BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILI ZR 117/01Verkündet am: 2. Oktober 2003WalzJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ : neinBGHR : ja KrankenkassenzulassungUWG § 1; SGB V § 126Der Vorschrift des § 126 Abs. 1 Satz 1 SGB V, nach der Hilfsmittel an Versi-cherte gesetzlicher Krankenkassen nur von zugelassenen Leistungserbringernabgegeben werden dürfen, kommt keine wettbewerbsrechtliche Schutzfunktionzu. Eine Handwerksinnung (hier: Innung für Orthopädietechnik) kann daher kei-nen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch nach § 1 UWG gegen ei-nen anderen Leistungserbringer (im Streitfall einen Apotheker) wegen fehlenderKrankenkassenzulassung geltend machen.BGH, Urt. v. 2. Oktober 2003 - I ZR 117/01 - OLG HammLG Essen - 2 -Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-handlung vom 2. Oktober 2003 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg,Prof. Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffertfür Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts Hamm vom 1. März 2001 wird auf Kosten der Kläge-rin zurückgewiesen.Von Rechts wegenTatbestand: Der Beklagte vertreibt in seiner Apotheke orthopädische Hilfsmittel, unteranderem Kompressionsstrümpfe, Gehhilfen und ähnliche Artikel.Die Klägerin, eine Innung für Orthopädie-Technik, hat u.a. vorgetragen,der Beklagte verfüge nicht über die nach dem Gesetz erforderliche Zulassungzur Abgabe orthopädischer Hilfsmittel an gesetzlich Krankenversicherte. Sie hatdas Verhalten des Beklagten als Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht bean-standet. - 3 -Die Klägerin hat - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeu-tung - beantragt,den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen,1.folgende orthopädische Hilfsmittel und Gegenstände zu bewer-ben und/oder in seiner Apotheke abzugeben:Kompressionsstrümpfe/Strumpfhosen, Rollstühle, Rollatoren,Gehstützen und Gehhilfen, Delta-Gehräder, Toilettensitzerhö-hungen, Krankenbetten mit Anti-Dekubitus-Therapiesystem, be-stehend aus einer Anti-Dekubitus-Matratze nebst Aggregat, Bett-serviertische, Rückenstützen, Warmhalteteller, Bestecke, Bade-wanneneinsteiggriffe, Badebretter, Badewannensitze, Duschsit-ze, Kopfwaschbecken und Badewannenlifter, Toilettenstühle mitangepaßten Sitzerhöhungen;2.orthopädische Hilfsmittel, die im Hilfsmittelverzeichnis nach§ 128 SGB V in der Fassung vom 30. Juni 1999, Bundesanzei-ger vom 19. Januar 2000, veröffentlicht sind, in seiner Apothekean Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung abzuge-ben, ohne im Besitz einer Zulassung zur Abgabe von Hilfsmittelnnach § 126 Abs. 1 SGB V zu sein.Der Beklagte ist dem entgegengetreten. Er hat geltend gemacht, über dienotwendige Erlaubnis der Krankenkassen zu verfügen; das Fehlen der Kran-kenkassenzulassung könne zudem einen Wettbewerbsverstoß nicht begrün-den. - 4 -Das Landgericht hat den Beklagten nach dem Klageantrag zu 1 teilweiseund nach dem Klageantrag zu 2 insgesamt verurteilt. Auf die Berufung des Be-klagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen.Mit der Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgtdie Klägerin den Unterlassungsantrag zu 2 weiter.Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß der Klageantrag zu 2nicht hinreichend bestimmt sei. Er nehme auf ein Hilfsmittelverzeichnis Bezug,in dem eine Gruppe "orthopädische Hilfsmittel" nicht angeführt sei. An die dortaufgeführten Produktgruppen habe die Klägerin nicht angeknüpft. Es bleibe da-her unklar, auf welche konkreten Hilfsmittel sich das Abgabeverbot beziehensolle.Wenn der Klageantrag zu 2 dahin verstanden werde, daß er sich jeden-falls auf die im Klageantrag zu 1 genannten orthopädischen Hilfsmittel beziehensolle, sei er zwar bestimmt. Ihm fehle aber das Rechtsschutzbedürfnis, weil seinKlagebegehren in diesem Fall bereits in dem weitergehenden Klageantrag zu 1enthalten sei. Der Klageantrag zu 2 sei daher nur sinnvoll, wenn er hilfsweisefür den Fall gestellt werde, daß die Klägerin mit dem Klageantrag zu 1 keinenErfolg habe. - 5 -Der Antrag richte sich weiter zu Unrecht gegen die Abgabe der Hilfsmittelals solche, weil sich das Problem einer fehlenden Zulassung des Beklagtennach § 126 SGB V erst stelle, wenn er von der gesetzlichen Krankenversiche-rung Erstattung verlange.Unabhängig von der Antragsfassung scheitere das begehrte Verbot dar-an, daß ein Anspruch nach § 1 UWG wegen eines Verstoßes gegen § 126SGB V nicht gegeben sei. Offenbleiben könne die zwischen den Parteien um-strittene Frage, ob der Beklagte die nach § 126 SGB V erforderliche Zulassungbesitze. Der Wettbewerb zu den Mitgliedern der Klägerin werde nicht dadurchberührt, daß der Beklagte orthopädische Hilfsmittel vertreibe, ohne im Besitzder für die Leistungserstattung erforderlichen Zulassung zu sein. Das Abrech-nungsverfahren des Apothekers mit den gesetzlichen Krankenkassen i.S. von§ 126 SGB V liege außerhalb des Wettbewerbsverhältnisses zwischen denApotheken und dem orthopädischen Handwerk. Der Vorschrift des § 126SGB V fehle jeder wettbewerbsrechtliche Bezug. Es sei allein eine sozialversi-cherungsrechtliche Frage, ob die Krankenkasse einen Erstattungsanspruch desBeklagten erfüllen müsse.II. Die hiergegen gerichtete Revision hat keinen Erfolg. Der Klageantragzu 2 ist, soweit er über die konkrete Verletzungsform hinausgeht, unzulässig(dazu nachstehend Abschnitt II 1b); soweit der mit dem Klageantrag zu 2 ver-folgte Unterlassungsanspruch als Minus auf die konkrete Verletzungsform be-schränkt ist (hierzu Abschnitt II 1c), ist er unbegründet (vgl. Abschnitt II 2).1. a) Das Berufungsgericht hat die Klagebefugnis der Klägerin nach § 13Abs. 2 Nr. 2 UWG bejaht. Das wird von der Revisionserwiderung nicht bean-standet. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht ersichtlich (zur Klagebefugnis der - 6 -Handwerksinnungen vgl. BGH, Urt. v. 27.9.1995 - I ZR 156/93, GRUR 1996,70 f. = WRP 1996, 11 - Sozialversicherungsfreigrenze). Daß bestimmte Streitig-keiten des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs nach näherer Maßgabe deszum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Klage am 21. Oktober 1999 maßgebli-chen § 51 Abs. 2 SGG a.F. den Sozialgerichten zugewiesen worden sind - imRevisionsverfahren ist der Rechtsweg nach § 17a Abs. 5 GVG ohnehin nicht zuprüfen -, berührt die Prozeßführungsbefugnis der Klägerin nach § 13 Abs. 2Nr. 2 UWG ebensowenig wie die Frage, ob die Vorschrift des § 126 SGB V einewettbewerbsschützende Funktion hat (a.A. BSG NJW-RR 2002, 1691, 1693).b) Mit Recht hat das Berufungsgericht den Klageantrag zu 2 in seinerumfassenden Form als nicht hinreichend bestimmt i.S. von § 253 Abs. 2 Nr. 2ZPO angesehen (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 4.7.2002 - I ZR 38/00, GRUR 2002,1088, 1089 = WRP 2002, 1269 - Zugabenbündel). Denn der Unterlassungsan-trag führt die orthopädischen Hilfsmittel, gegen deren Abgabe er gerichtet ist,nicht im einzelnen an, sondern nimmt nur Bezug auf das Hilfsmittelverzeichnisnach § 128 SGB V in der Bekanntmachung vom 30. Juni 1999 (BAnz v.19.1.2000). Diese Bezugnahme genügt nicht dem Bestimmtheitserfordernis.Das Hilfsmittelverzeichnis umfaßt auf 57 Seiten eine Vielzahl von Produktgrup-pen mit jeweils zahlreichen einzelnen Produkten. Eine Produktgruppe "orthopä-dische Hilfsmittel" ist in dem Verzeichnis nicht aufgeführt. Eine Zuordnung dereinzelnen Produkte zu orthopädischen Hilfsmitteln ist danach keineswegs ein-deutig. Sie bliebe vielmehr der Feststellung durch das Vollstreckungsgerichtvorbehalten, was dem Bestimmtheitsgebot nicht genügt.c) Der Klageantrag zu 2 erfaßt jedoch - was auch das Berufungsgerichterwogen hat - als "Minus" diejenigen orthopädischen Hilfsmittel, die im Klage-antrag zu 1 konkret aufgeführt sind und sich auch im Hilfsmittelverzeichnis nach - 7 -§ 128 SGB V wiederfinden (zu einem zu weit gefaßten Unterlassungsantrag,der als ein Minus die konkrete Verletzungsform umfaßt vgl. BGH, Urt. v.3.12.1998 - I ZR 74/96, GRUR 1999, 760 = WRP 1999, 842 - Auslaufmodelle II;Urt. v. 8.6.2000 - I ZR 269/97, GRUR 2001, 181, 182 = WRP 2001, 28 - dental-ästhetika).In dem umfassenden und im Streitfall durch die Bezugnahme auf dasHilfsmittelverzeichnis unbestimmten Klageantrag zu 2 ist das Verbot der kon-kreten Verletzungsform mitenthalten. Dies folgt aus dem Vorbringen der Kläge-rin, das zur Auslegung des Klageantrags zu 2 heranzuziehen ist (vgl. BGH, Urt.v. 7.6.2001 - I ZR 115/99, GRUR 2002, 177, 179 = WRP 2001, 1182- Jubiläumsschnäppchen; BGHZ 152, 268, 274 - Dresdner Christstollen). DemVortrag der Klägerin ist zu entnehmen, daß sie jedenfalls die Abgabe derjeni-gen orthopädischen Hilfsmittel in der Apotheke des Beklagten unterbinden will,die dieser in den dort ausgelegten Prospekten angeboten hat und die Grundla-ge des Verbots des Landgerichts nach dem Klageantrag zu 1 geworden sind.In diesem auf die konkrete Verletzungsform beschränkten Antrag ist dasUnterlassungsbegehren hinreichend konkret bestimmt. Es richtet sich dagegen,daß der Beklagte ohne Zulassung i.S. von § 126 SGB V die Hilfsmittel an Versi-cherte der gesetzlichen Krankenversicherung abgibt, die sich auf ihren Versi-cherungsschutz berufen und die Leistungen nicht privat in Anspruch nehmen.Zwischen den Parteien ist auch nicht umstritten, daß es sich bei den im Klage-antrag zu 1 im einzelnen angeführten Produkten um orthopädische Hilfsmittelhandelt.d) Das Berufungsgericht hat für das in diesem Sinne (vgl. vorstehendAbschnitt II 1c) beschränkte Unterlassungsbegehren das Rechtsschutzbedürf- - 8 -nis verneint. Dem kann nicht beigetreten werden. Auch wenn sich der auf diekonkrete Verletzungsform beschränkte Unterlassungsantrag zu 2 lediglich aufdie orthopädischen Hilfsmittel bezieht, die der Klageantrag zu 1 erfaßt, liegt denAnträgen ein unterschiedlicher Streitgegenstand zugrunde. Den Klageantragzu 1 hat die Klägerin auf einen vermeintlichen Verstoß gegen § 25 ApoBetrOgestützt; das Unterlassungsbegehren nach dem Klageantrag zu 2 hat sie miteiner fehlenden Zulassung des Beklagten als Leistungserbringer nach § 126SGB V begründet.Die Entscheidung über den rechtskräftig abgewiesenen Klageantrag zu 1entfaltet auch keine Bindungswirkung hinsichtlich des Klageantrags zu 2, weiles sich um einen anderen Streitgegenstand handelt und auch keine Vorgreif-lichkeit der Abweisung des Klageantrags zu 1 für die Beurteilung des weiter-verfolgten Unterlassungsanspruchs gegeben ist (vgl. BGH, Urt. v. 24.6.1993- III ZR 43/92, NJW 1993, 3204, 3205).2. Der mit dem Klageantrag zu 2 geltend gemachte Unterlassungsan-spruch nach § 1 UWG i.V. mit § 126 SGB V besteht nicht.Nach § 126 Abs. 1 Satz 1 SGB V dürfen Hilfsmittel an Versicherte ge-setzlicher Krankenkassen nur von zugelassenen Leistungserbringern abgege-ben werden. Für die Leistungserbringung zuzulassen ist gemäß § 126 Abs. 1Satz 2 SGB V, wer eine ausreichende, zweckmäßige, funktionsgerechte undwirtschaftliche Herstellung, Abgabe und Anpassung der Hilfsmittel gewährleistetund die für die Versorgung der Versicherten geltenden Vereinbarungen aner-kennt. - 9 -Ob der Beklagte mit der Abgabe von orthopädischen Hilfsmitteln dieseBestimmung verletzt hat, weil er nicht über die notwendige Zulassung nach die-ser Vorschrift verfügte, kann dahinstehen. Ein Verstoß gegen § 126 SGB Vwürde keine wettbewerbsrechtliche Unlauterkeit nach § 1 UWG begründen.Nach der neueren Rechtsprechung des Senats kommt ein Anspruch aus§ 1 UWG in Fällen, in denen ein Verhalten gegen ein Gesetz verstößt, nur dannin Betracht, wenn von dem Gesetzesverstoß zugleich eine unlautere Störungdes Wettbewerbs auf dem Markt ausgeht. Es muß daher anhand einer amSchutzzweck des § 1 UWG auszurichtenden Würdigung des Gesamtcharaktersdes Verhaltens geprüft werden, ob dieses durch den Gesetzesverstoß das Ge-präge eines wettbewerbsrechtlich unlauteren Verhaltens bekommt. Der Geset-zesverstoß kann dazu allein nicht genügen, wenn die verletzte Norm nicht zu-mindest auch eine - entsprechend dem Normzweck des § 1 UWG - auf dieLauterkeit des Wettbewerbs bezogene Schutzfunktion hat (vgl. BGHZ 150, 343,347 f. - Elektroarbeiten; BGH, Urt. v. 26.9.2002 - I ZR 293/99, GRUR 2003, 164,165 = WRP 2003, 262 - Altautoverwertung; Urt. v. 15.5.2003 - I ZR 292/00,GRUR 2003, 969, 970 = WRP 2003, 1350 - Ausschreibung von Vermessungs-leistungen; Urt. v. 3.7.2003 - I ZR 211/01, GRUR 2003, 971, 972 = WRP 2003,1347 - Telefonischer Auskunftsdienst).Diese Schutzfunktion fehlt der Bestimmung des § 126 SGB V. Denndurch die Neufassung des § 69 SGB V aufgrund des Gesetzes zur Reform dergesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 (GKV - Gesundheits-reformgesetz 2000) vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2626) sind die Rechts-beziehungen der Krankenkassen und ihrer Verbände u.a. zu Ärzten, Zahnärz-ten, Psychotherapeuten, Apotheken sowie sonstigen Leistungserbringern undihren Verbänden abschließend im Vierten Kapitel des SGB V (§§ 69-140h) so- - 10 -wie in den §§ 63, 64 SGB V geregelt. Nach § 69 Satz 4 SGB V gilt dies auch,soweit durch diese Rechtsbeziehungen die Rechte Dritter betroffen sind. Durchden neu gefaßten § 69 SGB V hat der Gesetzgeber die im Vierten Kapitel desSGB V angeführten Rechtsbeziehungen der Krankenkassen zu den Leistungs-erbringern, auch soweit sich daraus Rechte Dritter ergeben, ausschließlich so-zialversicherungsrechtlich und nicht privatrechtlich geregelt und damit betroffe-nen Dritten den Rechtsschutz nach dem UWG entzogen (vgl. Begründung zumRegierungsentwurf BT-Drucks. 14/1245, S. 68; BSG NJW-RR 2002, 1691,1693; Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung, § 69SGB V Rdn. 2; Kasseler Kommentar/Hess, § 69 SGB V Rdn. 3; kritisch: Wan-nagat/Lindemann, SGB, § 69 SGB V Rdn. 21). Dies schließt auch Fallgestal-tungen wie im Streitfall ein, in denen durch die Rechtsbeziehungen der Kran-kenkassen zu einer Apotheke nach § 126 SGB V das Verhältnis zweier Lei-stungserbringer (Apotheke und Sanitätshaus) betroffen ist. Der Bestimmungdes § 126 SGB V kommt daher nach der Neufassung des § 69 SGB V keinewettbewerbsrechtliche Schutzfunktion zu. - 11 -III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.v. Ungern-SternbergRiBGH Prof. Starck ist in Bornkammden Ruhestand getretenund daher verhindert zuunterschreiben. v. Ungern-SternbergBüscherSchaffert
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