BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSII ZR 118/02 vom21. Oktober 2002in dem Rechtsstreit - 2 -Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. Oktober 2002durch die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette,Dr. Kurzwelly und die Richterin Münkebeschlossen:Die Gegenvorstellungen des Klägers gegen den die Gewährungvon Prozeßkostenhilfe versagenden Beschluß des Senates vom21. Oktober 2002 werden zurückgewiesen.Gründe: Entgegen der Ansicht des Revisionsklägers hat der Senat im vorliegen-den PKH-Verfahren nicht über grundsätzliche Rechtsfragen entschieden. DasBerufungsgericht hat die Revision zwar mit der Begründung zugelassen, derFrage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein gutgläubiger Erwerb einerSacheinlage im Rahmen der Gründung einer Zwei-Mann-GmbH möglich sei,komme grundsätzliche Bedeutung zu. An die Zulassung der Revision ist derSenat gebunden, nicht jedoch an die Beurteilung der Rechtsfrage durch dasBerufungsgericht. Er hält die Entscheidung der Frage nicht für grundsätzlich.Sie ist bereits in der Rechtsprechung des Reichsgerichts positiv entschiedenworden und wird im Schrifttum nahezu einhellig bejaht. Die Argumente für ihreBejahung liegen im übrigen, soweit es um den Rückerwerb des bösgläubigen - 3 -Veräußerers vom gutgläubigen Erwerber geht, auf der Linie der Rechtspre-chung des Bundesgerichtshofes.Die weiteren im Verfahren maßgebenden Rechtsfragen sind bereitshöchstrichterlich entschieden.HesselbergerHenzeGoetteKurzwellyMünke
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