ECLI:DE:BGH:2019:070319UIIIZR117.18.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 117/18 Verkündet am: 7 . März 2019 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja Notarhaftung, Verjährung BGB § 199 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 3 Nr. 1, § 204 Abs. 1 Nr. 6; BNotO § 19 Abs. 1 Satz 1 und 2; BeurkG a.F. § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 a) Hat der Amtsträger durch eine fehlerhafte Belehrung über den Inhalt se i- ner Amtspf lichten deren Verletzung gegenüber dem Geschädigten ve r- dunkelt, ist diesem - wenn und solange er keinen konkreten Anlass hat, an der Richtigkeit der erteilten Auskunft zu zweifeln - die Erhebung einer Amtshaftungsklage ebenso unzumutbar wie bei einer objek tiv unübersich t- lichen oder unklaren Rechtslage. b) Verkündet der Geschädigte in einem Vorprozess, mit dem er auch im E r- folgsfall nur Ersatz eines Teils seines Schadens von einem Dritten erla n- gen kann, dem Amtsträger den Streit, hemmt dies die Verjährung d es g e- samten Amtshaftungsanspruchs (Fortführung von BGH, Urteil vom 11. Februar 2009 - XII ZR 114/06, BGHZ 179, 361). BGH, Urteil vom 7. März 2019 - III ZR 117/18 - LG Berlin KG Berlin - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche V erhandlung vom 14. Februar 2019 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Tombrink und Dr. Remmert sowie die Richterinnen Dr. Arend und Dr. Böttcher für Recht erkannt: Auf d ie Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats des K ammergerichts vom 20. April 2018 aufgehoben . Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs , an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin verlangt von dem be klagten Notar Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung aus eigenem und ererbtem Recht ihres verstorbenen Ehemanns. Am 29. Dezember 2003 beurkundete der Beklagte ein Angebot der Kl ä- gerin und ihres Ehemanns zum Abschluss eines Kaufvertrags über zwei Ei ge n- tumswohnungen. In den Vorbemerkungen zum Vertragsangebot auf Seite 2 der Urkunde heißt es unter anderem: 1 2 - 3 - "Im Hinblick auf die seit dem 01. August 2002 geltenden Neuregelungen des Beurkundungsgesetzes (§ 17 Abs. 2 a, Satz 2 BeurkG) erklärt e /en die/ der E rschienen e /en, dass ihr/ihm /ihnen der Text der heutigen Beu r- kundung nicht zwei Wochen zuvor zur Verfügung gestellt wurde. Der Notar wies auf die Gefahren hin, die auftauchen könnten, wenn ein Verbraucher nicht ausreichend Gelegenheit erhält, sich vorab mi t dem Gegenstand der Beurkundung auseinander zu setzen sowie auf seine diesbezüglichen Amtspflichten, den Verbraucher zu schützen. Die/ Der Erschienen e /en erklärt e /en hierzu jedoch, sie/ er wünsch e /en ausdrücklich trotz dieses Hinweises die sofortige Beurku ndung." Die Verkäuferin nahm das Angebot am 18. Februar 2004 an. Im Frühjahr 2013 erhob die Klägerin gegen die Verkäuferin Klage auf Rückabwicklung des Kaufvertrags mit der Begründung, die nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unangem essen lange Bindungsfrist des Angebots habe dessen wirksames Zustandekommen verhindert , und verkünd e- te dem Beklagten den Streit. Die gegen die Abweisung der Klage gerichtete Berufung der Klägerin wurde durch Urteil vom 16. Dezember 201 4 zurückg e- wiesen . Das Landgericht hat die auf die Nichteinhaltung der Frist des § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 BeurkG in der damal s geltenden Fassung des OLG - Ver tretungs änderungsgesetzes vom 23. Juli 2002 (B GBl. I S. 2850, 2959) g e- stützte , dem Beklagten im Mai 2015 zugestellte Amtshaftungsklage auf dessen Verjährungseinrede abgewiesen. Das Kammergericht hat die hiergegen geric h- tete Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht z u- gelassenen Revision verfolgt sie ihr Klagebegehren weiter. 3 4 5 - 4 - Entscheidungsgrü nde Die Revision führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Das Kammer gericht hat einen Schadensersatzanspruch der Klägerin aus § 19 Abs. 1 BNotO aus folgenden Gründen für ver jährt gehalten: Die Verjährungsfrist habe - nach Entstehung eines möglichen Anspruchs durch Zustandekommen des notariellen Kaufvertrags - Ende 2004 begonnen und sei am 31. Dezember 2007 abgelaufen. Denn die Klägerin und ihr Eh e- mann hätten jedenfalls 20 04 die für den Beginn der Verjährungsfrist erforderl i- che Kenntnis von sämtlichen anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners erlangt. Insbesondere hätten sie schon bei der Beu r- kundung des Vertragsangebots gewusst, dass ihnen der Entwurf d er Angebot s- urkunde nicht zwei Wochen zuvor zur Verfügung gestellt worden sei und den dortigen Hinweisen entnommen, dass dem beklagten Notar diesbezüglich eine Amtspflicht aus Gründen des Ve rbraucherschutzes oblegen habe. Ob die Eheleute daraus hätten a bleiten können, dass die Schutzvo r- schrift des § 17 Abs. 2a Satz 2 BeurkG nicht disponibel sei und der Beklagte deshalb die Beurkundung amtspflichtwidrig vorgenommen habe, erscheine zwar zweifelhaft. Dies gelte vor allem im Hinblick auf das Urteil des Bunde sg e- richtshofs vom 6. Februar 2014 (IX ZR 245/12, BGHZ 200, 172) zur Anwaltsha f- tung. Dieses lege nahe , dass allein die Kenntnis der tatsächlichen Umstände 6 7 8 9 - 5 - einem Laien noch keine Kenntnis auch der Pflichtwidrigkeit der Handlung se i- nes Rechtsberaters vermitte le. Jedoch sei der Rechtsprechung des erkenne n- den Senats zu folgen, wonach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB grundsätzlich nicht v o- raussetze, dass der Geschädigte aus den ihm bekannten Tatsachen auch die zutreffen den rechtlichen Schlüsse ziehe. Zwar müsse sich d ie Kenntnis des Verletzten einer fahrlässigen Amt s- pflichtverletzung auch auf das Fehlen einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit seines Schadens beziehen. Diese Kenntnis sei aber vorhanden, wenn der G e- schädigte wisse, dass eine mögliche anderweitige Ersatzmög lichkeit seinen Schaden zumindest teilweise nicht decke. Dies treffe in Bezug auf die gegen die Verkäuferin erhobene Bereicherungsklage auf Rückzahlung des Kaufpre i- ses zu, mit der die streitgegenständlichen weiteren Schadenspositionen, insb e- sondere die Fin anzierungskosten, nicht gelte nd gemacht werden konnten. Schließlich sei der Verjährungsbeginn nicht dadurch hinausgeschoben worden, dass eine unübersichtliche oder zweifelhafte Rechtslage vorgelegen habe, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht ha be einschätzen können und die es der Klägerin unzumutbar gemacht habe, rechtzeitig Klage - und sei es auch nur Feststellungsklage - wegen schuldhafter Amtspflichtverletzung zu e r- heben. Schon damals sei in der Literatur überwiegend vertreten worden, dass ei n Abweichen von der nicht zur Disposition der Urkundsbeteiligten stehenden Regelfrist des § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 BeurkG nur dann in Betracht komme, wenn im Einzelfall sachliche Gründe die Verkürzung der dem Verbraucher z u- gedachten Schutzfrist rechtferti gten und der gesetzlich bezweckte Übereilungs - und Überlegungsschutz auf an dere Weise gewährleistet sei. 10 11 - 6 - II. Dies hält der rechtlichen Nachp rüfung im Ergebnis nicht stand. 1. Die Würdigung der Vorinstanz, die Verjährung ha be kenntnisabhängig End e 2004 begonnen und sei dementsprechend mit Ablauf des 31. Dezember 2007 eingetreten , wird durch die von ihr insoweit getroffenen Feststellungen nicht ge tragen. Schadensersatzansprüche wegen Verletzung notarieller Amtspflichten verjähren nach § 19 Abs . 1 Satz 3 BNotO in Verbindung mit § 195 BGB rege l- mäßig in drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (Nr. 1) und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrläss igkeit erlangen musste (Nr. 2). a) aa) Zwar ist e in möglicher Amtshaftungsanspruch - dessen Bestehen die Vorinstanzen unterstellt haben, so dass es auch der Revisions entscheidung zugrunde zu legen ist - spätestens durch die Beurkundung der Annahmeerkl ä- rung der Verkäuferin 2004 entstanden. Denn mit dem Zustandekommen des notariellen Kaufvertrags und der Begründung der Kaufpreisforderung ist der Schaden bei der Klägerin und ihrem Ehe mann eingetreten. Davon umfasst sind nach dem Grundsatz der Schadenseinheit auch die erst später zur Kaufpreisf i- nanzierung eingegangenen und fällig gewordenen streitgegenständlichen Da r- lehensverpflichtungen. Denn der eingeklagte Anspruch gründet sich auf e ine abgeschlossene Handlung des Beklagten - die amtspflichtwidrige Beurkundung des Vertragsangebots trotz Nichteinhaltung der Wartefrist - und ist daher bereits 12 13 14 15 - 7 - mit Eintritt des ersten Teilschadens in Gänze entstanden (vgl. Senat, Urteil vom 11. Januar 200 7 - III ZR 302/05, BGHZ 170, 260, 270 Rn. 25 und BGH, Urteile vom 2. Juli 1992 - IX ZR 268/91, BGHZ 119, 69, 70 f und vom 1. Dezember 2005 - IX ZR 115/01, NJW - RR 2006, 694, 696 Rn. 23). bb) Soweit die Subsidiaritätsklausel des § 19 Abs. 1 Satz 2 BNotO das Fehlen einer zumutbaren anderweitigen Ersatzmöglichkeit d ies es Gesamtsch a- dens verlangt, war auch diese weitere Tatbestandsvoraussetzung für das En t- stehen eines auf den Vorwurf der Fahrlässigkeit gestützten fälligen Amtsha f- tungsanspruch s 2004 gegeben. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin zwar nicht den Finanzierungsschaden, wohl aber den K aufpreisschaden gegen die Verkäuferin gerichtlich geltend machen konnte, was sie schließlich 2013 auch getan hat . Denn d as Bestehen einer anderweitigen Ersatzmö glichkeit, die - wie hier - von vorneherein nur geeignet ist, den entstandenen Schaden tei l- weise, nicht aber in voller Höhe abzudecken, hindert die Entstehung eines in s- gesamt ein klagba ren Anspruchs nicht (vgl. BeckOGK/Dörr, BGB, 2019, § 839 Rn. 785; Staudi nger/Peters/Jacoby, BGB, Neubearb. 2014, § 199 Rn. 42). Steht nämlich fest, dass durch die anderweitige Ersatzmöglichkeit der Schaden ke i- nesfalls in voller Höhe ausgeglichen wird, kann der Geschädigte Feststellung s- klage hinsichtlich des gesamten Amtshaftun gsa nspruchs erheben und dabei der Möglichkeit eines teilweisen Schadensersatzes von dritter Seite Rechnung tragen, indem er beantragt, die Ersatzpflicht des Amtsträgers festzustellen, s o- weit sein Schaden nicht anderweitig gedeckt wird (vgl. BGH, Urteil vom 26 . N o- vember 1987 - IX ZR 162/86, BGHZ 102, 246, 249 f und BeckOGK/Dörr ) . b) Allerdings haben die Eheleute d ie für den Verjährungsbeginn erforde r- liche Kenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht schon 2004 erlangt. 16 17 - 8 - aa) Bei Amtshaftungsan sprüchen beginnt die Verjährung nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erst, wenn der Geschädigte weiß oder ohne grobe Fahrlä s- sigkeit wissen muss, dass die in Rede stehende Amtshandlung widerrechtlich und schuldhaft war und deshalb eine zum Schadensersa tz verpflichte nde Amts pflichtverletzung darstellt (vgl. Senat, Urteile vom 24. Februar 1994 - III ZR 76/92, NJW 1994, 3162, 3164; vom 2. April 1998 - III ZR 309/96, BGHZ 138, 247, 252; vom 14. März 2002 - III ZR 302/00, BGHZ 150, 172, 186; vom 16. September 2004 - III ZR 346/03, BGHZ 160, 216, 231 und vom 11. Januar 2007, aaO S. 271 Rn. 28). Die Vorschrift ist dem früheren § 852 Abs. 1 BGB nachgebildet und kann deshalb auch unter Rückgriff auf dessen Norminhalt und die dazu erga n- gene Rechtsprechung ausgelegt werden (vgl . Senat, Beschluss vom 19. März 2008 - III ZR 220/07, NJW - RR 2008, 1237 Rn. 7). Danach genügt es im Allgemeinen, dass der Verletzte die tatsächlichen Umstände kennt oder grob fahrlässig nicht kennt, die eine schuldhafte Amtspflichtverletzung als naheliege nd und mithin eine Amtshaftungsklage - und sei auch nur als Feststellungsklage - als so au s- sichtsreich erscheinen lassen, dass ihm ihre Erhebung zugemutet werden kann. Die erforderliche Kenntnis des Verletzten vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtig en setzt aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit grun d- sätzlich nicht voraus, dass der Geschädigte aus den ihm bekannten Tatsachen auch die richtigen rechtlichen Schlüsse zieht, diese also zutreffend rechtlich würdigt. Daher beeinflussen rechtlich f ehlerhafte Vorstellungen seinerseits den Beginn der Verjährung in der Regel nicht, zumal er sich jederzeit rechtlich ber a- ten lassen kann. Nur ausnahmsweise kann die Rechtsunkenntnis des Gesch ä- digten den Verjährungsbeginn hinausschieben . 18 - 9 - bb) Dies kommt in Betracht, wenn die Rechtslage im Einzelfall so u n- übersichtlich oder zweifelhaft ist, dass sie selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag (st. Rspr. des Senats, vgl. nur Senat, Urteile vom 24. Februar 1994, aaO; vom 2. Apri l 1998, aaO; vom 14. März 2002, aaO; vom 16. September 2004, aaO S. 231 f; vom 3. März 2 005 - III ZR 353/04, NJW - RR 2005, 1148, 1149; vom 11. Januar 2007, aaO S. 271 Rn. 28 [jeweils zu § 852 BGB a.F.]; Beschluss vom 19. März 2008, aaO S. 1237 f Rn. 7 und U rteil vom 11. Sep tember 2014 - III ZR 217/13, BeckRS 2014, 19722 Rn. 15 [jeweils zu § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB]). Eine derart unübersichtliche oder unklare Rechtslage war - wie die V o- rinstanz zu Recht ausgeführt hat - in Bezug auf die Frage der Disponibil ität der Vorschrift des § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 BeurkG in der für die streitgegenstän d- liche Beurkundung maßgeblichen Fassung nicht gegeben. Nach dieser Reg e- lung soll der Notar bei Verbraucherverträgen darauf hinwirken, dass der Ve r- braucher ausreichend Ge legenheit erhält, sich vorab mit dem Gegenstand der Beurkundung auseinander zu setzen; bei Verbraucherverträgen, die der Beu r- kundungspflicht nach § 311b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 BGB unterliegen, g e- schieht dies in der Regel dadurch, dass dem Verbraucher der beabsichtigte Text des Rechtsgeschäfts zwei Wochen zuvor zur Verfügung gestellt wird. Die Regelfrist soll den Verbraucher vor unüberlegtem Handeln schützen (vgl. B e- schlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bu n- destages zum OLG - Ver t retungs änderungsgesetz, BT - Drucks. 14/9266, S. 50 f). Ein Abweichen von ihr kommt nur in Betracht, wenn im konkreten Einzelfall nachvollziehbare Gründe - auch unter Berücksichtigung der Interessen des Verbrauchers - es rechtfert i- gen, sie zu verkürzen. Vor aussetzung für die Nichteinhaltung der Frist ist de s- halb, dass dafür ein sachlicher Grund vorliegt und der gesetzlich bezweckte 19 20 - 10 - Übereilungsschutz des Verbrauchers auf andere Weise gewährleistet ist. D a- nach steht die Einhaltung der Regelfrist nicht zur Disp osition der Beteiligten. Insbesondere ist eine - wie hier - in die notarielle Urkunde aufgenommene Ve r- zichtserklärung des Verbrauchers ohne Bedeutung. Dies gilt umso mehr, als jemand, der sich überhastet zu einem Grundstückskaufvertrag überreden und diesen unmittelbar von einem Notar beurkunden lässt, ohne sich hinreichend mit dem Vertragsgegenstand vertraut zu machen, sich auch dazu drängen la s- sen wird, auf die Einhaltung der Pflichten aus § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 BeurkG zu verzichten. Ist die zweiwöchige Wartefrist nicht eingehalten und ihrem Schutzzweck auch nicht auf andere Weise Genüge getan, obliegt dem Notar aus Gründen des Verbraucherschutzes die Amtspflicht, eine Beurkundung trotz eines entgegenstehenden Wunsches der Urkundsbeteiligten abzulehnen ( vgl. Senat, Urteile vom 7. Februar 2013 - III ZR 121/12, BGHZ 196, 166, 172 Rn. 25, S. 173 Rn. 19 f und vom 25. Juni 2015 - III ZR 292/14, BGHZ 206, 112, 116 Rn. 16 f; KG, Beschluss vom 27. Juni 2008 - 9 W 133/07, juris Rn. 12 f). Dies entsprach bereits 20 03 der Ansicht der Bundesnotarkammer (vgl. Rundschre i- ben 20/2003 vom 28. April 2003, S. 2 und 4) und - abgesehen von abweiche n- den Einzelmeinungen (vgl. Eylmann/ Vaasen/Frenz, BNotO/BeurkG, 2. Aufl. 2004, § 17 BeurkG Rn. 39g; Bamberger/ Roth/Litzenburger, B GB, 1. Aufl. 2003, Bd. 3 § 17 BeurKG Rn. 22; Bohrer, DNotZ 2002, 579, 593) - der fast einhelligen Auffassung in der Literatur (vgl. nur Staudinger/Hertel, BGB, Neubearb. 2004, vor §§ 127a, 128 Rn. 530; Winkler, BeurkG, 15. Aufl. 2003, § 17 Rn. 197; Huhn/vo n Schuckmann/Armbrüster, B e- urkG, 4. Aufl. 2003, § 17 Rn. 187; B r ambring, ZfIR 2002, 597, 602, 606; Jost , ZGS 2002, 346, 348; Solveen, RNotZ 2002, 318, 325; Rieger , MittBayNot 2002, 325, 329; Sorge, DNotZ 2002, 593, 604; Hertel, ZNotP 2002, 286, 289; Strunz , ZNotP 2002, 389). Angesichts dieser überschaubaren Rechtslage hätte ein - 11 - Rechtskundiger schon damals einschätzen können, dass die Erhebung einer Amtshaftungsklage, wenn auch nicht risikolos, so doch erfolgversprechend sei. cc) Die Rechtsunkenntnis de s von einer schuldhaften Amtspflichtverle t- zung betroffenen Bürgers ist jedoch über di e vorstehende Fallgruppe hinaus verjährungsrechtlich auch dann unschädlich, wenn bei ihm durch eine objektiv unzutreffende Belehrung des Amtsträgers eine Fehlvorstellung ü ber dessen Pflichtenumfang hervorgerufen wurde und er keinen konkreten Anlass hat te , der Richtigkeit der erteilten Information zu misstrauen. Es wäre widersprüchlich, wenn sich der schuldhaft pflichtwidrig handelnde Amtsträger (beziehungsweise die an seine r Stelle nach Art. 34 Satz 1 GG haftende Körperschaft) im Rahmen der Verjährungseinrede gegenüber einem Amtshaftungsanspruch auf den Ta t- bestand des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB berufen könnte, wenn er durch die von ihm objektiv fehlerhaft er teilte Belehrung über seine Amtspflichten dem Geschädi g- ten gegenüber verdunkelt hat, dass er diese Pflichten verletzt hat . In einer so l- chen Situation ist dem Geschädigten die Erhebung einer Amtshaftungsklage ebenso unzumutbar wie bei einer objektiv unübersichtlichen oder unkla ren Rechtslage, wenn und solange kein konkre ter Anlass besteht , die Richtigkeit der erteilten Auskunft über die Amtspflicht in Zweifel zu ziehen. Eine derartige Fallgestaltung enthält der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt. Die vom beklagten Notar erteilte Belehrung über seine aus § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 BeurkG (a.F.) folge nden Amtspflichten führte die urkund s- beteiligte Klägerin und ihren Eheman n objektiv in die Irre. Der Belehrung ließ sich nicht entnehmen, dass den Notar nicht nur eine Warn - , s ondern prinzipiell auch eine Wartepflicht traf (siehe bb) . Zwar wa r der Klägerin und ihrem Eh e- mann nach den rechtsfehlerfrei getroffenen und von der Revision insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts aufgrund des mitverles e- 21 22 - 12 - nen Hinwe ises in der Einleitung der Urkunde bewusst, dass ihnen entgegen der Vorgabe des § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 BeurkG der Urkundentext nicht zwei Wochen vor der Beurkundung zur Verfügung gestellt worden war, sich Gefa h- ren aus dem Umstand ergeben ko nnten, dass e in Verbraucher nicht ausre i- chend Gelegenheit erhält, sich vorab mit dem Gegenstand der Beurkundung auseinander zu setzen, und dem beklagten Notar diesbezüglich Amtspflichten zum Schutz des Verbrauchers oblagen. Eine vollständige Kenntnis der Ehele u- te von R egelungsinhalt und - zweck des § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 BeurkG - die das Berufungsgericht ang e- nommen hat - folgt daraus aber nicht. Denn ein Rechtsunkundiger konnte w e- der dem Wortlaut der - nur von einer Hinwirkungspflicht des Notars spreche n- den - Vorschr ift selbst noch dem in der Urkunde enthaltenen Hinweis entne h- men, dass der Notar die Beurkundung verschieben muss, wenn er im Beurku n- dungstermin feststellt, dass dem Verbraucher der Entwurf der Urkunde nicht zwei Wochen zuvor zur Verfügung gestellt und dem damit verfolgten Schut z- zweck nicht auf andere Weise Genüge getan worden ist. Dies hätte der Bekla g- te klarstellen müssen. Die Klägerin und ihr Ehemann waren damit über den I n- halt der gesetzlichen Amtspflichten des Beklagten aus § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 Be urkG unzureichend aufgeklärt worden. Sie hatten auch keinen Anlass, die Richtigkeit der ihnen erteilten Bele h- rung des Beklagten in Zweifel zu ziehen. Ein Urkundsbeteiligter darf sich grun d- sätzlich darauf verlassen, dass der Notar seinen Amtspflichten ordnungsgemäß nachkommt (Senat, Urteil vom 11. September 2014 - III ZR 217/13, WM 2015, 445 Rn. 20), und dementsprechend a uch darauf vertrauen, dass ihm erteilte notarielle Belehrungen über Art und Umfang dieser Amtspflichten zutreffen. 23 24 - 13 - Für den Verjäh rungsbeginn kommt es daher auf die behauptete Recht s- unkenntnis der Klägerin und ihres Ehemanns darüber, dass sie den Beklagten von deren Einhaltung nicht wirksam dispensieren konnten , nicht mehr an . dd ) Ebenso stellt sich nicht mehr die vom Berufungsg ericht als entsche i- dungserheblich angesehene Frage, ob das Urteil des IX. Zivilsenats vom 6. Februar 2014 (IX ZR 245/12, BGHZ 200, 172) Anlass zu einer Abkehr von dem Grundsatz gibt , dass der Verjährungsbeginn von der Kenntnis oder grob fah r- lässigen Unkenn tnis des Verletzten von den anspruchsbegründenden tatsächl i- chen Umständen und der sich daraus ergebenden Zumutbarkeit einer Klagee r- hebung abhäng t . Insoweit ist lediglich anzumerken, dass der Senat diese En t- scheidung nicht im Gegensatz zu seiner Rechtsprech ung sieht. Der IX. Zivils e- nat hat in dem Urteil vom 6. Februar 2014 - im Übrigen unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Rechtsprechung des III. Zivilsenats (aaO Rn. 11) - ma ß- geblich auf die Besonderheit abgestellt, dass der Mandant wegen des spezie l- len an waltlichen Vertrauensverhältnisses Kenntnis von Tatsachen erlangen muss, die aus seiner subjektiven Sicht ein rechtsfehlerhaftes Vorgehen seines Anwalts nahe legen (aaO Rn. 15 ff und Urteil vom selben Tag IX ZR 217/12, AnwBl. 2014, 654 Rn. 8 sowie Kayser, AnwBl. 2014, 802, 805). 2. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Amtshaftungsanspruch sei verjährt, erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO) . Dass der Klageanspruch - wie vom Beklagten in der Revisionsverhandlung a n- geführ t - kenntnisunabhängig nach Ablauf der Höchstfrist von zehn Jahren ve r- jährt wäre , lässt sich den im Berufungsurteil getroffenen Tatsachenf eststellu n- gen nicht m i t Gewissheit entnehmen, zumal die Vorinstanz sich - von ihrem Standpunkt aus folgerichtig - nich t mit dieser Frage befasst hat . Für das weitere Verfahren we ist der Senat auf Folgendes hin: 25 26 - 14 - Nach § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB verjähren Schadensersatzansprüche, die nicht auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige U n- kenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an. Die danach gemäß § 187 Abs. 1 BGB am 1 9 . Februar 2004 begonnene zehnjährige Verjähru ng dürfte allerdings noch vor ihrem Ablauf am 18. Februar 2014 (vg l. § 188 Abs. 2 BGB) durch die Zustellung de s zu den Akten gereichten klägerischen Streitverkü n- dung sschriftsatzes vom 30. April 2013 (Anlage K 8) an den Beklagten in dem gegen die Verkäuferin geführten Vorp rozess gehemmt worden sein. a) Nach § 204 Abs . 1 Nr. 6 BGB wird die Verjährung durch die Zustellung der Streitverkündung gehemmt, wobei nach § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB die Hemmung sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderwe i- tigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens endet. Der Sch rift satz vom 30. April 2013, mit dem die Klägerin dem Beklagten unter Verweis auf dessen su b- sidiäre Haftung als Notar aus § 19 Abs. 1 Satz 1 BNotO wegen einer Verletzung der Amtspflicht aus § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 BeurkG den Streit verkündet hat, dürfte diesem bei regelmäßigem Prozessverlauf im Mai 2013 zugestellt worden sein . D as die Berufung der Klägerin gegen die erstinstanzliche Klageabweisung im Vorprozess zurückweisende Berufungsurteil vom 16. Dezember 2014 (Anl a- ge K 7) ist ihren Prozessbevollmächti gten offenbar am 18. Dezember 2014 z u- gestellt worden , weshalb der Vorprozess , in dem anscheinend keine weiteren Rechtsmittel eingelegt wurden, mutmaßlich am 19. Januar 2015 rechtskräftig abgeschlossen war. Noch vor Ablauf der sich anschließenden Nachf rist von sechs Monaten dürfte die Verjährung sodann erneut nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB durch die im Mai 2015 erfolgte Erhebung der Amtshaftungsklage gehemmt worden sein . 27 28 - 15 - b ) Voraussetzung für den Eintritt der Hemmung swirkung der Streitve r- kündung ist, dass s ie - wie hier - vom Anspruchsb erechtigten ausgeht (vgl. BGH, Urteil vom 4. März 19 93 - VII ZR 148/92, NJW 1993, 1916 ) und pr o- zessual zulässig ist (vgl. Senat, Urteil vom 18. Dezember 1961 - III ZR 181/60, BGHZ 36, 212, 214; BGH, Urteile vom 9. Oktober 1975 - VII ZR 130/73, BGHZ 65, 127, 130 f; vom 11. Februar 2009 - XII ZR 114/06, BGHZ 179, 361, 366 Rn. 18 und vom 12. November 2009 - IX ZR 152/08, BeckRS 2009, 89265 Rn. 9 ). Dazu muss zunächst der Streitverkündungsschriftsatz inhaltlich den Anford e- rungen des § 73 Abs. 1 ZPO genüg en, was vorliegend zu bejahen ist . Vor allem aber ist nach § 72 Abs. 1 ZPO erforderlich, dass die Partei für den Fall des ihr ungünstigen Ausgangs des Rechtsstreits einen Anspruch auf Schadloshaltung gegen einen Dritten erheben zu kön nen glaubt. Die Hemmungswirkung e r- streckt sich nur auf Ansprüche, die von den Angaben in der Streitverkündung s- schrift umfasst sind ( BGH, Urteil vom 12. Novem ber 2009, aaO mwN ) und tritt nicht ein, wenn - auch vom Standpunkt der streitverkündenden Partei au s - der der Streitverkündung zugrunde liegende vermeintliche Anspruch sowohl in ta t- sächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht in keiner Weise von dem Ausgang des Rechtsst reits berührt werden kann ( BGH, Urteile vom 21. Februar 2002 - IX ZR 127/00, NJW 2002 , 1414, 1416 ; vom 11. Februar 2009, aaO S. 373 Rn. 38 und vom 8. Dezember 2011 - IX ZR 204/09, NJW 2012, 674, 675 Rn. 9 ). c ) Danach war die Streitverkündung an den Beklagten prozessual zulä s- sig und entfaltete materiell - rechtlich verjährungshemmende Wi rkung in Bezug auf den gesamten Amt shaftungsanspruch der Klägerin. S oweit es den entstandenen Kaufpreisschaden betr af , war die für eine zulässige Streitverkündung erforderliche Abhängigkeit des Amtshaftungsa n- 29 30 31 - 16 - spruchs vo n eine m für die Klägerin ungünsti gen Ausgang des Bereicherung s- pro zess es gegen die Verkäuferin gegeben . Denn in Bezug auf d iesen ( Teil - )Schaden haftete der B eklagte nach § 19 Abs. 1 Satz 2 BNotO für die ihm vo r- geworfene fahrlässige Amtsp flichtverletzung nur subsidiär . Hängt aber die Ha f- tun g des Notars gerade davon ab, dass der Geschädigte nicht anderweitig E r- satz verlangen kann, ist der Ausgang eines Prozesses gegen einen mögliche r- weise primär haftenden Dritten für ein spätere s Klageverfahren gegen den Notar präjudiziell und deshalb eine St reitverkündung ihm gegenüber ohne We i- teres zulässig (vgl. Senat, Urteile vom 18. Dezember 1961, aaO S. 214 f; vom 22. Januar 2004 - III ZR 99/03, NJW - RR 2004, 1069, 1071; vom 3. März 2005 - III ZR 353/04, NJW - RR 2005, 1148, 1149 und vom 6. Juli 2007 - III ZR 13/05, NJW - RR 2007, 277, 278 ) . Zwar bot d ie bereicherungsrechtliche Rückabwicklungs klage gegen die Verkäuferin in Bezug auf den Finanzierungsschaden - wie ausgeführt - von vo r- neherein keine anderweitige , primäre Ersatzmöglichkeit im Si nne des § 19 Abs. 1 Satz 2 BNotO, weshalb insoweit auch keine Abhängigkeit des Amtsha f- tungsanspruch s vom Ergebnis des Vorprozesses bestand . Daraus ergibt sich jedoch keine Einschränkung der Zulässigkeit der Streitverkündung und ihre r verjährungshemmende n Wirkung in Bez ug auf den Gesamtanspruch der Kläg e- rin . D enn di e erforderliche Präjudizialität muss nicht für den Anspruch in seiner ganzen Höhe gegeben sein (vgl . Staudinger/Peters/Jacoby, Neubearb. 2014, § 204 Rn. 82 unter Buchst. f ). Dementsprechend spielt es für die R eichweite der Wirkung der Streitverkündung grundsätzlich keine Rolle, ob in dem Verfahren, in dem die Streitverkündung erfolgt, - wie hier - nur ein Teil des Schadens, we l- cher dem in der Streitverkündungsschrift bezeichneten Anspruch zugrunde lie gt, eingek lagt worden ist (BGH , Urteile vom 21. Februar 2002 - IX ZR 127/00, NJW 2002, 1414, 1416 und vom 8. Dezember 2011, aaO). Die Verjährung s- 32 - 17 - h emmung erfasst auch dann den gesamten Anspruch des Streitverkünders, wenn die im Vor - und im Folgeprozess verfolgten Ans prüche nicht inhaltlich identisch sind oder nicht auf derselben Rechtsgrundlage beruhen; es genügt, dass zwischen ihnen eine enge materiell - rechtlich Verknüpfung besteht und sie das gleiche wirtschaftliche Ziel ver folgen ( BGH, Urteil vom 11. Februar 2009, aaO S. 372 Rn. 36, vgl. auch S. 373 Rn. 38 ) . Eine andere Beurteilung wäre mit dem Grundsatz der Schadenseinheit un vereinbar. Gegenstand der Verjährung ist nach § 194 Abs. 1 BGB der mat e- riell - rechtliche Anspruch - hier der auf Schadensersatz gerichtet e Amtsha f- tungs anspruch aus § 19 Abs. 1 Satz 1 BNotO. Ein Schadensersatzanspr uch entsteht regelmäßig schon mit dem Eintritt des ersten (Teil - )Schadens, weil dann seine Tatbestandsmerkmale vollständig verwirklicht sind, und umfa s st alle durch die Schädigungs handlung vorhersehbar verursachten nachfolgenden Schäden. Insoweit unterscheidet er sich etwa vom Aufwendungsersatzanspruch aus § 670 BGB, der bei Vorliegen seiner gesetzlichen Voraussetzungen im Ü b- rigen erst durch jede einzelne Aufwendung beziehungsweise jedes einzelne freiwillige Vermögensopfer jeweils begründet wird und dementspre chend su k- zessive verjährt ( Senat, Urteil vom 5. Juli 2018 - III ZR 273/16, NJW 2018, 2714, 2717 Rn. 27). Da eine einheitliche Entstehung des Amtshaftungs a n- spruch s - wie bereits dargelegt - auch dann a nzunehmen ist , wenn nur für einen Teil des Schadens nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB beziehungsweise § 19 Abs. 1 Satz 2 BNotO eine anderweitige Ersatzmöglichkeit fehlt und es für die den Ve r- jährungsbeginn auslösende Kenntnis nach § 199 A bs. 1 Nr. 2 BGB aus reicht , wenn der Geschädigte weiß, dass die in Betracht kommende anderweitige E r- satzmöglichkeit seinen Schaden teilweise nicht deckt (vgl. BGH, Urteil vom 26. Novem ber 1987 - IX ZR 162/86, BGHZ 102, 246, 249 f) , v ollzieht sich die 33 - 18 - kenntn isabhängig e Verjährung d iese s Anspruchs einheitlich. Für seine kenn t- nisunabhängige Verjährung und - gleichsam spiegelbildlich - deren Hemmung kann nichts anderes gelten. 3. Nach alldem ist das angefochtene Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht z u- rückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 ZPO). 34 - 19 - Der Senat kann nicht selbst in der Sache entscheiden, da der Recht s- streit nicht entscheidungsreif ist (§ 563 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO). Das Ber u- fungsgericht wird vielmehr noch weitere, für das Bestehen des Anspruchs b e- deutsame Feststellungen insbesondere zu der vom Beklagten substantiiert in Abrede gestellten Kausalität der Verletzung seiner Amtspflichten aus § 17 Abs. 2a BeurkG für den Kaufv ertragsabschluss sowie gegebenenfalls belastbare ergänzende Feststellungen zur Frage des Verjährungseintritt s zu treffen haben. Herrmann Tombrink Remmert Arend Böttcher Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 13.07.2016 - 84 O 66/15 - KG Berlin, Entscheidung vom 20.04.2018 - 9 U 69/16 - 35
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