BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 116/08 Verk374ndet am: 24. November 2008 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja Schutzgemeinschaftsvertrag II BGB 247247 705, 709 Abs. 2 a) Eine Regelung im Gesellschaftsvertrag einer als Innen-GbR ausgestalteten Schutzgemeinschaft, nach der die Konsortialmitglieder ihr Stimmrecht aus den von ihnen gehaltenen Aktien oder sonstigen Beteiligungen an bestimm-ten Kapitalgesellschaften auch bei dort einer qualifizierten Mehrheit bed374rf-tigen Beschl374ssen so auszu374ben haben, wie das jeweils zuvor in dem Kon-sortium mit einfacher Mehrheit beschlossen wurde, ist nach personenge-sellschaftsrechtlichen Grunds344tzen wirksam und verst366337t nicht gegen zwin-gende Vorschriften des Kapitalgesellschaftsrechts. b) Eine unter eine als solche wirksame Mehrheitsklausel fallende Mehrheits-entscheidung kann im Einzelfall wegen Versto337es gegen die gesellschafter-liche Treuepflicht unwirksam sein, was auf einer zweiten Stufe zu pr374fen ist (vgl. Senat BGHZ 170, 283 Tz 10 "OTTO"). Das gilt generell und nicht nur bei Beschl374ssen, welche die gesellschaftsvertraglichen Grundlagen des Konsortiums ber374hren oder in den "Kernbereich" der Mitgliedschaftsrechte der Minderheit eingreifen (Klarstellung zu Senat aaO Tz 9, 10). BGH, Urteil vom 24. November 2008 - II ZR 116/08 - OLG Karlsruhe LG Heidelberg - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 24. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Caliebe und Dr. Drescher f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts Karlsruhe vom 12. Januar 2005 wird auf Kosten der Be-klagten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die w344hrend des Revisionsverfahrens verstorbene Kl344gerin war Aktion344-rin, die Beklagten sind Aktion344re der D. G. -F. S. AG (k374nftig: DGF-AG), die auf dem Wege der Umwandlung aus der Chemische Werke S. & Co. GmbH hervorgegangen ist. Etwa 90 % des Grundkapitals der DGF-AG von 25 Mio. 200 werden von drei St344mmen der Gr374nderfamilien gehalten. Auf den Nachlass der vormaligen Kl344gerin und ihre Tochter entfallen ca. 38 %, auf die vier Beklagten ca. 32 %. Weitere 22 % h344lt der Stamm U. K. . Die restlichen knapp 10 % sind in Streubesitz. 1 Zwischen den Mitgliedern der drei St344mme besteht ein von den Gesell-schaftsgr374ndern im Jahre 1972 abgeschlossener "Schutzgemeinschaftsvertrag" 2 - 3 - (im Folgenden: SGV), der die Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsaus-374bung aus gegenw344rtigen und k374nftigen Beteiligungen der Mitglieder an den Familienunternehmen bezweckt. Gem344337 247 1 Nr. 3 SGV ist die Schutzgemein-schaft eine Innengesellschaft des b374rgerlichen Rechts ohne Gesamthandsver-m366gen. Gem344337 247 5 Nr. 2 SGV ist jedes Mitglied der Schutzgemeinschaft ver-pflichtet, sein Stimmrecht in den Gesellschafterversammlungen der Vertragsun-ternehmen so auszu374ben, wie dies in den jeweils zuvor abzuhaltenden Mitglie-derversammlungen der Schutzgemeinschaft mit einfacher Mehrheit (nach Ge-sellschaftsanteilen) beschlossen worden ist. Das gilt gem344337 247 4 Nr. 3 SGV auch dann, wenn f374r die Beschlussfassung bei einem Vertragsunternehmen eine gr366337ere Mehrheit vorgeschrieben ist. 247 8 SGV sieht f374r jeden Fall der Zuwider-handlung gegen die Stimmrechtsbindung eine Vertragsstrafe in H366he von 25 % des Nennbetrags der Beteiligung des Schutzgemeinschaftsmitglieds an dem Vertragsunternehmen vor. Die Vertragsstrafe ist gem344337 247 8 Nr. 2 SGV von der Gesch344ftsf374hrung der Schutzgemeinschaft unverz374glich einzuziehen und an die vertragstreuen Mitglieder nach dem Verh344ltnis ihrer Gesellschaftsanteile zu ver-teilen. Gesch344ftsf374hrendes Mitglied der Schutzgemeinschaft war zuletzt die ver-storbene Kl344gerin (247 3 Nr. 3 SGV). In einer Hauptversammlung der DGF-AG vom 5. Mai 2000 stimmten die Beklagten gegen die - zuvor innerhalb der Schutzgemeinschaft mit einfacher Mehrheit gebilligten - Beschlussvorschl344ge zu den Tagesordnungspunkten 5-11, welche u.a. eine Umstrukturierung der DGF-AG in eine Holding-Gesellschaft unter Ausgliederung ihres (wesentlichen) Teilbetriebs "Gelatine" auf eine GmbH & Co. KG (247 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG) sowie eine entsprechen-de 304nderung der Satzung der DGF-AG vorsahen. Der Versammlungsleiter stell-te die Ablehnung der Beschlussantr344ge zu TOP 5 bis 9 fest, weil die erforderli-che Dreiviertel-Mehrheit nicht erreicht sei. Anders entschied er zu den Tages-ordnungspunkten 10 und 11, die Gegenstand der Senatsurteile vom 26. April 3 - 4 - 2004 (BGHZ 159, 30 "Gelatine I" und II ZR 154/02, ZIP 2004, 1001 "Gelati-ne II") waren. 4 In einer weiteren Hauptversammlung der DGF-AG vom 24. April 2001 verweigerten die Beklagten unter Missachtung eines vorher mit einfacher Mehr-heit gefassten - nach ihrer Ansicht unwirksamen - Beschlusses der Schutzge-meinschaft die Zustimmung zu einem Beherrschungs- und Ergebnisabf374h-rungsvertrag zwischen der DGF-AG und einem anderen Konzernunternehmen (TOP 5). Mit ihrer Klage hat die vormalige Kl344gerin die Beklagten jeweils auf Zah-lung einer Vertragsstrafe gem344337 247 8 SGV in Anspruch genommen, und zwar den Beklagten zu 1 i.H.v. 1.024.191,11 200, die Beklagte zu 2 i.H.v. 2.758.104,34 200 und die Beklagten zu 3 und 4 jeweils i.H.v. 2.757.554,89 200. Wei-ter hat sie in erster Instanz die Feststellung begehrt, dass die Beklagten ver-pflichtet sind, ihr Stimmrecht als Aktion344re der DGF-AG auch dann in Einklang mit den Beschl374ssen der Schutzgemeinschaft auszu374ben oder aus374ben zu las-sen, wenn diese mit einfacher Mehrheit gefasst wurden und f374r die entspre-chende Beschlussfassung der Aktion344re der DGF-AG eine gr366337ere Mehrheit vorgeschrieben ist. Das Landgericht hat dem Feststellungsantrag durch Teilur-teil entsprochen. Das Berufungsgericht (OLGR Karlsruhe 2005, 429 = AG 2005, 814 = NZG 2005, 636) hat die Berufung der Beklagten mit der Ma337gabe der modifizierten Feststellung zur374ckgewiesen, dass 247 5 Nr. 2 des Schutzgemein-schaftsvertrages, wonach die Mitglieder der Schutzgemeinschaft ihr Stimmrecht als Aktion344re der DGF-AG entsprechend den Beschl374ssen der Schutzgemein-schaft auszu374ben oder aus374ben zu lassen haben, wirksam ist, auch wenn diese Beschl374sse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst wurden und f374r die Beschlussfassung der Aktion344re der DGF-AG eine gr366337ere Mehrheit 5 - 5 - vorgeschrieben ist. Dagegen richtet sich die - von dem Berufungsgericht zuge-lassene - Revision der Beklagten. Entscheidungsgr374nde: 6 Die Revision ist unbegr374ndet. 7 I. Entgegen der Ansicht der Revision ist der in der Revisionsinstanz allein anh344ngige Feststellungsantrag durch den w344hrend des Revisionsverfahrens eingetretenen Tod der vormaligen Kl344gerin nicht unzul344ssig geworden. 1. Die verstorbene Kl344gerin hat mit ihrem Antrag auf Feststellung der Wirksamkeit der Mehrheitsklausel gem344337 247 5 Nr. 2 SGV nicht etwa, wie die Re-vision meint, Rechte der - als blo337e Innen-GbR gar nicht rechtsf344higen - Schutzgemeinschaft aufgrund einer Einziehungserm344chtigung gem344337 247 8 Nr. 2 SGV in gewillk374rter Prozessstandschaft geltend gemacht, die entsprechend 247247 168 Satz 1, 673 BGB im Zweifel mit dem Tod des Erm344chtigten endet (vgl. BGHZ 123, 132, 135). Vielmehr resultierten die Klagebefugnis und die Aktivlegi-timation der vormaligen Kl344gerin f374r den Feststellungsantrag aus ihrer Mitglied-schaft in der vorliegenden Innen-GbR, ohne dass es insoweit auf ihre - nicht ohne weiteres vererbliche (vgl. Sen.Urt. v. 6. November 1958 - II ZR 146/57, WM 1959, 53; M374nchKommBGB/Ulmer 4. Aufl. Rdn. 115) - Gesch344ftsf374hrungs-funktion gem344337 247 3 Nr. 3 SGV ankam. Denn der Streit 374ber die Wirksamkeit der Mehrheitsklausel betrifft die gesellschaftsvertraglichen Grundlagen der Schutz-gemeinschaft und w344re deshalb selbst im Fall einer rechtsf344higen Personenge-sellschaft nicht auf dem Wege einer Feststellungsklage seitens der oder gegen die Gesellschaft (vertreten durch ihre Gesch344ftsf374hrung), sondern zwischen den oder einzelnen streitenden Gesellschaftern auszutragen (vgl. BGHZ 48, 177; 8 - 6 - Baumbach/Hopt, HGB 33. Aufl. 247 109 Rdn. 38-40 m.w.Nachw.). Es handelt sich nicht um eine Gesch344ftsf374hrungsangelegenheit; ebenso wenig m374ssen alle Ge-sellschafter als notwendige Streitgenossen beteiligt sein (vgl. Baumbach/Hopt aaO). 9 2. Die f374r das Klagerecht der verstorbenen Kl344gerin ma337gebliche Mit-gliedschaft ist gem344337 247 10 Nr. 1 SGV vererblich. Danach werden die Personen, auf welche beim Tod eines Mitglieds der Schutzgemeinschaft dessen Beteili-gungen an einem "Vertragsunternehmen" 374bergehen, automatisch auch Mit-glieder der Schutzgemeinschaft. Infolgedessen kommen hier die Regeln der 247247 239, 246 ZPO zum Zuge. Gem344337 247 246 Abs. 1 Halbs. 1 ZPO war das Revi-sionsverfahren mit Wirkung f374r die Rechtsnachfolger der vormaligen Kl344gerin fortzusetzen, weil sie schon vor ihrem Tod durch einen bei dem Bundesge-richtshof zugelassenen Anwalt vertreten war und dessen Prozessvollmacht ge-m344337 247 86 ZPO fortwirkt (vgl. Senat, BGHZ 121, 263, 265). Wer prozessf374h-rungsbefugter Rechtsnachfolger geworden ist, bedarf hier keiner Entscheidung, weil der Rechtsstreit gem344337 247 246 Abs. 1 Halbs. 1 ZPO unter der bisherigen Parteibezeichnung (mit oder ohne Hinweis auf die Rechtsnachfolge) fortgesetzt und entschieden werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 19. Februar 2002 - VI ZR 394/00, NJW 2002, 1430 f.). Eine Entscheidung 374ber die Berechtigung einer Person als prozessf374hrungsbefugter Rechtsnachfolger ist nur im Fall der Aufnahme des Rechtsstreits nach Unterbrechung (247 239 ZPO; dazu BGH, Beschl. v. 8. Juni 2004 - IX ZR 281/03, NJW 2004, 2983) oder nach Aussetzung des Verfahrens (247 246 Abs. 1 Halbs. 2 Abs. 2 i.V.m. 247 239 ZPO) zu treffen (vgl. Thomas/Putzo/H374337tege, ZPO 29. Aufl. 247 249 Rdn. 7, 8). Im vorliegenden Fall ist eine Aussetzung gem344337 247 246 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO weder angeordnet noch beantragt worden; das Revisionsverfahren hat lediglich wegen schwebender Vergleichsverhandlungen geraume Zeit geruht (247 251 ZPO, der - im Gegensatz zu 247 246 Abs. 2 - nicht auf 247 239 ZPO verweist). Es gelten daher die genannten - 7 - Grunds344tze des 247 246 Abs. 1 Halbs. 1 ZPO, nach denen hier auch nicht dar-374ber entschieden werden muss, ob die von der verstorbenen Kl344gerin angeord-nete Dauer-Testamentsvollstreckung (247 2209 BGB) sich in dem vorliegenden Sonderfall - abweichend von allgemeinen Regeln (vgl. dazu BGHZ 98, 45, 55; 108, 187, 194 f.; Sen.Beschl. v. 12. Januar 1998 - II ZR 223/97, ZIP 1998, 383) - in vollem Umfang auf den zum Nachlass geh366renden GbR-Anteil an der Schutzgemeinschaft erstreckt. Das liegt hier allerdings nahe, weil auf jeden Fall die Aktien und sonstigen Beteiligungen der verstorbenen Kl344gerin an den Ver-tragsunternehmen sowie das Stimmrecht aus ihnen der Verwaltungsbefugnis der Testamentsvollstrecker (247 2205 BGB) unterliegen (vgl. H374ffer, AktG 7. Aufl. 247 134 Rdn. 31) und der Schutzgemeinschaftsvertrag den alleinigen Zweck ver-folgt, die Stimmrechte aus den Familienbeteiligungen an den Vertragsunter-nehmen durch eine Vor-Abstimmung zu b374ndeln. Wie die Revision selbst aus-f374hrt, ist in der Schutzgemeinschaft bereits der Stamm U. K. zum Teil durch einen Testamentsvollstrecker "repr344sentiert". 3. F374r die Zul344ssigkeit des in der Revisionsinstanz allein anh344ngigen Feststellungsantrags kommt es schlie337lich - entgegen der Ansicht der Revisi-on - auch nicht darauf an, ob die Prozessf374hrungsbefugnis der vormaligen Kl344-gerin f374r die noch in erster Instanz anh344ngige Klage auf Zahlung der Vertrags-strafe allein auf der mit dem Tod der Kl344gerin erloschenen Einziehungserm344ch-tigung gem344337 247 8 Nr. 2 SGV beruhte (vgl. dazu BGHZ 123, 132, 135) oder das Zahlungsbegehren auch eine eigene, vererbliche Forderung der vormaligen Kl344gerin aus 247 432 BGB einschloss, weil sie zu den vertragstreuen Mitgliedern der Schutzgemeinschaft als Anspruchsinhabern geh366rte. Das Berufungsgericht hat den Feststellungsantrag zwar im Hinblick auf die zugleich erhobene Zah-lungsklage als Zwischenfeststellungsantrag i.S. von 247 256 Abs. 2 ZPO qualifi-ziert. Er war und ist aber auch unabh344ngig davon als allgemeine Feststellungs-klage i.S. von 247 256 Abs. 1 ZPO zul344ssig. Das daf374r erforderliche Feststellungs- 10 - 8 - interesse ist gegeben, weil die Beklagten die Wirksamkeit der Mehrheitsklausel gem344337 247 5 Nr. 2 i.V.m. 247 4 Nr. 3 SGV nach wie vor bestreiten. 11 II. Zu Recht hat das Berufungsgericht dem Feststellungsantrag in seiner zweitinstanzlich modifizierten Fassung entsprochen. Entgegen der Ansicht der Revision ist die Mehrheitsklausel gem344337 247 5 Abs. 2 i.V.m. 247 4 Nr. 3 SGV wirk-sam. Die darin vereinbarte Stimmrechtsbindung kraft Mehrheitsbeschlusses der Schutzgemeinschaft verst366337t nicht gegen zwingende Vorschriften des Perso-nen- oder des Kapitalgesellschaftsrechts, insbesondere des Aktienrechts. 1. Die Zul344ssigkeit von Stimmbindungsvertr344gen zwischen Gesellschaf-tern in Form von Konsortialvertr344gen, Stimmrechtskonsortien oder Stimmen-pools ist seit langem allgemein anerkannt (vgl. Senat, BGHZ 48, 163, 166; Urt. v. 20. Januar 1983 - II ZR 243/81, ZIP 1983, 297 f.; v. 25. September 1986 - II ZR 272/85, ZIP 1987, 103; H374ffer, AktG 8. Aufl. 247 133 Rdn. 27; R366hricht in Gro337komm.z.AktG 4. Aufl. 247 23 Rdn. 239 ff.; Odersky, Festschrift Lutter, S. 557, 559 m.w.Nachw.); sie folgt aus dem Grundsatz der Vertragsfreiheit und f374r das Aktienrecht auch schon aus einem Umkehrschluss zu 247 136 Abs. 2 AktG. Nich-tig sind danach nur Vertr344ge, durch die ein Aktion344r sich verpflichtet, sein Stimmrecht nach Weisung der Gesellschaft bzw. ihrer Organe auszu374ben (vgl. H374ffer aaO 247 136 Rdn. 25). Nicht unzul344ssig ist dagegen die vertragliche Ver-pflichtung eines Kapitalgesellschafters, nach Weisung eines Mitgesellschafters (vgl. Sen.Urt. v. 10. Januar 1951 - II ZR 18/50, NJW 1951, 268) oder auch eines evtl. nur geringf374gig an der Gesellschaft beteiligten Konsortialf374hrers (vgl. dazu BGHZ 153, 285, 292) abzustimmen (vgl. Z366llner, Festschrift f374r Ulmer S. 725, 749). Erst recht kann die vertragliche Bindung eines Aktion344rs an die jeweilige Mehrheitsentscheidung eines Stimmrechtskonsortiums, dem er angeh366rt, nicht unzul344ssig sein. 12 - 9 - 2. Die Mehrheitsklausel gem344337 247 4 Nr. 3 SGV ist nach personengesell-schaftsrechtlichen Grunds344tzen zu beurteilen und danach wirksam. 13 14 a) Stimmrechtskonsortien wie die vorliegende Schutzgemeinschaft be-stehen regelm344337ig in der Rechtsform einer Innengesellschaft des b374rgerlichen Rechts (vgl. Senat, BGHZ 126, 226, 234 "Schutzgemeinschaftsvertrag I" betref-fend denselben Schutzgemeinschaftsvertrag) zu dem Zweck, die Stimmen-macht der Beteiligten geb374ndelt einzusetzen und so ihren Einfluss auf die Ge-schicke der Zielgesellschaft zu verst344rken (vgl. M374nchKommAktG/Schr366er 2. Aufl. 247 136 Rdn. 56). Das f374r Beschl374sse in einer GbR als Regel vorgesehe-ne, jedoch praktischen Erfordernissen oftmals nicht gerecht werdende Einstim-migkeitsprinzip (vgl. 247 709 Abs. 1 BGB) kann gem344337 247 709 Abs. 2 BGB durch den Gesellschaftsvertrag abbedungen und durch das Prinzip einfacher Mehrheit ersetzt werden, um die Flexibilit344t und Handlungsf344higkeit der Gesellschaft in Streitf344llen sicherzustellen (vgl. zu 247 119 HGB, BGHZ 170, 283 Tz. 6 "OTTO"). Die Mehrheit braucht in diesem Fall nicht nach K366pfen bestimmt zu werden, sondern kann auch anderen Kriterien folgen, weshalb keine Bedenken dagegen bestehen, dass das Stimmengewicht der Mitglieder der Schutzgemeinschaft gem344337 247 4 Nr. 4 SGV sich nach der H366he ihrer Beteiligung an dem betreffen-den Vertragsunternehmen richtet (vgl. Z366llner aaO S. 725, 727 f.). b) Die vorliegende Mehrheitsklausel enth344lt keine Einschr344nkungen der Mehrheitsmacht im Sinne eines qualifizierten Mehrheitserfordernisses f374r be-stimmte Beschlussgegenst344nde, sondern bestimmt ausdr374cklich, dass mit ein-facher Mehrheit gefasste Beschl374sse der Mitglieder der Schutzgemeinschaft 374ber das Abstimmungsverhalten in der Gesellschafterversammlung des betref-fenden Vertragsunternehmens jedes Mitglied auch dann binden, wenn f374r die entsprechende Beschlussfassung bei dem Vertragsunternehmen eine gr366337ere Mehrheit vorgeschrieben ist. Das erfasst eindeutig F344lle qualifizierter Mehr- 15 - 10 - heitserfordernisse bei einem Vertragsunternehmen. Einer minuti366sen Auflistung der einzelnen in Betracht kommenden Beschlussgegenst344nde bedarf es daf374r nicht (vgl. Senat, BGHZ 170, 283 Tz. 9 "OTTO"; K. Schmidt, ZHR 158, 206; ders. Gesellschaftsrecht 4. Aufl. 247 16 II 2 S. 454). Infolgedessen kann der fr374her verstandene "Bestimmtheitsgrundsatz" auch nicht dazu herangezogen werden, einzelne, von den Beklagten als besonders gravierend angesehene Struktur-ma337nahmen, die aktienrechtlich einer Dreiviertelmehrheit bed374rfen, von vorn-herein aus der Reichweite der Mehrheitsklausel auszunehmen (in diesem Sinne aber noch M374nchKommAktG/Pentz 2. Aufl. 247 23 Rdn. 195), was im 334brigen ohnehin nicht zu der von der Revision verfochtenen Unwirksamkeit der Mehr-heitsklausel, sondern nur dazu f374hren w374rde, dass der mit einfacher Mehrheit gefasste Beschluss der Konsortialmitglieder, weil von der Mehrheitsklausel nicht gedeckt, unwirksam w344re (vgl. BGHZ 85, 350, 356; missverst344ndlich BGHZ 132, 263, 268). c) Um einen sachgerechten Minderheitenschutz gegen374ber der Mehrheit der Konsortialmitglieder zu erzielen, bedarf es weder einer extensiven, auf eine verdeckte Inhaltskontrolle hinauslaufenden (vgl. M374nchKommBGB/Ulmer aaO 247 709 Rdn. 88) Anwendung des "Bestimmtheitsgrundsatzes" noch gar des Ver-dikts der Unwirksamkeit der nach allgemeinen personengesellschaftsrechtli-chen Grunds344tzen wirksamen (vgl. oben II 2 a) Mehrheitsklausel. Denn eine Mehrheitsklausel, wie sie hier vorliegt, begr374ndet ohnehin nur eine formelle Le-gitimation f374r die von ihr erfassten Mehrheitsentscheidungen (vgl. K. Schmidt, Gesellschaftsrecht aaO 247 16 II 2 c S. 455 f.), die jedoch auf einer zweiten Stufe einer inhaltlichen Wirksamkeitspr374fung im Einzelfall unterliegen (dazu unten 3 sowie BGHZ 170, 283 Tz. 10 "OTTO"). Die Mehrheitsklausel als solche ist eine wertneutrale Verfahrensregel, deren Vor- und Nachteile allen Gesellschaftern von Fall zu Fall zugute kommen k366nnen (vgl. K. Schmidt aaO). Formell gedeckt w344re durch die vorliegende Mehrheitsklausel selbst eine Mehrheitsentschei- 16 - 11 - dung der Konsortialmitglieder 374ber die Aufl366sung der DGF-AG (247 262 Abs. 1 Nr. 2 AktG); erst recht gilt das f374r die Entscheidung 374ber ihre Umstrukturierung, ohne dass es insoweit darauf ankommt, ob die wirtschaftliche Bedeutung dieser von der Konsortialmehrheit gew374nschten Ma337nahme ein Ausma337 erreichte, das nach den Grunds344tzen im Senatsurteil vom 26. April 2004 (BGHZ 159, 30, 37 "Gelatine I") aktienrechtlich eine Zustimmung der Hauptversammlung der DGF-AG mit Dreiviertelmehrheit erforderte, wie die Revision geltend macht. Ob die jeweilige Mehrheitsentscheidung wirksam ist, was selbstverst344nd-lich auch 247 4 Nr. 3 und 247 5 Nr. 2 SGV voraussetzen, ist damit noch nicht gesagt, sondern auf der genannten zweiten Stufe unter dem Aspekt einer etwaigen Ver-letzung der gesellschafterlichen Treuepflicht der Mehrheit gegen374ber der Min-derheit zu pr374fen. Das gilt, wie gegen374ber dem Senatsurteil vom 15. Januar 2007 (BGHZ 170, 283 Tz. 9, 10 "OTTO") klarzustellen ist, nicht nur bei - hier nicht gegebenen (vgl. Habersack, ZHR 164 [2000], 6 f.) - Ma337nahmen, welche die gesellschaftsvertraglichen Grundlagen des Konsortiums ber374hren (sog. "Grundlagengesch344ft") oder in den "Kernbereich" der Mitgliedschaftsrechte bzw. in absolut oder relativ unentziehbare Rechte der Minderheit eingreifen. Insbesondere in den zuletzt genannten F344llen liegt regelm344337ig eine treupflicht-widrige Aus374bung der Mehrheitsmacht vor. In sonstigen F344llen hat die Minder-heit den Nachweis einer treupflichtwidrigen Mehrheitsentscheidung zu f374hren (vgl. BGHZ 170, 283 Tz. 10 a.E. "OTTO"). Davon unber374hrt bleibt die Wirksam-keit der Mehrheitsklausel als solcher, 374ber die in dem vorliegenden Revisions-verfahren allein zu entscheiden ist. Im Fall einer treupflichtwidrigen Mehrheits-entscheidung ist diese, nicht aber die Mehrheitsklausel unwirksam. 17 d) Von diesem Ansatz ausgehend besteht dagegen kein Grund, bereits der Mehrheitsklausel als solcher die Wirksamkeit deshalb abzusprechen, weil sie von den f374r Beschl374sse innerhalb der Hauptgesellschaft (DGF-AG) gelten- 18 - 12 - den Mehrheitserfordernissen des Aktienrechts abweicht. Entgegen der Ansicht der Revision schlagen die qualifizierten Mehrheitserfordernisse des Aktien- und des Umwandlungsrechts auf die Ebene des Konsortialvertrages nicht durch (ebenso K366nig, ZGR 2005, 417, 422; Noack, Gesellschaftervereinbarungen bei Kapitalgesellschaften [1994] S. 207 f.; Odersky aaO S. 557, 559 f.; Z366llner aaO S. 725 ff., 737; a.A. Habersack, ZHR 164 [2000], 1 ff.; M374nchKommHGB/ Enzinger 2. Aufl. 247 119 Rdn. 37; M374nchKommAktG/Pentz 3. Aufl. 247 23 Rdn. 195 sowie zum Umwandlungsrecht Zimmermann in Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG 4. Aufl. 247 53 Rdn. 45; Anh. nach 247 77 Rdn. 49). aa) Ebenso wie sich ein Kapitalgesellschafter unabh344ngig von der H366he seiner Beteiligung und den jeweiligen Mehrheitserfordernissen vertraglich ver-pflichten kann, sein Stimmrecht nach Weisung eines Mitgesellschafters auszu-374ben (vgl. oben II 1), kann er mit anderen Gesellschaftern vereinbaren, dass diese und er selbst ihr Stimmrecht in der Kapitalgesellschaft jeweils so auszu-374ben haben, wie sie das zuvor in dem von ihnen gebildeten Konsortium mit ein-facher Mehrheit beschlossen haben (vgl. Z366llner aaO S. 749 f.). Die durch eine solche Vereinbarung begr374ndete Bindung der jeweiligen Minderheit in Abwei-chung von kapitalgesellschaftsrechtlichen Mehrheitserfordernissen ist keines-wegs per se treuwidrig oder gar gesetzeswidrig (so aber M374nchKommAktG/ Pentz, 3. Aufl. 247 23 Rdn. 195). Eine Treuwidrigkeitspr374fung der einzelnen Mehrheitsentscheidung (vgl. oben II 2 c) bleibt davon unber374hrt. 19 bb) F374r eine 334bertragung der Mehrheitserfordernisse des Kapitalgesell-schafts- und Umwandlungsrechts auf den Schutzgemeinschaftsvertrag ist in Anbetracht der f374r ihn geltenden personengesellschaftsrechtlichen Grunds344tze kein Raum. Durch die vorliegende Mehrheitsklausel werden nicht die qualifizier-ten Mehrheitserfordernisse des Aktien- oder Umwandlungsrechts unzul344ssiger-weise au337er Kraft gesetzt. Die Klausel zielt vielmehr darauf ab, diese zu erf374l- 20 - 13 - len. Die vorgelagerte Willensbildung in dem Stimmrechtskonsortium richtet sich nach den daf374r getroffenen Vereinbarungen, die mit aktienrechtlichen Vorschrif-ten nicht konform gehen m374ssen (vgl. auch Gro337komm.z.AktG/R366hricht 4. Aufl. 247 23 Rdn. 238 f.). Grunds344tzlich ist vielmehr zwischen der schuldrechtlichen und der korporationsrechtlichen Ebene zu unterscheiden. 21 cc) Eine 334bertragung der aktienrechtlichen Mehrheitserfordernisse auf die Konsortialebene w374rde im 334brigen zu praktischen Problemen und Unge-reimtheiten f374hren (vgl. im Einzelnen Noack aaO S. 208). So z.B. h344tte dann, worauf das Berufungsgericht zutreffend hinweist, ein mit nur 23,4 % an der DGF-AG und daher mit 26 % an der Schutzgemeinschaft beteiligtes Mitglied dort eine Sperrminorit344t, die ihm in der DGF-AG nicht zuk344me. Ohne Erfolg h344lt die Revision diesem Argument entgegen, der aktienrechtliche Minderheiten-schutz k366nne und m374sse jedenfalls dadurch gew344hrleistet werden, dass Mit-glieder der Schutzgemeinschaft, denen in der AG eine Sperrminorit344t zukom-me, in den F344llen qualifizierter aktienrechtlicher Mehrheitserfordernisse an die mit einfacher Mehrheit gefassten Beschl374sse der Schutzgemeinschaft nicht ge-bunden seien. Das geht schon daran vorbei, dass keiner der vier Beklagten je f374r sich allein 374ber einen Aktienbesitz von mehr als 25 % verf374gt, worauf die Revisionserwiderung zutreffend hinweist. Sie bilden vielmehr einen faktischen "Unter-Pool" mit insgesamt ca. 32 % der Aktien, mag auch der Beklagte zu 1 sich den Nie337brauch an den Aktien der Beklagten zu 2 bis 4, seinen Kindern, vorbehalten haben. Das ist eine Konstellation, die sich 344ndern kann. W374rde dann im Unter-Pool mit einfacher Mehrheit entschieden, so w374rde ein Stim-menanteil eines der Beklagten von 16,1 % ausreichen, um einen von allen 374bri-gen Konsortialmitgliedern gew374nschten, mit qualifizierter Mehrheit zu fassenden Hauptversammlungsbeschluss zu verhindern. - 14 - Davon abgesehen ist die M366glichkeit, eine Sperrminorit344t auszu374ben, kein mit den einzelnen Aktien oder mit einer bestimmten Zahl von ihnen ver-bundenes subjektives Recht des Inhabers auf Verhinderung qualifizierter Mehr-heitsbeschl374sse (vgl. Z366llner aaO S. 743 f.), wie auch in dem von der Revision selbst vorgelegten Rechtsgutachten zutreffend ausgef374hrt wird. Eine Sperrmi-norit344t h344ngt nicht nur von einem festen Gesamtanteil am Grundkapital, son-dern von der Teilnahme seines Inhabers an der Hauptversammlung ab und kann je nach der - meist unvollst344ndigen - Pr344senz der Aktion344re in der Haupt-versammlung variieren, was auf der Grundlage der Ansicht der Revision eben-falls ber374cksichtigt werden m374sste. Selbst wenn man in der mit der Innehabung von mehr als 25 % des Grundkapitals verbundenen M366glichkeit, eine Sperrmi-norit344t auszu374ben, ein zum Kernbereich der Rechte des Konsortialmitglieds geh366rendes Recht sehen w374rde, k366nnte auf dessen Aus374bung jedenfalls ver-zichtet werden, und zwar auch im Voraus durch Unterwerfung unter eine inso-weit klar gefasste Mehrheitsklausel (vgl. M374nchKommBGB/Ulmer 247 709 Rdn. 92). Das ist hier, wie schon ausgef374hrt, der Fall. Wer eine Stimmrechts-bindung der vorliegenden Art vereinbart, kann eine - auf ein Vetorecht hinaus-laufende - Sperrminorit344t nicht in Anspruch nehmen. Dies widerspr344che auch dem zul344ssigen Zweck des Konsortiums, die Stimmenmacht seiner Mitglieder geb374ndelt einzusetzen. In F344llen qualifizierter Mehrheitserfordernisse gilt nichts anderes. 22 dd) Die von der Revision u.a. verfochtene Anwendung des 247 745 Abs. 3 BGB scheitert daran, dass die Schutzgemeinschaft keine Gemeinschaft im Sin-ne von 247247 741 ff. BGB, sondern eine Innen-GbR ist. Eine analoge Anwendung der genannten Vorschrift, die zu einem Einstimmigkeitserfordernis f374hren w374r-de, ist weder sachgerecht noch geboten. 23 - 15 - ee) Entgegen der Ansicht der Revision f374hrt die vorliegende Mehrheits-klausel auch nicht zur einer unvertretbaren, deren Sittenwidrigkeit (247 138 BGB) begr374ndenden Knebelung der Konsortialmitglieder unter Einschluss der Beklag-ten. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausf374hrt, ist eine auf Dauer angelegte Stimmbindung in einem Konsortium nicht ungew366hnlich und f374hrt dann nicht zu einer unvertretbaren Bindung, wenn das Konsortialmitglied sich aus ihr unter zumutbaren Bedingungen befreien kann. Das ist hier der Fall, wie sich - entgegen der Ansicht der Revision - bereits aus dem Senatsurteil vom 13. Juni 1994 (BGHZ 126, 226 "Schutzgemeinschaftsvertrag I") ergibt. Der Senat hat dort entschieden, dass das bei Ausscheiden eines Mitglieds der Schutzgemein-schaft gem344337 247 9 Nr. 2 SGV vorgesehene Recht der 374brigen Mitglieder, die An-teile des Ausgeschiedenen an den Vertragsunternehmen zum Nennbetrag zu 374bernehmen, nicht zu einer gem344337 247 723 Abs. 3 BGB unzul344ssigen K374ndi-gungsbeschr344nkung f374hre (aaO S. 238). Damit ist implizit auch dar374ber ent-schieden, dass die K374ndigungsregelung keine sittenwidrige Knebelung der Mit-glieder des Schutzgemeinschaftsvertrages gem344337 247 138 BGB darstellt. Eine K374ndigung aus wichtigem Grund ist ohnehin jederzeit m366glich. Entgegen der Ansicht der Revision ist die ordentliche K374ndigungsfrist von zwei Jahren gem344337 247 9 Nr. 2 SGV nicht deshalb unangemessen lang, weil sie den 374blichen Zeit-raum zwischen der Bekanntmachung der Tagesordnung und der Beschlussfas-sung in der Schutzgemeinschaft sowie in der AG erheblich 374bersteigt. Es w344re vielmehr mit Sinn und Zweck des zul344ssigerweise langfristig angelegten Schutzgemeinschaftsvertrages unvereinbar, wenn sich ein Mitglied jederzeit - ohne wichtigen Grund - vor einer ihm nicht genehmen Beschlussfassung "ver-abschieden" und wom366glich mit den von ihm noch gehaltenen Aktien in der Hauptversammlung sanktionslos gegen den Beschluss stimmen k366nnte. 24 3. Auch wenn sonach die vorliegende Mehrheitsklausel wirksam ist, schlie337t dies, wie schon ausgef374hrt, nicht aus, dass im Einzelfall eine Bindung 25 - 16 - an einen Konsortialbeschluss wegen dessen Unwirksamkeit entf344llt. Das kann der Fall sein, wenn dieser einen gesetzeswidrigen Inhalt hat (vgl. dazu Habersack aaO S. 10; Z366llner aaO S. 732 f.) oder die Mehrheit sich treupflicht-widrig 374ber beachtenswerte Belange der Minderheit hinwegsetzt (vgl. BGHZ 170, 283, 287 f. Tz. 10 "OTTO"; vgl. auch M374nchKommBGB/Ulmer aaO 247 709 Rdn. 100 f.). Insoweit bedarf es - neben der formellen Legitimation der Mehrheitsmacht durch eine sie deckende Mehrheitsklausel - einer inhaltlichen Wirksamkeitspr374fung der Mehrheitsentscheidung, wenn hinreichende Anhalts-punkte f374r eine treuwidrige Aus374bung der Mehrheitsmacht oder f374r eine zweck-widrige Instrumentalisierung der Mehrheitsklausel vorliegen (vgl. oben II 2 c). In diese Richtung zielen die Einw344nde der Beklagten gegen die von der Konsorti-almehrheit gew374nschte und von ihnen abgelehnte Umstrukturierung der DGF-AG. Dar374ber ist aber in dem gegenw344rtigen Revisionsverfahren nicht zu entscheiden, weil dieses nicht die Frage der Wirksamkeit der beiden Konsorti-albeschl374sse, sondern allein die Frage der grunds344tzlichen Wirksamkeit der Mehrheitsklausel im Verh344ltnis zu aktienrechtlichen Mehrheitserfordernissen zum Gegenstand hat. Jedoch wird das Landgericht, bei dem der Streit um den Zahlungsanspruch noch anh344ngig ist, u.a. 374ber die genannte Vorfrage - auch unter Ber374cksichtigung des Zwecks des Schutzgemeinschaftsvertrages - zu entscheiden haben. III. Abschlie337end weist der Senat darauf hin, dass die f374r das angefoch-tene Urteil nicht entscheidungserheblichen Ausf374hrungen des Berufungsge-richts zu der von ihm angenommenen Verwirkung der Vertragsstrafe das Land-gericht nicht binden und dass insbesondere die Frage schuldhafter Verst366337e der Beklagten gegen die Mehrheitsbeschl374sse vom 5. Mai 2000 und vom 24. April 2001 eingehender tatrichterlicher Kl344rung des Sachverhalts und an-schlie337ender W374rdigung bedarf. Das Verh344ltnis zwischen aktienrechtlichen und konsortialen Mehrheitserfordernissen war seinerzeit (bis zum Jahr 2001) in der 26 - 17 - Rechtsprechung nicht und im Schrifttum kaum er366rtert worden. Immerhin konn-ten sich die Beklagten auf das von ihnen eingeholte Rechtsgutachten des Prof. Dr. Ha. vom 28. Mai 1999 st374tzen. Der Vorwurf, die Beklagten h344tten die zwischen den Gesellschaftern seit l344ngerem streitige Frage der Tragweite der Mehrheitsklausel gerichtlich kl344ren lassen k366nnen, wie das Berufungsgericht angenommen hat, erscheint im Hinblick darauf 374berpr374fungsbed374rftig, dass die Beklagten schwerlich ein rechtskr344ftiges Urteil zu dieser Frage h344tten erwirken k366nnen, ehe die von ihnen abgelehnten Umstrukturierungen der DGF-AG zur Beschlussfassung in der Schutzgemeinschaft und in der Hauptversammlung anstanden. Im 334brigen w344re in die Verschuldenspr374fung auch die Frage einzu- - 18 - beziehen, ob die Beklagten, wenn sich eine treuwidrige Aus374bung der Mehr-heitsmacht nicht feststellen lassen sollte, fahrl344ssig von entsprechenden Vor-aussetzungen ausgegangen sind. Goette Kurzwelly Kraemer Caliebe Drescher Vorinstanzen: LG Heidelberg, Entscheidung vom 14.08.2003 - 11 O 13/03 KfH - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 12.01.2005 - 7 U 181/03 -
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