BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 116/11 Verkündet am: 20. September 2012 Führinger Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Fraktionszeitung PostG § 4 Nr. 1 Buch st. c; PUDLV § 1 Abs. 1 Nr. 3 a) Für die Zuweisung einer Druckschrift zum Universaldienst im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 3 PUDLV kommt es lediglich auf den formalen Zweck der Publikation an, die Öffentlichkeit über Tagesereignisse, Zeit oder Fachfragen zu un terrichten. Dies gilt auch, wenn die in Rede stehende Publikation einseitig politisch ausgerichtet ist und durch eine entsprechende Berichterstattung den Zielen einer bestimmten politischen Richtung dient. b) Ein periodisches Erscheinen im Sinne von § 1 Ab s. 1 Nr. 3 Satz 2 PUDLV liegt vor, wenn die Druckschrift nach ihrer Aufmachung nicht nur zur gel e- gentlichen Informationskundgabe bestimmt, sondern auf das für eine Zeitung oder Zeitschrift übliche periodische Erscheinen angelegt ist und keine A n- haltspunkte dafür bestehen, dass sie trotz dieser Aufmachung gleichwohl nur gelegentlich publiziert werden soll. c) Die fehlende Adressierung der Druckschrift steht der Zugehörigkeit zum Universaldienst im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 3 PUDLV, § 4 Nr. 1 Buchst. c PostG n icht entgegen. BGH, Urteil vom 20. September 2012 - I ZR 116/11 - OLG Dresden LG Leipzig - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 28. Juni 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pok rant, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 26. Mai 2011 aufgehoben. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgeri chts Leipzig 1. Zivilkammer vom 22. Dezember 2010 abgeändert. D ie Beklagte wird verurteil t , gegenüber der Klägerin dem A b- schluss eines Rahmenvertrags über die Beförderung der Publik a- tion Klartext zur Verteilung an alle Haushalte mit Tagespost der S tadt Leipzig gemäß den Allgemeinen Geschäftsbeding ung en der Beklagten ( Postwurfsendung ) zuzustimmen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist die NPD - Fraktion im S ächsischen Landtag. Sie nimmt die B eklagte, die Deutsche Post AG, auf Zustimmung zum Abschluss eines Ra h- menvertrags über Transportdienst l e istungen in Anspruch. Die Klägerin gibt eine Druckschrift mit dem Titel Klartext heraus, in der über ihre Fraktionsarbeit, aktuelle politische und ge sellschaftliche Probleme 1 2 - 3 - sowie Stellungnahmen ihrer Landtagsabgeordneten und der Abgeordneten a n- derer Fraktionen im S ächsischen Landtag berichtet wird. Die Publikation soll in einer Auflage von 200.000 Stück im Stadtgebiet von Leipzig an alle Haushalte mit Tagespost verteilt werden. Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte sei gemäß § 3 der Postdienst - leistungsverordnung (PDLV) verpflichtet, mit ihr einen Rahmenvertrag über die Beförderung und Verteilung ihre r Druckschrift abzuschließen, da es sich bei der nachgefragten Beförderung um eine Universaldienstleistung der Beklagten im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 3 der Post - Universaldienstleistungsverordnung (PUDLV) handele. Eine Kontrahierungspflicht der Beklagten ergebe sich aber auch aus Art. 3 Abs. 1 GG in Ve rbindung mit § 242 BGB sowie aus dem U m- stand, dass die Beklagte in Bezug auf die nachgefragte Beförderung eine marktbeherrschende Stellung innehabe. Es gebe für die Beklagte keine sachl i- chen Gründe, die es rechtfertigten, sich einer Verteilung der Publikat ion Kla r- text zu entziehen. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, gegenüber der Klägerin de m Abschluss eines Rahmenvertrag s über d ie Beförderung der Publikation Klartext zur Verteilung an alle Haushalte mit Tagespost der Stadt Lei pzig gemäß den Allgemeinen Geschäftsbeding ung en der Beklagten ( Postwurfsendung ) zuzustimmen. Die Beklagte hat demgegenüber insbesondere geltend gemacht, bei der von der Klägerin nachgefragten Beförderung handele es sich nicht um eine Postdienstleistung im Sinne von § 4 Abs. 1 Buchst. c PostG, weil die zu verte i- lende Publikation nicht konkret adressiert werde. Demzufolge stehe der Kläg e- rin kein Anspruch aus § 3 PDLV auf Beförderung oder auf Abschluss eines Rahmenvertrags zu. Bei dem Druckwerk der Klägeri n handele es sich mangels konkreter Adressierung um eine Postwurfsendung, deren Verteilung keiner R e- 3 4 5 - 4 - gulierung unterliege. Eine Verpflichtung, mit der Klägerin einen Rahmenvertrag über die Beförderung und Verteilung ihrer Publikation abzuschließen, ergebe s ich auch nicht aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit § 242 BGB, weil d ie B e- klagte keine Pflicht zur Gleichbehandlung ihrer Kunden treffe . Aus den Allg e- meinen Geschäftsbedingungen der Beklagten könne die Klägerin ebenfalls ke i- nen Kontrahierungszwang herlei ten, weil die darin enthaltenen Regelungen ihre Privatautonomie nicht einschränkten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete B e- rufung der Klägerin ist erfolglos geblieben (OLG Dresden, Urteil vom 26. Mai 2011 - 8 U 147/11, juris) . Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückwe i- sung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihr bislang erfolgloses Klag e- begehren weiter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin habe k einen A n- spruch gegen die Beklagte auf Abschluss eines Rahmenvertrags über die B e- förderung und Verteilung ihrer Publikation Klartext an alle Haushalte mit T a- gespost in Leipzig. Dazu hat es ausgeführt: Die Klägerin könne die von ihr begehrte Zustimmung zum Ver trag s- schluss nicht mit Erfolg auf § 3 PDLV stützen, weil die Beförderung der Druc k- schrift keine Universaldienstleistung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 3 PUDLV da r- stelle. Ungeachtet der Frage, ob Gegenstand von Universaldienstleistungen nur adressierte Sendung en sein könnten, handele es sich bei der Druckschrift der Klägerin jedenfalls nicht um eine Zeitung oder Zeitschrift im Sinne von § 1 6 7 8 9 - 5 - Abs. 1 Nr. 3 PUDLV. Die in Rede stehende Publikation habe nicht allein die I n- formation der Öffentlichkeit über Tagesereign isse sowie Zeit oder Fachfragen zum Ziel. Der geltend gemachte Anspruch ergebe sich auch nicht aus § 2 PDLV, weil die von der Klägerin begehrte Beförderung und Verteilung ihrer Publikation keine Postdienstleistung im Sinne von § 4 Nr. 1 und 2 PostG dar stelle, sondern eine nicht adressierte Postwurfsendung betreffe, die nicht unter das Postgesetz falle. Als privates Unternehmen unterliege die Beklagte nicht der unmittelbaren Grundrechtsbindung, so dass die Klägerin auch keine Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG beanspruchen könne. Der Anspruch könne schließlich auch nicht au f d ie Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten gestützt we r- den , weil die darin enthaltenen Regelungen nicht zu einer Selbstverpflichtung der Beklagten führten, die von ihr ang ebotenen Leistungen im Einzelfal l auch tatsächlich zu erbrin gen. II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin hat E r- folg . Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Zustimmung zum Vertragsschluss ist gemäß § 3 PDLV, § 1 Abs. 1 Nr. 3 PUD L V begründet. 1. Mit Recht hat das Berufungsgericht die Klage als zulässig angesehen und dabei angenommen, dass die Klägerin parteifähig im Sinne von § 50 Abs. 1 ZPO ist . Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 des S ächsischen Fraktions rechtsstellung s- gesetze s sind die Fraktionen des S ächsischen Landtags als unabhängige und rechtlich selbständige Gliederungen des Landtags mit eigenen Rechten und Pflichten ausgestattete Vereinigungen des Parlamentsrechts mit originärem Rechtscharakter, die unter ihrem Namen kla gen und verklagt werden können . 10 11 12 - 6 - 2 . Die Annahme des Berufungsgerichts, der geltend gemachte Anspruch auf Zustimmung zum Vertragsschluss ergebe sich nicht aus § 3 PDLV , weil es sich bei der von der Klägerin nachgefragten Dienstleistung, ihre Publikation zu befördern und in Leipzig an alle Haushalte mit Tagespost zu verteilen, nicht um einen Universaldienst im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 3 PUDLV handele, hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. a) Die Bestimmung des § 3 PDLV hält sich in den Grenzen der Ermäc h- tigung in § 18 Abs. 1 PostG, auf die die Postdienstleistungsverordnung zurüc k- geht. Soweit in der Literatur angenommen wird, der mit § 3 PDLV verbundene Eingriff in die Rechte des Unternehmens halte de m Bestimmtheits erfordernis des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG nicht stand und auch die Wesentlichkeitstheorie sowie der Parlamentsvorbehalt stünden einer Regelung durch den Veror d- nungsgeber entgegen (vgl. Stern in Beck'scher PostG - Kommentar , 2. Aufl., Einl. PDLV Rn. 4 ff. und § 4 PDLV Rn. 18), kann dem nicht beigetreten werden. aa) Die Ermächtigung in § 18 Abs. 1 PostG räumt dem Verordnungsg e- ber in Satz 2 ausdrücklich die Befugnis ein, Rahmenvorschriften über den auch in § 3 PDLV geregelten Vertragsabschluss zu erlassen. Dem Veror d- nungsgeber s teht da mit zwar nicht das Recht zu, die unmittelbaren Leistung s- beziehungen zwischen den Beteiligten zu regeln; die Ausgestaltung der unmi t- telbaren Vertragspflichten ist vielmehr der Vereinbarung der Parteien oder den übrigen Regelungen des Postgesetzes ode r auch soweit Universaldienstlei s- tungen betroffen sind der Post - Universaldienstleistungsverordnung vorzub e- halten (vgl. Stern in Beck' scher PostG - Kommentar , 2. Aufl., Einl. PDLV Rn. 9). Diesem Erfordernis wird die Regelung in § 3 PDLV jedoch dadurch ge recht, dass sie das Recht des Kunden auf Erbringung von Universaldienstleistungen nur im Rahmen der Gesetze und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des verpflichteten Unternehmens gewährt und die Bestimmung dessen, was zum 13 14 15 - 7 - Universaldienst zählt, selbst ni cht trifft . Auch hat der Gesetzgeber die Ermächt i- gung zum Erlass des Kontrahierungszwangs für Universaldienstleistungen nicht anderweitig geregelt. Die Regelung in § 11 Abs. 2 PostG, die den Veror d- nungsgeber dazu ermächtigt, Inhalt und Umfang des Universal dienstes festz u- legen, erfasst den Vertragsabschluss nicht. bb) Trotz der besonderen Bedeutung des Kontrahierungszwangs für das den Universaldienst erbringende Unternehmen und den Kunden bestehen auch keine Bedenken gegen eine Regelung im Wege der Rechts verordnung anstelle einer gesetzlichen Bestimmung. Das Universaldienstkonzept ist das wesentl i- che Element des staatlichen Grundversorgungsauftrags gemäß Art. 87f Abs. 1 GG (vgl. Möstl in Maunz/Dürig , Kommentar zum Grundgesetz, 6 0 . Ergänzungs - lieferung [201 0 ], Art. 87f Rn. 80). Es betrifft den Kernbereich der unionsrechtl i- chen Harmonisierung der Postdienste durch die Richtlinie 97/67/EG des Eur o- päischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeins a- me Vorschriften für die Entwicklung des Binnen marktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität (im Folgenden: Richtl i- nie 97/67/EG) . Nach Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie soll allen Nutzern der Z u- gang zum Universaldienst offenstehen. Dem entspricht die gesetzliche Reg e- lu ng in § 11 Abs. 1 Satz 1 PostG, wonach Universaldienstleistungen flächend e- ckend zu erbringen sind . Dies erfordert, dass alle Universaldienstleistungen für alle Bürger verfügbar sein müssen (vgl. v. Danwitz in Beck'scher PostG - Kommentar , 2. Aufl., § 11 Post G Rn. 40). Das in § 3 PDLV normierte Recht des Kunden auf Inanspruchnahme des Universaldienstes ist demzufolge nichts a n- deres als die Konkretisierung ein es insoweit bereits höherrangig normativ ve r- ankerten Grundsatzes. Durch die Bestimmung des § 3 PDLV erf olg t weder eine maßgebliche Änderung noch eine wesentliche Ergänzung, die über die Befu g- nisse des Verordnungsgebers hinausgeh t . 16 - 8 - b ) Die Vorschrift des § 3 PDLV regelt den Kontrahierungszwang bei Un i- versaldienstleistungen. Nach der genannten Bestimmung ha t der Kunde gegen ein Unternehmen, das Postdienstleistungen aufgrund einer Verpflichtung zum Universaldienst gemäß § 13 , § 14 oder nach § 56 Post G erbringt, im Rahmen der Gesetze und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen einen Anspruch auf Erbringung der en tsprechenden Leistungen. Welche Postdienstleistungen zu den Universaldienstleistungen gehören, ist in der Post - Universaldienstleis - tungsverordnung geregelt, die der Umsetzung der Richtlinie 97/67/EG dient. In § 1 Abs. 1 Nr. 1 PUDLV ist bestimmt, dass es sich bei der Beförderung von Briefsendungen im Sinne des § 4 Nr. 2 PostG um eine Universaldienstlei s- tung handelt , sofern deren Gewicht 2.000 Gramm und deren Maße die im Wel t- postvertrag und den entsprechenden Vollzugsverordnungen festgelegten Maße nicht üb erschreiten. Gleiches gilt nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 PUDLV für die Beförd e- rung von Zeitungen und Zeitschriften im Sinne des § 4 Nr. 1 Buchst. c PostG. Dabei muss es sich allerdings um periodisch erscheinende Druckschriften ha n- deln, die zu dem Zweck herausgegeb en werden, die Öffentlichkeit über Tage s- ereignisse, Zeit oder Fachfragen durch presseübliche Berichterstattung zu u n- terrichten. c ) Das Berufungsgericht hat angenommen, bei der Druckschrift der Kl ä- gerin handele es sich nicht um eine Zeitung oder Zeitsch rift im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 3 PUDLV. Die in Rede stehende Publikation habe nicht allein die I n- formation der Öffentlichkeit über Tagesereignisse sowie Zeit oder Fachfragen zum Ziel. Es würden zwar aktuell politische Themen aufgegriffen, die jedoch gan z überwiegend mit der Arbeit der Klägerin im S ächsischen Landtag in Z u- sammenhang gestellt würden. Die Publikation diene zumindest auch wenn nicht sogar in erster Linie der Werbung für die Politik und die Arbeit der Kläg e- rin im S ächsischen Landtag. Dies er Zweck gehe über die bloße Information der 17 18 19 - 9 - Öffentlichkeit über Tagesereignisse, Zeit oder Fachfragen deutlich hinaus. Der mit der Druckschrift verfolgte Zweck, über Positionen und Arbeit der Klägerin zu berichten, werde nicht vom Begriff der Zeitung w ie er der Bestimmung des § 1 Abs. 1 Nr. 3 PUDLV in Verbindung mit § 4 Nr. 1 Buchst. c PostG zugrundeli e- ge umfasst. Diese r Beurteilung kann nicht zugestimmt werden . aa) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts fehlt der Publikation der Klägerin nicht der für die Einordnung als Universaldienstleistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 PUDLV erforderliche Zweck, die Öffentlichkeit über Tage s- ereignisse, Zeit oder Fachfragen zu unterrichten. Bei diesem Zweck muss es sich allerdings um den einzigen Herausgabez weck handeln, damit eine Publik a- tion vom Universaldienst erf asst wird. Druckschriften, die (auch) zu dem Zweck herausgegeben werden, den geschäftlichen Interessen ihrer Bezieher oder der Werbung für bestimmte Produkte zu dienen, werden grundsätzlich nicht vom Begriff der Universaldienstleistung erfasst, soweit das Vorhandensein von We r- bung nicht nur der Finanzierung der Publikation dient (vgl. v. Danwitz in Beck'scher PostG - Kommentar , 2. Aufl., § 1 PUDLV Rn. 16 f.). Mit der Herau s- gabe ihrer Druckschrift ver folgt die Klägerin keine eigenen oder fremden g e- schäftlichen Interessen. bb) Der vom Berufungsgericht festgestellte Umstand, dass die Publikat i- on der Klägerin neben der Darstellung aktuell - politischer Themen zumindest auch wenn nicht sogar in erster L inie der Werbung für die Politik und Arbeit der Klägerin im S ächsischen Landtag dient, steht dem für die Zulassung zum Universaldienst erforderlichen Herausgabezweck nicht entgegen. (1 ) Bei der Beurteilung, inwieweit der außerhalb geschäftlicher Inte re s- sen liegende Herausgabezweck die Zuweisung einer Druck schrift zum Unive r- saldienst begründet, sind dieselben Wertungen heranzuziehen, die schon vor 20 21 22 - 10 - der Reform des Postwesens durch das Postgesetz vom 22. Dezember 1997 von der Rechtsprechung und Literatur zu § 5 Postzeitungsordnung (im Weit e- ren: PostZtgO) berücksichtigt worden sind, da § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 PUDLV an die vorgenannte Bestimmung anknüpft (vgl. v. Danwitz in Beck'scher PostG - Kommentar , 2. Aufl., § 1 PUDLV Rn. 15 f.). Mit dem Postzeitungsdiens t gemäß § 5 PostZtgO wurde von der da maligen Deutchen Bundespost das Ziel verfolgt, zur Förderung der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten Pressefreiheit E r- zeugnisse der Presse dem Empfänger so günstig wie möglich zuzuführen, da zur Pressefreiheit au ch die Möglichkeit gehört, den Empfänger zu möglichst günstigen Bedi ngungen zu erreichen (vgl. BVerw G, Urteil vom 6. Oktober 1967 7 C 142/66, BVerw GE 28, 36, 50; Urteil vom 15. April 1983 7 C 40/80, BVerw GE 67, 117, 120). Gemäß § 5 PostZtgO waren die V ergünstig ung en des Postzeitungsdienstes daher auf solche periodisch erscheinenden Druckschri f- ten beschränkt, deren Herausgabezweck darauf gerichtet war - ebenso wie bei § 1 Abs. 1 Nr. 3 PUDLV - über Tagesereignisse, Zeit oder Fachfragen zu u n- terrichten. D ie Beurteilung der Frage, ob eine Druckschrift vom Begriff der Un i- versaldienstleistung gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 PUDLV erfasst wird, hat sich daher maßgeblich an der von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten Pressefre iheit zu orientieren (vgl. BVerw GE 28, 3 6, 50; 67, 117, 120; Busch, DÖV 1969, 623, 624). Das Grundrecht der Pressefreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG b e- gründet zwar keinen Anspruch auf staatliche Presseförderung (vgl. Herzog in Maunz/Dürig aaO Art. 5 Rn. 144a mwN ). Entschließt sich der Sta at jedoch zur Regelung von Vertriebserleichterungen für Presseunternehmen, wie es mit der Aufnahme in den postalischen Universaldienst der Fall ist, v erlangt Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, dass jede Einflussnahme auf Inhalt und Gestalt einzelner Pressee r- zeugniss e sowie Verzerrungen des publizistischen Wettbewerbs insgesamt vermieden werden. Staatliche Förderungen dürfen bestimmte Meinungen oder 23 - 11 - Tendenzen weder begünstigen noch benachteiligen. Die Vorschrift des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG begründet im Förderungsberei ch für den Staat vielmehr eine inhaltliche Neutralitätspflicht, die jede Differenzierung nach Meinungsinhalten verbietet (vgl. BVerfGE 80, 124, 13 4 ; Herzog in Maunz/Dürig aaO Art. 5 Rn. 144a). (2 ) D ementsprechend kommt es für die Zuweisung einer Drucks chrift zum Universaldienst gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 PUDLV lediglich auf den anhand inhaltlich neutraler Betrachtung festzustellenden formalen Zweck an , die Öffen t- lichkeit über Tagesereignisse, Zeit oder Fachfragen zu unterrichten. Dies gilt auch dann , wenn die in Rede stehende Publikation einseitig politisch ausgeric h- tet ist und durch eine entsprechende Berichterstattung den Zielen einer b e- stimmten politischen Richtung dient. Die inhaltliche Ausrichtung einer Druc k- schrift ist erst im Rahmen der Ausschlussgrü nde gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 3 und 4 PUDLV von Bedeutung. (3) Druckschriften, die zu dem Zweck herausgegeben werden, den id e- e l len Zielen von Vereinen, Verbänden oder sonstigen Körperschaften zu di e- nen, zählen zwar regelmäßig nicht mehr zum postalischen Uni versaldienst (vgl. v. Danwitz in Beck'scher PostG - Kommentar , 2. Aufl., § 1 PUDLV Rn. 18). Dies e Einschränkung erstreckt sich jedoch nicht auf die Förderung parteipolitischer Ziele, wenn sich die Begünstigung als Reflex aus einer einseitigen Berichte r- stattu ng ergibt. Andernfalls wäre auch die Betätigung von politischen Parteien in Gestalt der Parteipresse vom postalischen Universaldienst ausgeschlossen. D er grundrechtliche Schutz der Parteipresse durch Art. 5 Abs. 1, Art. 21 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 3 GG steh t indes außer Frage (vgl. Klein in Maunz/Dürig , Kommentar zum Grundgesetz, 64. Ergänzungslieferung [2012], Art. 21 Rn. 286). 24 25 - 12 - d ) Das Berufun gsgericht hat des Weiteren angenommen , aufgrund des Umstands, dass nahezu alle Nachrichten allein und unreflektier t in den Kontext der dazu vertretenen Auffassung der Klägerin gestellt würden, fehle es bei der Berichterstattung in der Publikation der Klägerin auch a m Erfordernis der P re s- seüblich keit im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 PUDLV . D ieser Beurteilung kann e benfalls nicht beigetreten werden. Voraussetzung für eine presseübliche Berichterstattung im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 PUDLV ist die Unterrichtung der Öffentlichkeit über Tage s- ereignisse, Zeit oder Fachfragen, die keine Züge werblichen Inhalts aufweisen darf (vgl. OVG Münster, NJW 1992, 1340). D ieses Erfordernis ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei der Druckschrift der Klägerin erfüllt. Der vom Berufungsgericht festgestellte Umstand , dass die Inhalte einseitig in eine bestimmte politische Richtung weisen, muss bei der gebo tenen i nhaltlich neutralen Betrachtung der Publikation außer Betracht bleiben . e ) D er in Rede stehenden Publikation kann auch nicht deshalb der von § 1 Abs. 1 Nr. 3 PUDLV vorausgesetzte Herausgabezweck ab gesp rochen we r- den, weil sie von einer Landtagsfraktion herausgegeben wird . aa) Als Landtagsfraktion ist die Klägerin zwar Teil organisierter Staatlic h- keit (vgl. BVerfGE 20, 56, 104; 62, 194, 202; 80, 188, 231; Klein in Maunz/ Dürig , Kommentar zum Grundgesetz, 60. Ergänzungslieferung [2010], Art. 38 Rn. 249 ). Für die Einordnung als Druckschrift im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 3 PUDLV kommt es hierauf aber ebenso wenig an wie auf die Frage , ob die Kl ä- gerin aufgrund ihrer öffentlich - rechtlichen Stellung den Schutz aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG beanspruchen kann. Denn der geltend gemachte Anspruch auf E r- bringung der Universaldienstleistung beruht nicht unmittelbar auf der grun d- rechtlich geschützten Pressefreiheit, sondern ist einfachges etzlich gegeben, 26 27 28 29 - 13 - wenn eine Druckschrift im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 3 PUDLV befördert werden soll. D ie Anwendung des § 1 Abs. 1 Nr. 3 PUDLV hängt nicht davon ab , w er Herausgeber der Druckschrift ist. D aher ist die allein formale Betrachtung des Herausgabez wecks nicht nur in den Fällen maßgeblich , in denen die Druc k- schrift privater Presseunternehmen als Universaldienstleistung befördert we r- den soll, sondern auch dann, wenn es sich um die Publikation einer öffentlich - rechtlichen Stelle handelt. bb) D er Fra ktionsstatus der Klägerin steht auch nicht dem Erfordernis der Presseüblichkeit der Berichterstattung entgegen. Die Aufgaben der Presse können zwar nicht von der organisierten staatlichen Gewalt erfüllt werden (vgl. Burghar t in Leibholz/Rinck/Hesselberger, Grundgesetz, 56. Ergänzungsliefe - rung 2011 , Art. 5 Rn. 186). Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 des S ächsischen Frakt i- ons rechtsstellungs gesetzes üben die Fraktionen des Landtags jedoch keine staatliche Gewalt aus . Sie sind nicht Teil der Verwaltung und unterliegen k einer Staatsaufsicht. Das verfassungsrechtliche Gebot, die Presse von staatlichen Einflüssen freizuhalten (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 2011 - I ZR 129/10, GRUR 2012, 728 Rn. 9 = WRP 2012, 935 - Einkauf Aktuell), gebietet es daher nicht, der Publikati on der Klägerin das Erfordernis der press e üblichen Berich t- erstattung abzusprechen. f ) Die Publikation der Klägerin erfüllt auch das für § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 PUDLV notwendige Erfordernis des periodischen Erscheinens. aa) Periodisch erscheint eine D ruckschrift, wenn eine bestimmte Zahl von Zeitungs - bzw. Zeitschriftennummern regelmäßig innerhalb eines bestim m- ten Zeitraums, der längstens ein Jahr betragen darf, erscheint (vgl. v. Danwitz - Kommentar , 2. Aufl., § 1 PUDLV Rn. 16). Maßg ebend ist hierfür, dass die Druckschrift nach ihrer Aufmachung anders als ein Flugblatt 30 31 32 - 14 - nicht nur zur gelegentlichen Informationskundgabe bestimmt , sondern auf das für eine Zeitung oder Zeitschrift übliche periodische Erscheinen angelegt ist und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie trotz dieser Aufmachung gleic h- wohl nur gelegentlich publiziert werden soll. Ob die Druckschrift in der Verga n- genheit tatsächlich regelmäßig erschienen ist, ist hingegen ohne Belang. A n- dernfalls wäre solchen Zeitungen oder Zeitschriften, die erstmals oder nach längerer Zeit des Nichterscheinens wieder herausgegeben werden, der Zugang zum Universaldienst versagt. Das in der Verordnungsbegründung erklärte Ziel des § 1 Abs. 1 Nr. 3 PUDLV, dem Grundbedürfnis nach Informatio n Rechnung zu tragen und ein entsprechendes Angebot zu erschwinglichen Preisen fl ä- chendeckend zu gewährleisten (vgl. BT - Dr uck s . 14/1696 S . 7), wäre hinsichtlich solche r Publikationen nicht erreicht. bb) Da nach ist auch die Publikation der Klägerin eine periodisch ersche i- nende Druckschrift im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 PUDLV. Die dem Ber u- fungsgericht vorgelegten Ausgaben mit den Nummern 19 und 26 sind ihrer Aufmachung nach auf ein regelmäßiges Erscheinen ausgelegt. Es ist nichts d a- für ersichtlich, dass gleichwohl ein nur gelegentliches Erscheinen geplant sein könnte. Die aufgrund der Weigerung der Beklagten begründeten Schwierigke i- ten bei der Verteilung können nicht dafür angeführt werden, den Charakter der Publikation als Periodikum zu verneinen . g ) Die fehlende Adressierung der Druckschrift steht der Zugehörigkeit zum Universaldienst im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 3 PUDLV, § 4 Nr. 1 Buchst. c PostG ebenfalls nicht entgegen. aa) Nicht adressierte Sendungen stellen zwar keine Briefsendungen im Sin ne von § 4 Nr. 1 Buchst. a PostG dar und fallen als solche nicht in den R e- g e lungsbereich des Postgesetzes, weil § 4 Nr. 2 Satz 1 PostG für Briefsendu n- 33 3 4 35 - 15 - gen das Adressierungserfordernis ausdrücklich festlegt. Auch zählt die Beförd e- rung von Paketen nach § 4 Nr . 1 Buchst. b PostG nur dann zu den Postdiens t- leistungen, wenn die Sendung adressiert ist. bb) Ein vergleichbares Adressierungserfordernis s tellt § 4 Nr. 1 Buchst. c PostG für die Beförderung von Zeitungen und Zeitschriften jedoch nicht auf . Ein derarti ges Erfordernis ergibt sich auch nicht aus dem in § 1 PostG festgelegten Zweck des Postgesetzes, im Bereich des Postwesens den Wettbewerb zu fö r- dern und flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen zu gewährleisten. Soweit der Empfängerkrei s der in § 4 Nr. 1 Buchst. c PostG g e- nannten Bücher, Kataloge, Zeitungen und Zeitschriften hinreichend bestimmt ist, unterliegt die Beförderung nicht adressierte r Sendungen keinen für die B e- klagte unzumutbaren Schwierigkeiten und trägt dem Bedürfnis Rechnu ng, auch die Beförderung von Massendrucksachen zu ermöglichen, die sich an eine Vielzahl von Empfängern richten. cc) Der Umstand , dass in Art. 2 Nr. 6 der Richtlinie 97/67/EG als Pos t- sendung nur eine adressierte Sendung zählt, ändert an dieser Beurteilu ng nichts . Denn die B egriffsbestimmung in Art. 2 Nr. 6 dieser Richtlinie ist auf d e- ren Regelungsbereich b eschränkt. Dieser hat nach Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 97/67/EG sowie ihrem Erwägungsgrund 11 im Bereich des Universaldienstes lediglich eine Mindesta npassung, nicht aber die vollständige H armonisierung zum Ziel (vgl. v. Danwitz in Beck'scher PostG - Kommentar , 2. Aufl., § 11 PostG Rn. 11). Die Mitgliedstaaten können den Universaldienst mithin auch auf weit e- re Dienstleistungen ausdehnen, soweit sie sich d amit nicht in Widerspruch zum Grundansatz der Richtlinie setzen, einen Beitrag zur fortschreitenden Liberal i- sierung der Postmärkte zu leisten (vgl. v. Danwitz in Beck'scher PostG - Kommentar , 2. Aufl., § 1 PUDLV Rn. 34). 36 37 - 16 - h ) Die Beklagte erbringt Universal dienstleistungen und ist damit verpflic h- tetes Unternehmen im Sinne von § 3 PDLV. Als nach § 1 Abs. 2 Satz 1 des Sächsischen Fraktions rechtsstellungs gesetzes rechtlich selbständige Verein i- gung ist die Klägerin rechts - und geschäftsfähig und damit K undin im Sinne von § § 3 , 1 Abs. 1 P DLV (vgl. Stern in Beck'scher PostG - Kommentar , 2. Aufl., § 3 PDLV Rn. 9). 3. Ausgeschlossen wäre die Beförderung wegen des Inhalts der Druc k- schrift allerdings dann, wenn di e besonderen Ausschlussgründe von § 1 Abs. 3 PUDLV vorl ä gen, etwa weil der Inhalt gegen strafrechtliche Bestimmungen ve r- st ie ß e ( § 1 Abs. 3 Nr. 3 PUDLV) oder die Sendung rassendiskriminierendes Gedankengut enth ie lt e ( § 1 Abs. 3 Nr. 4 PUDLV). Dass die in der Druckschrift der Klägerin veröffentlichten Beiträge in diese Kategorie fallen , hat das Ber u- fungsgericht in Ermangelung eines entsprechenden Vortrags nicht festg e- stellt. 4. Die Beklagte unterliegt daher in Bezug auf die Beförderung und Verte i- lung der Publikation der Klägerin dem Kontrahierungszwang gemä ß § 3 PDLV. N ach dem unstreitigen Vortrag der Klägerin soll die Beförderung gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten für Postwurfsendungen e r- folgen , die als Voraussetzung den mit dem Klageantrag beanspruchten A b- schluss eines entsprechenden Rahmenvertrags vorsehen. 38 39 40 - 17 - III. Da die Sache zur Endentscheidung reif ist, ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Beklagte in Abänderung der landgerichtlichen Entsche i- dung antragsgemäß zu verurteilen ( § 563 Abs. 3 ZPO). Die Kostenentscheidung beruh t auf § 91 Abs . 1 Satz 1 ZPO. Bornkamm Pokrant Schaffert Kirchhoff Koch Vorinstanzen: LG Leipzig, Entscheidung vom 22.12.2010 - 1 O 1114/10 - OLG Dresden, Entscheidung vom 26.05.2011 - 8 U 147/11 - 41 42
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