BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 116/11 vom 19. Februar 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Februar 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und den Richter Dr. Strohn, die Richterin Dr. Reichar t sowie die Richter Dr. Drescher und Born e instimmig beschlossen: Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Sena t bea b- sichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil des 6 . Zivilsenats des Schleswig - Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schlesw ig vom 19 . April 2011 gemäß § 552a ZPO auf sei n e Ko s- ten zurückzuweisen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 22.130,60 festgesetzt . Gründe: Die Revision ist zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Z u- lassung nicht vorliegen und die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg hat. 1. Ein Zulassungsgrund besteht nicht. Weder erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine En t- scheidung des Revisionsgerichts noch stellen sich Fragen von g rundsätzlicher Bedeutung. Zu beurteilen ist die Festsetzung einer Verbandsstrafe im Einzelfall. Die der Festsetzung zu Grunde liegenden Satzungsbestimmungen gelten für eine begrenzte Anzahl von Mitgliedern der Beklagten. Die bei der gerichtlichen Überprüfu ng von Verbandsstrafen zu beachtenden Grundsätze sind in der 1 2 - 3 - Rechtsprechung des erkennenden Senats geklärt (vgl. nur BGH, Urteil vom 2. Dezember 2002 II ZR 1/02, NZG 2003, 230) . 2. Die Revision hat auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Das B e- ru fungsgericht hat zutreffend einen Anspruch des Klägers wegen der durchgre i- fenden Aufrechnung der Beklagten mit ihrem Anspruch auf Zahlung einer Ve r- bandsstrafe verneint. a) Entgegen der anderslautenden Bezeichnung regelt § 12 lit. f der Sa t- zung der Bekla s- rechtlich begründete Gefüge von Rechten und Pflichten zwischen der Geno s- senschaft und ihren Mitgliedern anknüpfende Verbandsstrafe, die entsprechend den Regeln einer Vereinsstrafe zu behandeln is t . Die Pflicht des Klägers zur Ablieferung der in seiner Landwirtschaft g e- wonnenen Milch ist genossenschaftsrechtlicher Art. § 12 lit. f S. 2 der Satzung bestimmt, dass die Verpflichtung der Genossen zur Milchlieferung besteht, s o- lange die Mitgliedschaf t dau ert und auf dem landwirtschaftlichen Betrieb des Mitglieds Milch erzeugt wird. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte mit dem Kläger oder den anderen Genossen jeweils einen Individualvertrag geschlossen hätte. Damit ist die in § 12 lit. f der Sat zung vorgesehene Strafe, die die Einha l- tung der mitgliedschaftlichen Milchablieferungspfl icht der Genossen sichern soll , keine Vertragsstrafe, da sie anders als jene nicht auf Vertrag, sondern auf der Unterwerfung der Mitg lieder unter die Satzung beruht (v gl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2002 II ZR 1/02, NZG 2003, 230, 231 f. ). b) Entgegen der Auffassung der Revision enthält die Satzung der B e- kla g ten eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für die Festsetzung der V erbandsstrafe. 3 4 5 6 - 4 - aa) Die Satzungsbesti mmungen, die in diesem Zusammenhang en t- scheidungserheblich sind, haben körperschaftsrechtlichen Charakter und mü s- sen deshalb objektiv, d.h. aus sich heraus einheitlich und gleichmäßig unter Berücksichtigung von Zusammenhang und erkennbarem Zweck, ausgelegt werden. Umstände, die außerhalb der Vertragsurkunde liegen und die nicht al l- gemein zugänglich und erkennbar sind, dürfen bei der Auslegung nicht berüc k- sichtigt werden. Die Auslegung derartiger Bestimmungen durch die Tatsache n- instanzen unterliegt dabei der unbeschränkten Nachprüfung durch das Revis i- onsgericht (BGH, Urteil vom 9. Juni 1997 II ZR 303/95, NJW 1997, 3368, 3369 mwN). bb) In § 12 lit. r- stoß gegen die Milchlieferungspflicht hat das Mitgli ed pro Kilogramm nicht a b- g e lieferter Milch eine Vertragsstrafe von 0,03 berechnet sich nach der im Mittel der beiden letzten Jahre von ihm gelieferten Entgegen der Auffassung der Revision wird diese Aussa ge nicht durch § 12 lit. h Satz 3 der Satzung der Beklagten, wonach die Höhe der Vertragsstr a- Denn § 12 lit. f der Sa t- zung der Beklagten ist angesichts der ausdrücklichen und eindeutigen Reg e- lung der St rafe für Verstöße gegen die Milchlieferungspflicht gegenüber § 12 lit. h Satz 3 der Satzung der Beklagten die speziellere Regelung. Selbst wenn § 12 lit. h Satz 3 der Satzung im Geltungs bereich des § 12 lit. f der Satzung A nwend ung finden sollte, würde die s so das Berufungsgericht zu Recht nur zu einer Höhenbegrenzung der Verbandsstrafe für jeden einzelnen Verstoß g e- gen die Milchlieferungspflicht führen. 7 8 9 - 5 - c) Der nach § 12 lit. h Satz 2 zuständige Vorstand der Beklagten durfte die Strafe auch bereits für zukünftige Zeiträume festsetzen . Darin liegt keine die Strafzahlungen immer erst mit dem Verstreichen des jeweiligen Abrechnungsmonats fällig geworden sind . Entgegen der Auffa ssung der Revision ist das Beruf ungsgericht in di e- sem Zusammenhang zu Recht von einer endgültigen Erfüllungsverweigerung des Klägers ausgegangen. Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, dass a n die tatsächlichen Voraussetzungen für die Bejahung einer endgültigen Erfü l- lungsverweigerung s trenge Anforderungen zu stellen sind. S ie liegt nur vor, wenn der Schuldner eindeutig zum Ausdruck bringt, er werde seinen Vertrag s- pflichten nicht nachkommen (BGH, Urteil vom 16. März 1988 VIII ZR 184/87, BGHZ 104, 6, 13; Urteil vom 21. Dezember 2005 V III ZR 49/05, NJW 2006, 1195 Rn. 25 ). Hiervon durfte das Berufungsgericht nach Würdigung des Schreibens des Klägers vom 15. Mai 2006 ausgehen. Nachdem der Kläger die Milchlief e- rung bereits eingestellt hatte, hat er der Beklagten mit diesem Schreiben erl ä u- tert, warum er nach seiner Auffassung zur Lieferung nicht mehr verpflichtet sei und welche Maßnahmen er ergreifen werde, wenn die Beklagte auf der Liefe r- pflicht bestehe. Er hat angekündigt, seinen Betrieb vorsorglich in eine Pers o- nengesellschaft einzubri ngen, was ihn von der Lieferpflicht befreien werde; z u- dem könne er die Milcherzeugung ganz aufgeben oder vollständig auf eine D i- rektvermarktung der Milch umstellen. Wenn das Berufungsgericht aus diesen Äußerungen den Schluss zieht, der Kläger habe deutlich zum Ausdruck g e- bracht, dass er die Lieferung nicht mehr aufnehmen werde, ist das aus revis i- onsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. 10 11 12 - 6 - d) D as Berufungsgericht ist auch ohne Rechtsfehler davon ausgega n- gen, dass dem Kläger das vor der Verhängung der Ver bandsstrafe notwendige (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2002 II ZR 1/02, NZG 2003, 230, 232) rechtliche Gehör gewährt worden ist. Die Beklagte hat den Kläger mit Schreiben vom 6. Mai 2006 mit dem Vorwurf konfrontiert, dass er mit Wirkung vom 1. Mai 2006 die Milchlieferung vor diesem Hintergrund Veranlassung, Sie auf die Regelungen unserer Satzung und das dort vorgesehene Verfahren sowie auf unsere Milchlieferungsordnung i e Beklagte hat weiter deutlich gemacht, dass sie von einer for t- bestehenden Milchlieferpflicht des Klägers ausgeht und ihm die konkret zu g e- wärtigende mitgeteilt . Sie hat ferner ausgeführt, da ss sie ernsthaft gewillt sei , den Verstoß gegen die A n- 12. Mai 2006 die Andienung Ihrer Milch nicht wieder aufnehmen, werden wir zunächst das in der Satzung und der Milchlieferungs ordnung vorgesehene Ve r- fahren zur Festsetzung von Vertragsstrafen einleiten. Vor diesem Hintergrund Der anwaltlich vertretene Kläger hat sich in Kenntnis des Vorwurfs und der zu erwartenden Strafe mit dem bereits angeführten Schreiben vom 15. Mai 2006 geäußert und mitgeteilt, warum er der Auffassung sei, nicht mehr liefern zu müssen und was er unternehmen werde, wenn die Beklagte auf der Liefe r- pflicht bestehe n würde. Nach diesem Sachverhalt durfte der Kläger nicht darauf vertrauen, dass ihn die Beklagte vor der Festsetzung der Strafe zu eine r weit e- ren Stellungnahme auffordern werde . Nachdem der Kläger mitgeteilt hatte, dass er die Lieferpflicht nicht wieder aufnehmen werde, war die Beklagte auch nic ht verpflichtet, vorrangig über einen vorsorglich gestellten Antrag auf Entbi n- 13 14 15 - 7 - dung von der Lieferpflicht zu entscheiden . Die Entbindung konnte mit der Stra f- festsetzung konkludent abgelehnt werden . e) Aus revisionsrechtlicher Sicht ist es letztlich n icht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht die Vertragsstrafe jedenfalls in Höhe der Klageford e- rung als ordnungsgemäß festgesetzt und fällig angesehen hat. Bergmann Strohn Reichart Drescher Born Hinweis: Die Revision des Klägers wurde durch Beschluss vom 25. Juli 2013 gemäß § 552a ZPO zurückgewie sen. Vorinstanzen: LG Lübeck, Entscheidung vom 09.07.2009 - 10 O 213/08 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 19.04.2011 - 6 U 19/09 - 16
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