BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 117/08 vom 10. Juli 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. Juli 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Caliebe, Dr. Drescher und Dr. L366ffler beschlossen: Die Anh366rungsr374ge der Kl344gerin und Beschwerdegegnerin vom 16. Juni 2009 gegen den Beschluss des Senats vom 6. April 2009 wird zur374ckgewiesen. Die Anh366rungsr374ge ist schon nicht zul344ssig, da nicht dargetan ist, dass die behauptete Verletzung des Anspruchs der Kl344gerin auf rechtliches Geh366r entscheidungserheblich ist. Der Senat hat einen entscheidungserheblichen Versto337 des Berufungsgerichts gegen den Anspruch auf rechtliches Geh366r auch f374r den Fall festgestellt, dass der Vertrag der Parteien, wie das Berufungsgericht ange-nommen hat, nicht durch eine berechtigte K374ndigung der Beklag-ten beendet worden ist. Die Anh366rungsr374ge w344re im 334brigen aber auch unbegr374ndet. Der Senat hat den von der Kl344gerin als 374bergangen ger374gten Vortrag gesehen, jedoch anders gewertet, als die Kl344gerin dies f374r richtig - 3 - h344lt. Das stellt ersichtlich keinen Versto337 gegen Art. 103 Abs. 1 GG dar. Im 334brigen ist es der Kl344gerin unbenommen, in der wie-derer366ffneten Berufungsverhandlung zu ihrem Rechtsstandpunkt - erneut - vorzutragen. Goette Kraemer Caliebe Drescher L366ffler Vorinstanzen: LG Magdeburg, Entscheidung vom 29.08.2007 - 32 O 331/05 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 27.03.2008 - 9 U 156/07 (Hs) -
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