BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 117/11 vom 24. September 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II . Zivilsenat des Bundesgeric htshofs hat am 24. September 2013 durch d en Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann , d ie Richter in nen Caliebe und Dr. Reichart sowie die Richter Born und Sunder beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesg e- richts Stuttgart vom 27. April 2011 wird auf ihre Kosten als u n- zulässig verworfen. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist als unzulässig zu ve r- werfen, da der Wert der Beschwer ni cht, wie nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforde r- lich, über 20.000 e- macht ist. Die Beschwer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die sich g e- gen ein kassatorisches Urteil hinsichtlich eines Beschlus ses über die Einzi e- hung eines Geschäftsanteils wendet, bemisst sich grundsätzlich nach dem Ve r- kehrswert des von der Einziehung betroffenen Geschäftsanteils (BGH, Urteil vom 30. April 2001 - II ZR 328/00, ZIP 2001, 1734, 1735; Beschluss vom 27. April 2009 - II ZB 16/08, ZIP 2009, 1883 Rn. 7, 10). Hiervon geht auch die Beklagte aus. Sie hält die vom Berufungsgericht und vom Landgericht überei n- 1 2 - 3 - niedrig, weil der Geschäftsanteil des Klägers einen wesentlich höheren Wert habe. Dem kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil die Beklagte nicht glaubhaft gemacht hat, dass bereits in den Vorinstanzen vorgebrachte Umstä n- de, die die Festsetzung eines höheren Streitwerts rechtfertigen, nicht ausre i- chend berücksichtigt worden seien. Die Beklagte hat vielmehr zu Beginn des Rechtsstreits die sachliche Zuständigkeit des Landgericht s in Abrede gestellt, da die Streitwertgrenze nicht erreicht sei, und sie hat im zweiten Rechtszug vo r- tragen lassen, der Gesellschaft sei es so schlecht gegangen, dass die G e- schäftsanteile nichts mehr wert gewesen seien. In einem solchen Fall ist es dem Beschwerdeführer verwehrt, sich auf neue Angaben zur Bemessung des Streitwerts zu berufen, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2012 - I ZR 160/11, juris Rn. 4; Beschluss vom 24. Januar 2013 - I ZA 11/12, juris Rn. 2; Beschluss vom 16. Mai 2013 - VII ZR 253/12, juris Rn. 3; siehe auch BGH, Beschluss vom 26. November 2009 - III ZR 116/09, NJW 2010, 681 Rn. 5). Abgesehen davon genügten die im Beschwerdeverfahren vorgelegten Jahresabschlüsse der Gesellscha ft für 2005 und 2006, auch wenn sie zu b e- Beschwer der Beklagten glaubhaft zu machen. Die aus Jahresabschlüssen e r- sichtliche Entwicklung der Wirtschafts - und Vermögensverhältnisse gib t generell nur einen Anhaltspunkt dafür, wie hoch der wirkliche Wert des Gesellschaftsa n- teils für den maßgeblichen Zeitraum war (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 1991 - II ZR 58/91, BGHZ 116, 359, 370). Zudem weist die von der Beklagten 3 4 5 - 4 - vorgelegte Bilanz zum 31. Dezember 2005 einen nicht durch Eigenkapital g e- deckten Fehlbetrag aus, während die Bilanz zum 31. Dezember 2006 zwar eine Verbesserung der Vermögenslage belegt, über die wirtschaftliche Situation zu dem hier maßgebenden Zeitpunkt aber keinen zuverl ässigen Aufschluss gibt. Bergmann Caliebe Reichart Born Sunder Vorinstanzen: LG Heilbronn, Entscheidung vom 27.08.2010 - 21 O 100/06 KfH - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 27.04.2011 - 14 U 30/10 -
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