BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 117/09 vom 20. Mai 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Mai 2010 durch den Vizepr344sidenten Schlick und die Richter D366rr, W366stmann, Hucke und Seiters beschlossen: Der Tenor des Urteils des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 17. M344rz 2009 - 18 U 5613/04 226 wird im Ausspruch zu II gem344337 247 319 ZPO dahin berichtigt, dass die Beklagte zu 1 verurteilt wird, an die Kl344gerin 52.279,59 200 zuz374glich Zinsen aus 25.564,59 200 von 7,75 % vom 1.1.2001 bis 30.9.2001, 7,25 % vom 1.10.2001 bis 30.11.2001, 6,85 % vom 1.12.2001 bis 31.12.2002, 6,4 % vom 1.1.2003 bis 31.3.2003, 6,25 % vom 1.4.2003 bis 20.7.2003 und 5,59 % seit 21.7.2003, Zinsen aus weiteren 28.248,88 200 von 5 Prozentpunkten 374ber dem Basiszinssatz seit 20.2.2003, h366chstens 6,4 % vom 20.2.2003 bis 31.3.2003, 6,25 % vom 1.4.2003 bis 20.7.2003 und 5,59 % vom 21.7.2003 bis 30.10.2005 sowie Zinsen aus weiteren 26.715 200 von 5 Prozent-punkten 374ber dem Basiszinssatz, h366chstens 5,59 % seit 31.10.2005 Zug um Zug gegen Abtretung s344mtlicher Anspr374che aus der Beteiligung der Kl344gerin an der Vif Babelsberger Filmpro-duktion GmbH Dritte KG zu zahlen. Die Beschwerde der Beklagten zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil wird zur374ckgewiesen. Die Beklagte zu 1 hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Beschwerdewert: bis 65.000 200 - 3 - Gr374nde: Das Berufungsgericht hat unter Heranziehung der Grunds344tze des in dieser Sache ergangenen Senatsurteils vom 14. Juni 2007 (III ZR 185/05 - NJW-RR 2007, 1479) und des in ihm in Bezug genommenen Senatsurteils vom gleichen Tag (III ZR 125/06 - WM 2007, 1503, 1505 f Rn. 17-22) die erho-benen Beweise dahin gew374rdigt, dass der Beklagten im Hinblick auf die Herstel-lung des Verkaufsprospekts und die wirtschaftliche Initiierung des Projekts eine - sich aus dem Prospekt und bei der Vermittlung der Anleger nicht unmittelbar ergebende - Schl374sselfunktion zugekommen ist, die ihre Prospektverantwort-lichkeit und, da der Prospekt nur unzureichende Hinweise auf ein Totalverlustri-siko enth344lt, eine Schadensersatzpflicht gegen374ber der Kl344gerin nach den Grunds344tzen der Prospekthaftung im engeren Sinn begr374ndet. 1 Das Urteil ist im Ausspruch zu II nach 247 319 ZPO zu berichtigen, weil der f374r erledigt erkl344rte Betrag von 1.533,88 200 dort versehentlich nicht ber374cksichtigt worden ist. Die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete Beschwerde der Beklagten zu 1 (im Folgenden: Beklagte) ist nicht begr374ndet, weil die Zulas-sungsvoraussetzungen nach 247 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. 2 1. Die Beschwerde h344lt die Zulassung der Revision zur Rechtsfortbildung f374r erforderlich, weil es an einer richtungsweisenden Orientierungshilfe fehle, unter welchen Voraussetzungen eine Prospektverantwortlichkeit wegen einer sogenannten Hintermanneigenschaft zu bejahen sei, wenn zwischen der Fondsgesellschaft und dem angeblichen Hintermann keine gesellschaftsrechtli-chen Verbindungen best374nden und der angebliche Hintermann auch keine Ge-sch344ftsf374hrerstellung bei der Fondsgesellschaft innehabe, sondern ausschlie337- 3 - 4 - lich auf der Grundlage von Dienstleistungsvertr344gen f374r die Fondsgesellschaft und die - eigentliche - Prospektherausgeberin t344tig werde. Diese Frage entzieht sich einer abstrakten Kl344rung. Ob jemandem bei der Initiierung eines in Frage stehenden Projekts wegen der von ihm wahrge-nommenen Schl374sselfunktionen die Stellung eines Hintermannes oder eines - f374r bestimmte Bereiche des Projekts verantwortlichen - Mitinitiators zukommt, h344ngt von den Umst344nden des Einzelfalls ab, die der Tatrichter festzustellen und zu gewichten hat (vgl. Senatsurteil vom 14. Juni 2007 - III ZR 125/06 - aaO S. 1505 Rn. 19). Fehlt es - wie hier - an gesellschaftsrechtlichen Verbindungen, kann eine entsprechende Einflussnahme auch auf tats344chlichen Verh344ltnissen beruhen, wobei der Tatrichter zu pr374fen hat, welche Schl374sse er aufgrund einer Regelung wechselseitiger Pflichten aus Dienstleistungsvertr344gen zu ziehen hat. Hierf374r lassen sich in einem Revisionsverfahren keine allgemein g374ltigen Krite-rien formulieren. 4 2. Die Zulassung der Revision ist auch nicht zur Sicherung einer einheitli-chen Rechtsprechung erforderlich. 5 a) Zu Unrecht sieht die Beschwerde einen symptomatischen Fehler des Berufungsgerichts darin, dass es im Rahmen seiner Beweisw374rdigung beson-deres Gewicht auf den ma337geblichen Einfluss der Beklagten auf die Erstellung des Prospektinhalts gelegt hat. Vielmehr befasst sich das Berufungsgericht in-soweit mit einem wesentlichen Gesichtspunkt, der im Rahmen einer Mitinitiato-reneigenschaft f374r den vom Senat f374r erforderlich gehaltenen bestimmenden Einfluss auf die Initiierung des Projekts von Bedeutung ist. Dass den Arbeiten der Beklagten ein Dienstleistungsvertrag mit der V. M. GmbH zugrunde lag, hat das Berufungsgericht gesehen. Wenn es aufgrund einer 6 - 5 - - willk374rfreien - W374rdigung der Aussagen der von ihm vernommenen Zeugen zu dem Ergebnis gelangt, die Beklagte habe bestimmenden Einfluss gehabt, ist dies revisionsrechtlich hinzunehmen. Dass die Beklagte eine andere W374rdigung der Beweisaufnahme f374r richtig h344lt und dass die Beweise m366glicherweise auch in anderer Weise h344tten gew374rdigt werden k366nnen, ist zulassungsrechtlich nicht beachtlich. Das gilt auch f374r die W374rdigung der Bekundungen des Zeugen B. , dessen Interessenlage und besondere Situation das Berufungsgericht im Auge gehabt hat. b) Die Revision ist auch nicht im Hinblick auf den Umstand zuzulassen, dass das Berufungsgericht den Zeugen, die bereits in zahlreichen Parallelver-fahren von anderen Senaten vernommen waren, zu Beginn ihrer Vernehmung die Protokolle vorgelesen und sie dann dazu befragt hat, ob diese Aussagen richtig gewesen seien. Da die entsprechenden Vernehmungsniederschriften vorlagen, war eine f366rmliche Beiziehung der betreffenden Gerichtsakten nicht erforderlich. Dar374ber hinaus hat das Berufungsgericht das Einverst344ndnis der Prozessbevollm344chtigten mit dieser Verfahrensweise eingeholt. Schlie337lich hat sich das Berufungsgericht nicht darauf beschr344nkt, eine Genehmigung der ver-lesenen fr374heren Aussagen herbeizuf374hren, sondern es hat die Zeugen, wie sich aus den Zeitangaben und dem protokollierten Inhalt der Sitzungsnieder-schriften vom 4. November 2008 und 3. M344rz 2009 ergibt, eingehend und zeit-aufwendig vernommen, so dass die Beklagte auch die Gelegenheit hatte, dem Zeugen B. Vorhaltungen wegen aus ihrer Sicht bestehender Widerspr374che zu seiner Aussage vom 28. Januar 2008 in einem Parallelverfahren zu machen. Das ist unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes der Unmittelbarkeit der Be-weisaufnahme nicht zu beanstanden. 7 - 6 - 3. Auch im 334brigen sind keine zulassungsrelevanten Rechtsfehler erkenn-bar. Von einer n344heren Begr374ndung wird insoweit nach 247 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen. 8 Schlick D366rr W366stmann Hucke Seiters Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 19.10.2004 - 28 O 9454/04 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 17.03.2009 - 18 U 5613/04 -
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