BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil II ZR 117/10 Verkündet am: 24. Juli 2012 Vondrasek Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GenG § 34 Abs. 6, § 89 Satz 1 Der Schad ensersatzanspruch einer Genossenschaft gegen ihren Nachtragsl i- quidator wegen Verletzung seiner Pflichten verjährt nach § 34 Abs. 6 GenG in fünf Jahren. BGH, Urteil vom 24. Juli 2012 - II ZR 117/10 - OLG Jena LG Gera - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgeri chtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Juli 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, die Richterin Caliebe und die Richter Dr. Drescher, Born und Sunder für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird unter Verwerfung seine s weiter - gehenden Rechtsmittels das Urteil des 8. Zivilsenats des Thürin - ger Oberlandesgerichts in Jena vom 2. Juni 2010 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Klageanspruch aus dem zur Einziehung über wies ene n Recht der LPG D . abgewiese n worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger nimmt den Beklagten auf Schadenser satz wegen der ihm durch einen Rechtsstreit mit der Landwirtschaftlichen Produktionsgenosse n- schaft D . i.L. (im Folgenden: LPG D . ) entstandenen Kosten in Anspruch. Die LPG D . , die sich in Liquidation befand, veräußerte gemäß ei - nem Beschluss ihrer Mitgliederversammlung vom 21. Dezember 1992 mit nota - 1 2 - 3 - riellem Kaufvertrag vom 30. Oktober 1993 ihr Vermögen (Aktiva und Passiva) für insgesamt 2,5 Mio. DM an die K . Gesellschaft bürgerli - chen Rech ts (im Folgenden: K . GbR). Der Beklagte wurde, nachdem die Liquidation zunächst für beendet gehalten und die LPG Dienstedt am 9. Januar 1995 im Register gelöscht worden war, durch gerichtlichen Be - schluss vom 12. Mai 1997 wegen - - stellt. In der Folgezeit erlöste die LPG D . 30.000 DM durch den Verkauf zweier Schweineställe, die noch in ihrem Gebäudeeigentum sta nden. Daraufhin nahm die K . GbR die LPG D . auf Auskehrung des Verkaufserlöses in Anspruch, wobei sie sich auf den Kaufvertrag vom 30. Okto - ber 1993 stützte. In dem hierüber vor dem Landgericht Erfurt geführten Rechtsstreit (im Folgenden: Vorprozess) vertrat der Beklagte die LPG D . als Nachtrags - liquidator und Prozessbevollmächtigter. Mit Schriftsatz vom 30. August 2001 erhob er für die LPG D . Widerklage, die sich zugleich gegen mehrere Dri ttwiderbeklagte richtete, unter anderem gegen den Kläger wegen dessen anwaltlicher Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Abschluss des Kaufvertrags vom 30. Oktober 1993. Mit der Widerklage begehrte die LPG D . die Feststellung, dass dieser Kaufvert rag unwirksam sei, und verlangte Schadens - ersatz in Höhe von über 7 Mio. DM mit der Behauptung, ihr Vermögen sei da - mals weit unter Wert veräußert worden. In 2002 stellte sie Insolvenzantrag; der Antrag wurde später mangels Masse abgelehnt. Ein im Vorproze ss eingeholtes Sachverständigengutachten kam zu dem Ergebnis, der im Vertrag vom 30. Oktober 1993 vereinbarte Kaufpreis habe (zum Wertermittlungsstichtag 31. Dezember 2002) über dem Substanz - und Ertragswert des Vermögens der LPG gelegen. Am 4. November 20 03 nahm die LPG D . die gegen den Kläger gerichtete Drittwiderklage zurück. Mit Beschluss vom 29. September 3 - 4 - 2004 wurde der Kostenerstattungsanspruch des Klägers gegen die LPG D . auf 44.230,58 Der Kläger m acht geltend, der Beklagte habe ihn und die LPG D . durch die mit der Erhebung d er von vornherein aussichtslosen Drittwiderklage verbundene Kostenbelastung geschädigt. Den möglichen Schadensersatzan - spruch der LPG D . gegen den Beklagten ha t sich der Kläger mit Pfän - dungs - und Überweisungsbeschluss vom 10. August 2005 zur Einziehung überweisen lassen. Wegen dieses Anspruchs hat er am 14. November 2005 den Erlass eine s Mahnbescheid s gegen den Beklagten in Höhe von 44.230,58 erwirkt. In der am 14. Juni 2006 bei Gericht eing e- gangenen und am 28. Juni 2006 zugestellten Klagebegründung hat der Kläger seine Forderung auch darauf gestützt, dass der Beklagte ihm durch die Erh e- bung der ersichtlich unbegründeten Drittwid erklage einer vermögenslosen G e- sellschaft sittenwidrig einen Schaden zugefügt habe (§ 826 BGB). In den Vorinstanzen ist die Klage wegen Verjährung abgewiesen worden. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren aus eigenem und aus übergeleitetem Recht weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision des Klägers hat teilweise Erfolg und führt insoweit zur Auf - hebung des angefochtenen Urteils sowie zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Berufu ngsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: 4 5 6 7 - 5 - Die Klageansprüche seien noch im Jahre 2004 verjährt. Für den Scha - densersatzanspruch aus § 826 BGB habe die dreijährige Verjährungsfrist nach § 852 BGB aF bei entsprechender Kenntnis des Klägers mit Erhebung der Drittwiderklage oder spätestens mit der Verteidigungsanzeige vom 21. Septem - ber 2001 begonnen. Verjährung sei zum 31. Dezember 2004 aber auch dann eingetreten, wenn der Kläger nicht die nach § 852 BGB aF erforderliche Kennt - ni s vom Schaden und der Person des Schädigers gehabt habe. Denn dann h a- be in 2001 die kenntnisunabhängige 30 - jährige Regelverjährung gemäß § 195 BGB aF begonnen, deren Frist mit dem Inkrafttreten der Schuldrechtsnovelle auf drei Jahre ab dem 1. Januar 2002 v erkürzt worden sei. Der dem Kläger zur Einziehung überwiesene Anspruch der LPG D . wegen schuldhafter Verletzung des mit dem Beklagten als Nachlassliqu i- dator bestehenden Schuldverhältnisses unterliege ebenfalls der Regelverjä h- rung, nicht der fünfjährigen Verjährungsfrist nach § 34 Abs. 6 GenG. Zwar gelte die besondere Verjährungsfrist des § 34 Abs. 6 GenG gemäß § 42 Abs. 1 Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG) in Verbindung mit § 89 GenG auch für Liquidatoren, soweit diese anlässlich der A uflösung und Abwicklung einer LPG eine Vermögensaufteilung vorn ä hmen. Der Beklagte sei mit der E r- hebung der Widerklage aber nicht als Liquidator , sondern als Nach - tragsliquidator und außerdem nicht bei der Vermögensverteilung tätig gewor - den. Eine entsprec hende Anwendung des § 34 Abs. 6 GenG komme nicht in Betracht, da die Voraussetzungen einer Analogie nicht vorlägen. Die danach maßgebende regelmäßige Verjährungsfrist sei am 31. Dezember 2004 abge - laufen, weil sich die 30 - jährige Verjährungsfrist nach alte m Recht ab dem 1. Januar in 2002 in eine ab diesem Zeitpunkt laufende dreijährige, weiterhin kenntnisunabhängige, Verjährungsfrist umgewandelt habe (Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB, § 195 BGB nF). 8 9 - 6 - II. Diese Beurteilung hält einer revisionsgerichtliche n Nachprüfung im Rahmen des beschränkten Umfangs der Revisionszulassung nicht stand. 1. Die Revision ist, soweit der Kläger einen Schadensersatzanspruch aus eigenem Recht geltend macht, allerdings unstatthaft und damit unzulässig, weil sie nicht zugelas sen ist. Das Berufungsgericht hat die Revision nur beschränkt auf den dem Klä - ger zur Einziehung überwiesenen Schadensersatzanspruch der LPG D . zugelassen. Die Zulassungsbeschränkung ergibt sich zwar nicht aus dem Tenor des Berufungsurteils, ab er, was ausreichend ist (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 27. September 2011 - II ZR 221/09, ZIP 2011, 2491 Rn. 18 mwN; Urteil vom 17. April 2012 - II ZR 152/10, juris, Rn. 13), aus den Urteilsgründen. Das Berufungsgericht hat die Revision mit der Begrü ndung zugelassen, dass die Anwendbarkeit der Verjährungsregelung in § 34 Abs. 6 GenG auf Fälle der Nachtragsliquidation grundsätzliche Bedeutung habe. Die damit angesprochene Frage ist nur für die Entscheidung über den Schadensersatzanspruch der LPG D . erheblich. Sie betrifft einen rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teil des Streitstoffs, auf den der Kläger selbst seine Revision hätte begrenzen können. Bezieht sich die Rechtsfrage, zu deren Klärung das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, auf einen abtrennbaren Teil des Streitstoffs, ist die Zulassungsentscheidung so auszulegen, dass das Berufungsgericht die Revi - sion lediglich beschränkt auf diesen Teil des Streitstoffs zugelassen hat (BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2009 - II ZR 63/08 , ZIP 2010, 879 Rn. 4; Urteil vom 27. September 2011 - II ZR 221/09, ZIP 2011, 2491 Rn. 18). 2. Soweit die Revision zulässig ist, hat sie Erfolg. Der aus übergeleitetem Recht der LPG D . geltend gemachte Schadensersatzanspruch wegen Verletz ung der den Beklagten als Nachtragsl i- quidator treffenden Pflichten ist nicht verjährt. 10 11 12 13 14 - 7 - a) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht die Anwendung von § 34 Abs. 6 GenG abgelehnt und die Geltung der dreijährigen Regelverjährung a n- genommen . aa) Der mö gliche Schadensersatzanspruch der LPG D . gegen den Beklagten ergibt sich aus § 34 Abs. 2 Satz 1 GenG. Diese Vorschrift regelt die Organhaftung des Vorstandes, der seine Pflichten gegenüber der Geno s- senschaft verletzt. Sie gilt gemäß § 89 Satz 1 GenG auch für den Liquidator einer Genossenschaft. Auf die Tätigkeit des Nachtragsliquidators, dessen Rec h te und Pflichten im Genossenschaftsgesetz nicht gesondert geregelt sind, ist sie in gleicher Weise anzuwenden. Die Durchführung der Nachtragsliquid ation unterliegt den allgemeinen Vorschriften über die Liquidation einer Genossenschaft jedenfalls insoweit, als dies dem eingeschränkten Zweck einer Nachtragsliquidation nicht widerspricht (vgl. Fandrich in Pöhlmann/Fandrich/Bloehs, GenG, 4. Aufl., § 83 R n. 13; Müller, GenG, § 93 Rn. 8b; Bauer, Genossenschafts - Handbuch [Loseblatt], § 93 GenG Rn. 36). Die Sorgfaltspflichten, die ein Liquidator gegenüber der Genossenschaft zu beachten hat, werden durch den eingeschränkten Zweck der Nachtragsliquidation nicht berührt. Daher gelten für die Liquidatoren im Ve r- fahren der Nachtragsliquidation die gleichen Haftungsregeln wie bei jeder Liqu i- dation (vgl. zum Aktienrecht: Bachmann in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 273 Rn. 23; Drescher in Henssler/Strohn, Gesellscha ftsrecht, AktG § 273 Rn. 16) . bb) Ein Schadensersatzanspruch aus § 34 Abs. 2 Satz 1 GenG verjährt, auch wenn er sich gegen den Liquidator der Genossenschaft richtet (§ 89 Satz 1 GenG), gemäß § 34 Abs. 6 GenG in fünf Jahren. Nichts anderes gilt für den Nachtragsliquidator, da sich aus seiner besonderen Aufgabenstellung keine Gründe ergeben, die es rechtfertigen, die den Nachtragsliquidator treffende O r- 15 16 17 18 - 8 - ganhaftung aus § 34 Abs. 2 Satz 1 GenG abweichend von § 34 Abs. 6 GenG der allgemeinen Verjährungsfrist zu unterstellen. (1) Soweit das Berufungsgericht, das eine analoge Anwendung des § 34 Abs. 6 GenG erwogen und abgelehnt hat, darauf abgestellt hat, dass die Rec h- te und Pflichten des Nachtragsliquidators im Genossenschaftsgesetz nicht sp e- ziell geregelt seien, spricht dies nicht für einen Rückgriff auf die Regelverjä h- rung, sondern für die Anwendung der Bestimmungen, die für die Liquidation im A llgemeinen gelten. Zu diesen Bestimmungen gehört § 34 Abs. 6 GenG in Ve r- bindung mit § 89 Satz 1 GenG. (2) Auch der Hinweis des Berufungsgerichts auf Erwägungen der Bu n- desregierung, die das Gesetzgebungsverfahren bei der Neufassung der allg e- meinen Verjährungsvorschriften begleitet haben ( vgl. die Begründung des En t- wurfs der Bundesregierung zum Gesetz zur Anpassung von Verjährungsvo r- schriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts, BT - Drucks. 15/3653, S. 12) , führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Zwar wurde in der Begründung des Gesetzentwurfs die Beibehaltung der kenntnisunabhängigen fünfjährigen Verj ährungsfrist in Fällen gesellschaftsrechtlicher Organhaftung auch damit gerechtfertigt, dass es insoweit um die Folgen unternehmerischer Entscheidungen gehe und Geschäftsführer und Vorstände für ihre Tätigkeit nach objektiven Kriterien Gewissheit benötigte n, ab wann ihnen für ein b e- stimmtes Verhalten keine Inanspruchnahme mehr drohe. Diese Erwägungen haben den Gesetzgeber aber nicht dazu bewogen, die Liquidatoren einer G e- sellschaft von der für die Organhaftung einschlägigen Verjährungsregelung auszunehmen ( vgl. neben §§ 34, 89 Satz 1 GenG auch §§ 43, 71 Abs. 4 GmbHG und §§ 93, 268 Abs. 2 AktG). Die gegenüber dem Geschäftsleiter einer werbenden Gesellschaft unterschiedliche Aufgabenstellung des Nachtragsliqu i- dators gibt daher keinen hinreichenden Anlass für e ine Ausnahme von der für die Organhaftung geltenden Verjährungsregelung. Begründen ließe sich eine 19 20 - 9 - verjährungsrechtliche Sonderstellung des Nachtragsliquidators allenfalls, wenn (auch) zu der Tätigkeit eines Liquidators im Allgemeinen wesentliche und für d ie Ausgestaltung der Haftung bedeutsame Unterschiede bestünden. Derartige Unterschiede sind aber nicht gegeben. cc) Die Vorschrift des § 34 Abs. 6 GenG gilt auch für den Nachtragsliqu i- dator einer LPG; ihre Anwendbarkeit beschränkt sich nicht auf einen T eilbereich seiner Abwicklungstätigkeit. Die Verjährung des Schadensersatzanspruchs einer LPG gegen ihren Nachtragsliquidator folgt den Regeln, die für Genossenschaften im Allgemeinen gelten. § 42 Abs. 1 Satz 1 LwAnpG verweist generell auf die Vorschrift en des Genossenschaftsgesetzes über die Abwicklung der eingetragenen Genosse n- schaften (BGH, Beschluss vom 28. November 2008 - BLw 7/08, juris Rn. 25). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann eine Beschränkung der Verweisung auf den (eng verstand enen) Bereich der Vermögensverteilung nicht angenommen werden. Eine solche Beschränkung ergibt sich insbesondere nicht aus dem Wortlaut des Gesetzes. Nach § 42 Abs. 1 Satz 1 LwAnpG hat zwar die Vermögensaufteilung unter Beachtung des § 44 LwAnpG zu erfolge n. Daraus folgt aber keine Einschränkung der Verweisung, die mit der einleitenden s- senschaftsgesetzes einbezieht, die die Abwicklung insgesamt und nicht nur die Vermögensaufteilung i n einem engen Sinne betreffen. b) Die fünfjährige Verjährungsfrist nach § 34 Abs. 6 GenG beginnt mit der Entstehung des Anspruchs (BGH, Urteil vom 9. Dezember 1965 - II ZR 177/63, WM 1966, 3 23, 324 ; Fandrich in Pöhlmann/Fandrich/Bloehs, GenG, 4. Aufl., § 34 Rn. 29). Sie gilt auch für einen neben dem Anspruch aus § 34 Abs. 2 Satz 1 GenG möglicherweise bestehenden Schadensersatza n- 21 22 23 - 10 - spruch aus positiver Vertragsverletzung (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juni 1989 - II ZR 334/87, ZIP 1989, 1390, 1392 zu § 43 Abs. 4 GmbHG). Danach begann die Verjährung im Streitfall frühestens mit Erhebung der Drittwiderklage, die der Beklagte mit Schriftsatz vom 30. August 2001 eing e- reicht hat. Sie wurde durch die gerichtliche Geltendmachung des Schadense r- satzanspruchs rechtzeitig gehemmt (§ 204 Abs. 1 BGB). c) Angesichts dessen kam es nicht mehr darauf an , dass das Berufung s- gericht bei Anwendung der dreijährigen Regelverjährung rechtsfehlerhaft ang e- nommen hat , die Frist habe unabhängig von den subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB zu dem in Überleitungsfällen maßgebenden Stic h- tag 1. Januar 2002 begonnen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bun - desgerichtshofs ist die Verjährungsfrist nach § 195 BGB i.d.F. des Schul d- r echtsmodernisierungsgesetzes vom 1. Januar 2 002 an zu berechnen, wenn der Anspruch zu diesem Zeitpunkt entstanden war (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) und die subjektiven Voraussetzungen des Verjährungsbeginns nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB - Kenntnis oder grobfahrlässige Unkenntnis der Anspruchs - voraussetzung en - vorlagen (Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 EGBGB; vgl . BGH, Urteil vom 23. Januar 2007 - XI ZR 44/06, BGHZ 171, 1 Rn. 19 ff.; Urteil vom 7. März 2007 - VIII ZR 218/06, WM 2007, 987 Rn. 15; Urteil vom 25. Oktober 2007 - VII ZR 205/06, WM 2008, 40 Rn. 22; Urteil vom 9. November 2007 - V ZR 25/07, WM 2008, 89 Rn. 8; Beschluss vom 19. März 2008 - III ZR 220/07, ZIP 2008, 1538 Rn. 6; Urteil vom 19. Juli 2010 - II ZR 57/09, ZIP 2010, 1637 Rn. 7; Urteil vom 15. März 2011 - II ZR 301/09, ZIP 2011, 858 Rn. 9; Urteil vom 28. Februar 2012 - XI ZR 192/11, WM 2012, 688 Rn. 14). III. Das angefochtene Urteil ist - im Rahmen des beschränkten Umfangs der Revisionszulassung - aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Insoweit ist die 24 25 26 - 11 - Sache , da sie nicht zur Endentscheidung reif ist, zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat zu prüfen, ob der dem Kläger zur Einziehung überwiesene Schadensersatzanspruch der LPG D . besteht, und die hie r- für erforderlichen Feststellungen zu treffen. Bergmann Caliebe Drescher Born Sunder Vorinstanzen: LG Gera, Entscheidung vom 08.09.2009 - 2 O 65/06 - OLG Jena, Entscheidung vom 02.06.2010 - 8 U 830/09 -
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