ECLI:DE:BGH:2018:130918UIZR117.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 117/15 Verkündet am: 13 . September 201 8 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja YouTube - Werbekanal II UWG § 3a; Pkw - EnVKV § 5 Abs. 1 und 2 Satz 1 Halbsatz 2; Richtlinie 2010/13/EU Art. 1 Abs. 1 Buchst. a Ziffer i und ii Weder ein bei dem Internetdienst YouTube zu Werbezwecken betriebener Videokanal noch ein dort abrufbares Werbevideo stellt einen audiovisuellen Mediendienst im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2010/13/EU dar. Wird mit einem auf diesem Werbekanal abrufbaren Video für neue Pers o- nenkraftwagen geworben, sind deshalb Angaben über den offiziellen Kraftstof f- verbrauch und die offiziellen spezifischen CO 2 - Emissionen der beworbenen Modelle zu machen. BGH, Urteil vom 13. September 2018 - I ZR 117/15 - OLG Köln LG Köln - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze bis zum 26 . Juni 2018 einge reicht werden konnten, durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlande s- gerich ts Köln vom 29. Mai 2015 wird auf Kosten der Beklagten z u- rückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte vertreibt in Deutschland Automobile unter der Marke P . . Sie unterhält bei dem Internetdienst YouTube einen Videokanal, auf dem sie am 17. Februar 2014 ein etwa fünfzehn Sekunden langes Video mit dem Titel "P . R . " veröffentlichte. Unter dem Video befand sich folgender Text: "In 5,9 Sekunden von 0 auf 100 km/h mit dem stärksten Serienmotor der P. - Ges chichte. Entdecke die R . bei einem Vertragspartner in Deiner Nähe und lass Dich begeistern." 1 - 3 - Die in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragene Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte habe bei dieser Werbung Anga ben zum offiziellen Kraftstoffverbrauch und den offiziellen CO 2 - Emissionen des P. R . machen müssen. Die Klägerin hat zuletzt beantragt, die Beklagte unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschä ftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für neue Persone n- kraftwagen P . R . , Beschleunigung von 0 auf 100 km/h in 5,9 Sekun - den zu werben, ohne die gemäß § 5 Abs. 1 der Verordnung über Verbrauche r- informationen zu Kraftstoffverbrauch, CO 2 - Emissio nen und Stromverbrauch neuer Personenkraftwagen (Pkw - EnVKV) erforderlichen Angaben über den off i- ziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO 2 - Emissionen des beworbenen Fahrzeugs zu machen, wenn dies geschieht wie am 17. Februar 2014 auf der Internetplattform "YouTube" in dem Videoclip "P . R . " , wie nachstehend wiedergegeben: (E s folgen Einblendungen der You Tube - Internetseite mit Standbildern aus dem Video sowie ein Drehbuch des Videos). Außerdem hat sie die Beklagte auf Erstattung von pauschalen Abmah n- kosten in Höhe von 245 Euro nebst Zinsen in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben (LG Köln, GRUR - RS 2015, 19957) . Die Beklagte hat im Berufungsverfahren eine Unterwerfungserklärung ab gegeben, welche die Klägerin angenommen hat. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen , dass es die Ve r- urteilung der Beklagten zur Unterlassung nach vorstehend wiedergegebenem Antrag ausgesprochen hat (OLG Köln, GRU R - RR 2016, 158 = WRP 2015, 1125). Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückwe i- sung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. 2 3 4 5 6 - 4 - Der Senat hat mit Beschluss vom 12. Januar 2017 dem G erichtshof der Europäischen Union folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt (BGH, GRUR 2017, 412 = WRP 2017, 549 - YouTube - Werbekanal I): Betreibt derjenige, der bei dem Internetdienst YouTube einen V i- deokanal unterhält, von dem Internetnutzer kurze Werbevideos für Modelle neuer Personenkraftwagen abrufen können, einen audi o- visuellen Mediendienst im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts - und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitste l- lung audiovisueller Mediendienste ? Der Gerichtshof der Europäischen Union hat diese Frage wie folgt b e- antwortet (EuGH, Urteil vom 21. Februar 2018 - C - 132/17, GRUR 2018, 6 21 = WRP 2018, 543 - Peugeot Deutschland/Deutsche Umwelthilfe): Art. 1 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2010/13 /EU ist dahin ausz u- legen, dass die Definition des Begriffs "audiovisueller Medie n- dienst" weder einen Videokanal wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, auf dem die Internetnutzer kurze Werbevideos für Modelle neuer Personenkraftwagen abrufen können, noch e i- nes dieser Videos für sich genommen erfasst. D ie Parteien haben ihr Einverständnis mit einer Revisionsentscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt. Entscheidungsgründe: I . Das Beru fungsgericht h at angenommen, der Klägerin stünden die ge l- tend gemachten Ansprüche aus § § 8 , 3, § 4 Nr. 11 UWG (aF) in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und 2 Pkw - EnVKV zu. Zur Begründung hat es ausgeführt: 7 8 9 10 - 5 - Die zulässige Klage sei auch begründet. Nach § 1 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und 2 Nr. 1 in Verbindung mit der Anlage 4 Abschnitt II Pkw - EnVKV seien Angaben des offiziellen Kraftstoffverbrauchs und der offiziellen CO 2 - Emissionen geschu l- det. Die Ausnahmevorschrift des § 5 Abs. 2 Nr. 2 Pkw - EnVKV zugunsten audio - vi sueller Mediendien ste nach Art. 1 Abs. 1 Buchst. a der R ichtlinie 2010/13/EG greife nicht ein. II . Über die Revision der Beklagten ist mit Zustimmung der Parteien im schriftlichen Verfahren zu entscheiden (§ 128 Abs. 2 ZPO). Es liegt eine wir k- same Zustimmung vor, nachd em die Parteien am 5. Juli 2018 und 9. Juli 2018 - weil die Frist des § 128 Abs. 2 Satz 3 ZPO zunächst nicht eingehalten werden konnte - erneut ihre Zustimmung erklärt haben, so dass auf dieser Grundlage gemäß § 128 Abs. 2 Satz 1 ZPO erkannt werden kann ( BGH, Urteil vom 4. Juli 2017 - XI ZR 470/15, W M 2017, 1 7 0 5 Rn. 10 ). III. D ie Revision der Beklagten hat keinen Erfolg. Die auf Unterlassung gerichtete Klage ist zulässig (dazu I II 1) und begründet (dazu II I 2). Da d ie vo r- gerichtliche Abmahnung der Klä ger in berechtigt war, is t die Beklagte verpflic h- tet, ihr die geltend gemachten Abmahnkosten zu erstatten (dazu I II 3). 1. Der von der Klägerin zuletzt gestellte Unterlassungsantrag ist hinre i- chend bestimmt und damit zulässig. a ) Das Berufungsgeric ht hat angenommen, der Klageantrag sei jede n- falls mit der klarstellenden Einbeziehung des Drehbuchs des auf dem YouTube - Kanal der Beklagten abrufbaren Videos hinreichend bestimmt. Er nehme Bezug auf ein konkretisiertes Internetangebot, das mit einzelnen Ab bildungen illustriert werde, auch wenn nicht der gesamte Ablauf der Videoaufzeichnung durch Screenshots abgebildet werde. Auf den Screenshots zu sehen seien diejenigen 11 12 13 14 15 - 6 - Angaben, die den Kern des Unterlassungsgebots beträfen, nämlich die B e- zeichnung des konk ret beworbenen Fabrikats sowie de r unter dem Video ang e- gebene Text zur Beschleunigungsleistung des Fahrzeugs. Die Hinzufügung des Drehbuchs des Werbevideos stelle eine Klarstellung und sinnvolle weitere Ko n- kretisierung des Antrags dar. Es werde deutlich, d ass es lediglich um das ko n- krete Angebot gehe, nicht jedoch um die Überblicksseiten oder den gesamten YouTube - Auftritt der Beklagten. Diese Beurteilung lässt keine Rechtsfehler e r- kennen. b) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Verbotsantrag nicht dera rt u n- deutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefu g- nis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entsche i- dung darüber, was ihm v erboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 5. November 2015 - I ZR 50/14, GRUR 2016, 705 Rn. 11 = WRP 2016, 869 - ConText ; Urteil vom 9. November 2017 - I ZR 134/16, GRUR 2018, 417 Rn. 21 = WRP 2018 , 466 - Resistograph) . c) D as Berufungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass Streitg e- ge nstand nach dem A ntragswortlaut nicht das Werbevideo allein, sondern das Video mit dem darunter befindlichen Werbetext betreffend die Beschleun i- gung s leistung des F ahrzeugs P. R . ist. Durch die das Video kenn - zeichnenden, in den Klageantrag aufgenommenen Standbilder und das Dre h- buch des Videos wird zudem die Bezugnahme auf die konkrete Verletzung s- form hinreichend beschrieben. Dagegen wendet sich die Revision auch nicht. 2. Der Unterlassungsantrag ist auch begründet. D er Kläger in steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Nr. 3 , § 3 Abs. 1, § 3a UWG (§ 4 Nr. 11 UWG aF) in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und 2 Pkw - EnVKV zu . D ie Beklagte hat gegen ihre Verpflichtung verstoßen, bei 16 17 18 - 7 - der in Rede stehenden Werbung auf ihrem YouTube - Kanal für das Persone n- kraftwagenmodell P. R. Angaben zum offiziellen Kraftstoffverbrauch und zu den offiziellen spezifischen CO 2 - Emissionen zu machen. a ) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte sei Vertreterin des Herstellers von Kraftfahrzeugen der Marke P . in Deutschland. Sie habe auf ihrer YouTube - Plattform für das Fahrzeugmodell P. R. ge - worben. Sie sei deshal b nach § 1 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und 2 Nr. 1 in Verbindung mit Anlage 4 Abschnitt II Pkw - EnVKV verpflichtet, Angaben über den offiziellen Kraftfahrstoffverbrauch und die offiziellen CO 2 - Emissionen zu machen. Die B e- klagte könne sich nicht auf die in § 5 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 Pkw - EnVKV vo r- gesehene Ausnahme berufen, nach der Hörfunkdienste und audiovisuelle M e- diendienste nach Art. 1 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2010/13/EU von dieser Verpflichtung befreit seien. Die produktbezogenen Informationspflichten gäl ten auch für Angebote auf elektronischen Videoportalen, die vornehmlich der A b- satzförderung dienten. Der Werbespot und der YouTube - Kanal der Beklagten stellten keine audiovisuellen Medienangebote dar. Sie dienten vornehmlich der Werbung und nicht der Meinu ngsbildung. Die im deutschen Recht getroffene Ausnahmeregelung berücksichtige den Umstand, dass meinungsbildende M e- diendienste einer anders ausgerichteten Regulierung unterlägen als Wir t- schaftswerbung. Diesem Zweck trage § 5 Abs. 2 Pkw - EnVKV Rechnung, wenn er werbetypische Informationspflichten nur denjenigen auferlege, die Werbung für ihre Waren und Dienstleistungen betrieben, nicht jedoch denjenigen Dien s- ten, die vornehmlich der Meinungsbildung dienten und dabei zur Finanzierung ihrer Angebote auch Werbun g in ihre Programme integrierten. b) Nach dem von der Kläger in beanstandeten Gesetzesverstoß auf dem Internetportal YouTube im Februar 2014 ist das Lauterkeitsrecht durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb mit W irkung ab 10. Dezember 2015 novelliert worden (BGBl. I, S. 2158). Die 19 20 - 8 - Vorschrift des § 4 Nr. 11 UWG aF ist nunmehr inhaltsgleich im um die Spürba r- keitsklausel des § 3 Abs. 1 UWG aF ergänzten § 3a UWG enthalten. Für den Tatbestand des Rechtsbruchs hat sich dadurch in der Sache nichts geändert ( BGH, Urteil vom 2. März 2017 - I ZR 194/15 , GRUR 2017, 537 Rn. 18 = WRP 2017, 542 - Konsumgetreide; Urteil vom 5. Oktober 2017 - I ZR 117/16, GRUR 2017, 1273 Rn. 13 = WRP 2018, 51 - Tabakwerbung im Internet). c) Di e den Herstellern und Händlern in § 1 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Pkw - EnVKV auferlegte Verpflichtung sicherzustellen, dass die von ihnen verwend e- ten Werbeanzeigen Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO 2 - Emissionen der b etreffenden Modelle neuer Pers o- nenkraftwagen nach Maßgabe von Abschnitt I der Anlage 4 enthalten, ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG aF und § 3a UWG nF (BGH, Urteil vom 5. März 2015 - I ZR 164/13, GRUR 2015, 1017 Rn. 13 = WRP 2015 , 1087 - Neue Personenkraftwagen II). Dies gilt auch für die Regelung des § 5 Abs. 2 Pkw - EnVKV, welche die Verpflichtung des § 5 Abs. 1 Pkw - EnVKV für in elektronischer Form verbreitetes Werbematerial für entsprechend a n- wendbar erklärt. Hiervon ist das Beru fungsgericht ausgegangen. d ) Die Beklagte ist nach § 1 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und 2 Nr. 1 Pkw - EnVKV grundsätzlich dazu verpflichtet, in der Werbung für das in Rede stehende Fah r- zeugmodell P. R. Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO 2 - Emissionen zu machen . Diese Angaben hat die Beklagte nicht bereitgestellt . aa) Hersteller und Händler, die neue Personenkraftwagen ausstellen, zum Kauf oder Leasing anbieten oder für diese werben, haben dabei Angaben ü ber den Kraftstoffverbrauch, die CO 2 - Emissionen nach Maßgabe der §§ 3 bis 5 Pkw - E nVKV zu machen (§ 1 Abs. 1 Pk w - EnVKV). Nach § 5 Abs. 1 Pkw - EnVKV haben Hersteller und Händler, die Werbeschriften verwenden, sicherz u- 21 22 23 - 9 - stellen, dass dort Angaben über den offizi ellen Kraftstoffverbrauch und die off i- ziellen spezifischen CO 2 - Emissionen der betreffenden Modelle neuer Pers o- nenkraftwagen nach Maßgabe von Abschnitt I der Anlage 4 dieser Verordnung gemacht werden. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 Pkw - EnVKV gilt dies en t- sprechend für in elektronischer Form verbreitetes Werbematerial und Werbung durch elektronische, magnetische oder optische Speichermedien. Durch diese Vorschriften wird Art. 6 der Richtlinie 1999/94/EG über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch und CO 2 - Emissionen beim Marketing für neue Personenkraftwagen umgesetzt. bb ) Die Beklagte ist die bevollmächtigte Vertreterin des Herstellers von Kraftfahrzeugen der Marke P . in Deutschland und gilt deshalb gemäß § 2 Nr. 2 Pkw - EnVKV als Herstellerin im Sinne von § 5 Abs. 1 Pkw - EnVKV. cc ) Das Berufungsgericht ist z utreffend und von der Revision un angegri f- fen davon ausgegangen, dass es sich bei d em YouTube - Kanal der Beklagten um Werbematerial im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 Pkw - EnVKV ha n- delt. Nach § 2 Nr. 11 Pkw - EnVKV ist Werbematerial jede Form von Informati o- nen, die für die Vermarktung und Werbung für Verkauf und Lea sing neuer Pe r- sonenkraftwagen in der Öffentlichkeit verwendet werden; dies umfasst auch Tex te und Bilder auf Internetseiten. Ersichtlich werden Texte und Bilder auf I n- ternetseiten lediglich beispielhaft genannt, so dass der Begriff des Werbemat e- rials auch im Internet abrufbare Videos umfasst. dd ) Es steht zwischen den Parteien nicht in Stre it, dass sich diese We r- bung auf neue Personenkraftwagen der Marke P . bezieht und das kon - krete Modell R . betrifft. Damit lagen, soweit nicht die Ausnahme nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 Pkw - EnVKV eingreift, die Voraussetzungen vor, unter denen der offizielle Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO 2 - Emmissionen in dem Internetauftritt der Beklagten anzugeben sind. 24 25 26 - 10 - e ) Die Beklagte ist nicht von der Pflicht, Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen sp ezifischen CO 2 - Emissionen zu machen, nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 Pkw - EnVKV be freit . aa) Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 Pkw - EnVKV sind Hörfunkdienste und audiovisuelle Mediendienste im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. a der Rich t- linie 2010/13/EU von der Pflicht ausgenommen, den offiziellen Kraftstoffve r- brauch und die offiziellen spezifischen CO 2 - Emissionen der betreffenden M o- de l le neuer Personenkraftwagen anzugeben. bb ) Eine Regelung wie in § 5 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 Pkw - EnVKV ist zwar in der Richtlinie 1999/94/EG nicht ausdrücklich vorgesehen. Sie steht j e- doch mit ihr im Einklang, weil sie auf einer in der Richtlinie vorgesehenen Em p- fehlung der Europäischen Kommission beruht. (1 ) Die Regelungen in Art. 3 und Art. 5 der Richtlinie 1999 /94/EG entha l- ten Vorgaben für am Verkaufsort bereitzuhaltende Angaben zum Kraftstoffve r- brauch und zu den CO 2 - Emissionen für neue Personenkraftwagenmodell e . Gemäß Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 1999/94/EG stellen die Mitgliedstaaten a u- ßerdem sicher, dass alle Werbeschriften die offiziellen Kraftstoffverbrauchswe r- te und die offiziellen spezifischen CO 2 - Emissionswerte der betreffenden Pers o- nenkraftwagenmodelle gemäß Anhang IV enthalten. Die Mitgliedstaaten tragen nach Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 1999/94/EG gege benenfalls dafür Sorge, dass anderes Werbematerial als die obengenannten Werbeschriften eine Angabe der offiziellen CO 2 - Emissionswerte und der offiziellen Kraftstoffverbrauchswerte des betreffenden Personenkraftwagenmodells enthält. (2 ) Die Richtlinie 1999/94/EG macht damit allein Vorgaben für die We r- bung für neue Personenkraftwagenmodelle in Werbeschriften und anderem 27 28 29 30 31 - 11 - Werbematerial. Bei Werbeschriften handelt es sich nach Art. 2 Nr. 9 der Richtl i- nie um Druckschriften, die für den Vertrieb von Fahrzeuge n und zur Werbung in der Öffentlichkeit verwendet werden. Eine ausdrückliche Regelung, nach der Angaben zum Kraftstoffverbrauch und zu den CO 2 - Emissionen bei der We r- bung für neue Personenkraftwagen im Fernsehen, Hörfunk oder Internet sowie auf elektronisch en Speichermedien zu machen sind, enthält die Richtlinie 1999/94/EG nicht. (3) Soweit Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 1999/94/EG anordnet, dass and e- res Werbematerial, das beim Inverkehrbringen neuer Personenkraftwagen g e- nutzt wird, die erforderlichen Anga ben enthalten soll, hat die Kommission au f- grund der Regelung in Art. 9 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 1999/94/EG mit Empfehlung vom 26. März 2003 über die Anwendung der in der Richtlinie 1999/94/EG enthaltenen Bestimmungen über Werbeschriften auf andere M ed i- en (ABl. L 82 vom 29. März 2003, S. 33) eine Erstreckung der Verpflichtung, Angaben über den spezifischen Kraftstoffverbrauch und die CO 2 - Emissionen neuer Personenkraftwagen zu machen, auf elektronisch verbreitetes Werbem a- terial und auf Werbung in elekt ronischen, magnetischen und optischen Spe i- chermedien empfohlen (Nr. 2 Abs. 2 der Kommissionsempfehlung). Diese Em p- fehlung gilt nach ihrer Nr. 4 nicht für Hörfunkdienste und Fernsehdienste gemäß Art. 1 Buchst. a der Richtlinie 89/552/EWG zur Koordinierung b estimmter Rechts - und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl. L 298 vom 17. Oktober 1989, S. 23), die nach mehr e- ren Änderungen durch die Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts - und Verwalt ungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (ABl. L 95 vom 15. April 2010, S. 1) ersetzt wo r- den ist. Auf Grundlage dieser Empfehlung hat der deutsche Verordnungsgeber in § 5 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 Pkw - EnVKV a ngeordnet, dass Werbung für neue Personenkraftwagen in Hörfunkdiensten und audiovisuellen Mediendien s- ten vom Regelungsbereich der Pkw - Energieverbrauchskennzeichnungsverord - 32 - 12 - nung ausgenommen ist (BR - Drs. 143/04, S. 22; vgl. Wüstenberg, WRP 2014, 533, 535 f.) . cc ) D as Berufungsgericht hat zu Recht angenommen , dass weder das Werbev ideo " P. R. " noch der von der Beklagten betrieben e YouTube - Kanal einen audiovisuellen Mediendienst im Sinne vo n Art. 1 Abs. 1 Buchst. a Ziffer i der Ri chtlinie 2010/13/EU dar stellt . (1 ) Nach dieser Regelung ist ein audiovisueller Mediendienst eine Diens t leistung im Sinne der Artikel 56 und 57 AEUV, für die ein Mediendienst e- anbieter die redaktionelle Verantwortung trägt und deren Hauptzweck die B e- rei tstellung von Sendungen zur Information, Unterhaltung oder Bildung der al l- gemeinen Öffentlichkeit über elektronische Kommuni kationsnetze im Sinne des Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2002/21/EG ist. B ei diesen audiovisuellen Med i- endiensten handelt es sich e ntweder um Fernsehprogramme oder um audiov i- suelle Medie ndienste auf Abruf, die in Art. 1 Abs. 1 Buchst. e und g der Richtl i- nie 2010/13/EU näher definiert werden. Eine Sendung ist nach Art. 1 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2010/13/EU eine Abfolge von beweg ten Bildern mit oder ohne Ton, die Einzelbestandteil eines von einem Mediendiensteanbieter erstel l- ten Sendeplans oder Katalogs ist und deren Form und Inhalt mit der Form und dem Inhalt von Fernsehprogrammen vergleichbar sind. Beispiele für Sendu n- gen sind u nter anderem Spielfilme, Sportberichte, Fernsehkomödien, Dokume n- tarfilme, Kindersendungen und Originalfernsehspiele. (2 ) Der Werbevideokanal der Beklagten auf YouTube stellt jedenfalls deshalb keinen audiovisuellen Mediendienst im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. a Ziffer i der Richtlinie 2010/13/EU dar, weil er schon aufgrund seines Werbezwecks vom Geltungsbereich dieser Vorschrift ausgeschlossen ist (EuGH, GRUR 2018, 321 Rn. 24 - Peugeot Deutschland/Deutsche Umwelthi l- fe) . Der Hauptzweck des YouTube - Kan als der Beklagten besteht nicht in der 33 34 35 - 13 - Bereitstellung von Sendungen zur Information, Unterhaltung oder Bildung der allgemeinen Öffentlichkeit über elektronische Kommunikationsnetze, sondern in der Werbung zu rein kommerziellen Zwecken für die dargestellte Ware oder Dienstleistung; soweit ein Werbevideo Zuschauer informieren, unterhalten oder auch erziehen kann, geschieht dies nur mit dem Ziel und als Mittel der Werbung (EuGH, GRUR 2018, 321 Rn. 21 bis 23 - Peugeot Deutschland/Deutsche U m- welthilfe ; BGH, GRUR 2017, 412 Rn. 32 - YouTube - Werbekanal I ). (3) Die Beklagte kann demgegenüber nicht mit Erfolg geltend machen, diese Auslegung des Unionsrechts verletze das Grundrecht auf Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit nach Art. 11 der Cha rta der Grundrechte der Europäischen Union. Der Umstand, dass Werbevideos anders behandelt werden als Sendungen, mit denen keine Werbezwecke verfolgt we r- den, findet seine Rechtfertigung darin, dass sich Werbevideos im Hinblick auf das mit ihnen verfolgte Z iel nicht in einer vergleichbaren Situation befinden wie Sendungen ohne Werbezweck (EuGH, GRUR 2018, 321 Rn. 25 bis 26 Peugeot Deutschland/Deutsche Umwelthilfe) . dd ) Die Beklagte betreibt auch keinen audiovisuel len Mediendienst im Sinne von Art. 1 Ab s. 1 Buchst. a Ziffer i i der Richtlinie 2010/13/EU . (1) Der Begriff der audiovisuellen kommerziellen Kommunikation wird in Art. 1 Abs. 1 Buchst. h der Richtlinie 2010/13/EU dahingehend definiert, dass es sich dabei um Bilder mit oder ohne Ton handelt, die der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren und Dienstleistungen oder des Erscheinungsbilds natürlicher oder juristischer Personen, die einer wirtschaftl i- chen Tätigkeit nachgehen, dienen; diese Bilder sind einer Sendung gegen E n t- gelt oder eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung beigefügt oder darin enthalten. Zur audiovisuellen kommerziellen Kommunikation zählen unter anderem Fernsehwerbung, Sponsoring, Teleshopping und Produktplatzierung. 36 37 38 - 14 - ( 2 ) Allerdings kann mit d er vom Berufungsgericht gegebenen Begrü n- dung nicht angenommen werden, der YouTube - Kanal der Beklagten sei kein audiovisueller Mediendienst im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. a Ziffer ii der Richtlinie 2010/13/EU . Das Berufungsgericht hat angenommen, weder der Werbespot der Beklagten auf ihrem YouTube - Kanal noch der YouTube - Kanal selbst seien als audiovisueller Mediendienst anzusehen , weil s owohl der We r- bespot als auch der YouTube - Kanal der Beklagten vornehmlich der Werbung und nicht der Meinungsbildung dien e ( so auch OLG München, Urteil vom 5. Februar 2015 - 29 U 3689/14 [ juris Rn. 3 ] ; LG Wuppertal, NJW 2015, 1256, 1257 [juris Rn. 23] ) . Die audiovisuelle kommerzielle Kommunikation dient j e- doch nicht der Meinungsbildung, sondern der Absatzförderung, dennoch s ieht Art. 1 Abs. 1 Buchst. a Ziffer ii der Richtlinie 2010/13/EU sie als audiovisuellen Mediendienst an. Die Bestimmungen der Richtlinie 2010/13/EU gelten zudem nach ihrem Art. 25 entsprechend für reine Werbe - und Teleshopping - Fernsehkanäle sowie für Ferns ehkanäle, die ausschließlich Eigenwerbung b e- treiben (insoweit zutreffend Sauer, WRP 2016, 807 Rn. 53 ; vgl . auch Brtka, GRUR - Prax 2016, 399, 401) . (3) D er YouTube - Videokanal der Beklagten und das Video "P . R . " können jedoch de shalb nicht als audiovisuelle kom - merzielle Kommunikation angesehen werden, weil sie nicht einer Sendung g e- gen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. h der Richtlinie 2010/13 beigefügt o der darin enthalten sind . D er von der Beklagten betriebene Videokanal enthält nur individuelle und voneinander unabhängige Videos . Diese Videos sind damit keiner "Sendung" im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. h der Richtlinie 2010/13 beigefügt oder darin 39 40 41 - 15 - enthalte n (EuGH, GRUR 2018, 321 Rn. 28 - Peugeot Deutschland/Deutsche Umwelthilfe) . Es kann auch nicht angenommen werden, die Bilder, mit denen Werb e- zwecke verfolgt würden, seien am Anfang und am Ende des fraglichen Videos zu finden und somit diesem Video, das eine Sendung darstelle, " beigefügt oder darin enthalten " . Der Unionsgesetzgeber hat mit der Verwendung der Begriffe " beifügen " und " eingefügt sein " angesichts ihres üblichen Sinnes nicht auf Ei n- zelbilder abgestellt, die zu einer Sendung gehören oder ihren Kern darstellen. Das von der Klägerin angegriffene Video hat als Ganzes Werbecharakter . E s wäre gekünstelt, allein den Bildern, die sich an seinem Anfang und seinem E n- de befinden, Werbezwecke beizumessen (EuGH, GRUR 2018, 321 Rn. 2 9 bis 31 - Peugeot Deuts chland/Deutsche Umwelthilfe) . f) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die beansta n- dete Werbung der Beklagten geeignet ist, die durch die § 1 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Pkw - EnVKV geschützten Interessen von Verbrauchern und sonstigen Markttei l- nehm ern spürbar zu beeinträchtigen (§ 3 Abs. 1 UWG aF, § 3a UWG). aa) Der Senat hat unter der Geltung des § 5a Abs. 2 UWG aF in ständ i- ger Rechtsprechung angenommen, dass das Erfordernis der Spürbarkeit nach § 3 Abs. 1 und 2 Satz 1 UWG aF ohne weiteres erf üllt ist, wenn dem Verbra u- cher Informationen vorenthalten werden, die das Unionsrecht als wesentlich einstuft (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 2015 - I ZR 158/14, GRUR 2015, 1240 Rn. 46 = WRP 2015, 1464 - Der Zauber des Nordens, mwN). Daran kann j e- denfalls unt er der Geltung des mit Wirkung vom 20. Dezember 2015 geände r- ten § 5a Abs. 2 UWG nicht festgehalten werden (vgl. BGH, Urteil vom 4. Febr u- ar 2016 - I ZR 194/14, GRUR 2016, 403 Rn. 25 = WRP 2016, 450 - Fressnapf). Die Voraussetzungen des in § 5a Abs. 2 UWG ge regelten Unlauterkeitsb e- stands, dass der Verbraucher die ihm vorenthaltene wesentliche Information "je 42 43 44 - 16 - nach den Umständen benötigt, um eine informierte Entscheidung zu treffen" und "deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen E ntscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte", stellen nach § 5a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 UWG zusätzliche Tatbestandsmerkmale dar, die deshalb selbständig zu prüfen sind ( BGH, Urteil vom 2. März 2017 I ZR 41/16, GRUR 2017, 922 Rn . 31 = WRP 2017, 1081 - Komplettküchen ). bb) Der Verbraucher wird eine wesentliche Information schon im Allg e- meinen und insbesondere in Fällen, in denen sie wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung im Sinne von § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG betrifft, für eine informierte Kaufentscheidung benötigen (BGH, GRUR 2017, 922 Rn. 33 - Ko m- plettküchen). Ebenso wird, sofern im konkreten Fall keine besonderen Umstä n- de vorliegen, grundsätzlich davon auszugehen sein, dass das Vorenthalten e i- ner wesentlichen Informat ion, die der Verbraucher nach den Umständen ben ö- tigt, um eine informierte Entscheidung zu treffen, geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er bei der geboten gewesenen Information nicht getroffen hätte ( BGH, G RUR 2017, 922 Rn. 34 Komplettküchen). So liegt der Streitfall. cc ) Der Verbraucher benötigt die Angaben zum offiziellen Kraftstoffve r- brauch und den offiziellen CO 2 - Emissionen, um beim Neuwagenkauf eine i n- formierte geschäftliche Entscheidung zu treff en. Genaue, zweckdienliche und vergleichbare Informationen über den spezifischen Kraftstoffverbrauch und die CO 2 - Emissionen von Personenkraftwagen können die Kaufentscheidung der Verbraucher zugunsten sparsamerer, CO 2 - reduzierter Fahrzeuge beeinflussen (Er wägungsgrund 5 der Richtlinie 1999/94/EG). dd ) Das Vorenthalten der Angaben ist auch geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. 45 46 47 - 17 - (1) Zwar kann nicht davon ausgegangen we rden, dass sich ein Verbra u- cher bereits aufgrund des von der Klägerin beanstandeten Werbevideos zum Kauf des beworbenen Fahrzeugs entschließt. Jedoch ist es geeignet, den Ve r- braucher dazu zu bewegen, sich mit diesem Angebot zu befassen, das er in Kenntnis des Kraftstoffv erbrauchs und des CO 2 - Ausstoßes möglicherweise nicht in Betracht gezogen hätte (OLG Köln, GRUR RR 2017, 319, 322 [juris Rn. 51] = WRP 2017, 870) . (2) Der Begriff der geschäftlichen Entscheidung ist gemäß der Definition in Art. 2 Buchst. k der Richtlinie 2005/29/EG weit zu verstehen . Eine geschäftl i- che Entscheidung ist danach insbesondere jede Entscheidung eines Verbra u- chers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er einen Kauf tätigen will. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union u m- fasst der Begriff "geschäftliche Entscheidung" nicht nur die Entscheidung über den Erwerb oder Nichterwerb eines Produkts, sondern auch damit unmittelbar zusammenhängende Entscheidungen wie insbesondere das Betreten des G e- schäfts (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 - C - 281/12, GRUR 2014, 196 Rn. 36 = WRP 2014, 161 - Trento Sviluppo). Das Aufrufen eines Verkaufspo r- tals im Internet steht dem Besuch eines stationären Geschäfts gleich (BGH, Urteil vom 14. September 2017 - I ZR 231/14, GRUR 2017, 1269 Rn. 19 = WRP 2018, 65 - MeinP II). (3) Das beanstandete Verhalten der Beklagten ist danach geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er a n- dernfalls nicht getroffen hätte . Die Beklagte for dert die Internetnutzer auf ihrem Werbekanal dazu auf, sich über den beworbenen Personenkraftwagen bei e i- nem Vertragspartner in seiner Nähe zu informieren. Mangels abweichender A n- haltspunkte kann davon ausgegangen werden, dass Verbraucher dieser Auffo r- deru ng nachkommen. 48 49 50 - 18 - ee ) Die Revision macht nicht geltend, dass - abweichend vom Regelfall - der Verbraucher die ihm vorenthaltene wesentliche Information für eine Kauf - entscheidung nicht benötigt und das Vorenthalten dieser Information den Ve r- braucher nicht zu einer anderen Kaufentscheidung veranlassen kann (vgl. BGH, GRUR 2017, 922 Rn. 32 - Komplettküchen). g) Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht die für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG erforderliche Wiede rholungsgefahr bejaht. Ist es - wie im Streitfall - zu einem Wettbewerb s- verstoß gekommen, streitet eine tatsächliche Vermutung für die Wiederh o- lungsgefahr (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 14. Januar 2016 - I ZR 65/14, GRUR 2016, 946 Rn. 52 = WRP 2016, 958 - Freunde finden). Entgegen der Ansicht der Revision ist die Wiederholungsgefahr nicht deshalb entfallen, weil die Beklagte im Berufungsverfahren eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat . a a ) Eine Unterlassungserklärung muss, um die durch eine Verletzung s- handlung begründete Gefahr der Wiederholung entsprechender Wettbewerb s- verstöße auszuräumen, eindeutig und hinreichend bestimmt sein und den erns t- lichen Willen des Schuldners erkennen lassen, die betreffende Handlung nicht mehr zu beg ehen, und daher durch ein angemessenes Vertragsstrafeverspr e- chen abgesichert sein. Sie muss außerdem den bestehenden gesetzlichen U n- terlassungsanspruch nach Inhalt und Umfang voll abdecken und dementspr e- chend uneingeschränkt, unwiderruflich, unbedingt und grundsätzlich auch ohne die Angabe eines Endtermins erfolgen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurte i- lung der Frage, ob die Unterlassungsverpflichtungserklärung die Wiederh o- lungsgefahr beseitigt, ist derjenige der Abgabe der Erklärung ( st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 17. September 2015 - I ZR 92/14 , GRUR 2016, 395 Rn. 34 = WRP 2016, 454 - Smartphonewerbung ). 51 52 53 - 19 - b b ) Die von der Beklagten abgegebene Unterlassungserklärung en t- spricht diesen Erfordernissen nicht . (1 ) Es kommt allerdings nicht darauf an, d ass die Klägerin die Unterwe r- fungserklärung erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung im Berufung s- verfahren angenommen hat. Die Wiederholungsgefahr entfällt bereits mit Abg a- be des Angebots in Form der Unterwerfungserklärung (BGH, Urteil vom 18. Mai 2006 - I ZR 32/03, GRUR 2006, 878 Rn. 20 = WRP 2006, 1139 - Vertrag s- strafevereinbarung). Da die Beklagte die Unterwerfungserklärung im Ber u- fungsver fahren schriftsätzlich abgegeben und i n der Berufungsverhandlung konkretisiert hat, hätte sie das Berufungsgerich t bei seiner Entscheidung b e- rücksichtigen und die auf Unterlassung gerichtete Klage abweisen müssen, wenn die Unterlassungserklärung geeignet gewesen wäre, die Wiederholung s- gefahr zu beseitigen. (2 ) Die Unterlassungserklärung, die inhaltlich nicht voll ständig mit dem geltend gemachten Unterlassungsanspruch übereinstimmt, lässt jedoch nicht den ernstlichen Willen der Beklagten erkennen, die mit dem Klageantrag bea n- standete Handlung nicht mehr zu begehen. Die Beklagte hat im Berufungsve r- fahren erklärt, di e Unterlassungserklärung betreffe einen bisher nicht streitg e- genständlichen Sachverhalt und sei nur vorsorglich abgegeben worden, um einen weiteren Rechtsstreit zu vermeiden. Bei einer solchen Sachlage kann von einem Wegfall der Wiederholungsgefahr im Hinb lick auf den streitgegenständl i- chen Unterlassungsanspruch nicht ausgegangen werden . 3 . D er Klägerin steht danach auch ein Anspruch auf Ersatz pauschaler Abmahnkosten gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 nebst Zinsen zu, weil zum Zeitpunkt der Abmahnung der gelten d gemachte Unterlassungsanspruch bestand. 54 55 56 57 - 20 - IV. Danach ist die Revision gegen das Berufungsurteil auf Kosten der Beklagten ( § 97 Abs. 1 ZPO ) zurückzuweisen. Koch Schaffert Kirchhoff Löffler Schwonke Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 18.11.201 4 - 81 O 59/14 - OLG Köln, Entscheidung vom 29.05.2015 - 6 U 177/14 - 58
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