumindest mehrere Tage zu bemessen. Hierbei kann insbesondere auch nicht unber374cksichtigt bleiben, dass der Beklagte die Kl344gerin vor dem Erlass des Bescheids vom 21. September 2004 nicht einmal - wie geboten (vgl. 247 28 Abs. 1 VwVfG) - angeh366rt und sich damit selbst der Chance begeben hat-te, von der Kl344gerin bereits im Vorfeld der zu treffenden Entscheidung 374ber die Rechtsauffassung der 374bergeordneten Beh366rde unterrichtet zu werden. 11 - 8 - bb) Deswegen ist nicht erkennbar, dass die Kl344gerin bei Aussch366pfung dieser 334berlegungsfrist ihre Vertragspartnerin, die Firma A. , von einem R374ck-tritt h344tte abhalten k366nnen. Die vertraglichen Voraussetzungen f374r den R374cktritt der A. und die daraus resultierende Schadensersatzpflicht der Kl344gerin nach 247 6 Abs. 2 und 3 des Vertrags lagen vor. 12 3. Dementsprechend kommt als weiterer - vom Berufungsgericht auch so gesehener - Ankn374pfungspunkt f374r ein Mitverschulden noch in Betracht, dass die Kl344gerin nicht versucht hat, die Firma A. von dem R374cktritt vom Vertrag abzuhalten bzw. zu einer R374cknahme dieser Ma337nahme zu bewegen. Aufgrund der Aussage des Gesch344ftsf374hrers der Firma A. in der Beweisaufnahme vermochte das Berufungsgericht indessen nicht festzustellen, dass die Kl344gerin damit Erfolg gehabt h344tte. Das Berufungsgericht h344lt es lediglich f374r m366glich, dass die Firma A. mit dem R374cktritt noch zugewartet h344tte. Diese blo337e Hypothese reicht indessen f374r eine richterliche 334berzeugungsbildung, auch un-ter Ber374cksichtigung der Beweiserleichterungen des 247 287 ZPO, nicht aus. 13 4. F374r ein Mitverschulden der Kl344gerin und dessen Urs344chlichkeit bei der Entstehung des Schadens ist der Beklagte darlegungs- und beweispflichtig (Senatsurteil BGHZ 91, 243, 260; BGH, Urteil vom 26. Mai 1994 - IX ZR 39/93 = NJW 1994, 3103, 3105; Staudinger/Schiemann, BGB, Neubearb. 2005, Vorbem. zu 247247 249 ff Rn. 91; M374nchKomm/Oetker, BGB 4. Aufl [2003] 247 254 Rn. 145, jeweils m.w.N.). Dieser Beweis ist ihm nicht gelungen. Weitere Fest-stellungen sind nicht zu erwarten. Die Sache ist daher im Sinne einer vollen Haftung des Beklagten entscheidungsreif, ohne dass es einer Zur374ckverwei-sung bedarf. 14 - 9 - 5. Die Revision wendet sich auch gegen die vom Berufungsgericht vorge-nommene K374rzung des von der Kl344gerin geltend gemachten Zinsanspruchs. Insoweit handelt es sich jedoch um einen selbst344ndigen Teil des Streitgegen-standes, der von der Revisionszulassung nicht erfasst wird. Schon aus diesem Grunde hatte es bei der Abweisung der Zinsmehrforderung zu verbleiben. 15 Schlick Wurm Streck D366rr Herrmann Vorinstanzen: LG Trier, Entscheidung vom 31.05.2005 - 11 O 440/04 - OLG Koblenz, Entscheidung vom 26.04.2006 - 1 U 749/05 -
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