BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 117/04 Verk374ndet am: 1. Dezember 2005 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja HGB 247 425 Abs. 2 Eine Schadensteilung wegen Mitverschuldens des Versenders unter dem Ge-sichtspunkt des Unterlassens einer Wertdeklaration scheidet aus, wenn der Versender in Versandlisten, die er mit Hilfe einer ihm von dem Frachtf374hrer zur Verf374gung gestellten Software erstellt und diesem 374bersandt hat, in daf374r vor-gesehenen Spalten Angaben 374ber den Wert des Gutes gemacht hat und diese dem Frachtf374hrer zur Kenntnis gelangt sind. BGH, Urt. v. 1. Dezember 2005 - I ZR 117/04 - OLG Stuttgart LG Stuttgart - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 1. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Dr. B374scher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesge-richts Stuttgart vom 21. Juli 2004 wird auf Kosten der Beklagten zu-r374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin ist Transportversicherer der C. GmbH & Co. in Stuttgart (im Folgenden: Versicherungsnehmerin). Sie nimmt die Beklagte aus 374bergegangenem Recht wegen Verlusts von Transportgut in 28 F344llen auf Schadensersatz in Anspruch. 1 Die Beklagte, die einen Paketbef366rderungsdienst betreibt, f374hrte f374r die Versicherungsnehmerin, mit der sie in laufender Gesch344ftsbeziehung stand, den Transport von Paketsendungen zu fest vereinbarten Preisen durch. Den dabei 2 - 3 - geschlossenen Vertr344gen lagen die Allgemeinen Bef366rderungsbedingungen der Beklagten (Stand Februar 1998) zugrunde. Darin enthalten sind u.a. folgende Bestimmungen: 2. Transportierte G374ter und Servicebeschr344nkungen Sofern nicht schriftlich abweichend mit U. vereinbart, bietet U. den Transport von G374tern unter folgenden Einschr344nkungen an: 205 c) Nicht transportiert werden die in den Versandhinweisen aufgef374hr-ten von der Bef366rderung ausgeschlossenen Artikel, insbesondere G374ter von au337ergew366hnlich hohem Wert (wie z.B. Kunstwerke, Antiquit344ten, Edelsteine, Briefmarken, Unikate, Gold oder Silber), Geld oder begebbare Wertpapiere (insbesondere Schecks, Wech-sel, Wertpapiere, Sparb374cher, Aktien oder sonstige Sicherheiten) sowie gef344hrliche G374ter. 10. Haftung In den F344llen, in denen die im WA oder im CMR-Abkommen festge-legten Haftungsbestimmungen Anwendung finden 205, wird die Haf-tung von U. durch diese Bestimmungen geregelt und entsprechend dieser Bestimmungen begrenzt. In den F344llen, in denen das WA oder das CMR-Abkommen nicht gelten, wird die Haftung von U. durch die vorliegenden Bef366rderungsbedingungen geregelt. U. haftet bei Verschulden f374r nachgewiesene direkte Sch344den bis zu einer H366he von 205 DM 1.000 pro Sendung in der Bundesrepublik Deutschland oder bis zu dem nach 247 54 ADSp 205 ermittelten Erstattungsbetrag, je nachdem, welcher Betrag h366her ist, es sei denn, der Versender hat, wie im Folgenden beschrieben, einen h366heren Wert angegeben. Die Wert- und Haftungsgrenze wird angehoben durch die korrekte Deklaration des Wertes der Sendung auf der Vorderseite des Fracht-briefs und wenn der in der Tariftabelle aufgef374hrte Zuschlag entspre-chend der Frankatur auf der Vorderseite des Frachtbriefes entrichtet wird. Diese Wertangabe gilt als Haftungsgrenze. Der Versender er-kl344rt durch die Unterlassung der Wertangabe, dass sein Interesse an den G374tern die oben genannte Grundhaftung nicht 374bersteigt. 205 Vorstehende Haftungsbegrenzungen gelten nicht bei Vorsatz oder grober Fahrl344ssigkeit von U. , seiner gesetzlichen Vertreter oder Er- f374llungsgehilfen. - 4 - Sofern vom Versender nicht anders vorgeschrieben, kann U. die Wertzuschl344ge als Pr344mie f374r die Versicherung der Interessen des Versenders in seinem Namen an ein oder mehrere Versicherungsun-ternehmen weitergeben. 205 Die Versicherungsnehmerin beauftragte die Beklagte im Jahre 2000 mit dem Transport von Paketen mit Mobiltelefonen und Zubeh366rteilen innerhalb Deutschlands. In den streitgegenst344ndlichen 28 Transportf344llen erreichten die Pakete die Empf344nger nicht. Die Beklagte zahlte jeweils eine Entsch344digung in H366he von 1.000 DM. Nach 334berlassung s344mtlicher Schadensunterlagen durch ihre Versicherungsnehmerin begehrt die Kl344gerin weiteren Schadensersatz in H366he von insgesamt 39.912,98 200. 3 Die Beklagte ist dem Schadensersatzanspruch dem Grunde nach entge-gengetreten und hat weiter geltend gemacht, jedenfalls m374sse sich die Kl344gerin ein Mitverschulden ihrer Versicherungsnehmerin zurechnen lassen, weil diese von Wertangaben nach Nr. 10 der Bef366rderungsbedingungen abgesehen habe. 4 Das Landgericht hat die Klage in 27 F344llen f374r begr374ndet erachtet und die Beklagte zur Zahlung von 38.644,98 200 nebst Zinsen verurteilt. Die dagegen ge-richtete Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. 5 Mit ihrer Revision, die der Senat beschr344nkt auf die Frage des Mitver-schuldens zugelassen hat, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabwei-sung weiter. Die Kl344gerin beantragt die Zur374ckweisung des Rechtsmittels. 6 - 5 - Entscheidungsgr374nde: 7 I. Das Berufungsgericht hat eine Minderung des der Kl344gerin zuerkann-ten Schadensersatzanspruchs durch ein Mitverschulden der Versicherungs-nehmerin verneint. Dazu hat es ausgef374hrt: Ein Mitverschulden des Gesch344digten komme gem344337 247 254 Abs. 1 BGB in Betracht, wenn er trotz Kenntnis, da337 die Sendung bei zutreffender Wertan-gabe mit gr366337erer Sorgfalt behandelt w374rde, von einer Wertdeklaration absehe und dennoch vollen Schadensersatz verlange. Im vorliegenden Fall sei jedoch schon keine Aufforderung zu einer Wertangabe erfolgt. Den Bef366rderungsbe-dingungen sei nicht zu entnehmen, da337 bei einer Wertangabe eine bessere Kontrolldichte gegeben sei und damit f374r die Beklagte die M366glichkeit best374nde, den Schadenseintritt besser nachzuvollziehen. 8 Ein Mitverschulden der Versicherungsnehmerin komme auch nicht ge-m344337 247 254 Abs. 2 Satz 1 BGB unter dem Gesichtspunkt in Betracht, da337 diese es unterlassen habe, die Beklagte auf die Gefahr eines ungew366hnlich hohen Schadens hinzuweisen. Aufgrund der zwischen der Beklagten und der Versi-cherungsnehmerin bestehenden Gesch344ftsbeziehung sei von der Kenntnis der Beklagten auszugehen, da337 Gegenst344nde mit einem h366heren Wert verschickt w374rden. Dies sei auch aus den Versandlisten, die Nachnahmepreise enthalten h344tten, ersichtlich gewesen. 9 II. Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg. 10 - 6 - 1. Gem344337 247 425 Abs. 2 HGB h344ngen die Verpflichtung zum Schadenser-satz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit bei der Entstehung des Schadens ein Verhalten des Absenders mitgewirkt hat. 247 425 Abs. 2 HGB greift den Rechtsgedanken des 247 254 BGB auf und fasst alle F344lle mitwirkenden Verhaltens des Ersatzberechtigten in einer Vorschrift zu-sammen (Begr374ndung zum Regierungsentwurf des Transportrechtsreformge-setzes, BT-Drucksache 13/8445, S. 60). Ein mitwirkender Schadensbeitrag des Versenders kann sich daraus ergeben, dass er eine Wertdeklaration unterlas-sen oder von einem Hinweis auf die Gefahr eines ungew366hnlich hohen Scha-dens abgesehen hat. Die zur Rechtslage vor dem Inkrafttreten des Transport-rechtsreformgesetzes am 1. Juli 1998 zu 247 254 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB er-gangenen Senatsentscheidungen sind ohne inhaltliche 304nderungen auf 247 425 Abs. 2 HGB 374bertragbar (BGH, Urt. v. 5.6.2003 - I ZR 234/00, TranspR 2003, 467, 471). 11 2. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei verneint, dass die Versiche-rungsnehmerin durch Unterlassen einer Wertdeklaration bei der Entstehung der Sch344den mitgewirkt hat. 12 a) Das Berufungsgericht hat beachtet, dass ein Versender in einen ge-m344337 247 425 Abs. 2 HGB beachtlichen Selbstwiderspruch geraten kann, wenn er trotz Kenntnis, dass der Spediteur die Sendung bei zutreffender Wertangabe mit gr366337erer Sorgfalt behandelt, von einer Wertdeklaration absieht und bei Ver-lust gleichwohl vollen Schadensersatz verlangt (vgl. BGHZ 149, 337, 353; BGH, Urt. v. 15.11.2001 - I ZR 163/99, TranspR 2002, 452, 457; Urt. v. 8.5.2003 - I ZR 234/02, TranspR 2003, 317, 318; Urt. v. 17. 6. 2004 - I ZR 263/01, TranspR 2004, 399, 401). Es ist allerdings davon ausgegangen, dass ein sol-cher Selbstwiderspruch nur bei einer Kenntnis der Versicherungsnehmerin von einer sorgf344ltigeren Behandlung von Wertpaketen durch die Beklagte ange- 13 - 7 - nommen werden kann. Es reicht jedoch aus, wenn die Versicherungsnehmerin davon Kenntnis haben mu337te. 247 425 Abs. 2 HGB bezieht den Rechtsgedanken des 247 254 Abs. 1 BGB mit ein. Nach dieser Vorschrift ist ein Mitverschulden bereits anzunehmen, wenn diejenige Sorgfalt au337er Acht gelassen wird, die ein ordentlicher und verst344ndiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens an-zuwenden pflegt (BGHZ 74, 25, 28; BGH, Urt. v. 17.10.2000 - VI ZR 313/99, NJW 2001, 149, 150, jeweils zu 247 254 BGB; Koller, Transportrecht, 5. Aufl., 247 425 HGB Rdn. 74; Soergel/Mertens, BGB, 12. Aufl., 247 254 Rdn. 23). b) Im vorliegenden Fall musste ein ordentlicher und verst344ndiger Versen-der davon Kenntnis haben, dass die Beklagte Wertpakete einer besonderen Behandlung unterzieht. Dies ergibt sich, wie der Senat in der am selben Tag zwischen den Parteien ergangenen Entscheidung in der Sache I ZR 85/04 n344-her ausgef374hrt hat (Urteilsumdruck S. 15/16), aus der Regelung in Nr. 10 der Allgemeinen Bef366rderungsbedingungen, nach der die Beklagte nur bei einer Wertdeklaration 374ber die beschriebene Haftungsh366chstgrenze hinaus (1.000 DM oder Erstattungsbetrag nach 247 54 ADSp) haften will. 14 c) Das Unterlassen einer Wertdeklaration der Versicherungsnehmerin hat jedoch, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, nicht zu der Entstehung der Sch344den beigetragen. 15 aa) Nach dem Vorbringen der Beklagten werden von ihr nur Wertpakete, bei denen der deklarierte Wert mehr als 2.500 200 betr344gt, unter besonderen Kon-trollma337nahmen bef366rdert. Nur in sechs der in der Revisionsinstanz noch zur Beurteilung anstehenden Schadensf344lle (K 8 bis 10, 12, 20 und 22 gem344337 der Aufstellung GA 74) lag der Wert des Transportguts 374ber 2.500 200. In den 374brigen 21 F344llen, in denen Transportgut mit einem Wert von weniger als 2.500 200 bef366r- 16 - 8 - dert wurde, kann somit schon aus diesem Grunde das Unterlassen einer Wert-deklaration nicht zu den eingetretenen Sch344den beigetragen haben. 17 bb) In den verbleibenden sechs Schadensf344llen (K 8 bis 10, 12, 20 und 22) ist die Bef366rderung des Transportguts nach den Feststellungen des Beru-fungsgerichts unter Anwendung des zwischen der Versicherungsnehmerin und der Beklagten vereinbarten sog. EDI-Verfahrens erfolgt. Danach fertigte die Versicherungsnehmerin mit Hilfe einer ihr von der Beklagten zur Verf374gung ge-stellten Software Versandlisten, in denen die an einem Abholtag der Beklagten zur Bef366rderung 374bergebenen Pakete unter Angabe einer Kontroll- und Refe-renznummer und des jeweiligen Empf344ngers aufgef374hrt waren. Die Versandlis-ten enthielten ferner eine Rubrik "Nachn. DM", in der bei Nachnahmesendun-gen der Nachnahmebetrag eingegeben werden konnte, sowie eine weitere Rubrik "Haft. DM". Die Versandlisten wurden der Beklagten per EDV direkt 374-bermittelt. In diesen Schadensf344llen sind in der jeweiligen Versandliste in der Rubrik "Haft. DM" Betr344ge von 9.690 DM, 13.750 DM, 6.023 DM, 16.270 DM, 6.044 DM und 21.048 DM angegeben. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Wertangaben in der Rubrik "Haft. DM" als Wertdeklarationen im Sinne von Nr. 10 Abs. 2 der Allgemeinen Bef366rderungen der Beklagten anzusehen sind, weil bei dem sog. EDI-Verfahren keine Frachtbriefe ausgestellt werden. Jeden-falls steht die Angabe von Werten, die den Betrag von 2.500 200 374bersteigen, in der Rubrik "Haft. DM" der Annahme eines Mitverschuldens der Versicherungs-nehmerin unter dem Gesichtspunkt des Selbstwiderspruchs entgegen. Nach den nicht beanstandeten Feststellungen des Berufungsgerichts sind die in den Versandlisten enthaltenen Angaben der Beklagten zur Kenntnis gelangt. Die Versicherungsnehmerin durfte demnach davon ausgehen, da337 ihre unter der Rubrik "Haft. DM" enthaltenen Wertangaben von der Beklagten beachtet w374r- 18 - 9 - den (vgl. BGH, Urt. v. 3.2.2005 - I ZR 276/02, TranspR 2005, 208, 209 = NJW-RR 2005, 1058 zum Mitverschuldenseinwand, wenn der Sch344diger bei einer Nachnahmesendung deren Wert kennt). Wenn die Beklagte ihren Kunden ein Softwaresystem zur Durchf374hrung des EDI-Verfahrens zur Verf374gung stellt, das die Rubrik "Haft. DM" enth344lt, dann hat sie entweder daf374r Sorge zu tragen, da337 dort angegebene Werte von ihr ber374cksichtigt werden, oder sie mu337 ihren Kun-den ausdr374cklich und unmi337verst344ndlich angeben, auf welchem anderen Wege Wertdeklarationen zu erfolgen haben. d) Aus diesem Grunde ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, ein Mitverschulden der Versicherungsnehmerin wegen des Unterlassens eines Hin-weises auf die Gefahr eines ungew366hnlich hohen Schadens scheide aus, frei von Rechtsfehlern. 19 - 10 - III. Danach ist die Revision der Beklagten zur374ckzuweisen. Die Kosten-entscheidung folgt aus 247 97 Abs. 1 ZPO. 20 Ullmann Bornkamm B374scher Schaffert Bergmann Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 26.03.2004 - 33 O 112/03 KfH - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 21.07.2004 - 3 U 75/04 -
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