BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 116/07 Verk374ndet am: 13. Dezember 2007 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in der Baulandsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja FlurbereinigungsG 247 88 Nr. 3 Satz 3, Nr. 6 Satz 1, Nr. 7, 247247 71, 70, 51 Abs. 1, 247 36 Abs. 1, 247 16 Satz 1, 247 10 Nr. 2 lit. d; GG Art. 14 Ch, Ea a) Die Regelungen des Flurbereinigungsgesetzes stehen der Entsch344digung eines P344chters f374r durch eine vorl344ufige Besitzeinweisung im Unterneh-mensflurbereinigungsverfahren entstehende Nachteile nicht entgegen. b) Die Zugeh366rigkeit einer r344umlich zusammenh344ngenden landwirtschaftlichen Nutzfl344che, die nicht durch Wege, Gr344ben und dergleichen durchzogen wird und eine betr344chtliche Gr366337e hat (Schlag), als Wirtschaftseinheit zu einem landwirtschaftlichen (Pacht-)Betrieb ist eine eigentumsrechtlich gesch374tzte Position. c) Die in der Zugeh366rigkeit aller im Schlag befindlichen Grundst374cke zum Be-trieb des P344chters wurzelnden besonderen wirtschaftlichen Vorteile sind nur solange gesichert und damit entsch344digungsrechtlich bedeutsam, als die einzelnen Gr374ndst374cke in den landwirtschaftlichen Betrieb einbezogen sind. Eine durchschnittliche Pachtdauer aller im Schlag befindlichen Grundst374cke kann nicht zum Ma337stab f374r die Entsch344digung des P344chters gemacht wer-den, wenn f374r die landwirtschaftliche Bearbeitung des gesamten Schlags ganz wesentliche und zentrale Grundst374cke eine k374rzere Pachtdauer auf-weisen. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2007 - III ZR 116/07 - OLG Jena LG Meiningen - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 13. Dezember 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Wurm, D366rr, Dr. Herrmann und W366stmann f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beteiligten zu 1 und 2 wird das Urteil des Se-nats f374r Baulandsachen des Th374ringer Oberlandesgerichts vom 21. M344rz 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Beteiligten streiten um eine Entsch344digung wegen Wirtschaftser-schwernissen, die im Zuge der Durchschneidung landwirtschaftlicher (Pacht-) Fl344chen eingetreten sind. 1 Die Beteiligte zu 1 ist Vorhabentr344gerin f374r den Bau einer ICE-Trasse im Rahmen des Verkehrsprojektes "Deutsche Einheit" - Stra337e Nr. 16/Schiene Nr. 8 (B374ndelungstrasse) -, die Beteiligte zu 2 ist Vorhabentr344gerin f374r den Bau der Bundesautobahn 71 im Rahmen dieses Verkehrsprojekts. Die Beteiligte 2 - 3 - zu 3 bewirtschaftet aufgrund von Pachtvertr344gen bzw. Pflugtauschrechten den circa 50 ha gro337en, nahezu quadratisch geschnittenen Schlag Nr. 205, der durch die Trassen der beiden Verkehrsprojekte durchschnitten wird. Mit Beschluss vom 13. Oktober 1995 wurde f374r die genannten Verkehrsprojekte und die damit verbundenen Folgema337nahmen das Unternehmensflurbereinigungsverfahren "E. " angeordnet. Durch vorl344ufige Anordnung vom 7. August 1996 ge-m344337 247 88 Nr. 3 i.V.m. 247 36 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) wies die Be-teiligte zu 4 die Beteiligte zu 2 mit Wirkung vom 1. Oktober 1996 in den Besitz der f374r die Bundesautobahn 71 als Teil der B374ndelungstrasse ben366tigten Fl344-chen ein. Die Beteiligte zu 1 wurde durch vorl344ufige Anordnung vom 11. Sep-tember 1997 mit Wirkung vom 1. November 1997 in den Besitz der f374r die ICE-Trasse erforderlichen Fl344chen eingewiesen. Durch die vorl344ufigen Besitzeinwei-sungen wurde der von der Beteiligten zu 3 bewirtschaftete Schlag durchtrennt. Auf Antrag der Beteiligten zu 3 setzte die Beteiligte zu 4 mit Bescheid vom 3. Februar 2004 die streitige Entsch344digung in H366he von 10.677,83 200 f374r Wirtschaftserschwernisse fest. Die Beteiligte zu 4, sachverst344ndig beraten, hat sie anhand einer durchschnittlichen Pachtdauer von 5,36 Jahren f374r die im be-wirtschafteten Schlag befindlichen Grundst374cke ermittelt. 3 Mit ihrem Antrag auf gerichtliche Entscheidung haben sich die Beteiligten zu 1 und 2 gegen die Festsetzung der Enteignungsentsch344digung gewandt. Dieser Antrag ist in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. 4 Das Berufungsgericht hat die Revision hinsichtlich der Rechtsfrage der Entsch344digung eines Bewirtschafters f374r Wirtschaftserschwernisse als Folge einer vorl344ufigen Anordnung zugelassen. 5 - 4 - Mit ihrer Revision verfolgen die Beteiligten zu 1 und 2 ihren Antrag auf gerichtliche Entscheidung weiter. 6 Entscheidungsgr374nde Die Revision f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-r374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 7 I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt: Der Beteiligten zu 3 stehe als P344chterin beziehungsweise Nutzungsberechtigter die im angefochtenen Be-scheid festgesetzte Enteignungsentsch344digung zu. Sie sei Inhaberin eines durch Art. 14 GG gesch374tzten landwirtschaftlichen Betriebs, dem die innerhalb des Schlages 42 gelegenen, durch Nutzungsvertr344ge gesicherten Grundst374cks-fl344chen zugeordnet seien. Durch die Durchschneidung sei es zu Erschwernis-sen f374r die Bewirtschaftung der von der vorl344ufigen Besitzeinweisung betroffe-nen Restfl344chen gekommen. Dieser Nachteil habe zu einer Substanzminderung des landwirtschaftlichen Betriebs gef374hrt und sei mithin zu entsch344digen. Dem stehe nicht entgegen, dass das Unternehmensflurbereinigungsverfahren noch nicht abgeschlossen sei. Auch sei unerheblich, dass die Wirtschaftserschwe-rungen infolge der Durchschneidung nur vor374bergehender Natur sein k366nnten. Der Gesichtspunkt des Verbots einer Doppelentsch344digung stehe den Anspr374-chen der Beteiligten zu 3 nicht entgegen. Zwar entspreche die Entsch344digung nach dem Durchschnittswert von 5,36 Jahren f374r die Laufzeiten aller f374r die Fl344-chen innerhalb des Schlages geschlossenen Vertr344ge nicht den Ma337gaben f374r 8 - 5 - die H366he einer Enteignungsentsch344digung. Innerhalb des vom angefochtenen Bescheid f374r ma337geblich erachteten Zeitraums habe die Beteiligte zu 3 aber den Schlag vollst344ndig bewirtschaftet. Unerheblich sei es auch, wenn w344hrend dieses Zeitraums die Nutzungsvertr344ge f374r einzelne Fl344chen verl344ngert bzw. erneut abgeschlossen worden seien. Auch die H366he der festgesetzten Enteig-nungsentsch344digung sei nicht zu beanstanden. II. Das Berufungsurteil steht trotz der beschr344nkten Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht zur vollen 334berpr374fung des Senats, da die Be-schr344nkung der Zulassung auf eine Rechtsfrage unwirksam ist (vgl. BGH Urteil vom 4. Juni 2003 - VIII ZR 91/02 - NJW-RR 2003, 1192). 9 Die Revision der Beteiligten zu 1 und 2 hat Erfolg. 10 1. Das Berufungsurteil h344lt den Angriffen der Revision stand, soweit es der Beteiligten zu 3 eine Entsch344digung dem Grunde nach zuspricht. Ein Entsch344-digungsanspruch ergibt sich hier aus 247 88 Nr. 3 Satz 3, Nr. 6 Satz 1 FlurbG, 247 19 Abs. 5 FStrG i.V.m. 247 42 Abs. 5 Th374rStrG, 247 22 Abs. 4 AEG; 247 37 Abs. 4 Satz 1, 247 11 Abs. 1 Satz 1 Th374rEG. 11 a) Die Beteiligte zu 4 hat die Beteiligten zu 1 und 2 auf deren Antrag vor-l344ufig nach 247 88 Nr. 3 Satz 1, 247 36 Abs. 1 FlurbG in den Besitz der f374r ihre Vor-haben ben366tigten Fl344chen eingewiesen. Hierdurch wurde der von der Beteilig-ten zu 3 aufgrund von Pachtvertr344gen und Pflugtauschrechten bewirtschaftete Schlag durchschnitten. 12 - 6 - b) Gem344337 247 88 Nr. 3 Satz 3 FlurbG hat der Tr344ger des Unternehmens, hier die Beteiligten zu 1 und 2, den am Flurbereinigungsverfahren Beteiligten f374r die infolge der vorl344ufigen Anordnung entstandenen Nachteile Entsch344digung zu leisten. Dabei richten sich die zu erbringenden Leistungen und Geldentsch344-digungen nach dem f374r das Unternehmen geltenden Gesetz. Das ist f374r die Be-teiligte zu 1 das Allgemeine Eisenbahngesetz und f374r die Beteiligte zu 2 das Bundesfernstra337engesetz. Beide Gesetze verweisen auf die Vorschriften des Th374ringer Enteignungsgesetzes. 13 c) Entgegen der Auffassung der Revision steht die Entsch344digungsbe-rechtigung der Beteiligten zu 3 hinsichtlich der von der vorl344ufigen Besitzein-weisung nachteilig betroffenen Fl344chen nicht in Widerspruch zu den allgemei-nen, die Regelflurbereinigung betreffenden und den sonstigen, f374r die Unter-nehmensflurbereinigung geltenden Bestimmungen des Flurbereinigungsgeset-zes. 14 aa) Soweit die Revision meint, der Inanspruchnahme der Beteiligten zu 1 und 2 stehe 247 36 Abs. 1 Satz 2 und 3 FlurbG entgegen, weil diese Vorschrift abschlie337end die Entsch344digungsanspr374che nach einer vorl344ufigen Besitzein-weisung regele, ist ihr nicht zu folgen. Bei der Geldentsch344digung nach 247 88 Nr. 3 Satz 3, Nr 6 Satz 1 FlurbG handelt es sich nicht um den H344rteausgleich nach 247 36 Abs. 1 Satz 2 (Senatsurteil BGHZ 89, 69, 73; BVerwGE 50, 333, 337, 342). Die H344rteausgleichsregelungen verdr344ngen deshalb nicht die enteig-nungsrechtlichen Anspr374che (BVerwGE aaO S. 342). 15 - 7 - bb) Ebenso wenig greift der Einwand der Revision durch, eine Entsch344-digung f374r vor374bergehende Nachteile komme nur nach 247 51 Abs. 1 FlurbG in Betracht. Zwar ist der Auffassung des Berufungsgerichtes nicht zu folgen, dass 247 88 Nr. 3 Satz 3, Nr. 6 Satz 1 FlurbG den 247 51 Abs. 1 FlurbG als Spezialvor-schrift verdr344nge. Gleichwohl ber374hrt die letztgenannte Norm nicht die Anwen-dung des 247 88 Nr. 3 Satz 3, Nr. 6 Satz 1 FlurbG. Beide Vorschriften haben n344m-lich unterschiedliche Anwendungsbereiche. 247 51 Abs. 1 FlurbG verpflichtet die Teilnehmergemeinschaft (BVerwGE 59, 79, 84; BVerwG RdL 1962, 106) zum Ausgleich bei vor374bergehenden 374berm344337igen Nachteilen einzelner Teilnehmer in Bezug auf eine im 334brigen gleichwertige Abfindung (BVerwGE 50, 333, 339). Die Norm regelt damit nicht die vom Tr344ger des Unternehmens zu leistende Enteignungsentsch344digung (BVerwGE 66, 47, 50; 50, 333, 339). 16 Dies wird durch die Entstehungsgeschichte der 247247 51, 88 Nr. 3, Nr. 6 FlurbG unterstrichen. Der Gesetzgeber hat mit der Entsch344digungsregelung in 247 88 FlurbG einen in der Reichsumlegungsordnung noch nicht vorhandenen Anspruch entsprechend den Vorgaben des Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG normieren wollen (BT-Drucks. 1/ 3385 S. 43). 247 51 FlurbG hatte aber in 247 56 Reichsumle-gungsordnung eine Vorg344ngerregelung (BT-Drucks. aaO. S. 39). Die hier ma337-gebliche Fassung des 247 88 Nr. 3, 6 FlurbG erfolgte in Kenntnis des bereits be-stehenden 247 51 FlurbG, diente ebenfalls der Erf374llung der aus Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG folgenden Anforderungen und stellte nur eine sprachliche Konkreti-sierung der bereits in der vorhergehenden Gesetzesfassung normierten Ent-sch344digungsanspr374che dar (vgl. BT-Drucks. 7/3020 S. 30 f, 42, 44; 7/4169 S. 5). 17 - 8 - cc) Den streitgegenst344ndlichen Anspr374chen der Beteiligten zu 3 steht auch im Gegensatz zur Auffassung der Revision nicht 247 88 Nr. 7 Satz 2 FlurbG entgegen, der die gerichtliche Geltendmachung einer Entsch344digung f374r die von einem Teilnehmer aufgebrachte Fl344che davon abh344ngig macht, dass die Land-abfindung aller Teilnehmer unanfechtbar feststehen muss. Im vorliegenden Fall geht es um die Entsch344digung f374r durch eine vorl344ufige Anordnung entstande-nen Nachteile und nicht um die Entsch344digung f374r eine aufgebrachte Fl344che im Sinne des 247 88 Nr. 7 Satz 2 FlurbG (vgl. Senatsurteil BGHZ 89, 69, 74). 18 dd) Im Gegensatz zur Auffassung der Revision schlie337en die Regelun-gen des Flurbereinigungsgesetzes die Entsch344digung der Beteiligten zu 3 auch nicht deshalb von vornherein aus, weil diese lediglich P344chterin der betroffenen Fl344chen ist. 19 (1) Zwar ist ein P344chter nach 247 10 Nr. 2 d) FlurbG nur Nebenbeteiligter und nicht Mitglied der Teilnehmergemeinschaft nach 247 16 Satz 1 FlurbG. Ob ein P344chter deshalb befugt ist, gegen die Anordnung der Flurbereinigung Klage zu erheben (ablehnend BVerwG RdL 1983, 321; anders f374r die fernstra337enrechtli-che Planfeststellung BVerwGE 105, 178), kann dahinstehen. Jedenfalls kann er Anspr374che wegen einer Enteignungsentsch344digung geltend machen (BVerwG RdL 1983, 321, 322). 20 (2) Nach 247 88 Nr. 3 Satz 4, Nr. 6 Satz 3 FlurbG ist die Entsch344digung zu H344nden der Teilnehmergemeinschaft zu leisten. Diese ist dabei jedoch lediglich Zahlungsempf344ngerin (BVerwGE 66, 224), was die Anspruchsberechtigung des einzelnen zu Entsch344digenden nicht in Frage stellt (Seehusen/Schwede aaO 247 88 Rn. 18; Quadflieg, Recht der Flurbereinigung, 1989, 247 88 Rn. 112; vgl. Se-natsurteile BGHZ 156, 257; vom 2. September 1999 - III ZR 315/98 - NVwZ 21 - 9 - 2000, 230 und vom 8. Januar 1959 - III ZR 132/57 - LM ReichsumlegungsO Nr. 1). Unzutreffend ist deshalb die Auffassung der Revision, das Flurbereini-gungsgesetz sehe keine Entsch344digung des P344chters vor. In dem im gerichtli-chen Verfahren angegriffenen Bescheid ist die Zahlung der Enteignungsent-sch344digung entsprechend der gesetzlichen Vorgabe an die Teilnehmergemein-schaft vorgesehen. (3) Nicht durchgreifend ist der Einwand der Revision, der P344chter k366nne allenfalls Anspr374che nach 247247 70, 71 FlurbG haben. Er k366nne nur den Pachtzins mindern oder sich sonst vom Pachtvertrag nach 247 70 Abs. 2 FlurbG l366sen. Die-se Vorschriften regeln das Schicksal des Pachtverh344ltnisses, wenn dem Eigen-t374mer Land neu zugewiesen wurde, an dem sich das Pachtverh344ltnis fortsetzt. Darum geht es hier nicht. 22 d) Die Entsch344digungsberechtigung der Beteiligten zu 3 h344ngt demnach allein davon ab, ob durch die vorl344ufige Einweisung der Beteiligten zu 1 und 2 entsch344digungspflichtig in eine Art. 14 GG unterfallende Eigentumsposition der Beteiligten zu 3 als P344chterin der betroffenen Fl344chen im hier streitgegenst344nd-lichen Schlag eingegriffen worden. Dies ist in 334bereinstimmung mit dem Beru-fungsgericht zu bejahen. 23 aa) Der eingerichtete und ausge374bte auch landwirtschaftliche Gewerbe-betrieb stellt eine durch Art. 14 Abs. 1 GG gesch374tzte Rechtsposition dar (Se-natsurteile BGHZ 67, 190, 192; 92, 34, 37; 156, 257, 261; 161, 305, 312), wie auch das durch den schuldrechtlichen Pachtvertrag gew344hrte Nutzungsrecht am jeweiligen Grundst374ck (Senatsurteile vom 2. Februar 1984 - III ZR 170/82 - NJW 1984, 1878, 1879; BGHZ 83, 1, 3; 156, 257, 259 f). 24 - 10 - (1) F374r den Eingriff in das Pachtrecht hat der Senat ausgef374hrt, dass im Falle der Enteignung von Grundbesitz der P344chter als Nebenberechtigter nicht vollen Ersatz seines wirtschaftlichen Schadens beanspruchen kann, der sich als Folge der Grundst374cksenteignung eingestellt haben mag; er muss sich vielmehr regelm344337ig mit der Entsch344digung f374r seinen "Substanzverlust" begn374gen, also mit dem Ausgleich dessen, was er von seinem Recht hat abgeben m374ssen oder was ihm an verm366genswerter Rechtsposition genommen worden ist. Der An-spruch beschr344nkt sich im Grundsatz auf den Betrag, der den P344chter zur Zeit der Besitzaufgabe in den Stand setzt, ein entsprechendes Pachtverh344ltnis unter den n344mlichen Vorteilen, Voraussetzungen und Bedingungen einzugehen, wo-bei ein rein objektiver Ma337stab, der Wert f374r "jedermann", anzulegen ist; der Reinertrag des Gewerbes, das der P344chter auf dem enteigneten Grundst374ck betrieben hat, kann nicht ma337gebend sein - ebenso wenig wie der Wert des Betriebes -, sondern nur die Summe, die den Betroffenen instand setzt, ein dem entzogenen Recht gleichwertiges zu erwerben. Dabei kommt es nicht darauf an, ob ein gleichgeartetes Pachtrecht 374berhaupt auf dem Markt zu erwerben war oder zu erwerben ist. Zahlt der P344chter in etwa den markt374blichen Zins, wird deshalb ein eigener Substanzwert des enteigneten Pachtrechts nicht an-genommen werden k366nnen. Der betroffene P344chter wird durch die ersparte (247 586 Abs. 2 beziehungsweise 247 581 Abs. 2, 247 536 Abs. 1 BGB) markt374bliche Pacht "bildhaft" in die Lage versetzt, sich ein entsprechendes Pachtobjekt zu beschaffen, unabh344ngig davon, ob diese M366glichkeit tats344chlich besteht (st. Senatsrechtsprechung BGHZ 156, 257, 259 f). Ist jedoch der markt374bliche Pachtzins h366her als die geschuldete Pacht, so dr374ckt sich darin ein besonderer Wert der Pachtrechtssubstanz aus (Senatsurteil aaO S. 260). 25 - 11 - (2) Der Entzug einer zu einem landwirtschaftlichen Betrieb geh366renden Pachtfl344che stellt sich zugleich als Eingriff in den eigentumsrechtlich gesch374tz-ten eingerichteten und ausge374bten Gewerbebetrieb dar (Senatsurteil BGHZ 67, 190, 192). 26 Als Beeintr344chtigung des eingerichteten und ausge374bten landwirtschaftli-chen Gewerbebetriebs kommen an- und durchschneidungsbedingte Nachteile in Betracht, die sich z. B. aus enteignungsbedingten Mehrentfernungen bzw. Umwegen ergeben. 27 Durchschneidungen und Anschneidungen der bewirtschafteten Fl344che bewirken zus344tzlich eine schlechtere Formung der verbleibenden Fl344chen im Vergleich zum Ausgangsgrundst374ck. Dies bedingt h366here Arbeits- und Maschi-nenkosten bei der Bearbeitung, h366here Kosten an Betriebsmitteln (Saatgut, Pflanzenschutz- und D374ngemittel) wegen 334berlappungen von Arbeitsg344ngen sowie Minderertr344ge in Wende- und Randbereichen (K366hne, Landwirtschaftliche Taxationslehre, 3. Aufl., S. 183). 28 Die Ursache dieser Nachteile liegt bei den Umwegsch344den (Mehrwegen) in der durch den Grundst374cksverlust bedingten L366sung des Grundst374ckszu-sammenhangs und bei den sonstigen An- und Durchschneidungssch344den in den Erschwernissen f374r die Bewirtschaftung der Restfl344chen. Diese sich auf den Ertrag eines landwirtschaftlichen Betriebs auswirkenden Nachteile, die sich aus dem Wegfall des entzogenen Grundst374cks als Betriebsbestandteil ergeben, sind daher Ausdruck einer enteignungsbedingten objektiven Betriebsver-schlechterung und somit letztlich Ausdruck einer Substanzminderung des land-wirtschaftlichen Betriebs als des Zugriffsobjekts. Sie entsprechen den betriebs-wirtschaftlichen Vorteilen, die das entzogene Grundst374ck als Bewirtschaftungs- 29 - 12 - und Wirtschaftsobjekt 374ber den allgemeinen Verkehrswert im landwirtschaftli-chen Grundst374cksverkehr hinaus f374r den konkreten landwirtschaftlichen Betrieb hatte. Diese Nachteile am ausge374bten und eingerichteten Gewerbebetrieb wer-den durch die Substanzentsch344digung wegen des entzogenen Grundst374cks grunds344tzlich nicht ausgeglichen (Senatsurteil BGHZ 67, 190, 194 f). bb) Im vorliegenden Fall hat nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichtes die Besitzeinweisung der Beteiligten zu 1 und 2 auf-grund der vorl344ufigen Anordnung der Beteiligten zu 4 zu einer Durchschneidung des von der Beteiligten zu 3 bewirtschafteten Schlags gef374hrt; dies stellt einen Eingriff in eine Eigentumsposition der Beteiligten zu 3 dar. 30 Bei einem Schlag handelt es sich um eine r344umlich zusammenh344ngende landwirtschaftliche Nutzfl344che, die nicht durch Wege, Gr344ben und dergleichen durchzogen wird, und eine betr344chtliche Gr366337e hat. Wenn ein landwirtschaftli-cher Unternehmer eine solche Fl344che als Einheit bewirtschaftet, werden auf-grund der besonders rationellen Bearbeitungsm366glichkeit wirtschaftliche Vortei-le bestehen (vgl. Aust/Jacobs/Pasternak, Enteignungsentsch344digung, 6. Aufl., Rn 29). Diese Vorteile wiegen um so schwerer, je mehr einzelne Fl344chen den Schlag bilden, die unterschiedlichen Eigent374mern geh366ren, und je kleiner des-halb die Grundst374ckseinheiten innerhalb des Schlages sind. 31 Wenn ein solcher Schlag durchschnitten wird und deshalb zus344tzliche Kosten entstehen, gehen die wirtschaftlichen Vorteile der Bewirtschaftung einer gro337en einheitlichen Fl344che verloren. Hierbei ist in den Blick zu nehmen, dass die Summe der Werte der vielen Einzelgrundst374cke nicht den wirtschaftlichen Wert des Schlags insgesamt repr344sentiert. Jeder einzelnen Fl344che haftet f374r 32 - 13 - sich nicht der Vorteil an, der sich im wirtschaftlichen Wert eines Schlages antei-lig f374r das Grundst374ck widerspiegelt. Wenn dieser wirtschaftliche Wert, der sich aus der Zuordnung des Schlages als Gesamtfl344che zum landwirtschaftlichen Unternehmen ergibt, durch die entstehenden Mehrkosten gemindert wird, handelt es sich um einen Eingriff in den eingerichteten und ausge374bten landwirtschaftlichen Gewerbebe-trieb. Die Zugeh366rigkeit eines Schlages als Wirtschaftseinheit zu einem land-wirtschaftlichen Betrieb ist mithin ein zus344tzlich zu entsch344digendes Eigentums-recht. 33 e) Einer Entsch344digung f374r die aufgetretenen Wirtschaftserschwernisse in einem landwirtschaftlichen Betrieb aufgrund der Durchschneidung des Schlags steht nicht das Verbot der Doppelentsch344digung entgegen. 34 aa) Die hier vorliegenden Wirtschaftserschwernisse sind Folge eines Eingriffs in den eigentumsrechtlich gesch374tzten Betrieb des P344chters. Die hier-f374r zu zahlende Entsch344digung kann im Gegensatz zur Auffassung der Revision deshalb nicht den Eigent374mern zustehen. 35 bb) Die aus der Durchschneidung f374r die Bewirtschaftung des Schlages erwachsenden Nachteile werden auch nicht durch entsprechende Minderungs-rechte des P344chters gegen374ber den von der vorl344ufigen Besitzeinweisung be-troffenen Grundst374ckseigent374mern ausgeglichen. Nur diese Eigent374mer k366nn-ten Minderungsrechten des P344chters des Schlages und auch nur im Hinblick auf die konkret in Anspruch genommene Fl344che ausgesetzt sein. Gegen374ber den anderen Eigent374mern stehen dem P344chter von vornherein keine solche Minderungsrechte zu, da die Nutzung der von der vorl344ufigen Einweisung nicht 36 - 14 - betroffenen Fl344chen f374r sich genommen nicht beeintr344chtigt ist. Das Minde-rungsrecht kann allenfalls bis zur H366he des Pachtzinses bestehen, welcher dem Wert des Nutzungsrechtes am Grundst374ck als Teil des Schlags - wie ausge-f374hrt - nicht entspricht. Im 334brigen beurteilt sich die H366he der Entsch344digung f374r die Nachteile aufgrund der vorl344ufigen Besitzeinweisung nach der Grundst374ckssituation, wie sie sich vor Abschluss des Flurbereinigungsverfahrens beim Zugriff darstellt, und nicht nach der sich nach Abschluss des Flurbereinigungsverfahrens erge-benden, die ma337geblich ist f374r die Bemessung der Entsch344digung f374r die (end-g374ltige) Enteignung. 37 cc) Unzutreffend ist die Auffassung der Revision, die durch die Durch-schneidung eintretenden Wirtschaftserschwernisse w374rden durch eine Verzin-sung der Entsch344digung f374r den Nutzungsentzug ausgeglichen. Eine Verrech-nung der Zinsen, die mit einem Entsch344digungsbetrag f374r den Eingriff in die Nutzung selbst erwirtschaftet werden k366nnten, mit den Entsch344digungsanspr374-chen wegen eingetretener Wirtschaftserschwernisse kommt nicht in Betracht. Ein Entsch344digungsberechtigter ist grunds344tzlich in der Verwendung der Ent-sch344digung frei. Dar374ber hinaus sind die Zinsen in der Regel durch ein h366heres Risiko des Kapitalverlustes erwirtschaftet (vgl. Senatsurteil BGHZ 67, 190, 196). 38 2. Das Berufungsurteil h344lt jedoch den Angriffen der Revision hinsichtlich des Umfangs der von den Beteiligten zu 1 und 2 geschuldeten Entsch344digung nicht stand. 39 - 15 - a) Die f374r die Entsch344digung geltenden allgemeinen Grunds344tze sind auch auf die Bemessung der Entsch344digung bei vorl344ufiger Besitzeinweisung anzuwenden (vgl. Senatsurteile vom 24. November 1975 - III ZR 113/73 - WM 1976, 277; BGHZ 32, 338, 349). Bei der Ermittlung des Umfangs der Entsch344-digung ist ma337geblich, inwieweit ein Verm366genswert als Eigentum im Sinne des Art. 14 GG gesch374tzt und eine Rechtsposition des P344chters beeintr344chtigt wor-den ist. Es kommt also nicht darauf an, wie lange das Pachtverh344ltnis fortge-f374hrt worden w344re, wenn es nicht zur Enteignung der in Rede stehenden Fl344-chen gekommen w344re. Vielmehr ist entscheidend, bis zu welchem Zeitpunkt nach der vertraglichen Rechtslage der P344chter dem Eigent374mer die R374ckgabe von Besitz und Nutzung h344tte vorenthalten k366nnen. Rechtlich nicht gesicherte Erwartungen des P344chters auf den Fortbestand des Vertragsverh344ltnisses blei-ben bei der Entsch344digung unber374cksichtigt (st. Senatsrechtsprechung BGHZ 156, 257, 265 m.w.N.). Gelingt es dem P344chter nach dem Zugriff, die Pachtzeit zu verl344ngern, so steht zwar auch das dadurch neu begr374ndete Nutzungsrecht unter dem Schutz des Art. 14 GG. Dieses entsteht aber nicht mehr in dem ur-spr374nglichen Umfang, sondern nur noch vermindert um die aus dem vorherigen Zugriff folgende Einschr344nkung der Nutzungsm366glichkeit. Die tats344chliche Ver-l344ngerung des Pachtverh344ltnisses nach dem Zugriff f374hrt deshalb zu keiner h366-heren Entsch344digung. 40 b) F374r die Bemessung der Entsch344digung f374r einen Zugriff auf Fl344chen in einem von einem P344chter bewirtschafteten Schlag ist deshalb von der Pachtzeit jedes einzelnen Grundst374cks auszugehen. Die Zugeh366rigkeit jedes einzelnen Grundst374cks zum eingerichteten und ausge374bten Gewerbebetrieb des den Schlag bewirtschaftenden P344chters ist durch die zum Zeitpunkt des enteignen-den Zugriffs noch vertraglich bevorstehende, nicht unter dem Vorbehalt einer m366glichen K374ndigung des Eigent374mers stehende Pachtzeit begrenzt. Die M366g- 41 - 16 - lichkeit einer Pachtverl344ngerung stellt sich zum Zeitpunkt des Zugriffs als tat-s344chliche Chance, nicht als rechtlich gesichert dar, auch wenn der P344chter nach dem Zugriff eine solche erreichen konnte. Dies bedeutet aber zugleich, dass die in der Zugeh366rigkeit aller im Schlag befindlichen Grundst374cke zum Betrieb des P344chters wurzelnden beson-deren wirtschaftlichen Vorteile nur solange gesichert und damit entsch344di-gungsrechtlich bedeutsam sind, als die einzelnen Gr374ndst374cke in den landwirt-schaftlichen Betrieb einbezogen sind. 42 c) F374r die H366he der Entsch344digung im vorliegenden Fall folgt daraus, dass die wirtschaftlichen Nachteile zu ermitteln sind, die der Beteiligten zu 3 durch die vorl344ufige Besitzeinweisung entstanden sind, und zwar bezogen auf die Nutzung des gesamten Schlags, solange ein Pachtrecht bzw. Pflugtausch-recht f374r alle im Schlag liegenden Grundst374cke bestand. Sodann sind die Grundst374cke aus der Betrachtung auszuscheiden, hinsichtlich deren die Betei-ligte zu 3 keine weitere gesicherte Rechtsposition hat (vgl. Aust/Jacobs/Paster-nak aaO. Rn. 32). Zu bewerten ist dann, inwieweit gleichwohl noch ein beson-derer wirtschaftlicher Wert durch die Bewirtschaftung der 374brigen Fl344chen als Einheit besteht, der durch die Durchschneidung gemindert wird und deshalb zu entsch344digen ist. Die eigentumsbeeintr344chtigende Wirkung des Zugriffs ist erst beendet, wenn die noch vom landwirtschaftlichen Betrieb einbezogenen Fl344-chen keinen besonderen Wert mehr darstellen, der 374ber den Nutzwert eines jeden Grundst374cks hinausgeht. 43 - 17 - d) Diesen Ma337st344ben wird das Berufungsurteil nicht gerecht. Der Sach-verst344ndige ist bei seiner Bewertung von einer Durchschnittspachtdauer des gesamten Schlages ausgegangen. Diese Betrachtung greift jedenfalls dann zu kurz, wenn, wie die Beteiligten zu 1 und 2 geltend machen, f374r die landwirt-schaftliche Bearbeitung des gesamten Schlags ganz wesentliche und zentrale Grundst374cke eine k374rzere Pachtdauer aufweisen. Dann kann die besondere wirtschaftliche Bedeutung des Schlags als zu bewirtschaftende Einheit zeitlich deutlich fr374her beendet sein, als dies bei einem Abstellen auf eine durchschnitt-liche Pachtdauer anzunehmen w344re. Die bei Ber374cksichtigung der Durch-schnittspachtdauer ermittelte Entsch344digungsh366he entspricht deshalb nicht dem Ausma337 des Eingriffs in die eigentumsrechtlich gesch374tzte Position. 44 Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht, soweit es diesen Ge-sichtspunkt mit der Begr374ndung au337er Acht l344sst, dass die Pachtvertr344ge h344tten verl344ngert werden k366nnen bzw. tats344chlich verl344ngert wurden. Denn dann wird die zum ma337geblichen Zeitpunkt des Eingriffs in den Betrieb der Beteiligten zu 3 nur bestehende tats344chliche Chance zur weiteren Nutzung des Pachtgrund-st374cks zum Ma337stab f374r die Entsch344digung, obschon sie kein Eigentumsrecht darstellt. 45 - 18 - 3. Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gr374nden als rich-tig dar. Aufgrund der weiteren notwendigen tats344chlichen Aufkl344rung zur Ent-sch344digungsh366he ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen (247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 46 Schlick Wurm D366rr Herrmann W366stmann Vorinstanzen: LG Meiningen, Entscheidung vom 01.06.2005 - BLK O 9/04 - OLG Jena, Entscheidung vom 21.03.2007 - BI U 586/05 -
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