BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 116/06 Verk374ndet am: 13. M344rz 2008 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja HGB 247 439 Abs. 3; BGB 247 203 Die Verj344hrungsvorschrift des 247 439 Abs. 3 HGB ist im Verh344ltnis zur allgemei-nen Hemmungsregelung des 247 203 BGB nicht lex specialis. Beide Bestimmun-gen stehen vielmehr uneingeschr344nkt nebeneinander. BGH, Urt. v. 13. M344rz 2008 - I ZR 116/06 - LG Bonn AG Bonn - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 13. M344rz 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. B374scher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landge-richts Bonn vom 7. Juni 2006 wird auf Kosten der Beklagten zu-r374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger nimmt die Beklagte, die D. AG, wegen des Ver- lustes von Transportgut auf Schadensersatz in Anspruch. Die auf den Verlust von vier Paketen gest374tzte Klage ist nur hinsichtlich eines Pakets im Wert von 500 200 in die Revisionsinstanz gelangt. 1 Der Kl344ger beauftragte die Beklagte am 13. Dezember 2003 mit der Be-f366rderung von vier Paketsendungen zu verschiedenen Empf344ngern in Deutsch-land. Die Pakete kamen bei den Empf344ngern nicht an. 2 - 3 - Nach einem erfolglosen Nachforschungsauftrag vom 17. Dezember 2003 und einer Haftungsablehnung der Beklagten vom 22. Januar 2004 machte der Kl344ger mit Schreiben vom 24. Februar 2004 gegen374ber der Beklagten wegen des Verlustes der vier Pakete eine Schadensersatzforderung in H366he von 2.011,02 200 geltend. Die Beklagte lie337 das Schadensersatzverlangen unbeant-wortet. Mit Anwaltsschreiben vom 10. September 2004 wandte sich der Kl344ger erneut an die Beklagte und teilte ihr mit, dass deren Haftungsablehnung f374r ihn nicht nachvollziehbar sei. Dar374ber hinaus forderte er die Beklagte auf, ihm ei-nen Ansprechpartner zu nennen, an den der Originaleinlieferungsschein 374ber-sandt werden k366nne. Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom 21. September 2004, sie ben366tige f374r die Einleitung des Ersatzanspruchsver-fahrens eine vollst344ndig ausgef374llte Schadensersatzmeldung 374ber die H366he der Ersatzforderung sowie eine Kopie der dem Warenempf344nger erteilten Rech-nung oder einen anderen Nachweis 374ber den Paketinhalt. Daraufhin lie337 der Kl344ger am 24. September 2004 durch seine damaligen Bevollm344chtigten mittei-len, dass er den Originaleinlieferungsschein bei Benennung eines Ansprech-partners jederzeit 374bermitteln k366nne. Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom 15. Oktober 2004, da der Kl344ger ihrer Aufforderung bez374glich der Zusen-dung der erforderlichen Unterlagen nicht nachgekommen sei, sende sie ihm zu ihrer Entlastung seine eingesandten Unterlagen zur374ck und betrachte die Bear-beitung damit als abgeschlossen. Dieses Schreiben enthielt im Betreff unter anderem folgende Angaben: "Identcode 853718206741/Einlieferdatum: 13.12.2003 von 205 Alexander S. 205 an Christian K. 205". 3 Der Kl344ger hat am 2. Februar 2005 wegen Verlustes des an den Emp-f344nger G. adressierten Pakets eine Schadensersatzklage in H366he von 506,60 200 eingereicht. 4 - 4 - Er hat - soweit in der Revisionsinstanz von Bedeutung - beantragt, 5 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 506,60 200 nebst Zinsen zu zahlen. Die Beklagte hat gegen374ber dem geltend gemachten Anspruch die Ein-rede der Verj344hrung erhoben. 6 Das Amtsgericht hat die Beklagte antragsgem344337 verurteilt. Auf die Beru-fung der Beklagten hat das Landgericht dem Kl344ger unter Abweisung der Klage im 334brigen und Zur374ckweisung des weitergehenden Rechtsmittels eine Ersatz-forderung in H366he von 506,60 200 nebst Zinsen zuerkannt (LG Bonn, Urt. v. 7.6.2006 - 5 S 14/06, juris). 7 Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklag-te ihren Antrag auf vollst344ndige Abweisung der Klage weiter. 8 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat einen Schadensersatzanspruch des Kl344gers in H366he von 500 200 aus 247 425 Abs. 1 HGB wegen Verlustes der an den Empf344n-ger G. adressierten Paketsendung f374r begr374ndet erachtet. Dar374ber hin- aus hat es dem Kl344ger einen Anspruch auf R374ckzahlung des Bef366rderungsent-gelts f374r diese Sendung in H366he von 6,60 200 zuerkannt. Dazu hat es ausgef374hrt: 9 - 5 - Das an den Empf344nger G. adressierte Paket sei unstreitig am 13. Dezember 2003 bei der Beklagten eingeliefert worden und bei dem Emp-f344nger nicht angekommen. Dadurch sei dem Kl344ger ein Schaden in H366he von 500 200 entstanden. 10 Der Schadensersatzanspruch des Kl344gers aus 247 425 Abs. 1 HGB sei nicht gem344337 247 439 HGB verj344hrt. Die Verj344hrungsfrist betrage ein Jahr, da der Kl344ger ein qualifiziertes Verschulden der Beklagten nicht behaupte. Der Lauf der Verj344hrungsfrist habe am 17. Dezember 2003 eingesetzt und w344re danach am 16. Dezember 2004, also vor Einreichung der Klage am 2. Februar 2005, abgelaufen gewesen. Der Lauf der Verj344hrungsfrist sei nicht nach 247 439 Abs. 3 HGB gehemmt gewesen. Durch den Nachforschungsauftrag des Kl344gers vom 17. Dezember 2003 sei keine Hemmung erfolgt. Ebenso wenig habe eine Hem-mung der Verj344hrungsfrist durch das Anspruchsschreiben des Kl344gers vom 24. Februar 2004 eintreten k366nnen, da die Beklagte ihre Haftung bereits zuvor mit Schreiben vom 22. Januar 2004 abgelehnt habe. 11 Die Beklagte sei jedoch durch ihr Schreiben vom 21. September 2004, mit dem sie auf das Schadensregulierungsverlangen des Kl344gers vom 10. September 2004 reagiert habe, in Verhandlungen 374ber den Anspruch einge-treten. Dadurch sei die Verj344hrung gem344337 247 203 BGB, der neben 247 439 Abs. 3 HGB zur Anwendung komme, gehemmt worden. Dem stehe nicht entgegen, dass die Beklagte ihre Haftung zuvor mit Schreiben vom 22. Januar 2004 be-reits abgelehnt habe. 12 Dementsprechend sei ab dem 10. September 2004, dem Datum des Schreibens der anwaltlichen Vertreter des Kl344gers, eine Hemmung der Verj344h-rung eingetreten. Diese sei hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs wegen 13 - 6 - Verlustes des an den Kunden G. versandten Pakets nicht durch das Schreiben der Beklagten vom 15. Oktober 2004 beendet worden, weil sich die-ses Schreiben auf ein anderes, ebenfalls verlorengegangenes Paket bezogen habe. Die Verj344hrungshemmung k366nne aber auch dadurch enden, dass ein Ab-bruch der Verhandlungen durch "Einschlafenlassen" erfolge. In einem solchen Fall komme es ma337geblich auf den Zeitpunkt an, zu dem der Berechtigte nach Treu und Glauben eine Antwort der Gegenseite sp344testens habe erwarten d374r-fen. Unter den im Streitfall gegebenen Umst344nden sei eine 304u337erung der Be-klagten betreffend des bei dem Adressaten G. nicht angekommenen Pakets bis sp344testens 15. November 2004 zu erwarten gewesen. Die Verj344h-rungsfrist des 247 439 Abs. 1 HGB sei danach ab dem 16. November 2004 wei-tergelaufen. Zu diesem Zeitpunkt seien acht Monate und 24 Tage von der Ver-j344hrungsfrist verstrichen gewesen, so dass diese am 22. Februar 2005 geendet habe. Die am 2. Februar 2005 eingereichte Klage wegen Verlustes der an den Kunden G. adressierten Sendung sei mithin rechtzeitig vor Ablauf der Verj344hrungsfrist erhoben worden. Gem344337 247 432 Satz 1 HGB stehe dem Kl344ger auch ein Anspruch auf Er-stattung des f374r die Bef366rderung zu dem Adressaten G. entrichteten Entgelts in H366he von 6,60 200. Die dem Kl344ger zuerkannten Zinsen seien gem344337 247 353 HGB, 247247 280, 286, 288 Abs. 1 BGB gerechtfertigt. 14 II. Die Revision hat keinen Erfolg. 15 1. Das Berufungsgericht hat zutreffend eine Haftung der Beklagten f374r den Verlust des an den Empf344nger G. adressierten Pakets gem344337 247 425 Abs. 1 HGB bejaht. Dadurch ist dem Kl344ger unstreitig ein Schaden in H366- 16 - 7 - he von 500 200 entstanden. Die Revision erhebt insoweit auch keine Beanstan-dungen. 2. Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass dieser von dem Kl344ger geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht verj344hrt ist. 17 a) Gem344337 247 439 Abs. 1 Satz 1 HGB verj344hren die Anspr374che gegen den Frachtf374hrer aus einem G374terbef366rderungsvertrag grunds344tzlich in einem Jahr. Davon ist auch im Streitfall auszugehen, weil der Kl344ger ein qualifiziertes Ver-schulden der Beklagten nicht dargelegt hat. Die Verj344hrungsfrist beginnt im Fal-le der unterbliebenen Ablieferung des Gutes nach 247 439 Abs. 2 Satz 2 HGB mit dem Tag, an dem das Gut h344tte abgeliefert werden m374ssen. Das war hier nach den unangegriffen gebliebenen Feststellungen des Berufungsgerichts der 16. Dezember 2003, so dass die Verj344hrungsfrist am 17. Dezember 2003 zu laufen begonnen hat und gem344337 247 187 Abs. 1, 247 188 Abs. 2, Altern. 1 BGB am 16. Dezember 2004, mithin vor Einreichung der Schadensersatzklage, abgelau-fen w344re. 18 b) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Lauf der Verj344hrungsfrist nicht gem344337 247 439 Abs. 3 Satz 1 HGB gehemmt worden ist. Nach dieser Vorschrift wird die Verj344hrung eines gegen den Frachtf374hrer ge-richteten Anspruchs durch ein schriftliches Schadensersatzverlangen des Ab-senders bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, in dem der Frachtf374hrer die Erf374llung des Anspruchs schriftlich ablehnt. 19 Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass der Nach-forschungsauftrag des Kl344gers vom 17. Dezember 2003 nicht den an ein An-spruchsschreiben i.S. des 247 439 Abs. 3 Satz 1 HGB zu stellenden Anforderun- 20 - 8 - gen gen374gt hat. Erst mit Schreiben vom 24. Februar 2004 hat der Kl344ger ge-gen374ber der Beklagten hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er sie wegen des Verlustes von vier bei ihr eingelieferten Paketen auf Schadens-ersatz in Anspruch nimmt. Dieses Schreiben konnte jedoch keine Verj344hrungs-hemmung nach 247 439 Abs. 3 Satz 1 HGB mehr bewirken, weil die Beklagte be-reits zuvor mit Schreiben vom 22. Januar 2004 eine Haftung f374r die in Rede stehenden Verluste abgelehnt hatte. Ein solches Verhalten rechtfertigt die An-nahme, dass der sp344tere Anspruchsgegner, der schon vor Erhebung eines Schadensersatzanspruchs seine Haftung zur374ckgewiesen hat, sich auf ein An-spruchsschreiben hin nicht zu Verhandlungen bereit findet, die zu einer g374tli-chen Einigung zwischen den Parteien f374hren (vgl. Ramming, TranspR 2002, 45, 52; wohl auch Koller, Transportrecht, 6. Aufl., 247 439 HGB Rdn. 44). c) Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei eine Hemmung der Verj344hrung nach 247 203 BGB bejaht. 21 aa) Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass die all-gemeine, die Hemmung der Verj344hrung regelnde Vorschrift des 247 203 BGB nicht durch 247 439 Abs. 3 HGB verdr344ngt wird. Die Bestimmung des 247 439 Abs. 3 HGB ist nicht lex specialis im Verh344ltnis zu 247 203 BGB. Vielmehr stehen beide Vorschriften uneingeschr344nkt nebeneinander (vgl. Koller aaO 247 439 HGB Rdn. 31; ders., TranspR 2001, 425, 429; Gass in: Ebenroth/Boujong/Joost, HGB, 247 439 Rdn. 23; Heymann/Schl374ter, HGB, 2. Aufl., 247 439 Rdn. 8; M374nch-Komm.BGB/Grothe, 5. Aufl., 247 203 Rdn. 13; Staudinger/Peters, BGB [Bearb. 2004], 247 203 Rdn. 20; Ramming, TranspR 2002, 45, 52 f.; a.A. Harms, TranspR 2001, 294, 297; Drews, TranspR 2004, 340, 341 f.; Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl., 247 203 Rdn. 1). Diese Annahme rechtfertigt sich aus dem Umstand, dass die Anwendungsvoraussetzungen beider Vorschriften erhebliche Unter- 22 - 9 - schiede aufweisen und 247 439 Abs. 3 HGB nicht darauf abzielt, die allgemeinen Hemmungstatbest344nde einzugrenzen (vgl. M374nchKomm.BGB/Grothe aaO 247 203 Rdn. 13; Koller, TranspR 2001, 425, 429). Der Eintritt der Verj344hrungshemmung nach 247 439 Abs. 3 Satz 1 HGB er-fordert lediglich ein einseitiges Schadensersatzverlangen des Anspruchstellers. Demgegen374ber kn374pft 247 203 BGB f374r die Hemmung der Verj344hrungsfrist an Verhandlungen zwischen den Parteien an. Damit erfordert die Anwendung des 247 203 BGB - anders als 247 439 Abs. 3 HGB - das Hervorrufen eines besonderen Vertrauens seitens des Schuldners beim Gl344ubiger (Koller aaO 247 439 HGB Rdn. 31; Andresen/Valder, Speditions-, Fracht- und Lagerrecht, 247 439 HGB Rdn. 34). Daher kann der Lauf der Verj344hrungsfrist gem344337 247 203 BGB - sofern dessen Voraussetzungen gegeben sind - selbst dann noch gehemmt werden, wenn andere Hemmungstatbest344nde, die auf dem gleichen Rechtsgedanken beruhen, vom Anwendungsbereich her zwar er366ffnet sind, ihre Voraussetzun-gen aber nicht (mehr) bestehen (vgl. M374nchKomm.BGB/Grothe aaO 247 203 Rdn. 13). Daraus ergibt sich, dass Verhandlungen nach formgerechter Zur374ck-weisung eines Schadensersatzverlangens grunds344tzlich erneut den Ablauf der Verj344hrungsfrist hemmen k366nnen (Koller aaO 247 439 HGB Rdn. 31; Ramming, TranspR 2002, 45, 53). Das erfordert allerdings eine hinreichende Individuali-sierung des geltend gemachten Anspruchs seitens des Gl344ubigers, damit der Schuldner - gerade wenn es sich dabei um einen Spediteur/Frachtf374hrer han-delt, der massenweise Paketsendungen bef366rdert - den Anspruch zuordnen und pr374fen kann, ob er die Forderung bereits zu einem fr374heren Zeitpunkt zu-r374ckgewiesen hatte. 23 Die parallele Anwendung von 247 439 Abs. 3 Satz 1 HGB und 247 203 BGB f374hrt auch nicht zu einer Umgehung der erstgenannten Bestimmung. Im Falle 24 - 10 - des 247 203 BGB muss es zu Verhandlungen zwischen den Parteien kommen. Erforderlich ist also eine Mitwirkung des in Anspruch genommenen Frachtf374h-rers. Reagiert dieser auf ein erneutes Schadensersatzverlangen nicht oder weist er dieses nochmals zur374ck, so verbleibt es bei der Regelung des 247 439 Abs. 3 Satz 2 HGB, wonach durch die erneute Erhebung des Anspruchs keine (weitere) Verj344hrungshemmung eintritt. Tritt der Schuldner dagegen nach einer vorangegangenen Zur374ckweisung der Anspr374che erneut in Verhandlungen ein, so hat er sich des Schutzes, den ihm 247 439 Abs. 3 HGB grunds344tzlich gew344hrt, selbst begeben. Dies steht nicht im Widerspruch zum Zweck des handelsrecht-lichen Hemmungstatbestandes. bb) Das Berufungsgericht hat auch zutreffend die Voraussetzungen f374r die Anwendung des 247 203 BGB bejaht. Der Kl344ger hat der Beklagten in seinem Anspruchsschreiben vom 10. September 2004 ein Aktenzeichen, unter dem der Vorgang bei der Beklagten bearbeitet wurde, sowie vier Einlieferungsnummern und eine Kundenkennung mitgeteilt. Diese Angaben erm366glichten der Beklag-ten eine Zuordnung des Schadensersatzverlangens sowie die Pr374fung, ob und mit welchem Ergebnis sie mit dem geltend gemachten Anspruch schon einmal befasst war. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die Be-klagte mit ihrem Schreiben vom 21. September 2004 in Verhandlungen 374ber den vom Kl344ger erhobenen Schadensersatzanspruch eingetreten ist. Revisions-rechtlich ist schlie337lich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht eine Hemmung der Verj344hrungsfrist hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs, den der Kl344ger auf den Verlust der an seinen Kunden G. adressierten Sen- dung st374tzt, bis zum 15. November 2004 angenommen hat. Insoweit wird von der Revision auch nichts erinnert. 25 - 11 - 3. Die Zuerkennung des Zinsanspruchs l344sst ebenfalls keinen Rechtsfeh-ler erkennen. 26 III. Danach ist die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus 247 97 Abs. 1 ZPO zur374ckzuweisen. 27 Bornkamm Pokrant B374scher Schaffert RiBGH Dr. Bergmann ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben. Bornkamm Vorinstanzen: AG Bonn, Entscheidung vom 12.12.2005 - 9 C 79/05 - LG Bonn, Entscheidung vom 07.06.2006 - 5 S 14/06 -
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