ECLI:DE:BGH:2017:120117BIZR117.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 117/15 Verkündet am: 12 . Januar 2017 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja YouTube - Werbekanal Richtlinie 2010/13/EU Art. 1 A bs. 1 Buchst. a; Pkw - EnVKV § 5 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung des Art. 1 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des R a- tes vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter R echts - und Verwa l- tungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller M e- diendienste (ABl. Nr. L 95 vom 15. April 2010) folgende Frage zur Voraben t- scheidung vorgelegt: Betreibt derjenige, der bei dem Internetdienst YouTube einen Vide o- kanal unterhält, von dem Internetnutzer kurze Werbevideos für M o- delle neuer Personenkraftwagen abrufen können, einen audiovisue l- len Mediendienst im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2010/13/EU? BGH, Beschluss vom 12. Januar 2017 - I ZR 117/ 15 - OLG Köln LG Köln - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhan d- lung vom 21. September 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke für Recht erkannt: I. Das Verfahren wird ausgesetzt. II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Ausl e- gung des Art. 1 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierun g bestimmter Rechts - und Verwa l- tungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (ABl. Nr. L 95 vom 15. April 2010) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Betreibt der jenige , der bei dem Internetd ienst You Tube e i- nen Videokanal unterhält, von dem Internetnutzer kurze Werbevideos für Modelle neuer Personenkraftwagen abr u- fen können, einen audiovisuellen Mediendienst im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buch st. a der Richtlinie 2010/13/EU? Gründe: A . Die Beklagte v ertreibt in Deutschland Automobile unter der Marke P . . Sie unt erhält bei dem Internetd ienst YouTube einen Videokanal , auf dem sie am 17. Februar 2014 ein etwa fünfzehn Sekunden langes Video mit 1 - 3 - dem Titel "P . R . " veröffentli chte . Unter dem Video befand sich folgender Text: "In 5,9 Sekunden von 0 auf 100 km/h mit dem stärksten Serienmotor der P . - Geschichte. Entdecke die R . bei einem Vertragspartner in Deiner Nähe und lass Dich begeistern." Die in die L iste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG aufgeno m- mene Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte habe auf ihrem YouTube - Kanal Angaben zum offiziellen Kraftstoffverbrauch und den offiziellen CO 2 - Emissionen des P . R . machen müssen. Die Klä gerin hat zuletzt beantragt, die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für neue Persone n- kraftwagen P . R . , Beschleunigung von 0 auf 100 km/ h in 5,9 Sekun - den zu werben, ohne die gemäß § 5 Abs. 1 der Verordnung über Verbrauche r- informationen zu Kraftstoffverbrauch, CO 2 - Emissionen und Stromverbrauch neuer Personenkraftwagen ( Pkw - EnVKV ) erforderlichen Angaben über den off i- ziellen Kraftstoffverbr auch und die offiziellen spezifischen CO 2 - Emissionen des beworbenen Fahrzeugs zu machen, wenn dies geschieht wie am 17. Februar 2014 auf der Internetplattform "YouTube" in dem Videoclip "P . R . " u - Tube - Internetseite mit Standbildern aus dem Video sowie ein Drehbuch des Videos). Außerdem hat sie die Beklagte auf Erstattung von pauschalen Abmah n- k osten in Höhe von 245 Euro nebst Zinsen in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Beklagte ant ragsgemäß verurteilt. Die Beklagte hat im Berufungsverfahren eine Unterwerfungserklärung abgegeben, die die Klägerin angenommen hat . Das Berufungsgericht hat die Berufung der Bekla g- ten zurückgewiesen (OLG Köln, GRUR - RR 2016, 158 = WRP 2015, 1125) . 2 3 4 5 - 4 - Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision , deren Zurückwe i- sung die Kläger in beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. B . Der Erfolg der Revision hängt von der Auslegung des Art. 1 Abs. 1 Buc hst. a der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts - und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisue l- ler Mediendienste ab. Vor einer Entscheidung über das Rechtsmittel ist deshalb das Verfahren auszusetzen und gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ei n- zuholen. I . Das Beru fungsgericht hat angenommen, der Klägerin stünden die ge l- tend gemachten Ansprüche zu. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Klage se i zulässig und begründet. Der Antrag sei hinreichend b e- stimmt. Der Unterlassungsanspruch ergebe sich aus § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und 2 Pkw - E nVKV. Nach § 1 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und 2 Nr. 1 in Verbi ndung mit der Anlage 4 Abschnitt II Pkw - EnVKV seien Angaben des offiziellen Kraftstoffverbrauchs und der offiziellen CO 2 - Emissionen geschuldet. Die Ausnahmevorschrift des § 5 Abs. 2 Pkw - EnVKV zugunsten audiovi sueller Mediendienste nach Art. 1 Abs. 1 Buchst . a der R ichtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts - und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisue l- ler Mediendienste greife nicht ein. II . Im Streitfall stellt sich bei der Beurteilung des Unterlassun gsantrags in entscheidungserheblicher Weise die durch die Rechtsprechung des Gericht s- hofs der Europäischen Union nicht abschließend geklärte Frage, wie der Begriff des audiovisuellen Mediendienstes im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. a Ziffer ii 6 7 8 9 10 - 5 - der Richtli nie 2010/13/EU zu verstehen ist und ob ein YouTube - Kanal wie de r- jenige der Beklagten als ein solcher audiovisueller Mediendienst anzusehen ist. 1. Der Unterlassungsantrag ist zulässig. a ) Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klageantrag sei je de n- falls mit der klarstellenden Einbeziehung des Drehbuchs des auf dem YouTube - Kanal der Beklagten abrufbaren Videos hinreichend bestimmt. Er nehme Bezug auf ein konkretisiertes Internetangebot, das mit einzelnen Abbildungen illustriert werde, auch wenn ni cht der gesamte Ablauf der Videoaufzeichnung durch Screenshots abgebildet werde. Auf den Screenshots zu sehen seien diejenigen Angaben, die den Kern des Unterlassungsgebots beträfen, nämlich die B e- zeichnung des konkret beworbenen Fabrikats sowie de r unter dem Video ang e- gebene Text zur Beschleunigungsleistung des Fahrzeugs. Die Hinzufügung des Drehbuchs des Werbevideos stelle eine Klarstellung und sinnvolle weitere Ko n- kretisierung des Antrags dar. Es werde deutlich, dass es lediglich um das ko n- krete Angebot gehe, nicht jedoch um die Überblicksseiten oder den gesamten YouTube - Auftritt der Beklagten. b ) Diese Beurteilung lässt keine Rechtsfehler erkennen. Zutreffend hat das Berufungsgericht darauf abgestellt, dass Streitgege nstand nach dem A n- tragswortlaut nicht das Werbevideo allein, sondern das Video mit dem darunter befindlichen Werbetext zur Beschleunigung des beworbenen Fahrzeugs ist. Durch die das Video kennzeichnenden, in den Klageantrag aufgenommenen Standbilder und das Drehbuch des Videos wird die B ezugnahme auf die ko n- krete Verletzungsform hinreichend be schrieben. 2. Für den Erfolg der Revision kommt es darauf an, ob die Beklagte ve r- pflichtet ist, bei der in Rede stehenden Werbung auf ihrem YouTube - Kanal für das Personenkraftwagenmodell P . R . den offiziellen 11 12 13 14 - 6 - Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO 2 - Emissionen anzugeben . Die Revision macht geltend, die Beklagte sei von einer entsprechenden Ve r- pflichtung befreit, weil sie einen audiovisuellen Mediendienst betreib e. a ) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte sei Vertreterin des Herstellers von Kraftfahrzeugen der Marke P . in Deutschland. Sie habe auf ihrer YouTube - Plattform für das Fahrzeugmodell P . R . geworben. Sie sei desh alb nach § 1 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und 2 Nr. 1 in Verbindung mit Anlage 4 Abschnitt II Pkw - EnVKV verpflichtet, Angaben über den offiziellen Kraftfahrstoffverbrauch und die offiziellen CO 2 - Emissionen zu machen. Die Beklagte könne sich nicht au f die in § 5 Abs . 2 Satz 1 Halbs. 2 Pkw - EnVKV vorgesehene Ausnahme berufen, nach der Hörfunkdienste und audiovisuelle Mediendienste nach Art. 1 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2010/13/EU von dieser Verpflichtung befreit seien. Die produktbezogenen I n- formationspflichten gä lten auch für Angebote auf elektronischen Videoportalen, die vornehmlich der Absatzförderung dienten. Der Werbespot und der YouTube - Kanal der Beklagten stellten keine audiovisuellen Medienangebo te dar. S ie dienten vornehmlich der Wer bung und nicht der Mein ungsbildung. Die im deutschen Recht getroffene Ausnahmeregelung berücksichtige den U m- stand, dass meinungsbildende Mediendienste einer anders ausgerichteten R e- gulierung unterlägen als Wirtschaftswerbung. Diesem Zweck trage § 5 Abs. 2 Pkw - EnVKV Rechnung, wen n er werbetypische Informationspflichten nur de n- jenigen auferlege, die Werbung für ihre Waren und Dienstleistungen betrieben, nicht jedoch denjenigen Diensten, die vornehmlich der Meinungsbildung dienten und dabei zur Finanzierung ihrer Angebote auch Werbu ng in ihre Programme integrierten. b) Die deutschen Regelungen in der Verordnung über Verbraucherinfo r- mationen zu Kraftstoffverbrauch, CO 2 - Emissionen und Stromverbrauch neuer Personen kraftwagen dienen der Umsetzung der Richtlinie 1999/94/EG über die 15 16 - 7 - B ereitstellung von Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch und CO 2 - Emissionen beim Marketing für neue Personenkraftwagen. Diese Recht s- verordnung wurde auf Grund von § 1 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 und 3 Nr. 1 bis 5 des Gesetzes z ur Umsetzung von Rechtsakten der Euro - päischen Gemeinschaften auf dem Gebiet der Energieeinsparung bei Geräten und Kraftfahrzeugen (Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz - EnVKG) vom 30. Januar 2002 (BGBl. I, S. 570) erlassen. Die den Herstellern und Händl ern in § 1 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Pkw - EnVKV auferlegte Verpflichtung sicherzustellen, dass die von ihnen verwendeten Werbeanzeigen Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO 2 - Emissionen der betre f- fenden Modelle neuer P ersonenkraftwagen nach Maßgabe von Abschnitt I der Anlage 4 enthalten, ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG aF und § 3a UWG nF (BGH, Urteil vom 5. März 2015 - I ZR 164/13, GRUR 2015, 1017 Rn. 13 = WRP 2015, 1087 - Neue Personenkraft wagen II). Hiervon ist das Berufungsgericht ausgegangen. c) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen , dass die bea n- standete Werbung der Beklagten geeignet ist, die durch die § 1 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Pkw - EnVKV geschützten Interessen von Verbrauchern und sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen (§ 3a UWG). d ) Nach § 5 Abs. 1 Pkw - EnVKV haben Hersteller und Händler, die We r- beschriften verwenden, sicherzustellen, dass dort Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offizie llen spezifischen CO 2 - Emissionen der betre f- fenden Modelle neuer Personenkraftwagen nach Maßgabe von Abschnitt I der Anlage 4 dieser Verordnung gemacht werden. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 Pkw - EnVKV gilt dies entsprechend für in elektronischer Form verbr eitetes We r- bematerial und Werbung durch elektronische, magnetische oder optische Spe i- chermedien. Durch diese Vorschriften wird Art. 6 der Richtlinie 1999/94/EG u m- gesetzt. Nach diesen Regelungen ist die Beklagte verpflichtet, Angaben über 17 18 - 8 - den offiziellen Kr aftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO 2 - Emis - sionen zu machen, die die Beklagte nicht bereitgestellt hat. aa) Die Beklagte ist die bevollmächtigte Vertreterin des Herstellers von Kraftfahrzeugen der Marke P . in Deutschland und gilt deshalb gemäß § 2 Nr. 2 Pkw - EnVKV als Herstellerin im Sinne von § 5 Abs. 1 Pkw - EnVKV. bb ) Zutreffend und von der Revision nicht angegriffen ist d as Berufung s- gericht davon ausgegangen, dass es sich bei d em YouTube - Kanal der Bekla g- ten um Werbematerial i m Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 Pkw - EnVKV handelt. Nach § 2 Nr. 11 Pkw - EnVKV ist Werbematerial jede Form von Inform a- tionen, die für die Vermarktung und Werbung für Verkauf und Lea sing neuer Personenkraftwagen in der Öffentlichkeit verwendet werden; dies umfasst auch Texte und Bilder auf Internetseiten. Ersichtlich werden Texte und Bilder auf I n- ternetseiten lediglich beispielhaft genannt, so dass der Begriff des Werbemat e- rials auch im Internet abrufbare Videos umfasst. cc ) Es steht zwischen den P arteien nicht in Streit, dass sich diese We r- bung auf neue Personenkraftwagen der Marke P . bezieht und das kon - krete Modell R . betrifft. Damit lagen, soweit nicht die Ausnah - me nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 Pkw - EnVKV eingreift, die Vo raussetzungen vor, unter denen der offizielle Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO 2 - Emmissionen in dem I nternetauftritt der Beklagten an zugeben sind. e ) Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 Pkw - EnVKV sind Hörfunkdienste und audiovisuelle Mediendienste im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2010/13/EU von der Pflicht ausgenommen, den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO 2 - Emissionen der betreffenden Modelle neuer Personenkraftwagen an zu geben . Im Re visionsverfahren stellt sich die en t- scheidungserhebliche und durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der E u- 19 20 21 22 - 9 - ropäischen Union bisher nicht geklärte Frage, ob ein Videokanal wie derjenige, der von der Beklagten bei dem Internetdienst "YouTube" betrieben wir d, ein audiovisueller Mediendienst im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2010/13/EU ist (vgl. hierzu die Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar vom 1. Juli 2015 - C - 347/14, juris Rn. 39 - New Media Online GmbH). aa) Eine Regelung wie i n § 5 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 Pkw - EnVKV ist zwar in der Richtlinie 1999/94/EG nicht ausdrücklich vorgesehen . S ie steht jedoch mit ihr im Einklang , weil sie auf einer in der Richtlinie vorgesehenen Empfe h- lung der Europäischen Kommission beruht. (1 ) Die R egelungen in Art. 3 und Art. 5 der Richtlinie 1999/94/EG entha l- ten Vorgaben für am Verkaufsort bereitzuhaltende Angaben zum Kraftstoffve r- brauch und zu den CO 2 - Emissionen für neue Personenkraftwagenmodell e . Gemäß Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 1999/94/EG stel len die Mitgliedstaaten a u- ßerdem sicher, dass alle Werbeschriften die offiziellen Kraftstoffverbrauchswe r- te und die offiziellen spezifischen CO 2 - Emissionswerte der betreffenden Pers o- nenkraftwagenmodelle gemäß Anhang IV enthalten. Die Mitgliedstaaten tragen nach Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 1999/94/EG gegebenenfalls dafür Sorge, dass anderes Werbematerial als die obengenannten Werbeschriften eine Angabe der offiziellen CO 2 - Emissionswerte und der offiziellen Kraftstoffverbrauchswerte des betreffenden Personen kraftwagenmodells beinhaltet. (2 ) D ie Richtlinie 1999/94/EG macht damit allein Vorgaben für die We r- bung für neue Personenkraftwagenmodelle in Werbeschriften und anderem Werbematerial . Bei Werbeschriften handelt es sich nach Art. 2 Nr. 9 der Richtl i- nie um Druckschriften , die für den Vertrieb von Fahrzeugen und zur Werbung in der Öffentlichkeit verwendet werden . Eine ausdrückliche Regelung , nach der Angaben zum Kraftstoffverbrauch und zu den CO 2 - Emissionen bei der Werbung für neue Personenkraftwagen im F ernsehen , Hörfunk oder Internet sowie auf 23 24 25 - 10 - elektronischen Speichermedien zu machen sind, enthält die Richtlinie 1999/94/EG nicht. (3) Soweit Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 1999/94/EG anordnet, dass and e- res Werbematerial , das beim Inverkehrbringen neuer P ersonenkraftwagen g e- nutzt wird, die erforderlichen Angaben enthalten sol l , hat die Kommissio n au f- grund der Regelung in A rt. 9 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 1999/94/EG mit Empfehlung vom 26. März 2003 über die Anwendung der in der Richtlinie 1999/94/EG en thaltenen Bestimmungen über Werbeschriften auf andere Med i- en (ABl. L 82 vom 29. März 2003 , S. 33) eine Erstreckung der Verpflichtung, Angaben über den spezifischen Kraftstoffverbrauch und die CO 2 - Emissionen neuer Personenkraftwagen zu machen, auf elektroni sch verbreitetes Werbem a- terial und auf Werbung in elektronischen, magnetischen und optischen Spe i- chermedien empfohlen (Nr. 2 Abs. 2 der Kommissionsempfehlung) . Diese Em p- fehlung gilt nach ihrer Nr. 4 nicht für Hörfunkdienste und Fernsehdienste gemäß Art. 1 Buchst. a der Richtlinie 89/552/EWG zur Koordinierung bestimmter Rechts - und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (AB l. L 298 vom 17. Oktober 1989, S . 23) , die nach mehr e- ren Änderungen durch die Richtlinie 2010 /13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts - und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (ABl. L 95 vom 15. April 2010, S. 1) ersetzt wo r- den ist. Auf Grundlage dieser Empfehlung hat der deutsche Veror dnungsgeber in § 5 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 Pkw - EnVKV angeordnet, dass Werbung für neue Personenkraftwagen in Hörfunkdiensten und audiovisuelle n Mediendiensten vom Regelungsbereich der Pkw - Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung ausgenommen ist (BR - Drs. 14 3/04, S. 22; vgl. Wüsten berg, WRP 2014, 533, 535 f.). bb ) Der Senat geht davon aus, dass d as Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht angenommen hat , dass das von der Klägerin beanstandete Video und 26 27 - 11 - der von der Beklagten betrieben e YouTube - Kanal keinen au diovisuellen Med i- endienst im Sinne vo n Art. 1 Abs. 1 Buchst. a Ziffer i der Richtlinie 2010/13/EU dar stellt . (1 ) Nach dieser Regelung ist ein audiovisueller Mediendienst eine Diens t leistung im Sinne der Artikel 56 und 57 AEUV, für die ein Mediendienst e- anbieter die redaktionelle Verantwortung trägt und deren Hauptzweck die B e- reitstellung von Sendungen zur Information, Unterhaltung oder Bildung der al l- gemeinen Öffentlichkeit über elektronische Kommuni kationsnetze im Sinne des Art. 2 Buchst. a der Richtli nie 2002/21/EG ist . B ei diesen audiovisuellen Med i- endiensten handelt es sich entweder um Fernsehprogramme oder um audiov i- suelle Medie ndienste auf Abruf, die in Art. 1 Abs. 1 Buchst. e und g der Richtl i- nie 2010/13/EU näher definiert werden. Eine Sendung ist nach Art. 1 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2010/13/EU eine Abfolge von bewegten Bildern mit oder ohne Ton, die Einzelbestandteil eines von einem Mediendiensteanbieter erstel l- ten Sendeplans oder Katalogs ist und deren Form und Inhalt mit der Form und dem Inhalt von Fernsehprogrammen vergleichbar sind. Beispiele für Sendu n- gen sind unter anderem Spielfilme, Sportberichte, Fernsehkomödien, Dokume n- tarfilme, Kindersendungen und Originalfernsehspiele. (2 ) Der Begriff der audiovisuellen Mediendienste soll nac h Erwägung s- grund 22 der Richtlinie 2010/13/EU solche Dienste ausschließen, bei denen audiovisuelle Inhalte lediglich eine Nebenerscheinung darstellen und nicht Hauptzweck der Dienste sind. Hauptzweck des YouTube - Kanals der Beklagten ist die Bereitstellung von Videos der in Rede stehenden Art. Eine Sendung im Sinne des Art. 1 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2010/13/EU und damit ein audiovisueller Mediendienst sind im vorliegenden Fall nicht deshalb ausg e- schlossen, weil die audiovisuellen Inhalte nur eine Ne benerscheinung des V i- deos der Beklagten sind. 28 29 - 12 - (3) Der Umstand, dass das von der Beklagten auf ihrem YouTube - Kanal zum Abruf bereitgestellte Video eine Dauer von lediglich 15 Sekunden hat, steht seiner Qualifikation als Sendung im Sinne der Richtlinie n icht entgegen. Der Begriff der Sendung im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2010/13 enthält keine Anforderung hinsichtlich der Dauer der betreffenden Abfolge von Bildern (EuGH, Urteil vom 21. Oktober 2015 - C - 347/14, GRUR 2016, 101 Rn. 20 - New Media Online GmbH) . Er e rfasst deshalb auch die Bereitstellung kurzer Videos, die kurzen Sequenzen aus lokalen Nachrichten, Sport oder U n- terhaltung entsprechen, in einer Subdomain der Website einer Zeitung (EuGH, GRUR 2016, 101 Rn. 24 - New Media Onlin e GmbH ) . (4 ) Dass der Internetnutzer auf das in Rede stehende Video zu dem von ihm gewählten Zeitpunkt und auf seinen individuellen Abruf hin zugreifen kann, hindert seine Qualifikation als Sendung im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2 010/13 nicht. D iese Möglichkeit ist in der Definition des audiovisue l- len Mediendienstes auf Abruf in Art. 1 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2010/13 ausdrücklich vorgesehen (EuGH, GRUR 2016, 101 Rn. 21 - New Media Online GmbH) . (5 ) Der Hauptzweck des Y ouTube - Kanals der Beklagten besteht alle r- dings nicht in der Bereitstellung von Sendungen zur Information, Unterhaltung oder Bildung der allgemeinen Öffentlichkeit über elektronische Kommunikat i- onsnetze. Er genügt aus diesen Grün den nicht den Anforderungen, die Art. 1 Abs. 1 Buchst. a Ziffer i der Richtlinie 2010/13/EU an einen audiovisuellen M e- diendienst stellt. cc ) Es kommt nach Auffassung des Senats in Betracht, dass die Bekla g- te einen audiovisuel len Mediendienst im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. a Zi f- fer i i der Richtlinie 2010/13/EU betreibt. 30 31 32 33 - 13 - ( 1 ) Das Berufungsgericht hat angenommen, weder der Werbespot der Beklagten auf ihrem YouTube - Kanal noch der YouTube - Kanal selbst seien als audiovisueller Mediendienst anzusehen , weil s owohl der Werbespot a ls auch der YouTube - Kanal der Be klagten vornehmlich der Werbung und nicht der Me i- nungsbildung diene ( so auch OLG München, Urteil vom 5. Februar 2015 - 29 U 3689/14, juris Rn. 3 ; LG Wuppertal, NJW 2015, 1256, 1257 ) . Der Senat hat Zweifel, ob mit diese r Beg ründung angenommen werden kann, der YouT u- be - Kanal der Beklagten sei nicht als audiovisueller Mediendienst anzusehen . Die audiovisuelle kommerzielle Kommunikation dient der Absatzförderung. Gleichwohl sieht Art. 1 Abs. 1 Buchst. a Ziffer ii der Richtlinie 2 010/13/EU sie als audiovisuellen Mediendienst an. Die Bestimmungen der Richtlinie 2010/13/EU gelten zudem nach ihrem Art. 25 entsprechend für reine Werbe - und Teleshopping - Fernsehkanäle sowie für Fernsehkanäle, die ausschließlich der Eigenwerbung dienen . (2) Der Begriff der audiovisuellen kommerziellen Kommunikation wird in Art. 1 Abs. 1 Buchst. h der Richtlinie 2010/13/EU dahingehend definiert, dass es sich dabei um Bilder mit oder ohne Ton handelt, die der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren und Dienstleistungen oder des Erscheinungsbilds natürlicher oder juristischer Personen, die einer wirtschaftl i- chen Tätigkeit nachgehen, dienen . D iese Bilder sind einer Sendung gegen En t- gelt oder eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigen werbung beigefügt oder darin enthalten. Zur audiovisuellen kommerziellen Kommunikation zählen unter anderem Fernsehwerbung, Sponsoring, Teleshopping und Produktplatzierung. (3) Bei dem YouTube - Kanal der Beklagten und dem dort abrufbaren b e- anstandeten V ideo handelt es sich nach Auffassung des Senats zwar weder um Fernsehwerbung, Sponsoring, Teleshopping oder Produktplatzierung. Diese Formen der audiovisuellen kommerziellen Kommunikation sind nach dem Wor t- laut von Art. 1 Abs. 1 Buchst. h der Richtlinie 20 10/13/EU jedoch nur Beispiele 34 35 36 - 14 - für audiovisuelle kommerzielle Kommunikation. Es ist deshalb nicht ausg e- schloss en, das in Rede stehende Werbev ideo und einen YouTube - Kanal wie denjenigen der Beklagten, der ausschließlich der Absatzförderung von Produ k- ten der Marke P . dient , als audiovisuelle kommerzielle Kommunikation im Sinne der Richtlinie 2010/13/EU anzusehen , wenn es sich dabei um der Fer n- sehwerbung, dem Sponsoring, dem Teleshopping oder der Produktplatzierung vergleichbare Werbung handelt (Holznagel in Hoeren/Sieber/Holznagel, Mult i- media - Recht, 43 . EL 2016, Teil 3, Rn. 38). (4) Es stellt sich deshalb die Frage, ob das von der Klägerin beanstand e- te Video der Beklagten Teil einer Sendung im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2010/13/ EU ist , die mit Fernsehprogrammen vergleichbar ist. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union verlangt Art. 1 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2010/13 die Vergleichbarkeit von Videos e- quenzen mit der Form und dem Inhalt von Fernsehprogr ammen, nicht aber die Vergleichbarkeit einer kompletten Kurzvideosammlung mit einem von einem Fernsehveranstalter erstellten kompletten Sendeplan oder Katalog (EuGH, GRUR 2016, 101 Rn. 19 - New Media Online GmbH). Aus diesem Grund ist zu erwägen , den YouTu be - Kanal der Beklagten als einem ausschließlich der E i- genwerbung dienenden Fernsehkanal ähnlich anzusehen. Dann könnte er als audiovi sueller Mediendienst im Sinne der Richtlinie 2010/13/EU aufzufassen sein . (5) Für eine abweichende Beurteilung könnte allerdings sprechen, dass Art. 1 Abs. 1 Buchst. h der Richtlinie 2010/13/EU als audiovisuelle kommerzielle Kommunikation ausschließlich solche Bilder erfasst, die einer Sendung gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung beigefügt oder darin enthalten sind. Im Streitfall handelt es sich um eine Videosequenz zur Produktwerbung, die auf einem allein der Eigenwerbung dienenden YouTube - Kanal bereitgestellt wird. Die Videosequenz ist damit keiner Sendung 37 38 - 15 - als Eigenwerbung beigefügt. Art . 25 der Richtlinie 2010/13/EU ordnet eine en t- sprechende Geltung der Richtlinie zwar für Fernsehkanäle an, die ausschlie ß- lich der Eigenwerbung dienen. Ein YouTube - K anal ist aber kein Fernsehkanal. Es erscheint zweifelhaft, ob er einem solchen für die Zweck e der Richtlinie gleichzustellen ist. 3. Die Frage ist für die Entscheidung über den Unterlassungsantrag en t- scheidungserheblich. Entgegen der Ansicht der Revision ist die Wiederh o- lungsgefahr nicht entfallen, weil die Beklagte im Berufungsverfahren eine stra f- bewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat . a) Eine Unterlassungserklärung muss, um die durch eine Verletzung s- handlung begründete Gefahr der Wiederholung entsprechender Wettbewerb s- verstöße auszuräumen, eindeutig und hinreichend bestimmt sein und den erns t- lichen Willen des Schuldners erkennen lassen, die betreffende Handlung nicht mehr zu begehen, und daher durch ein angemessenes Vertragsstrafeverspr e- chen abgesichert sein. Sie muss außerdem den bestehenden gesetzlichen U n- terlassungsanspruch nac h Inhalt und Umfang voll abdecken und dementspr e- chend uneingeschränkt, unwiderruflich, unbedingt und grundsätzlich auch ohne die Angabe eines Endtermins erfolgen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 17. Sep - tember 2015 - I ZR 92/14, GRUR 2016, 395 Rn. 34 = WRP 2016, 454 - Smar t- phonewerbung ). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob die Unterlassungsverpflichtungserklärung die Wiederholungsgefahr beseitigt, ist derjenige der Abgabe der Erklärung (BGH, GRUR 2016, 395 Rn. 34 - Smar t- phonewerbung) . b) Die von der Beklagten abgegebene Unterlassungserklärung entspricht diesen Erfordernissen nicht . 39 40 41 - 16 - aa) Es kommt allerdings nicht darauf an, dass die Klägerin die Unterwe r- fungserklärung erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung im Berufung s- verfah ren angenommen hat. Die Wiederholungsgefahr entfällt bereits mit Abg a- be des Angebots in Form der Unterwerfungserklärung (BGH, Urteil vom 18. Mai 2006 - I ZR 32/03, GRUR 2006, 878 Rn. 20 = WRP 2006, 1139 - Vertragsstra - fevereinbarung). Da die Beklagte die U nterwerfungserklärung im Berufungsve r- fahren schriftsätzlich abgegeben und i n der Berufungsverhandlung konkretisiert hat, hätte sie das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung berücksichtigen und die auf Unterlassung gerichtete Klage abweisen müssen, wenn die Unte r- lassungserklärung geeignet gewesen wäre, die Wiederholungsgefahr zu bese i- tigen. bb) Die Unterlassungserklärung, die inhaltlich nicht vollständig mit dem geltend gemachten Unterlassungsanspruch übereinstimmt, lässt jedoch nicht den ernstlichen Willen der Beklagten erkennen, die mit dem Klageantrag bea n- standete Handlung nicht mehr zu begehen. Die Beklagte hat im Berufungsve r- fahren erklärt, die Unterlassungserklärung betreffe einen bisher nicht streitg e- genständlichen Sachverhalt und sei nur vorsor glich abgegeben worden, um einen weiteren Rechtsstreit zu vermeiden. Bei einer solchen Sachlage kann von einem Wegfall der Wiederholungsgefahr im Hinblick auf den streitgegenständl i- chen Unterlassungsanspruch nicht ausgegangen werden . 42 43 - 17 - 4 . Die Vorlagefra ge ist unabhängig von der Wirkung der abgegebenen Unterlassungserklärung für den Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten en t- scheidungserheblich, weil der Klägerin ein Anspruch auf Ersatz pauschaler Abmahnkosten gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 nur zu steht , wenn zum Z eitpunkt der Abmahnung der geltend gemachte Unterlassungsanspruch bestand. Büscher Schaffert Kirchhoff Löffler Schwonke Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 18.11.2014 - 81 O 59/14 - OLG Köln, Entscheidung vom 29.05.2015 - 6 U 177/14 - 44
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