BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 118/04 Verk374ndet am: 15. Februar 2007 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR : ja ADSp (Fassung 1999) Nr. 19 Einer zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung steht ein Einwand i.S. von Nr. 19 ADSp nicht entgegen, wenn die geltend gemachten Einwendungen ohne weiteres unbegr374ndet sind und daher eine sofortige Entscheidung 374ber den Aufrechnungseinwand zulassen. ADSp (Fassung 1999) Nr. 27 Die Klausel in Nr. 27.2 ADSp ist im Verh344ltnis zu der Klausel in Nr. 27.1 ADSp die speziellere Regelung. Sie gilt nicht nur, wenn sich der Anspruch aus 247247 425 ff., 461 Abs. 1 HGB ergibt, sondern auch dann, wenn der Anspruch zumindest durch diese Vorschriften n344her ausgestaltet ist, etwa durch 247 433 HGB. BGB 247 242 Cb Die Berufung auf ein wirksam vereinbartes Aufrechnungsverbot (hier: Nr. 19 ADSp 1999) ist nicht schlechthin als nach 247 242 BGB treuwidrig anzusehen, - 2 - wenn die zur Aufrechnung gestellte Forderung verj344hrt und eine Befriedigung des Schuldners daher nur noch durch Aufrechnung m366glich ist. Ma337geblich sind vielmehr die jeweiligen Umst344nde des Einzelfalls. BGH, Urt. v. 15. Februar 2007 - I ZR 118/04 - OLG D374sseldorf LG D374sseldorf - 3 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 15. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. B374scher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts D374sseldorf vom 7. Juli 2004 wird auf Kosten der Beklag-ten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin betreibt ein Speditionsunternehmen und steht mit der Beklagten in laufender Gesch344ftsbeziehung. Sie macht mit ihrer Klage restliche Verg374tungsanspr374che f374r in den Monaten September und Oktober 2001 erbrachte Transportleistungen in H366he von insgesamt 18.872,40 200 geltend. Die Parteien streiten allein dar374ber, ob die Klageforderung durch Aufrechnung mit einer Gegenforderung der Beklagten in gleicher H366he erloschen ist. Die Kl344gerin ist der Aufrechnung unter Berufung auf das Aufrechnungsverbot 1 - 4 - gem344337 Nr. 19 ADSp (im Weiteren: ADSp) entgegengetreten. Der zur Aufrech-nung gestellten Forderung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: 2 Die Beklagte beauftragte die Kl344gerin am 4. Januar 2001 zu festen Kosten mit der Bef366rderung einer Warensendung zur Dr. S. AG (im Weite- ren: Dr. S.-AG) in Ulm. Die Dr. S.-AG hatte die Ware von der S. P. P. (im Weiteren: SPP) gekauft, die die Ware ihrerseits von der Beklagten erworben hatte. Die Beklagte erteilte der Kl344gerin die Weisung, die Ablieferung der Ware bei der Dr. S.-AG nur gegen Einziehung eines Verrechnungsschecks 374ber 18.872,40 200 vorzunehmen. Der Scheck sollte anschlie337end von der Kl344gerin an die Beklagte weitergeleitet werden. Obwohl die Kl344gerin das von ihr mit dem Transport beauftragte Unternehmen N. entsprechend angewiesen hatte, leitete deren Fahrer den bei Ablieferung der Ware erhaltenen Scheck nicht an die Kl344gerin, sondern an die SPP weiter, die in dem Scheck als Zahlungs-empf344ngerin angegeben war. Der Scheck wurde nicht eingel366st. Er ging entwe-der auf dem Postweg oder bei der SPP verloren. Etwa vier Monate nach Ablieferung der Ware lie337 die Dr. S.-AG den Scheck sperren. 334ber das Verm366-gen der Dr. S.-AG wurde am 30. Mai 2003 das Insolvenzverfahren er366ffnet. Die Beklagte hat behauptet, sie h344tte den Scheck, der gedeckt gewesen sei, bei einer vertragsgem344337en Weiterleitung an sie sofort eingel366st. Dadurch w344re ihr Kaufpreisanspruch gegen die SPP erf374llt worden, weil sie sich in Absprache mit der SPP aus dem Scheck habe befriedigen d374rfen. Eine Reali-sierung ihrer Forderung gegen die mittlerweile aufgel366ste SPP sei jetzt nicht mehr m366glich. Es sei ihr daher durch die Vertragsverletzung der Kl344gerin ein Schaden in H366he der Klageforderung entstanden. Das Aufrechnungsverbot gem344337 Nr. 19 ADSp greife nicht ein, da ihre zur Aufrechnung gestellte Scha-densersatzforderung entscheidungsreif sei. Zudem habe die Kl344gerin sie wider 3 - 5 - Treu und Glauben daran gehindert, ihren Schadensersatzanspruch innerhalb der Verj344hrungsfrist geltend zu machen. 4 Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 18.872,40 200 nebst Zinsen verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist ohne Er-folg geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zur374ck-weisung die Kl344gerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageab-weisung weiter. 5 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat die von der Beklagten erkl344rte Aufrechnung nicht durchgreifen lassen. Dazu hat es ausgef374hrt: 6 Die Beklagte habe zwar einen eigenen Schadensersatzanspruch gegen die Kl344gerin aus positiver Verletzung des Speditionsvertrags schl374ssig darge-legt. Die von der Beklagten erkl344rte Aufrechnung scheitere aber an dem wirksam in den Speditionsvertrag einbezogenen Aufrechnungsverbot gem344337 Nr. 19 ADSp. Dessen Voraussetzungen seien erf374llt, insbesondere sei die zur Aufrechnung gestellte Schadensersatzforderung nicht entscheidungsreif. Das Aufrechnungsverbot sei auch nicht einschr344nkend dahingehend auszulegen, dass es nicht eingreife, wenn der Spediteur den Schaden vors344tzlich oder zumindest leichtfertig herbeigef374hrt habe. Die gegenteilige Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs zu 247 32 ADSp a.F. i.V. mit 247 51 lit. b Satz 2 ADSp a.F. sei auf Nr. 19 ADSp nicht 374bertragbar. Zwar habe der von der Kl344gerin 7 - 6 - eingesetzte Unterfrachtf374hrer zumindest leichtfertig gehandelt. Die Regelung in Nr. 27 ADSp, wonach die Haftungsbefreiungen und -begrenzungen in den ADSp nicht bei einem qualifizierten Verschulden des Spediteurs oder seiner leitenden Angestellten bzw. der in 247247 428, 462 HGB genannten Personen zum Tragen k344men, greife aber nicht ein, weil das Aufrechnungsverbot gem344337 Nr. 19 ADSp keine haftungsbeschr344nkende Regelung darstelle. Ein Aufrech-nungsverbot, das nach seinem Wortlaut auch vors344tzliche oder leichtfertig verursachte Schadensersatzanspr374che umfasse, versto337e nicht gegen 247 9 AGBG. Der Kl344gerin sei es auch nicht nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf das Aufrechnungsverbot zu berufen. Das blo337e Schweigen der Kl344gerin auf die au337ergerichtlich erkl344rte Aufrechnung der Beklagten habe keinen Ver-trauenstatbestand dahingehend geschaffen, dass die Kl344gerin die Gegen-forderung der Beklagten akzeptiere. II. Die Revision hat keinen Erfolg. Die unstreitige Klageforderung ist nicht durch die von der Beklagten erkl344rte Aufrechnung erloschen. Das Berufungs-gericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass einer wirksamen Aufrechnung das Aufrechnungsverbot in Nr. 19 ADSp entgegensteht. 8 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die ADSp in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung vom 1. Januar 1999 durch den ausdr374cklichen Hinweis auf dem Briefkopf der Kl344gerin, dass sie ausschlie337lich auf der Grundlage der ADSp n.F. arbeite, wirksam vereinbart worden sind. Die Revision erhebt dagegen auch keine Einwendungen. 9 2. Die Voraussetzungen des Aufrechnungsverbots gem344337 Nr. 19 ADSp, gegen dessen Wirksamkeit keine Bedenken bestehen (vgl. BGH, Urt. v. 16.3.2006 - I ZR 65/03, TranspR 2006, 359, 361 = NJW-RR 2006, 1350 unter 10 - 7 - Bezugnahme auf BGH, Urt. v. 6.5.1999 - I ZR 84/97, TranspR 1999, 347, 348 = NJW 1999, 3629 m.w.N. zu 247 32 ADSp i.d.F. v. 1.3.1989), liegen vor. Danach ist eine Aufrechnung nur mit f344lligen Gegenanspr374chen zul344ssig, denen ein Einwand nicht entgegensteht. Die Regelung soll ebenso wie die inhaltlich im Wesentlichen gleichlautende Bestimmung des 247 32 ADSp a.F. verhindern, dass die Durchsetzung der Anspr374che des Spediteurs oder des Auftraggebers durch Aufrechnung mit Gegenforderungen verz366gert wird, die nach Grund und H366he streitig sind und der Aufkl344rung bed374rfen (BGH, Urt. v. 26.2.1987 - I ZR 110/85, TranspR 1987, 287, 288 = NJW-RR 1987, 883; BGH TranspR 1999, 347, 348 zu 247 32 ADSp a.F.; Gass in: Ebenroth/Boujong/Joost, HGB, Nr. 19 ADSp Rdn. 1; Koller, Transportrecht, 5. Aufl., Nr. 19 ADSp Rdn. 3). Ein Einwand steht der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung nicht entgegen, wenn die geltend gemachten Einwendungen - im weitesten Sinne - ohne weiteres unbegr374ndet sind und daher eine sofortige Entscheidung 374ber den Aufrechnungseinwand zulassen (BGHZ 12, 136, 143; BGH TranspR 1999, 347, 348). Dies ist entgegen der Ansicht der Revision hier aber nicht der Fall. Das Berufungsgericht hat zutreffend dargelegt, dass die zur Aufrechnung gestellte Schadensersatzforderung der Beklagten streitig ist und 374ber ihr Bestehen nicht ohne Beweisaufnahme entschieden werden kann (vgl. auch BGH, Urt. v. 7.3.1991 - I ZR 157/89, TranspR 1991, 308, 310 = VersR 1991, 1080). 11 Zwischen den Parteien ist allerdings unstreitig, dass der Unterfracht-f374hrer der Kl344gerin - was ihr 374ber 247 278 BGB zuzurechnen ist (vgl. dazu Koller aaO 247 428 HGB Rdn. 2 m.w.N.) - die im Speditionsvertrag vereinbarte Nebenpflicht, den Verrechnungsscheck 374ber die Kl344gerin an die Beklagte weiterzuleiten, schuldhaft verletzt hat. Entgegen der Ansicht der Revisionser-widerung ist diese Pflichtverletzung f374r den behaupteten Schaden auch kausal 12 - 8 - geworden. Der Umstand, dass der Scheck entweder bei der SPP oder auf dem Postweg verlorengegangen ist, hat zu keiner Unterbrechung des Zurechnungs-zusammenhangs gef374hrt. Bei einem vertragsgem344337en Verhalten der Kl344gerin w344re der Scheck nicht zur SPP gelangt, so dass sich die Frage nach einer hypothetischen Schadensursache insoweit nicht stellt. Die blo337e M366glichkeit, dass der Scheck auch auf dem Postweg zur Kl344gerin oder zur Beklagten h344tte verlorengehen k366nnen, reicht f374r eine Unterbrechung des Zurechnungszu-sammenhangs nicht aus (vgl. nur Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl., Vorbem. vor 247 249 Rdn. 101, 107 m.w.N.). Die Beantwortung der Frage, ob der Beklagten durch die von der Kl344gerin zu vertretende Pflichtverletzung ein Schaden entstanden ist, h344ngt jedoch von dem umstrittenen und unter Zeugenbeweis gestellten Sachvortrag der Beklagten ab, dass der Scheck von der bezogenen Bank tats344chlich eingel366st worden w344re. Desweiteren ist zwischen den Parteien streitig, ob die Beklagte dadurch gegen ihre Schadensminderungspflicht versto337en hat, dass sie ihren weiterhin bestehenden Kaufpreisanspruch gegen die SPP nicht geltend gemacht hat. Zwar stand der Geltendmachung dieses Anspruchs zun344chst die Einrede der Scheckhingabe entgegen (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 16.4.1996 - XI ZR 222/95, NJW 1996, 1961; Urt. v. 12.7.2000 - VIII ZR 99/99, NJW 2000, 3344, 3345). Da die Dr. S.-AG den Scheck jedoch etwa vier Monate nach Ablieferung der Ware hat sperren lassen, ist die Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme der SPP jedenfalls ab dem Zeitpunkt des Widerrufs des Schecks weggefallen. Auch insoweit bedarf der Sachverhalt daher noch der Kl344rung. Eine sofortige Entscheidung 374ber die Aufrechnungsforderung ist deshalb nicht m366glich. 13 3. Die vom Berufungsgericht im Anschluss an das Senatsurteil vom 12. Dezember 1996 (I ZR 172/94, TranspR 1998, 75, 76 = NJW-RR 1997, 926) 14 - 9 - aufgeworfene Rechtsfrage, ob das Aufrechnungsverbot gem344337 Nr. 19 ADSp auch dann gilt, wenn der Gegenanspruch auf einer vors344tzlichen oder grob fahrl344ssigen bzw. leichtfertigen Vertragsverletzung des Spediteurs beruht, stellt sich im vorliegenden Fall nicht. 15 a) Es kann offenbleiben, ob das Aufrechnungsverbot in Nr. 19 ADSp als Haftungsbegrenzung im Sinne der Nr. 27 ADSp anzusehen ist, weil der Scha-den der Beklagten nicht durch ein qualifiziertes Verschulden verursacht worden ist. aa) Im Streitfall ist auf die im Verh344ltnis zu Nr. 27.1 ADSp speziellere Regelung in Nr. 27.2 ADSp abzustellen (vgl. Koller aaO Nr. 27 ADSp Rdn. 8). Diese ist nicht nur dort heranzuziehen, wo sich der Anspruch aus den 247247 425 ff., 461 Abs. 1 HGB ergibt, sondern auch dann, wenn er zumindest durch diese Vorschriften n344her ausgestaltet ist, etwa durch 247 433 HGB (Koller aaO Nr. 27 ADSp Rdn. 8; Temme in: Knorre/Temme/M374ller/Schmid/Demuth, Praxishandbuch Transportrecht, G. II Rdn. 192). 16 Der Versto337 gegen die einer Nachnahmeabrede 344hnliche Weisung, den Scheck einzuziehen und 374ber die Kl344gerin an die Beklagte weiterzuleiten, stellt sich als Verletzung einer zumindest bef366rderungsnahen Nebenpflicht dar, die unter 247 433 HGB f344llt (vgl. Gass in: Ebenroth/Boujong/Joost aaO 247 433 Rdn. 7; M374nchKomm.HGB-Aktualisierungsbd. TranspR/Dubischar, 247 433 Rdn.4). 17 bb) Die Revisionserwiderung macht mit Recht geltend, dass die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen seine Beurteilung nicht tragen, der Unterfrachtf374hrer habe "zumindest leichtfertig" gegen die vertragliche Neben-pflicht versto337en, den von der Dr. S.-AG erhaltenen Scheck 374ber die Kl344gerin an die Beklagte weiterzuleiten. Das Berufungsgericht hat den Rechtsbegriff der 18 - 10 - Leichtfertigkeit verkannt, was der Nachpr374fung durch das Revisionsgericht unterliegt (BGHZ 149, 337, 345; 158, 322, 327 m.w.N.). Der Senat kann auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen und des unstreitigen Sachverhalts selbst entscheiden, dass dem Unterfrachtf374hrer lediglich eine leicht fahrl344ssige Nebenpflichtverletzung anzulasten ist. Weitere Feststellungen des Berufungsgerichts sind nicht zu erwarten. (1) Das Berufungsgericht hat seine Annahme, der Unterfrachtf374hrer habe "zumindest leichtfertig" gehandelt, allein darauf gest374tzt, dass dieser den Scheck entgegen der vertraglichen Vereinbarung nicht 374ber die Kl344gerin an die Beklagte, sondern an die SPP geschickt hat. Die Tatsache einer Vertragsver-letzung begr374ndet f374r sich genommen noch nicht einmal den Vorwurf eines schuldhaften Handelns. Noch weniger besagt dieser Umstand etwas 374ber den Grad eines Verschuldens. Die Frage, ob ein Verhalten den Vorwurf eines qualifizierten Verschuldens rechtfertigt, kann nur unter Ber374cksichtigung der Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalls entschieden werden (BGH TranspR 1998, 75, 77). 19 (2) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war der Verrech-nungsscheck auf die SPP ausgestellt. Diese war auch in der Versandliste als Versenderin aufgef374hrt. Der Fahrer des Unterfrachtf374hrers hat einen Teil der vertraglichen Vereinbarung, n344mlich die Auslieferung der Ware gegen Erhalt eines Verrechnungsschecks 374ber eine bestimmte Summe, ordnungsgem344337 erf374llt. Lediglich die Weiterleitung des Schecks erfolgte nicht pflichtgem344337. 20 (3) Eine bewusst leichtfertige Vertragsverletzung des Unterfrachtf374hrers kann den vom Berufungsgericht festgestellten tats344chlichen Umst344nden nicht entnommen werden. 21 - 11 - Leichtfertigkeit erfordert einen besonders schweren Pflichtenversto337, bei dem sich der Spediteur oder seine Leute (247 428 HGB) in krasser Weise 374ber die Interessen der Vertragspartner hinwegsetzen (BGHZ 158, 322, 328; BGH, Urt. v. 17.6.2004 - I ZR 263/01, TranspR 2004, 399, 401 = VersR 2004, 570). Hinzukommen muss das subjektive Erfordernis des Bewusstseins von der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts. 22 Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen liegt schon objektiv keine Leichtfertigkeit des von der Kl344gerin beauftragten Unterfrachtf374hrers vor. Insbesondere der Umstand, dass der Unterfrachtf374hrer den Scheck demjenigen zugeleitet hat, der im Scheck als Zahlungsempf344nger genannt ist, spricht deutlich gegen einen besonders schweren Pflichtenversto337. Es kann daher nur von einer der Kl344gerin zurechenbaren leichten Fahrl344ssigkeit des Unterfracht-f374hrers ausgegangen werden. 23 b) Ein Zur374cktreten des Aufrechnungsverbots gem344337 247 242 BGB kommt nur bei vors344tzlichen Vertragsverletzungen in Betracht (vgl. BGH, Urt. v. 9.5.1966 - VIII ZR 8/64, NJW 1966, 1452; Urt. v. 12.1.1977 - VIII ZR 252/75, WM 1977, 311, 312; Urt. v. 7.3.1985 - III ZR 90/83, WM 1985, 866, 868; Palandt/Gr374neberg aaO 247 387 Rdn. 17; Staudinger/Gursky, BGB [2000], 247 387 Rdn. 248). Daf374r bestehen - wie dargelegt - jedoch keine Anhaltspunkte. 24 4. Die Berufung der Kl344gerin auf das Aufrechnungsverbot stellt sich entgegen der Auffassung der Revision auch dann nicht als treuwidrig dar, wenn die Schadensersatzforderung der Beklagten inzwischen verj344hrt sein sollte. 25 a) Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob und wann der zur Aufrechnung gestellte Schadensersatzanspruch der Beklagten 26 - 12 - verj344hrt ist. F374r die Revisionsinstanz ist daher zugunsten der Beklagten vom Eintritt der Verj344hrung auszugehen. 27 b) Gem344337 Nr. 19 ADSp wird die Aufrechnung nur allgemein f374r ein-wendungsbehaftete Gegenanspr374che ausgeschlossen, ohne den Fall der Aufrechnung mit einer verj344hrten Gegenforderung besonders in den Blick zu nehmen. Solche Klauseln sind grunds344tzlich als wirksam anzusehen. Die Berufung auf das Aufrechnungsverbot im Falle des Vorliegens einer verj344hrten Forderung kann aber nach 247 242 BGB unzul344ssig sein (vgl. Wolf in Wolf/ Horn/Lindacher, AGB-Gesetz, 4. Aufl., 247 11 Nr. 3 Rdn. 14; Staudinger/Coester-Waltjen, BGB [2006], 247 309 Nr. 3 Rdn. 2). Die Frage, ob ein wirksames Aufrechnungsverbot nach Treu und Glauben zur374cktreten muss, wenn die zur Aufrechnung gestellte Forderung verj344hrt und eine Befriedigung des Schuldners daher nur noch durch Aufrechnung m366glich ist, ist umstritten (bejahend: OLG Hamm NJW-RR 1993, 1082 f.; Staudinger/Peters, BGB [2004], 247 215 Rdn. 4; Staudinger/Coester-Waltjen aaO 247 309 Nr. 3 Rdn. 2; Wolf in Wolf/Horn/Lindacher aaO 247 11 Nr. 3 Rdn. 14; Hensen in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 10. Aufl., 247 309 Nr. 3 BGB Rdn. 7; verneinend: OLG Karlsruhe OLG-Rep 2001, 125; jurisPK-BGB/ Lapp, 2. Aufl., 247 309 Rdn. 30; Becker in Bamberger/Roth, BGB, 247 309 Nr. 3 Rdn. 13). Die Berufung auf ein Aufrechnungsverbot trotz Verj344hrung der zur Aufrechnung gestellten Forderung kann nicht schlechthin als treuwidrig angesehen werden. Jedenfalls unter den im Streitfall gegebenen Umst344nden verst366337t die Berufung der Kl344gerin auf das Aufrechnungsverbot nicht gegen 247 242 BGB. 28 aa) Die Beklagte k366nnte ohne das Bestehen des Aufrechnungsverbots nach 247 390 Satz 2 BGB a.F. i.V. mit Art. 229 247 5 Satz 1 EGBGB zwar mit ihrer 29 - 13 - verj344hrten Forderung aufrechnen, weil sich die Klageforderung und die von der Beklagten geltend gemachte Gegenforderung im Oktober 2001 - und damit in unverj344hrter Zeit - erstmals aufrechenbar gegen374bergestanden haben. Jedoch besteht kein sch374tzenswertes Interesse der Beklagten am Erhalt der einmal entstandenen Aufrechnungsbefugnis und kein berechtigtes Vertrauen auf deren Fortbestand, wie es der Vorschrift des 247 390 Satz 2 BGB a.F. zugrunde liegt. Nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts standen beide Parteien, bei denen es sich um Kaufleute handelt, in laufender Gesch344fts-beziehung auf der Grundlage der ADSp. Der Beklagten war daher schon bei Entstehung der Aufrechnungslage bekannt, dass sie sich nicht durch Aufrech-nung mit einer von der Kl344gerin bestrittenen Forderung w374rde befriedigen k366nnen. bb) Ohne Erfolg r374gt die Revision, das Berufungsgericht habe den unstreitigen Vortrag der Beklagten nicht beachtet, dass die Kl344gerin im Rahmen der laufenden Gesch344ftsverbindung Abzugspositionen der Beklagten akzeptiert habe, woraus sich eine Pflicht der Kl344gerin ergeben habe, der erkl344rten Aufrechnung zeitnah zu widersprechen. Dem Vortrag der Beklagten, auf den sich die Revision in diesem Zusammenhang st374tzt, kann nicht entnommen werden, dass die Kl344gerin im Rahmen ihrer Gesch344ftsbeziehung zur Beklagten die au337ergerichtliche Aufrechnung gerade mit streitigen Gegenforderungen der Beklagten geduldet hat. Die Beklagte hat lediglich vorgetragen, dass die Kl344gerin auf die au337ergerichtliche Aufrechnung der Beklagten vom 19. Oktober 2001 nicht reagiert habe. Dadurch wurde, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgef374hrt hat, unter den gegebenen Umst344nden kein Vertrauenstatbestand geschaffen. Die Kl344gerin ist dem Sachvortrag der Beklagten zudem unter Berufung auf ihr Schreiben vom 25. September 2001 entgegengetreten. Darin hat sie die Beklagte wegen der Scheckforderung auf den Klageweg gegen ihren Vertragspartner verwiesen. Aus diesem Schreiben hat sich f374r die Beklagte 30 - 14 - schon in unverj344hrter Zeit mit hinreichender Deutlichkeit ergeben, dass sie nicht damit rechnen konnte, die Kl344gerin w374rde eine gegen sie wegen des abhanden gekommenen Schecks erhobene Schadensersatzforderung nicht bestreiten und erf374llen. Die Verj344hrung der Schadensersatzforderung der Beklagten beruht daher auf ihrer eigenen Unt344tigkeit. Unter diesen Umst344nden ist es nicht treuwidrig, dass sich die Kl344gerin auf das Aufrechnungsverbot gem344337 Nr. 19 ADSp beruft. III. Die Revision der Beklagten ist danach mit der Kostenfolge aus 247 97 Abs. 1 ZPO zur374ckzuweisen. 31 Bornkamm Pokrant B374scher Schaffert Bergmann Vorinstanzen: LG D374sseldorf, Entscheidung vom 04.09.2003 - 37 O 187/02 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 07.07.2004 - I-18 U 225/03 -
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