ECLI:DE:BGH:2016:030316BIIIZR116.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 116 /1 5 vom 3 . März 2016 in de m Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3 . März 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Tombrink , Dr. Rem mert und Reiter sowie di e Richterin Dr. Liebert beschlossen: Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 28. Januar 2016 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Gründe: Die Anhörungsrüge der Klägerin (§ 321a ZPO) ist fristgerecht eingereicht worden, jedoch i n der Sache unbegründet. Die Rüge, der Senat habe die Klägerin zur Wahrung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) vor seiner Beschlussfa s- sung darauf hinweisen müssen, dass de r Güteantrag nicht den Anforderungen an die Ind ividualisierung des geltend gemachten (prozessualen) An spruchs g e- nüge, verfängt nicht. Die vorerwähnte Rechtsfrage ist bereits in beiden V o- rinstanzen des Näheren behandelt worden. Das Landgericht hat sein klagea b- weisendes Urteil - neben anderen Gründen - h ierauf gestützt (Landgerichtsu r- teil, S. 5 - 7). Dementsprechend ist die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung (S. 3 - 10) auch auf diesen Punkt eingegangen. Das Berufungsgericht hat se i- nerseits au sgeführt, dass es Zweifel an der hinreichenden Anspruchsindividu a- lisierung im Güteantrag habe (Hinweisbeschluss, S. 2 - 4; Zurückweisungsb e- schluss, S. 4 - 5) , worauf die Klägerin in zweiter Instanz mit ihrer Stellungnahme vom 6. März 2015 (S. 2 - 12) e rwidert hat . Schließlich hat s ie diese Frage i n ihrer Nichtzulassungsbesch werdebegründung (Seite 6 - 9) eingehend erörtert . Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht erklärlich, dass ein - zumal am Bunde s- 1 2 - 3 - gerichtshof zugelassener - Rechtsanwalt einen vorherigen Hinweis des erke n- nenden Senats auf die mögliche Entscheidungserheblichk eit dieses Gesicht s- punkts vermisst. Die Annahme einer " Überraschungsentscheidung " des Senats liegt erkennbar fern. Unbeschadet dessen wären die in der Anhörungsrüge enthaltenen e r- gänzenden Ausführungen nicht geeignet, die Bedenken des Senats gegen eine ausreichende Anspruchsindividualisierung im Güteantrag zu entkräften. Vor allem ist das angestrebte Verfahrensziel (Art und Umfang der Forderung) unb e- stimmt und in seiner auch nur ungefähren Größenordnung weder für den A n- spruchsgegner n och für die Güteste lle einschätzbar. Eine nur teilweise Ge l- tendmachung ihres Schadensersatzanspruchs (etwa in Höhe der aufgebrachten Kapitalbeträge) oder seine bloße Feststellung hat die Klägerin - entgegen den Erwägungen der Anhörungsrüge - offensichtlich nicht angestrebt . Herrmann Tombrink Remmert Reiter Liebert Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 01.10.2014 - 7 O 101/13 - OLG Celle, Entscheidung vom 24.03.2015 - 11 U 228/14 - 3
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