BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 117/10 Verkündet am: 6. Oktober 2011 Führinger Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Delan UWG § 4 Nr. 11, § 9 Satz 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; PflSchG § 1 Nr. 4, § 11 Abs. 1, § 16c Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1; PflSchMGV § 1c Abs. 3 bis 5; BGB § 242 Cd a) Ein auf das Verbot des Vertriebs eines importierten Pflanzenschutzmittels geric h- teter Unterlassungsantrag ist regel mäßig nicht hinreichend bestimmt, wenn er nur allgemein auf eine mangelnde Übereinstimmung des Importmittels mit der Ve r- kehrsfähigkeitsbescheinigung Bezug nimmt; erforderlich ist vielmehr eine Konkr e- tisierung der Abweichungen zwischen Importmittel und Verk ehrsfähigkeitsb e- scheinigung. b) Ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch wegen eines Verstoßes gegen pflanzenschutzrechtliche Zulassungsbestimmungen (hier: § 11 Abs. 1, § 16c Abs. 1 und 2 PflSchG) ist grundsätzlich nicht wegen widersprüchlichen Ver haltens des Gläubigers nach § 242 BGB ausgeschlossen, weil die Zulassungsbestimmu n- gen des Pflanzenschutzgesetzes der Gesundheit der Verbraucher dienen. BGH, Urteil vom 6. Oktober 2011 - I ZR 117/10 - OLG Köln LG Köln - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerich tshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 6. Oktober 2011 durch die Richter Prof. Dr. Büscher, Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Löffler für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin und die Anschlussrevision der Bekla g- ten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 31. Mai 2010 werden zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegeneinander au f- gehoben. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist ein Chemieunternehmen. Sie produziert das Pfl anze n- schutzmittel " Delan WG " mit dem Wirkstoff Dithianon 700 g/kg. Das Mittel ist ein Kontaktfungizid zur Bekämpfung von falschem Mehltau, rotem Brenner und Phomopsis (Schwarzfleckenkrankheit) im Weinbau, Schorf im Kernobst, fal - schem Mehltau im Hopfen sow ie der Sprühfleckenkrankheit in Kirschen. In Deutschland ist es beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittels i- cherheit (im Weiteren: Bundesamt) unter der Nr. 4424 - 00 zugelassen. 1 - 3 - Die Beklagte handelt mit Pflanzenschutzmitteln. Sie verfügt f ür de n Ve r- trieb des aus Italien importierten Mittels " Delan WG " der Klägerin unter der B e- zeichnung " Realchemie Dithianon 700 " in Deutschland über eine Verkehrsf ä- higkeitsbescheinigung des Bundes amtes mit der Nr. Pl 004424 - 00/024. Eine von der Klägerin im Juni 2008 durchgeführte Analyse eines von der Beklagten vertriebenen und mit dieser Pl - Nummer versehenen Produkts ergab, dass diese s Verunreinigungen darstellen de Nebenkomponente n in höherer Konzentration aufwies als in den Zulassungsunterlagen für " Delan WG " vorg e- sehen . Betroffen waren die Komponenten D4 mit der Molekülformel C 2 0 H 8 O 4 S 2 und einem Molekulargewicht von 376,41 und D12 mit der Molekülformel S 8 und einem Molekulargewicht von 256,51 . Der Vertrieb des Mittels in Deutschland war damit durch die Verkehr sfähigkeitsb e scheinigung Pl 004424 - 00/024 nicht gedeckt. Die Klägerin hat vor dem Landgericht soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung beantragt, es der Beklagte n unter Androhung von Ordnungsmitteln zu ver biet en, das Pflanzenschutzmittel "Re alchemie Ditheanon 700" bzw. " Realchemie Dithia - non 700" mit dem Hinweis " Referenzmittel Delan WG " und der Zulassungs - Nummer 4424 - 00 der Klägerin anzubieten, zu vertreiben und/oder zu bewerben oder anbieten, vertreiben und bewerben zu lassen, sofern dieses nicht von der durch das B VL erteilten Verkehrsfähigkeitsbescheinigung P l 004424 - 00/024 gedeckt ist , wie nachfolgend eingeblendet : (Es folgt ein Abdruck der Aufmachung, unter der die Beklagte das Produkt ve r- treibt.) Weiter hat die Klägerin die Verurteil ung der Beklagten zur Auskunftserte i- lung darüber begehrt, in welchen Mengen und zu welchen Preisen sie ihr Mittel in von dieser Verkehrsfähigkeitsbescheinigung nicht gedeckter Form angeboten 2 3 4 5 - 4 - und verkauft hat, sowie insoweit die Feststellung der Schadensers atzpflicht der Beklagten beantragt. Das Landgericht hat der Klage antragsgemäß stattgegeben. Im Berufungsverfahren hat die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiterverfolgt. Die Klägerin hat zudem hilfsweise beantragt, die Verurte i- lung für den Fall auszusprechen, dass das Mittel bezüglich der Verunreinigu n- gen D4 (= Molekulargewicht 376,41 und Molekülformel C 20 H 8 O 4 S 2 ) und D12 (= Molekulargewicht 256,51 und Molekülformel S 8 ) so hoch wie aus dem nac h- folgend eingeblendeten Gutachten ersichtlich von den beim Bundesamt hinte r- legten Werten des Referenzprodukts abweicht: (Es folgt eine auszugsweise Wiedergabe einer von der Klägerin unternehmen s- intern durchgeführten Produktanalyse, die zu dem Ergebnis gelangt ist, dass der Gehalt an D4 und D12 beim Produkt der Klägerin 0,2% und 0,05% und beim beanstandeten Produkt der Beklagten 0,5% bzw. 0,45% beträgt.) Das Berufungsgericht hat der Klage, soweit sie auf Unterlassung geric h- tet ist, mit dem Hilfsantrag stattgegeben und sie mit den weiteren Anträgen a b- gewiesen (OLG Köln, GRUR - RR 2011, 113). Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Kl ä- gerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagte bea n- tragt, das Rechtsmittel der Klägerin zurückzuweisen, und verfolgt mit ihrer A n- schlussrevision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, ihren Klagea b- weisungsantrag weiter. 6 7 8 9 - 5 - Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat den von der Klägerin gestellten Unterla s- sungshauptantrag als unbestimmt u nd deshalb unzulä ssig angesehen. In ihm würden lediglich die gesetzlichen Voraussetzungen aufgegriffen , unter denen der Vertrieb von Pflanzenschutzmitteln erlaubt sei . Es liege auch keiner der Fä l- le vor, in denen ein derartig formuliertes Verbot als hinreichend bestimmt an g e- sehen werden könne. Dass die Klägerin mit dem Hauptantrag wie sie in der letzten mündlichen Verhandlung klargestellt habe zugleich geltend machen wolle, die Beklagte habe unter der angegebenen Zulassungsnummer ein and e- res Mittel als das Referenzmitte l " Delan WG " vertrieben, komme in dem Antrag nicht hinreichend bestimmt zum Ausdruck. Es habe insoweit auch kein Anlass bestanden, auf eine Antragskonkretisierung hinzuwirken, weil ein entspreche n- der Antrag unbegründet gewesen wäre. Der Hilfsantrag, mi t dem die Klägerin auf die konkrete chemische Z u- sammensetzung des Mittels und dessen Abweichung vom zugelassenen Mittel abstelle, sei demgegenüber hinreichend bestimmt und damit zulässig und auch in der Sache begründet. Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, ihr Ve r- halten habe der f achlichen Sorgfalt entsprochen, weil für sie die Abweich ung nicht erkennbar gewesen sei. E s gehe nicht um eine geschäftliche Handlung ge genüber dem Verbraucher. D ie Richtlinie 2005/29/EG über unlautere G e- schäftspraktiken s ei nach ihrem Art. 3 Abs. 3 auch deshalb nicht anwendbar, weil die im Streitfall einschlägigen Vorschriften Gesundheitsaspekte beträfen. Die Rechtsverfolgung verstoße zudem nicht gegen Treu und Glauben. Die B e- klagte habe nicht zu beweisen vermocht, dass di e Klägerin ihr Mittel selbst ve r- unreinigt am Markt abgesetzt habe. 10 11 - 6 - D er Klägerin sei allerdings nicht der für die Ansprüche auf Schadense r- satz und Auskunftserteilung erforderliche Beweis gelungen, dass die Beklagte schuldhaft gehandelt habe. Der Beklagt en könne nicht vorgeworfen werden, das von ihr eingeführte Mittel nicht auf seine chemische Zusammensetzung untersucht zu habe n. II. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision und der Anschlus s- revision stand . Das Berufungsgericht hat zutref fend den Unterlassungshaupt a n- trag als un zulässig und den Unterlassungs hilfs antrag als im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt und damit zulässig sowie mit Recht auch als begründe t angesehen (da zu unter II 1 bis 3). Ebenfalls als rechtsfe h- lerfr ei erweist sich die Abweisung der Klage mit den Anträgen auf Auskunftse r- teilung und Schadenser satzfeststellung (dazu unter II 4). Unbegründet ist schließlich auch d ie Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe einen Hi n- weis zur Änderung der Formulierung des Unterlassungshauptantrags zu U n- recht als verzi chtbar angesehen (dazu unter II 5 ). 1. Das von der Klägerin mit dem Hauptantrag verfolgte Verbot ist nicht hinreichend bestimmt und daher unzulässig . a) Nach ständiger Rechtsprechung darf ein Verbot santrag im Hinblick auf § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verte i- dig en kann und letztlich die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verb o- ten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen bliebe. Aus diesem Grund sind insbesondere Unterlassungsanträge, die lediglich den Wortlaut eines Gesetzes 12 13 14 15 - 7 - wiederholen, grundsätzlich als z u unbestimmt und damit unzulässig anzusehen. Etwas anderes kann dann gelten, wenn entweder bereits der gesetzliche Ve r- botstatbestand selbst entsprechend eindeutig und konkret gefasst oder der A n- wendungsbereich einer Rechtsnorm durch eine gefestigte Auslegu ng geklärt ist, sowie auch dann, wenn der Kläger hinreichend deutlich macht, dass er nicht ein Verbot im Umfang des Gesetzeswortlauts beansprucht, sondern sich mit se i- nem Unterlassungsbegehren an der konkreten Verletzungshandlung orientiert. Die Bejahung d er Bestimmtheit setzt in solchen Fällen allerdings grundsätzlich voraus, dass zwischen den Parteien kein Streit darüber besteht, dass das b e- anstandete Verhalten das fragliche Tatbestandsmerkmal erfüllt. Eine ausl e- gungsbedürftige Antragsformulierung kann je doch dann hinzunehmen sein, wenn dies zur Gewährleistung des Rechtsschutzes im Hinblick auf eine b e- stimmte Geschäftsmethode erforderlich erscheint (vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 2010 I ZR 46/09, GRUR 2011, 433 Rn. 10 = WRP 2011, 576 Verbotsa ntrag bei Telefonwerbung, mwN). b) Nach diesen Grundsätz en ist der von der Klägerin gestellte Unterla s- sungshauptantrag nicht hinreichend bestimmt und deshalb unzulässig. Der in erster Linie verfolgte Unterlassungsantrag ist gegen eine n durch die erteilte Verkeh rsfähigkeitsbescheinigung nicht gedeckten Vertrieb des reimportierten Pflanzenschutzmittels mit dem Hinweis auf das Referenzmittel "Delan WG" und die dafür vorgesehene Zulassungsnummer 4424 00 durch die Beklagte geric h- tet. In ihm ist der Grund nicht konkre t beschrieben, der der Verkehrsfähigkeit des Mittels entgegensteht. Dies ist für eine ausreichende Bestimmtheit des Verbotsantrags im Streitfall aber erforderlich. aa) Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 PflSchG dürfen Pflanzenschutzmittel in der Formulierung, in der die Abgabe an den Verwender vorgesehen ist, nur in den 16 17 - 8 - Verkehr gebracht werden, wenn sie vom Bundesamt zugelassen sind. Als zug e- lassen gilt nach § 11 Abs. 1 Satz 2 PflSchG auch ein Pflanzenschutzmittel, für das die Verkehrsfähigkeit sbescheinigung nach § 16c PflSchG festgestellt ist. Gemäß § 16c Abs. 1 Satz 1 PflSchG darf ein Pflanzenschutzmittel, das in e i- nem anderen Mitgliedstaat oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen ist und mit einem in Deutschland zug elassenen Pflanzenschutzmittel übereinstimmt, nur eingeführt und in den Verkehr gebracht werden, wenn derjenige, der die Einfuhr oder das Inverkeh r- bringen vornehmen will, zuvor beim Bundesamt die Feststellung der Verkehr s- fähigkeit beantragt und das Bundesa mt diese Feststellung getroffen hat. Die dabei vorausgesetzte Übereinstimmung des paralleleinzuführenden Pflanze n- schutzmittels (Importmittel) mit dem entsprechenden zugelassenen Pflanze n- schutzmittel (Referenzmittel) liegt, wie sich aus § 16c Abs. 2 Satz 1 PflSchG ergibt, dann vor, wenn das paralleleinzuführende Pflanzenschutzmittel die gle i- chen Wirkstoffe in vergleichbarer Menge mit entsprechendem Mindestreinheit s- grad und mit bestimmten Verunreinigungen gleicher Art sowie entsprechendem Höchstgehalt enthält wie das Referenzmittel (Nr. 1) und mit diesem in Zusa m- mensetzung und Beschaffenheit übereinstimmt (Nr. 2). Eine vergleichbare Menge des Wirkstoffs im Sinne des § 16c Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PflSchG liegt gemäß § 1c Abs. 3 der Verordnung über Pflanze n- schut zmittel und Pflanzenschutzgeräte (Pflanzenschutzmittelverordnung PflSchMGV) vor, soweit sich der angegebene Wirkstoffgehalt des einzufü h- renden Mittels nicht von dem Wirkstoffgehalt des Referenzmittels unterscheidet (Nr. 1) oder bei der analytischen Besti mmung des Wirkstoffgehalts die in A n- hang VI Teil C der Richtlinie 91/414/EWG unter der Nummer 2.7.2 Buchstabe a in der jeweils geltenden Fassung genannten Kriterien eingehalten wurden (Nr. 2). Nach § 1c Abs. 4 PflSchMGV ist eine Übereinstimmung in Zusamme n- 18 - 9 - setzung und Beschaffenheit im Sinne des § 16c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 PflSchG gegeben, wenn beide Mittel in der Formulierungsart übereinstimmen (Nr. 1) und qualitative oder quantitative Unterschiede in den Beistoffen nicht zu Unterschi e- den im Hinblick auf die biologische Wirksamkeit, die Auswirkungen auf die zu behandelnden Pflanzen oder die Auswirkungen auf Mensch, Tier oder Natu r- haushalt führen (Nr. 2). An einer solchen Übereinstimmung fehlt es nach § 1c Abs. 5 PflSchMGV insbesondere dann, wenn ein nicht bewe rteter Beistoff oder eine nicht bewertete Beistoffsubstanz vorliegt (Nr. 1), Beistoffsubstanzen mit wesentlicher Funktion fehlen (Nr. 2), unterschiedliche Nominalkonzentrationen von Beistoffen mit wesentlicher Funktion vorliegen (Nr. 3), Beistoffsubstanzen vorliegen, die toxischer oder ökotoxischer sind als die des Referenzmittels oder die für die Wirksamkeit oder die Stabilität ungünstiger sind als die des Ref e- renzmittels (Nr. 4) , oder Beistoffe fehlen, die dem Anwenderschutz dienen oder zum Schutz Dr itter Anwendung finden (Nr. 5). bb) Bei diesen Gegebenheiten liegt es auf der Hand, dass in einem Vol l- streckungsverfahren , dem ein dem Hauptantrag entsprechender Verbotstitel zugrunde liegt, das Vollstreckungsgericht beurteilen müsste, ob ein Pflanze n- schutz mittel in einer vom vorliegenden Streitfall abweichenden Zusammense t- zung die Voraussetzungen der Verkehrsfähigkeit nach § 16c Abs. 2 PflSchG erfüllt. Dies könnte eine Würdigung der komplexen rechtlichen Begriffe des § 16c Abs. 2 PflSchG und des § 1c Abs. 3 bis 5 PflSchMGV im Vollstreckung s- verfahren erfordern, die jedoch grundsätzlich dem Erkenntnisverfahren vorb e- halten ist. Die vom Gläubiger im Vollstreckungsverfahren geltend gemachte Abweichung der Zusammensetzung des Importpflanzenschutzmittels vom Ref e- re nzmittel könnte völlig anders gelagert sein als diejenige, die Grundlage des vorliegenden Verfahrens ist. Das wäre zumal unter Berücksichtigung dessen, dass die stoffliche Zusammensetzung des Referenzmittels für Außenstehende 19 - 10 - nicht ohne weiteres und im v ollen Umfang erkennbar ist nach der oben in Randnum mer 15 angeführten Rechtsprechung nur dann hinnehm bar , wenn di es zur Gewährleistung effektiv e n Rechtsschutzes im Hinblick auf d as von der Klägerin beanstandete g eschäft liche Verhalten der Beklagten erfor derlich wäre. D avon ist jedoch nicht auszugehen . Unlauterem Verhalten der Beklagten kann auch durch ein dem Hilfsantrag entsprechendes Verbot wirksam entgegeng e- wirkt werden (vgl. dazu sogleich unter II 2 und 3). Das Verbot nach dem Hilfsa n- trag ist nicht au f einen identischen Gehalt der Verunreinigungen D4 und D12 beschränkt, sondern umfasst auch Verunreinigungen der Art D4 und D12 in einer Konzentration , die den Kernbereich des Verbots unberührt lassen. cc) Der vo n der Revision herausgestellte Umstand, dass bei gänzlich fe h lender Zulassung eines Stoff s ein umfassendes Vertriebsverbot ergeht, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. In solchen Fällen besteht nicht wie beim von der Klägerin hier gestell ten H auptantrag d as Problem , dass die Reichweit e des er gange nen Verbots erst i m nachfolgenden Vollstreckungsve r- fahren zu ermitteln ist. Dementsprechend stellt sich dort der Erlass eines u m- fassenden Verbots im Hinb lick auf seine Bestimmtheit als unpro blematisch dar. dd) Die Beurteilung des in erster Linie verfolgten Unterlassungs antrags als nicht hinreichend bestimmt läuft auch nicht im Ergebnis dar auf hinaus, d ass der Klägerin Abwehransprüche faktisch versagt werden . (1) D ie Revision, die dies geltend macht, bringt hierzu vor, es sei davon auszu gehen, dass die Beklagte in Zukunft das mit immer wieder anderen nac h- gemachten Mitteln gemischte Originalmittel der Klägerin in den Verkehr bringen werde. Weil diese immer wieder andere Verunreinigungen aufwiesen, ginge 20 21 22 - 11 - eine Verurteilung der Beklagten nach dem hilfsweise verfolgten Unterlassung s- antrag letztlich ins Leere. (2) Die Revision berücksichtigt in diesem Zusammenhang nicht , dass es nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen schon nicht als e r- wiesen angesehen werden kann, dass das beanstandete Mittel der Beklagten die Nebenkomponenten D4 und D12 deshalb in einer Konzentration enthalten hat, die von der der Beklagten erteilten Verkehrsfähigkeitsbescheinigung nicht abgedeckt war, weil die Beklagte das Originalmittel der Klägerin mit e inem von einem anderen Hersteller nachgemachten Mittel gemischt hatte. Außerdem kann nach den getroffenen Feststellungen auch nicht davon ausgegangen we r- den, dass die Klägerin bereits in der Vergangenheit in Deutschland Mittel ve r- trieben hat, die wegen jew eils unterschiedlicher Abweichungen bei den Nebe n- komponenten nicht hätten vertrieben werden dürfen. 2. Das Berufungsgericht hat den von der Klägerin gestellten Unterla s- sungshilfsantrag entgegen der Ansicht der Anschlussrevision mit Recht als hi n- reichen d bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO angesehen. a) Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, es habe insbesondere keiner weit eren Konkretisierung bedurft, wie das Molekül C 20 H 8 O 4 S 2 aufgebaut sei. Es sei nichts dafür ersichtlich, dass die Un kenntnis über den Molekülaufbau die Verteidigungsmöglichkeiten der Beklagten in irgendeiner Weise beeinträc h- tigt habe und dass diese Frage im Vollstreckungsverfahren geklärt werden müsste. Die Verunreinigung D4 sei in den Zulassungsunterlagen aufgeführt, w eil sie bei dem Mittel der Klägerin typischerweise oder zumindest in releva n- tem Umfang auftrete. Dafür, dass eine andere Verunreinigung durch ein Mol e- kül mit gleichen Bestandteilen, aber einem andere n Aufbau auftreten könnte, 23 24 25 - 12 - sei nichts ersichtlich. Außerd em sei diese Möglichkeit im Hinblick auf die G e- heimhaltungsinteressen der Klägerin hinzunehmen. Das Pflanzenschutzgesetz erkenne das Interesse des Herstellers an der Geheimhaltung der Zusamme n- setzung seines Mittels unter anderem dadurch an, dass es ein Ver fahren zur Erlangung einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung vorsehe, bei dem der Impo r- teur keine Kenntnis von der Zusammensetzung des Mittels erlange. Zwar mü s- se der Hersteller, wenn er gegen den Importeur wegen einer chemischen A b- weichung des importierten Mittels vorgehe, diese Abweichung bezeichnen. Das sei ihm nach der Wertung des Pflanzenschutzgesetzes aber nur insoweit z u- zumuten, als dies zur Beurteilung der Relevanz der Abweichung und zur Vol l- streckung des Verbots erforde rlich sei. Danach könnten letzt lich Unklarheiten hingenommen werden, wenn ihnen keine erkennbare praktische Relevanz z u- komme. b) Die Anschlussrevision rügt, das Berufungsgericht habe insoweit nicht dargelegt, dass es über die für die Beurteilung der Frage erforderliche Sac h- kunde ver füge, ob der Hinweis auf das Molekül C 20 H 8 O 4 S 2 ausreiche, damit sich die Beklagte gegen den geltend gemachten Unterlassungsanspruch verteidigen könne. Außerdem habe das Berufungsgericht den Vortrag der Beklagten unb e- rücksichtigt gelassen, dass die M olekülf ormel der Verunreinigung D4 völlig u n- terschiedliche Substanzen erfasse. Dem kann nicht beigetreten werden. c) Das Berufungsgericht ist zutreffend und insoweit von der Anschlussr e- vision auch nicht angegriffen davon ausgegangen, die mangelnde Konkretisi e- rung des Aufbaus des Moleküls C 20 H 8 O 4 S 2 sei im Hinblick auf das im Pflanze n- schutzgesetz anerkannte Interesse des Herstellers an der Geheimhaltung der Zusammensetzung seines Mittels hinzunehmen (vgl. zum Geheimhaltungsint e- resse des Zulassungsinhabers auch B VerwG, Beschluss vom 12. Oktober 2009 26 27 - 13 - 20 F 12.08 Rn. 15 f., juris) . Diese Sichtweise steht im Einklang mit der Rech t- sprechung, wonach eine auslegungsbedürftige Antragsformulierung hinzune h- men sein kann, wenn eine weitere Konkretisierung nicht möglich ist und die A n- tragsformulierung zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes im Hinblick auf eine bestimmte Geschäftspraxis erforderlich erscheint (vgl. BGH, Urteil vom 4. November 2010 I ZR 118/09, GRUR 20 11, 539 Rn. 17 = WRP 2011, 742 Rechtsberatung dur ch Le bensmittelchemiker, mw N). Dem Erfordernis der fe h- lenden Möglichkeit weiterer Konkretisierung steht im Streitfall der Umstand gleich, dass der Klägerin die Konkretisierung der Komponente D4 aus Gehei m- haltungsinteressen nicht zumutbar ist (vgl. § 18c Pf lSchG) . d) D ass der H ilfsantrag knapper hätte ge fass t werden können als durch die vorgenommene Bezugnahme auf Teil e eines Gutachten s , in dem auch die Vorgehensweise bei der Untersuchung und die Abweichungen hinsichtlich aller untersuchten Nebenkomponen ten angesprochen und im Spektrum dargestellt sind , hat auf die Bestimmtheit des Antrags keinen Einfluss . Das macht den Kl a- geantrag zwar auslegungsbedürftig. Aus dem Klagevorbringen, das zur Ausl e- gung des Antrags heranzuziehen ist, wird jedoch hinreichend d eutlich, worin die Klägerin die konkrete Verletzungsform sieht , und zwar in der beanstandeten Konzentration der Komponenten D4 und D12 . Ebenfalls für die Bestimmtheit und damit für die Zulässigkeit des Unterlassungshilfsantrags unerheblich ist der Umstand, dass das Vollstreckungsgericht regelmäßig ein Sachverständige n- gutachten wird einholen müssen , wenn die Beklagte den von der Klägerin b e- haupteten Verstoß gegen das Unterlassungsgebot in Abrede stellt . Es handelt sich insoweit um ein Problem, das in der Nat ur der Materie begründet ist, über die die Parteien streiten. 28 - 14 - 3. Im Ergebnis ohne Erfolg wendet sich die Anschlussrevision gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Klägerin stehe der mit dem Hilfsantrag verfolgte Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG in Ve r- bindung mit § 11 Abs. 1, § 16c Abs. 1 und 2 PflSchG zu. a) Die Klägerin hat ihr Unterlassungsbegehren auf den Vertrieb des von der Beklagten importierten Pflanzenschutzmittels "Realchemie Dithianon 700" und der in der Analyse von Juni 2008 angeführten Konzentration der Nebe n- komponenten D4 und D12 gestützt. Das zur Zeit der von der Klägerin bea n- standeten Verhaltensweise der Beklagten geltende Gesetz gegen den unlaut e- ren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 (BGBl. I, S. 1414) ist Ende 2008 geändert worden. Die der Umsetzung der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere G e- schäftspraktiken dienende Gesetzesänderung ist für den Streitfall ohne Bede u- tung, weil die Richtlinie die Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedsta a- ten in Bezug auf Gesundheits und Sicherheitsaspekte von Produkten unberührt lässt (Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/29/EG). Dementsprechend ist nach der Richtlinie die Anwendung des § 4 Nr. 11 UWG auf Bestimmungen zulässig, die Gesundheits und Sicherheitsaspekte von Produkten in gemeinschafts recht s- konformer Weise regeln. Das ist hinsichtlich der Bestimmungen der §§ 11 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 16c PflSchG der Fall (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juni 2011 I ZR 25/10, GRUR 2011, 843 Rn. 14 = WRP 2011, 1146 Vorrichtung zur S chädlingsbekämpfung). b) Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass die Z u- lassungsbestimmungen des Pflanzenschutzgesetzes im Hinblick darauf, dass sie gemäß § 1 Nr . 4 PflSchG dem Schutz der Gesundheit der Verbraucher di e- nen , Marktverhal tensregelungen im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG sind (vgl. BGH, 29 30 31 - 15 - Urteil vom 10. Februar 2011 I Z R 8/09, GRUR 2011, 842 Rn. 20 = WRP 2011, 1144 - RC Netzmittel, mwN). Es hat weiter zutreffend angenommen, dass der Vertrieb des in Rede stehenden Importpflanzensch utzmittels "Realchemie Dithianon 700" gegen § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 16c Abs. 1 und 2 PflSchG verstieß, weil es Konzentrationen der Nebenkomponenten D4 und D12 aufwies, die durch die Verkehrsfähigkeitsbescheinigung der Beklagten nicht gedeckt w a- ren. Das selbe gilt für die weitere Beurteilung des Berufungsgerichts , Verstöße gegen diese Bestimmungen seien deshalb auch geeignet, die Interessen der Verbraucher nicht unerheblich bz w. spürbar im Sinne von § 3 UWG 2004, § 3 Abs. 1 UWG 2008 zu beein trächtigen (vg l. BGH, GRUR 2011, 842 Rn. 21 RC Netzmittel). c) Das Berufungsgericht hat des Weiteren angenommen, die Klägerin könne, wenn sie das Mittel selbst verunreinigt am Markt abgesetzt habe, einem Händler dessen Vertrieb nicht wegen dieser Verunreinigung al s wettbewerb s- widrig untersagen lassen. Die Beklagte habe aber den ihr obliegenden Beweis, dass diese Voraussetzung im Streitfall vorgelegen h abe , nicht geführt. Das hält im Ergebnis der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. aa) D ie Anschlussrevision macht in diesem Zusammenhang geltend , das Import und das Referenzmittel seien herstelleridentisch. Auch das Importpfla n- zenschutzmittel stamme aus der Produktion der Klägerin. Dafür habe die B e- klagte ausreichende Indizien vorgetragen. bb) Mit diesen An griffen dringt die Anschlussrevision nicht durch. Die Z u- lassungsbestimmungen des Pflanzenschutzgesetzes dienen erklärtermaßen dem Schutz der Gesundheit der Verbraucher (vgl. oben Rn. 31 ). In Fällen, in denen nicht allein oder weit überwiegend die Interesse n des klagenden Mitb e- 32 33 34 - 16 - werbers betroffen sind, sind wettbewerbsrechtliche Ansprüche regelmäßig nicht unter dem Gesichtspunkt widersprüchlichen Verhaltens nach § 242 BGB au s- geschlossen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 1984 I ZR 227/81, GRUR 1984, 457, 460 = WRP 1984, 382 Deutsche Heilpraktikerschaft; vgl. auch zum Ve r- wirkungseinwand BGH, Urteil vom 7. November 2002 I ZR 276/99, GRUR 2003, 626, 630 = WRP 2003, 747 Klosterbrauerei). Ausnahmen können alle r- dings bei provozierten Wettbewerbsverstößen in Bet racht kommen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juli 1999 I ZR 204/96, GRUR 1999, 1017, 1019 = WRP 1999, 1035 Kontrollnummernbeseitigung; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Aufl., § 11 Rn. 2.37 und 2.41; MünchKomm.UWG/Fritzsche, § 11 Rn. 283 - 288). Dass im Stre itfall ein solcher Ausnahmefall vorliegt , hat die Beklagte nach den getroffenen Feststellungen nicht geltend gemacht. Danach erweist sich die vom Berufungsgericht vorgenommene Beurteilung jedenfalls im Ergebnis als richtig. 4. Vergeblich wendet sich di e Revision gegen die Beurteilung des Ber u- fungsgerichts, die Klägerin könne von der Beklagten keinen Schadensersatz und keine Auskunftserteilung verlangen, weil sie den ihr insoweit obliegenden Beweis eines schuldhaften Verhaltens der Beklagten nicht geführ t habe. Das Berufungsgericht ist in diesem Zusammenhang mit Recht davon ausgegangen, dass der Import von Pflanzenschutzmitteln nach der Konzeption des Pflanzenschutzgesetzes nicht unnötig erschwert werden soll und der Impo r- teur deshalb bei einem im Aus land zugelassenen Originalprodukt grundsätzlich lediglich eine Verkehrsfähigkeitsbescheinigung zu erwirken und für eine or d- nungsgemäße Kennzeichnung zu sorgen hat. Es hat weiterhin zutreffend fes t- gestellt, dass die Klägerin ein in diesem Sinne schuldhaftes Verhalten der B e- klagten nicht bew i esen hat. Mit Recht hat es der Beklagten insbesondere nicht 35 36 - 17 - angelastet, die in Rede stehende Charge nicht selbst einer chemisch - analy - tischen Untersuchung unterzogen zu haben, zumal die Beklagte ohnehin nur zu Stichproben einzelner Chargen verpflichtet sein konnte und den Grad der z u- lässigen Verunreinigungen, de n die Klägerin allei n dem Bundesamt im Zula s- sungsverfahren für ihr Mittel offenbart hatte, nicht kannte. Dass der Importeur eines von ihm im Inland in großer Me nge vertrieb e- nen Produkts gegebenenfalls schuldhaft handelt, wenn er dieses nicht zu B e- ginn dieses Vertriebs und sodann immer wieder stichprobenartig darauf unte r- sucht, ob seine Beschaffenheit ordnungsgemäß ist (vgl. BGH, Urteil vom 28. März 2006 VI ZR 4 6/05, NJW 2006, 1589 Rn. 19 f f. mwN, zu § 823 Abs. 2 BGB i . V . m § 3 Abs. 1 Satz 2 GSG aF), rechtfertigt keine abweichende Beurte i- lung. Zwar stünde der Umstand, dass die Bestimmungen des Pflanzenschut z- gesetzes gemäß § 1 Nr. 4 PflSchG dem Schutz der Verbrauch er, nicht dagegen auch dem Schutz der Interessen der Mitbewerber dienen, einem Schadense r- satzanspruch der Klägerin gemäß § 9 UWG nicht entgegen, wenn die Beklagte sich durch das Unterlassen gebotener Kontrollmaßnahmen einen Vorsprung im Wettbewerb verschaf ft hätte (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2009 I ZR 189/07, GRUR 2010, 754 Rn. 25 = WRP 2010, 869 Golly Telly). Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass die Beklagte der Klägerin durch ein in dem g e- nannten Sinne schuldhaftes Verhalten einen danach ersat zfähigen Schaden zugefügt hat. Das Berufungsgericht hat das Bestehen einer Verpflichtung der Beklagten zur Durchführung von Stichproben durchaus erwogen. Es hat die danach zu beanstandende Nichtvornahme solcher Stichproben durch die B e- klagte jedoch zu Rech t als nicht ursächlich für einen möglichen Schaden der Klägerin angesehen, weil nicht davon ausgegangen werden kann, dass die B e- klagte bei entsprechenden Stichproben die von der Klägerin beanstandeten Verunreinigungen des von ihr eingeführten Mittels hätte erkennen können. Mit 37 - 18 - Recht hat das Berufungsgericht dabei insbesondere auch berücksichtigt, dass der Grad der zugelassenen Verunreinigungen ein allein dem Bundesamt im Zu - lassungs verfahren offenbartes Betriebsgeheimnis der Klägerin darstellte. 5. Die Revision wendet sich schließlich auch o hne Erfolg gegen die A n- sicht des Berufungsgerichts, es habe auch nicht gemäß § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO auf eine Konkretisierung des Unterlassungs haupt antrags hinwirken mü s- sen , soweit die Klägerin mit diesem Antrag zugle ich geltend machen will, die Beklagte habe unter der angegebenen Zulassungsnummer ein anderes Mittel als das Referenzmittel " Delan WG " vertrie ben. D as Berufungsgericht ha t von einem entsprechenden Hinweis abgesehen, weil es einen solchen Antrag als unbegrü ndet angesehen hat. Die Revision macht hierzu geltend, das Ber u- fungsgericht habe in diesem Zusammenhang die Beweislast ver kann t. Ob di es der Fall war, kann dahinstehen. Die Frage, ob ein Verstoß gegen eine Hinwei s- pflicht gemäß § 139 ZPO vorliegt, ist vom m ateriell - rechtlich en Standpunkt des Gerichts, dessen Entscheidung angegriffen wird, aus zu beurteilen, unabhängig davon, ob dieser Standpunkt zutrifft oder nicht ( vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 1983 I V a ZR 135/81, BGHZ 86, 218 , 221; Urteil vom 30. Mai 2 001 XII ZR 273/98, NJW 2 001, 3480, 3481; Urteil vom 14. Oktober 2008 VI ZR 36/08, NJW 2009, 355 Rn. 7, jeweils mwN). Auf der Grundlage der B e- urteilung der Beweislast durch das Berufungsgericht bestand für dieses jedoch kein Anlass, auf die von der Revi sion für erforderlich erachtete Konkretisierung des Unterlassungshauptantrags hinzuwirken. 38 - 19 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Büscher Pokrant Schaffert Kirchhoff Löffler Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 23.07.2009 - 31 O 592/08 - OLG Köln, Entscheidung vom 31.05.2010 - 6 U 150/09 - 39
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