ECLI:DE:BGH:2017:161117BIZR1.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I Z R 1/17 vom 16. November 2017 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. November 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, den Richter Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke , den Richter Feddersen und die Richterin Dr. Marx beschlossen: Der Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtz u- lassungsb eschwerde gegen das Urteil des 5 . Zivilsenats des Kam - merger ichts vom 2 1 . Oktober 2016 wird zurückgewiesen. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der R e- vision in dem vorgenannten Urteil wird auf ihre Kosten verworfen. Der Streitwert wird auf 40.000 Gründe: I. Die Beklagte führte de n Namen R . & O . GmbH. D er Kläger hat d ie Beklagte wegen Verletzung seines Namensrechts auf Unterla s- sung, Löschung und Auskunft in Anspruch genommen und die Feststellung der Schadensersatzpflicht begehrt . Das Berufungsgericht hat die in ers ter Instanz erfolgreiche Klage auf die Berufung der Beklagten nur zum Teil abgewiesen und die Berufung im Übrigen zurückgewiesen . Die Revision gegen sein Urteil hat das Berufungsgericht nicht zugelassen. Das Berufungsurteil ist den zweitinstanzlichen Pro zessbevollmächtigten der Beklagten in vollständig abgefasster Form am 2 . Dezember 2016 zugestellt worden. Mit ihrer beim Bundesgerichtshof am 4 . Januar 201 7 eingegangenen 1 2 - 3 - Nichtzulassungsbeschwerde wendet sich die Beklagte gegen die unterbliebene Zulassung der Revision im Berufungsurteil. Zudem hat sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtz u- lassungsbeschwerde gegen das Berufungsurteil beantragt. II. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Ve r- säumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Die Beklagte hat die Nichtzulassungsbeschwerde nicht fristgerecht beim Bundesgerichtshof eingelegt. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist daher als unzu lässig zu verwerfen. 1 . Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 233 ZPO kommt nicht in Betracht, weil die Beklagte nicht ohne ihr Verschulden verhindert war, das Recht smittel rechtzeitig einzulegen. Dabei ist der Beklagten das Ve r- schul den ihres Bevollmächtigten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen. a) Die Beklagte hat zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsantrags vorgetragen, die Fristversäumung habe ihre Ursache in eine m Versehen ihres Bevollmächtigen D . K . , der eigens mit der Mandatierung eines Rechtsan - walts beim Bundesgerichtshof zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde beauftragt gewesen sei . Bei diesem handele es sich nicht um eine n gesetzl i- chen Vertreter der Beklagten . Die se habe neben ihrem Geschäftsführer keine Angestellten. Soweit rechtliche Angelegenheiten anfielen, würden diese durch die R . GmbH erledigt. Dort sei der von ihr Bevoll - mächtig t e angestellt, der mit der Handhabung v on Fristen vertraut sei. Zwar sei durch die Prozessbevollmächtigen II. Instanz das Datum der Zustellung und des Fristablaufs für die Einlegung zutreffend mitgeteilt worden. Diese Mitteilung h a- be d er Bevollmächtigte am 6. Dezember 201 6 erhalten . W egen seine s Geburt s- tags am selben Tag habe er die Fristerfassung erst am Folgetag vorgenommen . Am 7. Dezember 2016 habe der Bevollmächtigte zudem Kenntnis von der Z u- 3 4 5 - 4 - stellung einer Entscheidung in einem Parallelverfahren erhalten . Deswegen und wegen einer Verwechslun g mit dem Parallelv erfahren unter ähnlichem Rubrum habe er das Datum der Zustellung für beide Entscheidungen irrtümlich auf den 7. Dezember 2016 notiert. Dem am 3. Januar 2017 mit der Einlegung de r Nich t- zulassungsbeschwerde beauftragten Rechtsanwalt beim B undesgerichtshof habe er irrtumsbedingt den 7. Dezember 2016 anstatt de s 2. Dezember 2016 als Datum der Zustellung mitgeteilt. b) Mit diesem Vorbringen kann die Beklagte ein ihr gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden ihre s Bevollmächtigen, der den Rechtsa n- walt beim Bundesgerichtshof zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde nach Verstreichen der Rechtsmittelfrist und unter Hinweis auf ein unzutreffe n- de s Zustelldatum beauftragt hat , nicht ausräumen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesge richtshofs setzt § 85 Abs. 2 ZPO eine Prozessvollmacht im strengen Sinn nicht voraus. Bevollmäc h- tigter in diesem Sinn ist auch derjenige, der als Nichtanwalt die Korrespondenz mit dem Prozessbevollmächtigten führt (BGH, Beschluss vom 27. April 1995 III Z R 169/93, BeckRS 1995, 03027; Beschluss vom 8. Oktober 1980 VIII ZB 27/80, VersR 1981, 79 ; Beschluss vom 10. Oktober 1991 VII ZB 2/91, BeckRS 1991, 31062161 ). Dem Bevollmächtigte n der Beklagten wurde nach ihrem eigenen Vortrag und ausweislich der Anlag e RW1 das Datum der Zuste l- lung und auch das Ende des Fristlaufs durch die Prozessbevollmächtigten II. Instanz zutreffend mitgeteilt. Diese Mitteilung hat der Bevollmächtig t e jede n- falls fahrlässig nicht richtig erfasst und den Fristlauf unzutreffend berechn et. Letztlich hat e r aufgrund dieses Irrtums den Re chtsan walt beim Bundesg e- richtshof erst nach Verstreichen der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsb e- schwerde am 3. Januar 2017 beauftragt. 2. Die Beklagte hat die Beschwerde nicht binnen der Frist des § 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO eingelegt. Nach dieser Bestimmung ist die Beschwerde i n- 6 7 8 - 5 - nerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des U rteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Für den Fristbeginn kommt es danach grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Zustellung an. Das Berufungsurteil ist der Beklagten in vollständig abgefasster Form am 2. Dezember 2016 zugestellt worden . Die Monatsfrist lief am Montag, dem 2. Januar 2017 ab und war bei Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde am 4. Januar 2017 überschritten. Nach alledem ist die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzula s- sung der Revision in dem angefochtenen Urteil als unzulässig zu ver werfen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Büscher Löffler Schwonke Feddersen Marx Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 03.07.2013 - 96 O 24/13 - Kammergericht, Entscheidung vom 21.10.2016 - 5 U 106/13 - 9 10
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