BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 116/09 vom 26. November 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. November 2009 durch den Vizepr344sidenten Schlick und die Richter D366rr, W366stmann, Seiters und Tombrink beschlossen: Der Gegenstandswert f374r die Beschwerde des Kl344gers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 4. Zivilsenats des Ober-landesgerichts Bamberg vom 23. M344rz 2009 wird auf 17.878,33 200 festgesetzt. Gr374nde: 1. Der Wert des Beschwerdegegenstands f374r das beabsichtigte Revisions-verfahren, der hier sowohl f374r die Zul344ssigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde (BGH, Beschl374sse vom 27. Juni 2002 - V ZR 148/02 - NJW 2002, 2720 und vom 25. November 2003 - VI ZR 418/02 - NJW-RR 2004, 638) als auch f374r den Geb374hrenstreitwert (247 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 GKG) ma337gebend ist, be-misst sich nach dem Interesse, das der Rechtsmittelkl344ger an der Ab344nderung des Urteils hat (BGHZ 23, 205). 1 2. Im vorliegenden Fall macht der Kl344ger wegen eines erst nach Durchf374h-rung des Widerspruchs- und Klageverfahrens erteilten Bauvorbescheids einen Amtshaftungsanspruch in einer H366he von 33.920 200 geltend und st374tzt seine Forderung hilfsweise auf eine Entsch344digung aus einem enteignungsgleichen Eingriff. Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach f374r gerechtfertigt er-kl344rt. Auf die Berufung des beklagten Landes hat das Oberlandesgericht das 2 - 3 - Grundurteil dahin gehend abge344ndert, dass der Kl344ger lediglich wegen eines enteignungsgleichen Eingriffs eine angemessene Entsch344digung daf374r verlan-gen kann, dass ihm der beantragte Vorbescheid nicht schon am 13. Oktober 2005, sondern erst am 25. Januar 2007 erteilt wurde. 3. Der Wert des dem Grunde nach festgestellten Anspruchs betr344gt 16.041,67 200. 3 a) Da hier die Entsch344digung f374r eine zeitweilige Behinderung der bauli-chen Ausnutzung eines Grundst374cks vom Kl344ger geltend gemacht wird, ist in-soweit nach der Rechtsprechung des Senats f374r die H366he der Entsch344digung auf eine Bodenrente abzustellen (vgl. Senatsurteil BGHZ 65, 182, 189). F374r die Bemessung dieser Bodenrente bietet sich der Betrag an, den ein Bauwilliger f374r die Erlaubnis zeitlicher baulicher Nutzung gezahlt haben w374rde. Sie wird sich weitgehend mit einer angemessenen Verzinsung des bei endg374ltiger Teilent-eignung f374r die entzogene Substanz geschuldeten Kapitals decken. Ist gerade die Bebaubarkeit der wesentliche wert- und preisbildende Faktor des Grund-st374cks, so liegt es nicht fern, dass das zu verzinsende Kapital die volle H366he des Kaufpreises erreichen kann (vgl. Senatsurteil vom 11. Juni 1992 - III ZR 210/90 - NVwZ 1992, 1119, 1121 = BGHR GG vor Art. 1/enteignungsgleicher Eingriff Bausperre 6). 4 b) Als 374bliche Verzinsung hat der Kl344ger hier selbst 5 % angegeben. Auszugehen ist jedoch entgegen seinen Angaben im Beschwerdeverfahren nicht von einem Grundst374ckswert von 140.400 200, sondern von mindestens 250.000 200. In den Vorinstanzen hat der Kl344ger nach seinem Vorbringen im Be-rufungsverfahren (Schriftsatz vom 19. Februar 2009) die zu ermittelnde Boden-rente aus einem Grundst374ckswert von 250.000 200 berechnet. Der Klageantrag 5 - 4 - bzw. die diesem Antrag zugrunde liegenden Wertangaben sind f374r die Bestim-mung der durch den Erlass des Grundurteils eingetretenen Beschwer ma337ge-bend. Die Ermittlung der tats344chlichen H366he des dem Kl344ger entstandenen Schadens bzw. der ihm zuzubilligenden Entsch344digung ist Sache des Betrags-verfahrens. Dementsprechend ist es dem Kl344ger verwehrt, im Nichtzulassungs-beschwerdeverfahren den von ihm im Berufungsverfahren angegebenen Grundst374ckswert zu korrigieren, um so die Wertgrenze des 247 26 Nr. 8 EGZPO zu 374berschreiten. Ausgehend von einem Grundst374ckswert von mindestens 250.000 200 ergibt sich unter Ber374cksichtigung einer Vorenthaltungsdauer von 15 Monaten und 12 Tagen sowie einer Verzinsung von 5 % ein Wert der Boden-rente von 16.041,67 200. 4. Ein Grundurteil beschwert den Beklagten in H366he der Klageforderung oder eines Bruchteils derselben, zu dem der Klage dem Grunde nach stattge-geben wurde, den Kl344ger in H366he des abgewiesenen Bruchteils und insoweit, als es f374r ihn negative Bindungswirkung hat (Musielak/Ball, ZPO, 7. Aufl., 247 511 Rn. 26 m.w.N.) Die Differenz zwischen dem geltend gemachten Betrag von 33.920 200 und dem Wert der Bodenrente ergibt 17.878,33 200 und damit den Wert, um den die Verurteilung der Beklagten hinter dem Antrag des Kl344gers zur374ck-bleibt, und damit zugleich seine Beschwer im Berufungsverfahren und den Streitwert f374r das beabsichtigte Revisionsverfahren. 6 5. Eine Erh366hung des Streitwertes unter dem Gesichtspunkt, dass der An-spruch aus dem enteignungsgleichen Eingriff hilfsweise zum Amtshaftungsan-spruch geltend gemacht wird, findet nicht statt. Die geltend gemachten Anspr374-che des Kl344gers aus Amtshaftung und enteignungsgleichen Eingriff sind auf den Ausgleich von Nachteilen gerichtet, die durch die verz366gerte Erteilung des Bauvorbescheids eingetreten sind. Sie sind deshalb wirtschaftlich identisch, 7 - 5 - was eine Wertaddition ausschlie337t (vgl. BGH, Beschluss vom 25. November 2003 - VI ZR 418/02 - NJW-RR 2004, 638, 639). 6. Der Streitwert ist auch nicht um die vorprozessual aufgewendeten Kos-ten zur Durchsetzung des im laufenden Verfahren geltend gemachten Hauptan-spruchs zu erh366hen, weil es sich um Nebenforderungen im Sinne des 247 4 ZPO handelt, da der Hauptsacheanspruch nach wie vor Gegenstand des Verfahrens ist (vgl. BGH, Beschl374sse vom 30. Januar 2007 - X ZB 7/06 - NJW 2007, 3289 und vom 4. Dezember 2007 - VI ZB 73/06 - NJW 2008, 999). 8 Schlick D366rr W366stmann Seiters Tombrink Vorinstanzen: LG Aschaffenburg, Entscheidung vom 30.05.2008 - 3 O 355/07 ER - OLG Bamberg, Entscheidung vom 23.03.2009 - 4 U 148/08 -
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