BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 117/06 Verk374ndet am: 21. Dezember 2006 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja GO304 247 4 Abs. 2a, 247 12; GO304 GebVerz Nr. 2565, 2574, 5295 a) Die 344rztliche Verg374tung wird f344llig, wenn die Rechnung die formellen Voraus-setzungen in 247 12 Abs. 2 bis 4 GO304 erf374llt; die F344lligkeit wird nicht davon be-r374hrt, dass die Rechnung mit dem materiellen Geb374hrenrecht nicht 374berein-stimmt. b) Zum Verzugseintritt, wenn sich in einem laufenden Rechtsstreit herausstellt, dass eine in Rechnung gestellte Geb374hrenposition nicht begr374ndet ist, der Klage aber auf der Grundlage einer anderen, nicht in Rechnung gestellten Geb374hrenposition (teilweise) entsprochen werden k366nnte. c) Zur selbst344ndigen Abrechenbarkeit der Durchleuchtung nach Nr. 5295 neben einer Operation an der Halswirbels344ule. BGH, Urteil vom 21. Dezember 2006 - III ZR 117/06 - LG M374nchen I AG M374nchen - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren auf-grund der bis zum 16. November 2006 eingereichten Schrifts344tze durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, D366rr und Dr. Herrmann f374r Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Kl344gerin werden das Urteil des Landge-richts M374nchen I, 9. Zivilkammer, vom 5. April 2006 teilweise auf-gehoben und das Urteil des Amtsgerichts M374nchen vom 28. Ok-tober 2005 teilweise abge344ndert. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kl344gerin 1.178,99 200 nebst Zin-sen in H366he von 5 v.H. 374ber dem jeweiligen Basiszinssatz aus 26,23 200 seit dem 14. Mai 2002 und aus weiteren 1.152,76 200 seit dem 30. November 2002 sowie 14 200 vorprozessuale Mahnaus-lagen zu zahlen. Im 334brigen werden - soweit die Hauptsache nicht 374bereinstim-mend f374r erledigt erkl344rt worden ist - die Klage abgewiesen und die weitergehenden Rechtsmittel der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Von den Kosten des ersten Rechtszuges haben die Kl344gerin 44 v.H. und der Beklagte 56 v.H. zu tragen. Der Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelz374ge zu tragen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand Die Kl344gerin, Tr344gerin eines Krankenhauses, verlangt vom Beklagten, der in der Zeit vom 6. bis 19. M344rz 2002 aufgrund einer Vereinbarung 374ber die Gew344hrung wahl344rztlicher Leistungen durch den Chefarzt der Abteilung Neuro-chirurgie privat344rztlich behandelt wurde, Zahlung des am 8. April 2002 in Rech-nung gestellten Arzthonorars. Nach zum Teil vorprozessualen Zahlungen und einer teilweisen Klager374cknahme stritten die Parteien in der ersten Instanz zu-letzt um einen restlichen Anspruch von 2.100,62 200 nebst Zinsen. Der Haupt-punkt des Streits war, ob der Arzt, der eine Operation nach der Nr. 2565 des Geb374hrenverzeichnisses zur Geb374hrenordnung f374r 304rzte (GO304) vorgenommen hatte, im Hinblick auf das Zielleistungsprinzip daneben Leistungen nach den Nummern 2577, 2289 und 5295 liquidieren darf. 1 Das Amtsgericht hat dies - sachverst344ndig beraten - verneint und ge-meint, anstelle der Geb374hrennummern 2577 und 2289 komme eine Liquidation nach den Nummern 2574, 2282 und 2284 in Betracht. Weil diese Leistungen indes nicht in Rechnung gestellt waren, hat es die Klage mangels F344lligkeit des Anspruchs abgewiesen. Die Kl344gerin hat mit ihrer Berufungsbegr374ndung eine neue Rechnung des Arztes vom 21. November 2005 vorgelegt, in der Leistun-gen nach den Nummern 2574, 2282 und 2284 aufgef374hrt sind, und hat die Kla-ge insoweit nur noch in H366he von 1.178,99 200 nebst Zinsen weiterverfolgt. Das Berufungsgericht hat die Berufung zur374ckgewiesen. Mit der vom Berufungsge-richt zugelassenen Revision verfolgt die Kl344gerin ihre Klage in dem erm344337igten Umfang weiter. 2 - 4 - Entscheidungsgr374nde Die Revision ist im Wesentlichen begr374ndet. 3 I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dass die vom Arzt erbrachten Leistungen eine Abrechnung nach den Nummern 2574, 2282 und 2284 recht-fertigen w374rden. Eine entsprechende Verg374tung sei aufgrund der ersten Rech-nung vom 8. April 2002 jedoch nicht f344llig, weil diese Rechnung materiell nicht der Verordnung entspreche. Wolle man dies anders sehen und gen374gen las-sen, dass die formellen Anforderungen des 247 12 Abs. 2 GO304 erf374llt seien, h344tte dies zur Folge, dass ein Patient erst im Laufe des Prozesses erfahre, welchen Betrag er dem Arzt schulde, und er hierf374r Prozesskosten und Verzugszinsen tragen m374sse. Ein solches Ergebnis sei mit dem Zweck des 247 12 Abs. 1 GO304, dem Patienten die 334berpr374fung einer Rechnung zu erm366glichen, nicht verein-bar. Die mit der Berufungsbegr374ndung vorgelegte neue Rechnung stelle als ein die F344lligkeit ausl366sender Umstand ein neues Angriffsmittel dar, das nach 247 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen sei. Trotz eines Hinweises der Vorinstanz, dass es hinsichtlich der in Rede stehenden Geb374hrentatbest344nde an einer Rechnung fehle, habe die Kl344gerin die neue Rechnung erst in der Berufungsinstanz vorge-legt. 4 - 5 - II. Diese Beurteilung h344lt der rechtlichen 334berpr374fung nicht stand. 5 1. Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings von der Zul344ssigkeit der Berufung ausgegangen. Die Kl344gerin hat zwar - mit Ausnahme der weiterhin geltend gemachten Geb374hrenposition 5295, die nur einen Betrag von 26,23 200 ausmacht - nicht die Abweisung ihrer Klage mit der Begr374ndung bek344mpft, ent-gegen der Auffassung des Amtsgerichts d374rfe sie die in der ersten Rechnung vom 8. April 2002 aufgef374hrten Geb374hrennummern 2577 und 2289 berechnen. Sie hat sich aber gegen die Auffassung des Amtsgerichts gewandt, der Verg374-tungsanspruch f374r die in dieser Rechnung nicht aufgef374hrten Geb374hrennum-mern 2574, 2282 und 2284 sei noch nicht f344llig. Damit hat sie die Beseitigung einer in dem angefochtenen Urteil liegenden Beschwer erstrebt. Dass sie daneben vorsorglich eine neue Rechnung 374berreicht und insgesamt ihre Klage-forderung erm344337igt hat, bedeutet keine Ver344nderung des Streitgegenstands (vgl. zu einer 344hnlichen Fragestellung bei der Schlussrechnung nach 247 14 Nr. 3, 247 16 Nr. 3 VOB/B BGH, Urteil vom 9. Oktober 2003 - VII ZR 335/02 - NJW-RR 2004, 167). 6 2. Geht man wie das Berufungsgericht davon aus, die F344lligkeit des Verg374-tungsanspruchs f374r die Geb374hrennummern 2574, 2282 und 2284 sei erst durch die im Berufungsverfahren vorgelegte Rechnung vom 21. November 2005 her-beigef374hrt worden (dazu sogleich unter 3.), w374rde diese 334berlegung indes nicht rechtfertigen, diese Rechnung nach 247 531 Abs. 2 ZPO als Angriffsmittel nicht zuzulassen. Wie der Bundesgerichtshof zu den Schlussrechnungen eines Bau-unternehmers und eines Architekten sowohl zu 247 527 Abs. 1, 247 296 Abs. 1 ZPO a.F. als auch zu 247 529 Abs. 1, 247 531 Abs. 2 ZPO n.F. entschieden hat, handelt 7 - 6 - es sich hierbei nicht um Angriffs- und Verteidigungsmittel im prozessrechtlichen Sinne. Die prozessrechtlichen Pr344klusionsvorschriften sollen die Partei anhal-ten, zu einem bereits vorliegenden Tatsachenstoff rechtzeitig vorzutragen. Sie haben aber nicht den Zweck, auf eine beschleunigte Schaffung der materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen hinzuwirken (vgl. BGH, Urteile vom 9. Oktober 2003 aaO S. 167 f; vom 6. Oktober 2005 - VII ZR 229/03 - NJW-RR 2005, 1687 f). F374r einen Verg374tungsanspruch, dessen F344lligkeit nach 247 12 Abs. 1 GO304 von der Erteilung einer der Verordnung entsprechenden Rechnung abh344ngt, kann nichts anderes gelten. Das Berufungsgericht durfte daher - auch auf dem Boden seiner Auffassung - die Klage nicht mit der Begr374ndung abwei-sen, es fehle an einer die F344lligkeit des Verg374tungsanspruchs ausl366senden Rechnung. 3. Die vom Berufungsgericht f374r die Auslegung des 247 12 Abs. 1 GO304 als grunds344tzlich angesehene Frage, ob es gen374ge, wenn die gestellte Rechnung die formellen Anforderungen des 247 12 Abs. 2 GO304 erf374lle oder ob sie auch ma-teriell korrekt sein m374sse, ist f374r den Zeitpunkt der F344lligkeit und im Allgemeinen auch f374r den Verzugseintritt von Bedeutung. 8 a) Die F344lligkeit und Abrechnung der Verg374tung, die sich im Dienstver-tragsrecht allgemein nach 247 614 BGB richtet, ist f374r 344rztliche Honoraranspr374che erstmals in 247 12 GO304 vom 12. November 1982 (BGBl. I S. 1522) geregelt wor-den. Zuvor, n344mlich nach 247 2 GO304 vom 18. M344rz 1965 (BGBl. I S. 89), bema337 sich die Verg374tung nach dem Einfachen bis Sechsfachen der S344tze des Geb374h-renverzeichnisses, und der Arzt konnte die Geb374hren und Entsch344digungen innerhalb dieses Rahmens unter Ber374cksichtigung der besonderen Umst344nde des einzelnen Falles, insbesondere der Schwierigkeit der Leistung, des Zeit-aufwandes, der Verm366gens- und Einkommensverh344ltnisse des Zahlungspflich- 9 - 7 - tigen sowie der 366rtlichen Verh344ltnisse nach billigem Ermessen bestimmen. Der Verordnungsgeber wollte mit der Neuregelung eine gr366337ere Transparenz der 344rztlichen Rechnungen f374r den Zahlungspflichtigen erreichen und damit einen Beitrag zum Verbraucherschutz leisten (vgl. BR-Drucks. 295/82 S. 11). In der Einzelbegr374ndung zu 247 12 Abs. 1 wird hervorgehoben, dass die Verg374tung f344llig werde, wenn der Arzt dem Zahlungspflichtigen eine nachpr374fbare, d.h. detail-lierte Rechnung erteilt habe. Im Zusammenhang mit der Regelung in Absatz 2 374ber den Mindestinhalt der Rechnung wird im Einzelnen n344her hervorgehoben und begr374ndet, welche Angaben notwendig sind, um dem Zahlungspflichtigen eine Nachpr374fung zu erm366glichen (aaO S. 15). In der Folgezeit sind die Anforderungen an die Ausgestaltung einer nachpr374fbaren Rechnung erweitert und verdeutlicht worden. Die Dritte Verord-nung zur 304nderung der Geb374hrenordnung f374r 304rzte vom 9. Juni 1988 (BGBl. I S. 797) f374hrte unter anderem den bisherigen Regelungsinhalt des 247 6 Satz 2 GO304 (jetzt 247 6 Abs. 2 GO304), der die analoge Abrechnung nicht in das Geb374h-renverzeichnis aufgenommener Leistungen betrifft, aus systematischen Gr374n-den in 247 12 Abs. 4 GO304 ein (vgl. BR-Drucks. 118/88 S. 53); mit der Vierten Verordnung zur 304nderung der GO304 vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1861) wurde unter anderem 247 12 Abs. 2 Nr. 2 GO304 dahin ge344ndert, dass auch eine in der Leistungsbeschreibung gegebenenfalls genannte Mindestdauer in der Rechnung zu bezeichnen sei, und in 247 12 Abs. 3 wurde die Begr374ndungspflicht bei einer schwellenwert374berschreitenden Geb374hrenbemessung zur Verbesse-rung der Abrechnungstransparenz und der Nachvollziehbarkeit erweitert. Dabei wird in der Begr374ndung des Verordnungsentwurfs hervorgehoben, die Begr374n-dungspflicht stelle nicht lediglich ein formales Rechnungskriterium dar, sondern erf374lle eine materiell der 334berpr374fung der Angemessenheit der Geb374hrenh366he dienende Funktion (vgl. BR-Drucks. 211/94 S. 92 f, 97). 10 - 8 - b) In der Literatur wird, soweit sie diese Frage 374berhaupt eingehender behandelt, 374berwiegend angenommen, die F344lligkeit des Verg374tungsanspruchs nach 247 12 Abs. 1 GO304 werde durch die Erteilung einer Rechnung herbeigef374hrt, die die formalen Voraussetzungen des 247247 12 Abs. 2 bis 4 GO304 erf374lle (vgl. Hoffmann, GO304, 3. Aufl., Stand Oktober 2003, 247 12 Rn. 1 unter 1; Lang/ Sch344fer/Stiel/Vogt, GO304, 1996, 247 12 Rn. 3; Narr, MedR 1986, 74 f). Zum Teil wird erg344nzend ausgef374hrt, der Schutzzweck des 247 12 GO304 rechtfertige es nicht, die F344lligkeit des Verg374tungsanspruchs wegen einer geringf374gigen mate-riellen Abweichung der Rechnung vom Geb374hrenrecht zu verneinen (Hoffmann, aaO; Lang/Sch344fer/Stiel/Vogt, aaO Rn. 3, 4; vgl. auch AG Kempten, ArztR 2001, 249). Dem steht die Auffassung gegen374ber, nach dem Wortlaut des 247 12 Abs. 1 GO304 komme es darauf an, dass die Rechnung insgesamt der Geb374h-renordnung entspreche und nicht nur den Vorgaben in den nachfolgenden Ab-s344tzen 2 bis 4. Dar374ber hinaus seien die formalen Anforderungen - etwa im Zu-sammenhang mit den Begr374ndungspflichten nach 247 12 Abs. 3 Satz 1 GO304 - untrennbar mit der materiellrechtlichen Begr374ndetheit des Honoraranspruchs verkn374pft (vgl. Uleer/Miebach/Patt, Abrechnung von Arzt- und Krankenhausleis-tungen, 2000, 247 12 GO304 Anm. 2). 11 c) Nach Auffassung des Senats h344ngt die F344lligkeit der Verg374tung davon ab, dass die Rechnung die formellen Voraussetzungen in 247 12 Abs. 2 bis 4 GO304 erf374llt. 12 aa) Zweck der komplexen Regelung 374ber den notwendigen Inhalt einer Rechnung ist es, dem Zahlungspflichtigen, von dem weder medizinische noch geb374hrenrechtliche Kenntnisse erwartet werden k366nnen, eine Grundlage f374r eine 334berpr374fung der in Rechnung gestellten Leistungen zu geben. Hierzu ge- 13 - 9 - h366rt insbesondere die Bezeichnung der einzelnen berechneten Leistungen, de-ren Zuordnung zu einer bestimmten Geb374hrennummer sowie der jeweilige Be-trag und der Steigerungssatz (247 12 Abs. 2 Nr. 2 GO304). Dabei liegt es in der Na-tur der Sache, die auch in der Regelung des 247 12 GO304 ihre Entsprechung fin-det, dass die Anforderungen an die Liquidation einer bestimmten Geb374hrenpo-sition unterschiedlich sein k366nnen, je nach dem, ob besondere Ausf374hrungs-schwierigkeiten geltend gemacht werden, die zu einer 374ber dem Schwellenwert liegenden Verg374tung f374hren sollen (vgl. 247 12 Abs. 3 GO304), oder ob es um die Abrechnung von Leistungen geht, die nicht in das Geb374hrenverzeichnis aufge-nommen sind (vgl. 247 12 Abs. 4 GO304). Steht die Pr374ff344higkeit einer in Rechnung gestellten 344rztlichen Leistung im Vordergrund, kommt es f374r die F344lligkeit der Forderung nicht darauf an, ob sich der vom Arzt in Anspruch genommene Geb374hrentatbestand als berechtigt erweist. Wie bei jeder Pr374fung, die durch die Bestimmungen in 247 12 Abs. 2 bis 4 GO304 erm366glicht werden soll, ist es zun344chst einmal offen, zu welchem Ergebnis sie f374hrt. H344lt der Zahlungspflichtige die Berechnung f374r nicht begr374ndet, be-steht kein Anlass, die Durchsetzung der Forderung im Rechtsweg etwa mit der 334berlegung zu verz366gern oder zu erschweren, der Arzt m374sse zur Herbeif374h-rung der F344lligkeit seinerseits die Berechtigung des in Anspruch genommenen Geb374hrentatbestands 374berpr374fen und gegebenenfalls einen anderen (neu) in Rechnung stellen. Die F344lligkeit, die auch f374r den Beginn des Laufs der Verj344h-rungsfrist f374r den Honoraranspruch von Bedeutung ist, setzt deswegen nicht voraus, dass die Rechnung (in dem fraglichen Punkt) mit dem materiellen Ge-b374hrenrecht 374bereinstimmt. 14 bb) Steht - wie hier - im Raum, dass eine in der Rechnung aufgef374hrte Geb374hrenposition nicht berechtigt ist, die 344rztliche Leistung aber nach einer 15 - 10 - anderen Geb374hrennummer, die in der Rechnung nicht aufgef374hrt ist, zu hono-rieren w344re, ist freilich - was das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend sieht - zu beachten, dass ein Zahlungspflichtiger nicht mit der Bezahlung einer 344rztli-chen Leistung in Verzug geraten kann, die ihm nicht zuvor berechnet worden ist (in diesem Sinn wohl auch Br374ck, GO304, 3. Aufl., Stand 1. Juli 2004, 247 12 Rn. 1.1). Denn unabh344ngig von dem Eintritt der F344lligkeit kommt ein Zahlungs-pflichtiger nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unter-bleibt, den er nicht zu vertreten hat (247 286 Abs. 4 BGB). Hiervon ist in der ge-schilderten Fallkonstellation in der Regel auszugehen. Dem Zahlungspflichtigen obliegt es nicht, eine 344rztliche Geb374hrenrechnung unter dem Gesichtspunkt zu pr374fen, ob der verlangte Betrag auch nach anderen Geb374hrenpositionen be-gr374ndet sein k366nnte. Der Schutz des Zahlungspflichtigen erfordert es jedoch nicht, den Arzt in einem anh344ngigen Rechtsstreit, in dem 374ber die Berechtigung der Geb374hren-forderung Beweis erhoben und entschieden wird, zu einer Umstellung seiner Rechnung zu zwingen, um eine Entscheidung 374ber die Berechtigung seines Anspruchs aufgrund einer anderen Geb374hrenposition zu erreichen. Eine solche Handhabung w374rde das gerichtliche Verfahren nicht selten seines streitschlich-tenden und befriedenden Sinnes berauben. Deutet sich - wie hier - im Rahmen einer Beweiserhebung durch Einholung eines Gutachtens an, dass eine vom Arzt in Anspruch genommene Geb374hrenposition nicht einschl344gig ist, aber eine andere, nicht berechnete berechtigt w344re, muss sich der Arzt grunds344tzlich die M366glichkeit offen halten k366nnen, die zu erwartende Entscheidung 374ber die Un-begr374ndetheit der von ihm in Anspruch genommenen Geb374hrenposition im Rechtsmittelwege 374berpr374fen zu lassen. Ihm kann nicht zugemutet werden, sich von vornherein unter Verzicht auf einen weitergehenden Anspruch mit einem geringeren Betrag zufrieden zu geben, der sich aus einer - hier von den Vorin- 16 - 11 - stanzen verlangten - neuen Rechnung 374ber eine erst im Laufe des Verfahrens ins Spiel gebrachte Geb374hrennummer ergeben k366nnte. Andererseits hat er ein Interesse daran, mit seiner Klage in dem ma337gebenden Punkt wenigstens ei-nen Teilerfolg zu erzielen als insoweit ganz zu unterliegen. Tritt in einem sol-chen Rechtsstreit daher hervor, welche Betr344ge bei Zugrundelegung anderer Geb374hrennummern berechtigt w344ren, gebietet es der Sinn des gerichtlichen Verfahrens, hier374ber auch dann eine Entscheidung zu treffen, wenn es nicht zur Beschr344nkung der Klageforderung und zur Ausstellung einer neuen Rechnung gekommen ist. W344re man insoweit anderer Auffassung, m374sste - wie hier erst-instanzlich geschehen - die Klage abgewiesen werden, wenn eine neue Rech-nung nicht gestellt w374rde, ohne dass 374ber die Berechtigung des Anspruchs un-ter der Anwendung einer anderen Geb374hrennummer eine die Parteien binden-de Entscheidung ergehen k366nnte. Der Senat hat daher auch keine Bedenken gesehen, in einem Rechtsstreit, in dem schwierige Fragen des Zielleistungs-prinzips und der analogen Abrechenbarkeit von Geb374hrennummern gegen-st344ndlich gewesen sind, dem klagenden Arzt eine Verg374tung zuzusprechen, die so nicht berechnet, aber Gegenstand der rechtlichen Er366rterungen geworden war (vgl. BGHZ 159, 142, 152 f). Die Rechte des Zahlungspflichtigen werden - bei richtiger Handhabung - durch eine solche Verfahrensweise nicht unzumutbar verk374rzt. In der anh344ngi-gen Sache hat der Sachverst344ndige in seinem schriftlichen Gutachten die Ge-b374hrennummern 2577 und 2589 f374r unbegr374ndet, dagegen die Geb374hrennum-mern 2574, 2282 und 2284 f374r berechtigt erachtet. Weil beide Parteien hierge-gen Einwendungen hatten, hat der Sachverst344ndige sein Gutachten m374ndlich erl344utert. Die Kl344gerin hat sodann mit Schriftsatz vom 13. Juli 2005 im Einzel-nen angef374hrt, welcher Betrag ihr zugesprochen werden m374sste, wenn die Ge-b374hrennummern 2574, 2282 und 2284 dem eingeklagten Anspruch zugrunde 17 - 12 - zu legen seien. Das Amtsgericht hat den Parteien schlie337lich unter Bezugnah-me auf das Beweisergebnis einen Vergleichsvorschlag gemacht. In diesem Stadium hatte der Beklagte mit der Beurteilung des Sachverst344ndigen mehr Informationen zur Verf374gung, als ihm mit der schlichten 334bersendung einer Rechnung mit diesen Geb374hrennummern zuteil geworden w344ren. Wenn es ihm vielleicht noch nicht zuzumuten gewesen sein sollte, den der Kl344gerin zuste-henden Betrag auf der Grundlage des erstatteten Gutachtens selbst zu ermit-teln, war er jedenfalls nach der Bezifferung durch die Kl344gerin in der Lage, unter Verwahrung gegen die Kostenlast ein Anerkenntnis in Bezug auf diese erst im Prozessverfahren bezifferten Anspr374che abzugeben (zur Anerkennung eines erst sp344ter schl374ssig gewordenen Klageanspruchs vgl. BGH, Beschluss vom 3. M344rz 2004 - IV ZB 21/03 - NJW-RR 2004, 999). Ihn 374ber diesen Zeitpunkt hinaus von Kostenrisiken freizuhalten, besteht kein begr374ndeter Anlass. Sp344-testens drei337ig Tage nach dieser Bezifferung (vgl. die Wertung des 247 286 Abs. 3 BGB) geriet der Beklagte hinsichtlich der genannten Geb374hrenpositionen in Verzug. Der sp344tere Verzugseintritt 344ndert freilich nichts daran, dass der Be-klagte ab Rechtsh344ngigkeit zur Zahlung von Prozesszinsen verpflichtet ist. III. Der jetzt noch verfolgte Klageantrag ist in der Hauptsache begr374ndet. 18 1. a) Soweit es um die bereits in der ersten Rechnung aufgef374hrte Geb374h-rennummer 5295 - Durchleuchtung(en), als selbst344ndige Leistung - geht, haben die Vorinstanzen die Abrechenbarkeit nach 247 4 Abs. 2 GO304 verneint. Der erst-instanzlich hinzugezogene Sachverst344ndige hat die Berechnung zwar f374r ge-rechtfertigt gehalten und insoweit ausgef374hrt, bei Eingriffen an der Halswirbel- 19 - 13 - s344ule m374ssten regelm344337ig unmittelbar pr344operativ die Stellung, Beweglichkeit und Stabilit344t der zu operierenden Wirbels344ulenabschnitte beurteilt werden. Es bestehe ein klar diagnostischer Ansatz, der in der Lage sein k366nne, den Verlauf der Operation zu beeinflussen. Bei der m374ndlichen Erl344uterung seines Gutach-tens hat er dies dahin erg344nzt, die Durchleuchtung sei nicht allein intraoperativ bedingt, es w344re aber nicht lege artis, eine solche Operation ohne Durchleuch-tung vorzunehmen. Aus der letztgenannten Bemerkung hat das Amtsgericht, dem das Berufungsgericht durch Bezugnahme gefolgt ist, geschlossen, bei die-ser Leistung liege keine eigenst344ndige Ma337nahme im Sinn von 247 4 Abs. 2 GO304 vor. b) Dem ist nicht zu folgen. Eine Durchleuchtung nach Nr. 5295 ist (nur) als selbst344ndige Leistung abrechenbar. Das ist etwa dann zu verneinen, wenn sie integrierter Bestandteil der R366ntgenuntersuchung ist. Als selbst344ndige Leis-tung ist sie hingegen anzuerkennen, wenn sie als weiterf374hrende Methode zur Kl344rung einer diagnostischen Frage eingesetzt wird (vgl. Br374ck, aaO, Stand 1. Januar 2002, Nr. 5295 Rn. 1; Lang/Sch344fer/Stiel/Vogt aaO, Anm. zu Nr. 5295; Hoffmann, aaO, Stand Oktober 2003, Nrn. 5000 bis 5380 Rn. 19b). Das hat der Sachverst344ndige bejaht. Die Selbst344ndigkeit der Leistung ist nicht im Hinblick auf 247 4 Abs. 2a GO304 zu verneinen. Die Durchleuchtung als Leistung aus dem Abschnitt O (Strahlendiagnostik, Nuklearmedizin) ist keine Leistung im Sinn der Allgemeinen Bestimmungen im Abschnitt L (Chirurgie, Orthop344die), die nicht gesondert berechenbar w344re, weil sie als methodisch notwendiger Be-standteil der an der Halswirbels344ule vorgenommenen Operation anzusehen w344re. Sie ist insoweit auch kein methodisch notwendiger operativer Einzelschritt im Sinn des 247 4 Abs. 2a Satz 2 GO304 (vgl. hierzu n344her Senatsurteile BGHZ 159, 142, 143 f; vom 16. M344rz 2006 - III ZR 217/05 - NJW-RR 2006, 919 Rn. 6). Daran 344ndert auch der vom Sachverst344ndigen hervorgehobene Umstand 20 - 14 - nichts, dass die Durchleuchtung bei der hier durchgef374hrten Operation lege ar-tis erforderlich gewesen sei. Das ber374hrt - ebenso wie bei Leistungen der An344s-thesie - ihre Selbst344ndigkeit nicht (vgl. Br374ck, aaO, Stand 1. Juli 1999, 247 4 Rn. 4 unter 4.9). c) Mit der Verg374tung dieser 26,23 200 ausmachenden Position befindet sich der Beklagte aufgrund der Rechnung vom 8. April 2002 im Hinblick auf die ihm erteilte Belehrung, die Rechnung sei innerhalb von 30 Tagen nach Zugang, sp344testens bis 13. Mai 2002 zahlbar, danach komme er in Verzug, seit dem 14. Mai 2002 in Verzug (247 286 Abs. 3 BGB). Die begehrten Verzugszinsen ent-sprechen 247 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. 21 2. a) Soweit es um die im Schriftsatz vom 13. Juli 2005 angef374hrte und jetzt mit Rechnung vom 21. November 2005 allein noch geltend gemachte Verg374-tung f374r die Geb374hrennummern 2574, 2282 und 2284 geht, haben die Vorin-stanzen die Abrechenbarkeit unter Bezugnahme auf die Ausf374hrungen des Sachverst344ndigen bejaht. Der Beklagte hat hiergegen vor allem eingewandt, dem Operationsbericht sei eine Leistung nach Nr. 2574 nicht zu entnehmen, vielmehr liege nur eine Operation nach der - bereits bezahlten - Nr. 2565 vor, die Nr. 2282 sei bereits in der Nr. 2565 enthalten und daher nicht selbst344ndig abrechenbar und die Nr. 2284 sei bereits anerkannt und an die Kl344gerin ausge-kehrt. Hierauf hat der Beklagte sich auch in der Revisionsinstanz bezogen. 22 b) Die Einw344nde sind nicht berechtigt. F374r die Frage, ob die Geb374hren-nummern 2565 und 2574 nebeneinander abrechenbar sind, kommt es ent-scheidend darauf an, ob f374r beide Eingriffe unterschiedliche Zielgebiete vorlie-gen. Der Zentrale Konsultationsausschuss f374r Geb374hrenordnungsfragen bei der Bundes344rztekammer, der aus Vertretern des Bundesministeriums f374r Gesund- 23 - 15 - heit und Soziale Sicherung, des Bundesministeriums des Innern, des PKV-Verbandes, der Bundes344rztekammer sowie eines nicht stimmberechtigten Ver-treters der privat344rztlichen Verrechnungsstellen gebildet ist, hat nach abschlie-337ender Beratung vom 23. Juli 2003 zur Abrechnung von Bandscheibenoperati-onen und anderen neurochirurgischen Eingriffen an der Wirbels344ule Beschl374sse gefasst, in denen eine n344here Abgrenzung selbst344ndig abrechenbarer Leistun-gen vorgenommen wird (vgl. Deutsches 304rzteblatt vom 16. Januar 2004, S. B 115 f). Die Kommentierung folgt diesen Auslegungshinweisen (vgl. Br374ck, aaO, Stand 1. Juli 2005, zu Nrn. 2565 und 2574; Hoffmann, aaO, Stand De-zember 2000, Nrn. 2563 bis 2577 Rn. 3). Der Sachverst344ndige hat in Kenntnis des Operationsberichts und des Umstands der vom Beklagten anerkannten Ab-rechnung der Nr. 2565 die zus344tzliche Abrechnung nach den Nummern 2574, 2282 (die f374r sich gesehen im Zusammenhang mit einer Leistung nach Nr. 2565 nicht selbst344ndig abrechenbar ist) und 2284 f374r gerechtfertigt gehalten, weil der Eingriff ein anatomisch anderes Zielgebiet betroffen habe. Es l344sst keinen Rechtsfehler erkennen, wenn die Vorinstanzen - auch gegen das weitere Leug-nen einer selbst344ndigen Abrechenbarkeit der Nr. 2574 durch den Beklagten - insoweit dem Sachverst344ndigen gefolgt sind. Soweit der Beklagte darauf hin-weist, seine private Krankenversicherung habe bereits die Leistung nach der Nr. 2284 anerkannt, wirkt sich dies im Ergebnis nicht aus, wie sich aus der Ge-gen374berstellung der Restforderung der Kl344gerin im Schriftsatz vom 13. Juli 2005 und des jetzt nur noch verfolgten Klageantrags ergibt. Da die H366he der Verg374tung nach diesen Geb374hrennummern im 334brigen nicht streitig ist, schul-det der Beklagte hierf374r noch 1.152,76 200. Insoweit folgt der Zinsanspruch aus 247 291 BGB und ab Verzugseintritt auch aus 247 288 Abs. 1 Satz 2 BGB; der wei-tergehende Zinsanspruch ist unbegr374ndet. Daneben schuldet der Beklagte noch 14 200 f374r vorprozessuale Mahnauslagen. - 16 - 3. Die Kostenentscheidung beruht f374r den ersten Rechtszug auf dem Ma337 des beiderseitigen Obsiegens und Unterliegens (247 92 Abs. 1 ZPO); die Kosten der Rechtsmittelz374ge hat der Beklagte als die im Wesentlichen unterlegene Partei zu tragen (247 92 Abs. 2 ZPO). 24 Schlick Wurm Kapsa D366rr Herrmann Vorinstanzen: AG M374nchen, Entscheidung vom 28.10.2005 - 251 C 4798/03 - LG M374nchen I, Entscheidung vom 05.04.2006 - 9 S 22030/05 -
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