ECLI:DE:BGH:2016:230616BIZR116.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 116/15 vom 23 . Juni 201 6 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23 . Juni 20 1 6 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Prof. Dr. Koch u nd Feddersen beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen d en Senatsbeschluss vom 28 . April 201 6 wird auf Kosten de s Kläger s zurückgewiesen. Gründe: I. Die Anhörungsrüge ist unzulässig. Die Ausführungen des Klägers g e- nügen nicht den Anforderungen an die D arlegung eines Gehörsverstoßes. 1. Eine Anhörungsrüge muss Ausführungen dazu enthalten, aus welchen Umständen sich die entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das Gericht ergeben soll. Wendet sich die Anhörung s- rüge g egen die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde, bedarf es dazu Ausführungen in Bezug auf die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision (BGH, Beschluss vom 19. März 2009 - V ZR 142/08, NJW 2009, 1609 Rn. 4). Die Anhörungsrüge ist insoweit nu r zulässig, wenn die Entschei dung, die Revision nicht zuzulassen, das Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör neu und eigenständig verletzt (BVerfGE 107, 395, 410; BVerfG, NJW 2008, 2635, 2636; NJW 2011, 1497; BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2007 I ZR 47/06, GRUR 2008, 932 Rn. 6 = WRP 2008, 956; Beschluss vom 17 . D e- zember 201 5 - I ZR 256 /1 4 , juris Rn. 2). Eine Anhörungsrüge muss sich damit auseinandersetzen und in diesem Zusammenhang die Verletzung des Art. 103 1 2 - 3 - Abs. 1 GG darlegen. Hierfür reicht eine s chlichte Behauptung einer Gehörsve r- letzung nicht aus , sondern ist es vielmehr erforderlich, dass die Umstände vo r- getragen werden, aus denen sich ergibt, dass der Bundesgerichtshof bei seiner Entscheidung das Vorbringen des Beschwerdeführers übergangen habe n muss (vgl. BGH, NJW 2009, 1609 Rn. 6 ff. mwN; BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2015 - I ZR 256/14, juris Rn. 2) . 2. Diesen Anforderungen wird die Anhörungsrüge des Klägers nicht g e- recht. a) Soweit der Kläger mit der Anhörungsrüge seinen Vortrag aus der Nichtzulassungsbeschwerde wiederholt, kann die Anhörungsrüge damit nicht begründet werden, weil damit keine neue und eigenständige Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt wird. Dasselbe gilt, soweit die Anhörungsrüge gelt end gemacht hat, der Umstand, dass die Zula s- sung der Revision unterblieben sei, lasse darauf schließen, dass der Senat die mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vollständig zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung g ezogen h a- be. Die Partei hat keinen Anspruch darauf, dass das Gericht sich in dem von ihr für richtig erachteten Sinn mit ihrem Vorbringen befasst (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juli 2011 - I ZB 68/10, GRUR 2012, 314 Rn. 12 - Medicus.log). b) Eine neue und eigenständige Gehörsverletzung kann auch nicht damit begründet werden, dass der Bundesgerichtshof von der vom Gesetzgeber in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise vorgesehenen Begründungserleic h- terung gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO Gebrauch g emacht hat (vgl. im Einzelnen BGH, NJW 2009, 1609 Rn. 6; BGH, Beschluss vom 15. August 2013 - I ZR 119/12, juris Rn. 6 ff.). 3 4 5 - 4 - II. Im Übrigen wäre die Anhörungsrüge auch unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung vom 28. April 2016 die Angriffe de r Nichtzulassung s- beschwerde des Klägers in vollem Umfang geprüft, jedoch sämtlich nicht für durchgreifend erachtet. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Büscher Schaffert Kirchhoff Koch Feddersen Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheid ung vom 10.12.2013 - 16 O 486/12 - KG Berlin, Entscheidung vom 20.04.2015 - 24 U 3/14 - 6 7
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