BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILII ZR 118/02Verkündet am: 21. Oktober 2002VondrasekJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR: ja GmbHG § 5 Abs. 4; BGB §§ 929, 931, 932, 934Zur Fragea)des gutgläubigen Erwerbs einer Sacheinlage bei Gründung einer GmbH,b)der Schadensersatzansprüche des Mitgründers bei unterlassener Aufklärungüber das Fehlen des Eigentums durch den Sacheinleger.BGH, Urteil vom 21. Oktober 2002 - II ZR 118/02 -OLG Köln LG Aachen - 2 -Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-handlung vom 21. Oktober 2002 durch die Richter Dr. Hesselberger,Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin Münkefür Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts Köln vom 28. Februar 2002 wird auf Kosten des Klä-gers zurückgewiesen.Von Rechts wegenTatbestand: Die Parteien gründeten am 24. Juni 1998 die B.M. mbH (künftig: GmbH) zum Zwecke der Führung einesGastronomiebetriebes. Der Kläger leistete vereinbarungsgemäß eine Bareinla-ge von 250.000,00 DM, der Beklagte hatte eine Sacheinlage im Wert von250.000,00 DM zu erbringen. Diese bestand aus Einrichtungsgegenständen,die in einer als Anlage zu dem Gesellschaftsvertrag genommenen Liste aufge-führt waren und aus dem Inventar der "R. GmbH" (künftig:R.) stammten, deren Alleingesellschafter und alleiniger Geschäftsführer derBeklagte war. Sie befanden sich aufgrund eines mit dem Gastwirt S.abgeschlossenen Pachtvertrages in dessen unmittelbarem Besitz. Den Pacht-vertrag hatte die R. im Hinblick auf Zahlungsrückstände von Herrn - 3 -S. gekündigt. Nachdem sich Herr S. im November 1998 zurRäumung des Pachtobjektes verpflichtet hatte, übernahm der Kläger für dieGmbH den unmittelbaren Besitz an den Inventargegenständen und nutzte siefür die Zwecke der Gesellschaft.Über das Vermögen der in das Handelsregister eingetragenen GmbH istam 1. Oktober 1999 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der Insolvenz-verwalter gab das Inventar an die Sparkasse A. heraus, der es mit Vertragvom 5. Mai 1995 von der R. zur Sicherung eines Darlehens übereignet wor-den war. Der Beklagte hatte den Kläger, der zum Geschäftsführer der GmbHbestellt worden war, über diese Sicherungsübereignung nicht unterrichtet.Der Kläger verlangt vom Beklagten Schadensersatz in Höhe seiner Ein-lageleistung. Ferner begehrt er die Freistellung von den Forderungen, die ge-gen ihn von der Brauerei V. GmbH & Co. aufgrund eines mit der GmbHgeschlossenen Darlehens- und Bierlieferungsvertrages vom 11. November1998 geltend gemacht werden, der durch Sicherungsübereignung der Inventar-gegenstände und die Übernahme von Bürgschaften durch die Parteien abgesi-chert worden ist. Er hat vorgetragen, diese Verpflichtungen wäre er niemalseingegangen, wenn der Beklagte bei der Gründung der GmbH offengelegt hät-te, daß das Inventar der Sparkasse A. sicherungsweise übereignet wor-den war.Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hatsie abgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger sein Kla-gebegehren weiter. - 4 -Entscheidungsgründe: Die Revision des Klägers ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hatdie Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht der geltend ge-machte Schadensersatz- und Befreiungsanspruch gegen den Beklagten nichtzu.1. Der Kläger verlangt von dem Beklagten Schadensersatz in Höhe einesBetrages von 250.000,00 DM, den er anläßlich der Gründung der GmbH alsEinlage geleistet hat. Diesem Begehren kann nicht entsprochen werden.a) Der Kläger macht einen Schaden geltend, der unmittelbar bei derGmbH eingetreten ist, soweit das bei der GmbH noch vorhandene Vermögendie Kapitalziffer nicht mehr deckt. Der Kläger hat dadurch lediglich mittelbar ei-nen Schaden erlitten, weil seine Beteiligung an der GmbH nicht mehr werthaltigist. Mit Rücksicht auf die Zweckbindung des Gesellschaftsvermögens hat dieBeseitigung des Schadens dadurch zu erfolgen, daß der Schadenbetrag an dieGmbH geleistet wird (vgl. BGHZ 129, 136, 165 m.w.N. [AG]; sowie BGH, Urteilv. 30. April 2001 - II ZR 322/99, ZIP 2001, 1005 [GmbH]).Das gilt auch für das Insolvenzverfahren, weil hier die Vermögensbin-dung zur Gewährleistung einer gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung für dieDauer des Verfahrens fortbesteht (§ 1 Abs. 1 InsO). Sie endet spätestens mitder anteiligen Auskehrung des die Forderungen der Insolvenzgläubiger über-steigenden Überschusses an die Gesellschafter (§ 199 InsO).Der GmbH stünde - ein vom Insolvenzverwalter (§ 80 Abs. 1 InsO) gel-tend zu machender - Anspruch auf Leistung einer Bareinlage in Höhe von - 5 -250.000,00 DM gegen den Beklagten zu, wenn sie an den in ihren Besitz über-gegangenen Inventargegenständen kein Eigentum erworben hätte. Denn dannhätte der Beklagte seine Sacheinlageverpflichtung nicht erfüllt. Das ist jedochnicht der Fall. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, daß dieGmbH an den Gegenständen gutgläubig Eigentum erworben hat.Die Revision verkennt zwar nicht, daß nach der Rechtsprechung desReichsgerichts (vgl. RG HRR 1930, Nr. 1214; RG JW 1930, 3740; vgl. auch KGHRR 1928, Nr. 1144) und dem überwiegenden Schrifttum (Hachenburg/Ulmer,GmbHG 8. Aufl. § 5 Rdn. 37; Scholz/Winter, GmbHG 9. Aufl. § 5 Rdn. 55; Roth/Altmeppen, GmbHG 3. Aufl. § 5 Rdn. 38; MünchHdb. GesR III/Heinrich 1996,§ 9 Rdn. 18; Staudinger/Gursky, BGB 13. Aufl. § 892 Rdn. 89 m.w.N. aus demSchrifttum) eine Kapitalgesellschaft an Gegenständen gutgläubig Eigentum er-werben kann, die ihr von einem Mitgesellschafter übertragen werden. Sie hältein solches Ergebnis jedoch deswegen für bedenklich, weil im Anschluß an denErwerb die Gesellschaft aufgelöst und liquidiert werden und der bösgläubigeGesellschafter sich alsdann das Eigentum an der Sache übertragen lassenkönne. Bei dem Erwerb durch eine Vorgesellschaft bestehe zudem zwischender Vor-GmbH und den Gesellschaftern eine derart große Nähe, daß man voneiner wirtschaftlichen Identität beider im Sinne des Gutglaubensschutzes aus-gehen müsse. Dieser Ansicht der Revision vermag der Senat nicht zu folgen.Es ist allgemein anerkannt, daß der Nichteigentümer, der als Nichtbe-rechtigter über einen Gegenstand verfügt hat, von demjenigen, der aufgrunddieser Verfügung gutgläubig Eigentum daran erworben hat, das Eigentum andem Verfügungsgegenstand zu erwerben in der Lage ist. Er ist dem früherenEigentümer jedoch - sei es aufgrund Schadensersatzverpflichtung aus positiverVertragsverletzung oder nach § 823 Abs. 1 i.V.m. § 249 BGB, sei es nach - 6 -§§ 812 ff. BGB - zur Übereignung verpflichtet (allg. M., vgl. Palandt/Bassenge,BGB 61. Aufl. § 932 Rdn. 17 m.w.N.). Es gibt keinen Grund, das für den vorlie-genden Fall anders zu sehen.Auch der Umstand, daß die Inventargegenstände noch von der Vor-GmbH erworben worden sind, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Zwar ist dieVorgesellschaft nicht wie die in das Handelsregister eingetragene Kapitalgesell-schaft rechtsfähig. Sie hat aber ebenso wie die Personengesellschaft die Fä-higkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Insoweit kommt ihr gegen-über ihren Gesellschaftern rechtlich Eigenständigkeit zu. Aufgrund dessen istsie auch in der Lage, nach den dafür maßgebenden rechtlichen VorschriftenEigentum an beweglichen Sachen zu erwerben. Dazu gehört auch der gutgläu-bige Eigentumserwerb im Sinne der §§ 929/932 bzw. 931/934 BGB.Da die GmbH an dem Inventar somit gutgläubig Eigentum erwerbenkonnte und unter Zugrundelegung der Feststellungen des Berufungsgerichtesauch erworben hat, hat der Beklagte seine Einlagepflicht erfüllt.b) Selbst wenn man dem vom Berufungsgericht gewählten Ansatz folgenwürde, daß dem Kläger aufgrund einer Aufklärungspflichtverletzung des Be-klagten ein unmittelbarer Schaden entstanden ist, käme eine Schadensersatz-pflicht des Beklagten nicht in Betracht. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob denBeklagten im Zuge der Gründung der GmbH eine Pflicht, den Kläger auf dieSicherungsübereignung des als Sacheinlage einzubringenden Inventars an dieSparkasse A. hinzuweisen, aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) traf, wo-von das Berufungsgericht ausgegangen ist, oder ob sie aus dem Schutzzweckdes § 5 GmbHG unter Beachtung der Schutzgesetzfunktion des § 82 GmbHGherzuleiten ist, wie die Revision meint (zur Schutzgesetzfunktion des § 82 - 7 -GmbHG vgl. Rowedder/Schmidt-Leithoff/Schaal, GmbHG 4. Aufl. § 82 Rdn. 1;Scholz/Tiedemann, GmbHG 9. Aufl. § 82 Rdn. 11 ff.; Roth/Altmeppen, GmbHG3. Aufl. § 82 Rdn. 3; Baumbach/Hueck/Schulze-Osterloh, GmbHG 17. Aufl. § 82Rdn. 9; Lutter/Hommelhoff, GmbHG 15. Aufl. § 82 Rdn. 27; Hachenburg/Kohlmann, GmbHG 8. Aufl. § 82 Rdn. 11). Das Berufungsgericht hat zu Rechtdie Zurechenbarkeit des vom Kläger dargelegten Schadens verneint.In der Rechtsprechung (vgl. BGHZ 27, 140; 50, 200, 85, 113) und imSchrifttum (Erman/Kuckuk, BGB 10. Aufl. vor § 240 Rdn. 36 f.; Staudinger/Schiemann, BGB 13. Aufl. § 249 Rdn. 27 ff.; MünchKomm. BGB/Oetker, 4. Aufl.§ 249 Rdn. 114 f.; Palandt/Heinrichs, BGB 61. Aufl. Vorbemerkung vor § 229Rdn. 62 ff.; Soergel/Mertens, BGB 12. Aufl. vor § 249 Rdn. 146 ff.) ist aner-kannt, daß nur solche Schäden ersetzt werden müssen, die in den Schutzbe-reich der verletzten Pflicht bzw. Gesetzesnorm fallen.Die Offenbarungspflicht des Beklagten bezog sich allein darauf, daß erzur Übertragung des Eigentums an den Inventargegenständen auf die GmbHnicht in der Lage war, weil daran Sicherungseigentum der Sparkasse A.bestand. Zweck dieser Offenlegungspflicht ist es lediglich, die Aufbringung desStammkapitals sicherzustellen, um Ausfälle und eine dadurch eintretendeSchädigung künftiger Gesellschafter oder gegenwärtiger oder künftiger Gläubi-ger zu verhindern. Ihr Ziel ist es aber nicht, wie das Berufungsgericht zutreffendausgeführt hat, Mitgründern Risiken und Nachteile abzunehmen, die mit Fragender Kapitalaufbringung keinen Zusammenhang aufweisen.2. Der Kläger begehrt ferner die Freistellung von Forderungen aus demvon der GmbH mit der Brauerei V. GmbH & Co. abgeschlossenen Darle-hens- und Bierlieferungsvertrag und der von ihm zu deren Sicherung übernom- - 8 -menen Bürgschaft. Das Berufungsgericht hat auch insoweit die Klage zu Rechtabgewiesen.In diesem Zusammenhang kommen die zum Schadensersatzanspruchdargelegten Einzelheiten über den Reflexschaden nicht zum Tragen. Allerdingshaben sich hier Risiken verwirklicht, die mit der Kapitalaufbringung - wie bereitszum Schadensersatzanspruch dargelegt - in keinem Zusammenhang stehen.Zwar könnte dem Kläger ein dem Beklagten zurechenbarer Schaden in einerbestimmten Höhe dadurch entstanden sein, daß die Brauerei V. GmbH &Co. bislang aus der Verwertung der Inventargegenstände keine Befriedigungerlangt hat, weil sie vom Insolvenzverwalter der Sparkasse A. übergebenworden sind und dem Kläger deswegen eine höhere Inanspruchnahme aus derBürgschaft drohen könnte. Die Revision hat jedoch keinen entsprechendenVortrag des Klägers aufgezeigt.3. Die Revision des Klägers konnte somit keinen Erfolg haben.HesselbergerHenzeGoetteKurzwellyMünke
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