BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 118/06 Verk374ndet am: 11. September 2008 F374hringer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhand-lung vom 3. Juli 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch f374r Recht erkannt: Die Anschlussrevision der Kl344gerin gegen das Urteil des 18. Zivil-senats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 31. Mai 2006 wird zur374ckgewiesen. Auf die Revision der Beklagten wird das genannte Urteil unter Zu-r374ckweisung des Rechtsmittels im 334brigen im Kostenpunkt und in-soweit aufgehoben, als das Berufungsgericht 374ber einen Betrag von 9.765,86 200 (Summe der auf die Schadensf344lle 1, 3, 7, 14 und 16 entfallenden Ersatzbetr344ge) nebst 5% 374ber dem Basiszinssatz aus 2.476,70 200 seit dem 10. Februar 2001, aus 2.941,80 200 seit dem 30. Juni 2001 und aus 4.347,37 200 seit dem 10. November 2003 hinaus zum Nachteil der Beklagten erkannt hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Nichtzulassungsbe-schwerde und des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die Kl344gerin ist Assekuradeurin der Transportversicherer der T. GmbH in Oberhausen (im Folgenden: Versenderin). Sie nimmt die Beklagte, die einen Paketbef366rderungsdienst betreibt, aus abgetretenem und 374bergegange-nem Recht der Versenderin wegen des Verlusts von Transportgut in - soweit der Rechtsstreit in die Revisionsinstanz gelangt ist - 18 F344llen (Schadensf344lle 1 bis 3, 5, 6, 8 bis 12, 14, 15, 19 bis 23 und 26) auf Schadensersatz in Anspruch. Die von der Beklagten ab November 2000 verwendeten Bef366rderungs-bedingungen enthielten auszugsweise folgende Regelungen: 2 205 2. Serviceumfang Sofern keine besonderen Dienstleistungen vereinbart werden, be-schr344nkt sich der von U. angebotene Service auf Abholung, Trans- port, Zollabfertigung (sofern zutreffend) und Zustellung der Sendung. Um die vom Versender gew374nschte kurze Bef366rderungsdauer und das niedrige Bef366rderungsentgelt zu erm366glichen, werden die Sen-dungen im Rahmen einer Sammelbef366rderung transportiert. Der Ver-sender nimmt mit der Wahl der Bef366rderungsart in Kauf, dass auf-grund der Massenbef366rderung nicht die gleiche Obhut wie bei einer Einzelbef366rderung gew344hrleistet werden kann. Der Versender ist da-mit einverstanden, wenn eine Kontrolle des Transportweges, insbe-sondere durch Ein- und Ausgangsdokumentation, an den einzelnen Umschlagstellen innerhalb des U. -Systemes nicht durchgef374hrt wird. Soweit der Versender eine weitergehende Kontrolle der Bef366rde-rung w374nscht, w344hlt er die Bef366rderung als Wertpaket. - 4 - 3. Bef366rderungsbeschr344nkungen (a) U. bef366rdert keine Waren, die nach Ma337gabe der folgenden Abs344tze (i) bis (iv) vom Transport ausgeschlossen sind. 205 (ii) Der Wert eines Pakets darf den Gegenwert von US-$ 50.000 in der jeweiligen Landesw344hrung nicht 374berschreiten. 205 205 9. Haftung 205 9.2 Gelten keine Abkommensbestimmungen oder sonstige zwingen-de nationale Gesetze, wird die Haftung ausschlie337lich durch diese Bedingungen geregelt. In Deutschland ist die Haftung f374r Verlust oder Besch344digung be-grenzt auf nachgewiesene direkte Sch344den bis maximal DM 1.000,00 pro Sendung oder 8,33 SZR f374r jedes Kilogramm, je nachdem welcher Betrag h366her ist. 205 205 Vorstehende Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zur374ckzuf374hren ist, die U. , seine gesetzlichen Vertreter, oder Erf374llungsgehilfen vors344tzlich oder leichtfertig und in dem Bewu337tsein, dass der Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen ha-ben. 205 9.4 Die Haftungsgrenze nach Ziffer 9.2 wird angehoben durch korrek-te Deklaration eines h366heren Wertes der Sendung auf dem Frachtbrief und durch Zahlung des in der 202Tariftabelle und Servi-celeistungen' aufgef374hrten Zuschlages auf den angegebenen Wert (Wertpaket). In keinem Fall d374rfen die in Absatz 3 (a) (ii) festgesetzten Grenzen 374berschritten werden. Der Versender er-kl344rt durch Unterlassung einer Wertdeklaration, dass sein Interes-se an den G374tern die in Ziffer 9.2 genannte Grundhaftung nicht 374bersteigt. 205 205 - 5 - 3 Die Versenderin war in den Jahren 2000 und 2001 Gro337kundin der Be-klagten und nahm am sogenannten EDI-Verfahren teil, wobei sie die Beklagte mit dem Transport von Paketen mit Telefonkarten innerhalb Deutschlands be-auftragte. In den in der Revisionsinstanz noch streitgegenst344ndlichen F344llen erreichten die Pakete die Empf344nger nicht. Die Kl344gerin ist der Auffassung, die Beklagte hafte f374r den Verlust des Transportgutes in voller H366he. Dar374ber hinaus habe die Beklagte ihr die f374r die Ermittlung der Schadensursache an die C. GmbH (im Folgenden: C.-GmbH) gezahlten Kos- ten zu ersetzen. 4 Die Beklagte ist demgegen374ber der Auffassung, die Kl344gerin m374sse sich ein Mitverschulden der Versenderin zurechnen lassen, weil diese eine Wertde-klaration unterlassen habe. Die Kosten f374r die Ermittlung der Schadensursache seien nicht erstattungsf344hig. 5 Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich der im Revisionsverfahren noch interessierenden Schadensf344lle und der Ermittlungskosten im vollen Um-fang stattgegeben. 6 Das Berufungsgericht hat die Klage hinsichtlich der Ermittlungskosten abgewiesen und ist im 334brigen von einem schadensurs344chlich gewordenen Mitverschulden der Versenderin ausgegangen. 7 Der Senat hat die Revision der Beklagten beschr344nkt auf die Frage des Mitverschuldens zugelassen. In diesem Umfang verfolgt die Beklagte mit ihrer 8 - 6 - Revision, deren Zur374ckweisung die Kl344gerin beantragt, ihren Antrag auf voll-st344ndige Abweisung der Klage weiter. 9 Die Kl344gerin hat Anschlussrevision eingelegt und mit ihr den vom Beru-fungsgericht abgewiesenen Anspruch auf Ersatz der an die C.-GmbH gezahlten Ermittlungskosten weiterverfolgt. Die Beklagte beantragt, die Anschlussrevision zur374ckzuweisen. Entscheidungsgr374nde: A. Das Berufungsgericht hat in den 18 F344llen, in denen der Rechtsstreit in die Revisionsinstanz gelangt ist, eine unbeschr344nkte Haftung der Beklagten f374r den Verlust der Pakete nach 247 425 Abs. 1, 247 435 HGB angenommen. Die Kl344gerin m374sse sich allerdings jeweils ein Mitverschulden nach 247 425 Abs. 2 HGB, 247 254 Abs. 2 BGB anrechnen lassen, weil die Versenderin die Beklagte bei Abschluss der Frachtvertr344ge nicht darauf hingewiesen habe, dass ihr ein ungew366hnlich hoher Schaden drohe, wenn die Pakete verlorengingen. Die Ge-fahr eines solchen Schadens bestehe, wenn der Wert der Sendung 5.000 200 374bersteige. Bei der Haftungsabw344gung sei neben dem Wert der transportierten Ware zu ber374cksichtigen, dass das einem Versender anzulastende Verschul-den im Fall des 247 254 Abs. 2 BGB weniger schwer wiege als im Fall des 247 254 Abs. 1 BGB. Das Mitverschulden k366nne nach der Rechtsprechung des Bundes-gerichtshofs nicht h366her als 50% angesetzt werden. Es sei daher eine stufen-weise K374rzung des Schadensersatzanspruchs geboten. F374r die ersten 5.000 200 Warenwert bleibe der Anspruch ungek374rzt, f374r den zwischen 5.000,01 200 und 10.000 200 liegenden Warenwert sei eine K374rzung um 20% vorzunehmen. Bei Warenwerten 374ber 10.000,01 200 sei die Quote f374r jede angefangenen weiteren 10 - 7 - 5.000 200 um einen Prozentpunkt zu erh366hen. Dies f374hre im Streitfall zwar zu K374rzungen des Schadensersatzanspruchs der Kl344gerin. Die hilfsweise geltend gemachten Anspr374che seien aber insgesamt h366her, so dass die Beklagte inso-weit dem Klageantrag entsprechend zu verurteilen sei. 11 Ein Mitverschulden wegen unterlassener Wertdeklaration nach 247 425 Abs. 2 HGB, 247 254 Abs. 1 BGB sei dagegen zu verneinen. Die Pakete seien im EDI-Verfahren versandt worden. Die Beklagte habe nicht dargetan, auf welche Weise sie sicherstelle, dass Wertpakete auch in diesem Verfahren mit erh366hter Bef366rderungssicherheit transportiert w374rden. Es sei davon auszugehen, dass sich die Versenderin mangels Belehrung durch die Beklagte darauf beschr344nkt h344tte, die Wertdeklaration nur im Rahmen der EDV in die Versanddaten aufzu-nehmen. Dann werde die Sendung aber weiterhin wie eine Standardsendung bef366rdert. Nachdem die Beklagte ihren Gro337kunden eine Software zur Verf374-gung gestellt habe, die eine Rubrik f374r den einzutragenden Haftungswert ent-halte, d374rfe der EDI-Kunde davon ausgehen, mit der EDV-m344337igen Eintragung des Warenwerts alles Erforderliche getan zu haben, um eine Wertpaketbef366rde-rung in Auftrag zu geben. Ein der Kl344gerin zurechenbares Mitverschulden folge ferner nicht daraus, dass die Versenderin die Transportauftr344ge in Kenntnis dessen erteilt habe, dass die Beklagte w344hrend des Transports keine durchgehenden Schnittstel-lenkontrollen durchf374hre. Die Nummer 2 der Bef366rderungsbedingungen der Be-klagten vermittele diese Kenntnis nicht. 12 Ein Anspruch auf Erstattung der an die C.-GmbH gezahlten Kosten be-stehe schon dem Grunde nach nicht. 13 - 8 - B. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg, soweit sie sich gegen die Verurteilung der Beklagten in den F344llen 2, 5, 6, 8 bis 12, 15, 19 bis 23 und 26 richtet. Sie f374hren insoweit zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsge-richt. Im 334brigen (F344lle 1, 3 und 14) ist die Revision hingegen unbegr374ndet. Keinen Erfolg hat auch die Anschlussrevision der Kl344gerin. 14 I. Zur Revision der Beklagten 15 1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Mitverschuldenseinwand auch im Fall des qualifizierten Verschuldens i.S. von 247 435 HGB zu ber374cksichtigen ist (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 30.1.2008 - I ZR 146/05, TranspR 2008, 117 Tz. 34; Urt. v. 30.1.2008 - I ZR 165/04, TranspR 2008, 122 Tz. 25). 16 2. Das Berufungsgericht hat mit Recht kein der Kl344gerin anzurechnendes Mitverschulden der Versenderin darin gesehen, dass diese die Transportauftr344-ge in Kenntnis dessen erteilt hat, dass die Beklagte keine durchgehenden Schnittstellenkontrollen durchf374hrt. Die Frage, ob sich eine derartige Kenntnis aus der Nummer 2 der Bef366rderungsbedingungen der Beklagten entnehmen l344sst, braucht in diesem Zusammenhang nicht entschieden zu werden. Denn unabh344ngig davon reichen jedenfalls die blo337e Kenntnis und Billigung der Transportorganisation der Beklagten durch die Versenderin f374r sich gesehen nicht aus, um ein Mitverschulden zu bejahen (BGH, Urt. v. 30.3.2006 - I ZR 57/03, NJW-RR 2006, 1264 Tz. 35 = TranspR 2006, 250 m.w.N.). Die Revision erhebt in dieser Hinsicht auch keine R374gen. 17 3. Ein Mitverschulden wegen unterlassener Wertdeklaration hat das Be-rufungsgericht mit Recht wegen fehlender Kausalit344t verneint. 18 - 9 - 19 Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht aus-dr374cklich festgestellt, dass die Beklagte ihren Gro337kunden, zu denen auch die Versenderin geh366rte, eine Software zur Verf374gung gestellt hat, die eine Rubrik f374r den einzutragenden Haftungswert enthielt. In einem solchen Fall reicht eine blo337e Wertangabe aus, weil der Versender davon ausgehen kann, dass das Transportunternehmen diese Wertangabe beachten wird (BGH, Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 117/04, NJW-RR 2006, 756 Tz. 17 f. = TranspR 2006, 119; Urt. v. 20.7.2006 - I ZR 9/05, NJW-RR 2007, 28 Tz. 30 = TranspR 2006, 394). Wenn die Beklagte ihren Kunden ein derartiges Softwaresystem zur Verf374gung stellt, muss sie entweder daf374r Sorge tragen, dass die dort eingegebenen Werte von ihr ber374cksichtigt werden, oder sie muss ihren Kunden gegen374ber aus-dr374cklich und unmissverst344ndlich erkl344ren, auf welchem anderen Wege Wert-deklarationen zu erfolgen haben (BGH NJW-RR 2006, 756 Tz. 18). Nach den unangegriffen gebliebenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Be-klagte nicht dargetan, dass sie ihre Kunden dementsprechend insbesondere dar374ber belehrt hat, dass auch im Falle einer Wertdeklaration mittels der zur Verf374gung gestellten Software eine gesonderte 334bergabe an den Abholfahrer erforderlich ist. Es kommt hinzu, dass die Versenderin im vorliegenden Fall zwar keine Werte deklariert hat, die Pakete nach den getroffenen Feststellun-gen aber auch im Falle einer Wertdeklaration mittels der zur Verf374gung gestell-ten Software wie eine Standardsendung bef366rdert worden w344ren. Der Verlust der Pakete w344re daher im Falle einer Wertdeklaration ebenfalls eingetreten. 4. Ein Mitverschulden der Versenderin hat das Berufungsgericht dage-gen mit Recht darin begr374ndet gesehen, dass diese die Beklagte in den Scha-densf344llen 2, 5, 6, 8 bis 12, 15, 19 bis 23 und 26 nicht auf den Wert der Pakete und den deshalb f374r den Fall ihres Verlusts drohenden ungew366hnlich hohen Schaden (247 425 Abs. 2 HGB, 247 254 Abs. 2 BGB) hingewiesen hat. Die von ihm 20 - 10 - vorgenommene Abw344gung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschul-densanteile sowie die von ihm als geboten angesehene K374rzung des Scha-densersatzanspruchs nach festgelegten Prozents344tzen halten der rechtlichen Nachpr374fung aber nicht stand. 21 a) Die Gefahr eines besonders hohen Schadens ist dann anzunehmen, wenn der Wert des einzelnen Pakets 5.000 200 374bersteigt (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH TranspR 2008, 117 Tz. 40; TranspR 2008, 122 Tz. 33, jeweils m.w.N.). Dieser Betrag ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in den F344llen 2, 5, 6, 8 bis 12, 15, 19 bis 22 und 26 sowie dar374ber hinaus auch im Fall 23 374berschritten. Hier lag der Wert des Pakets bei 5.576 200. Dies hat das Beru-fungsgericht offensichtlich 374bersehen. b) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass ein Mitver-schulden wegen des Unterlassens eines Hinweises auf die Gefahr eines unge-w366hnlich hohen Schadens nicht die Feststellung voraussetzt, dass der Fracht-f374hrer Wertsendungen generell sicherer bef366rdert. Mit dem Hinweis auf die Ge-fahr eines ungew366hnlich hohen Schadens muss dem Frachtf374hrer die Gelegen-heit gegeben werden, im konkreten Fall Sicherungsma337nahmen zur Abwen-dung eines drohenden Schadens zu ergreifen oder die Durchf374hrung des Auf-trags abzulehnen. Die Kausalit344t des Mitverschuldens nach 247 254 Abs. 2 Satz 1 BGB kann nur verneint werden, wenn der Transporteur trotz eines Hinweises auf den ungew366hnlichen Wert des Gutes keine besonderen Sicherungsma337-nahmen ergriffen oder nicht mit einer Ablehnung des Auftrags reagiert h344tte (vgl. BGH, Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 265/03, NJW-RR 2006, 1108 Tz. 22 = TranspR 2006, 208). Beides ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht der Fall. 22 - 11 - c) Die Haftungsabw344gung nach 247 254 BGB ist grunds344tzlich Sache des Tatrichters. Sie kann im Revisionsverfahren jedoch daraufhin 374berpr374ft werden, ob alle in Betracht kommenden Umst344nde vollst344ndig und richtig ber374cksichtigt und der Abw344gung rechtlich zul344ssige Erw344gungen zugrunde gelegt worden sind (vgl. BGH, Urt. v. 15.2.2007 - I ZR 186/03, NJW-RR 2007, 1110 Tz. 28 = TranspR 2007, 164 m.w.N.). Die Abw344gung darf insbesondere nicht schema-tisch erfolgen, sondern muss alle festgestellten Umst344nde des Einzelfalls be-r374cksichtigen (BGH, Urt. v. 28.9.2006 - I ZR 198/03, TranspR 2007, 110 Tz. 32). Diesen Anforderungen gen374gt das Berufungsurteil nicht. 23 aa) Schon der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, wonach das ei-nem Versender anzulastende Verschulden nach 247 254 Abs. 2 BGB grunds344tz-lich weniger schwer wiege als das einem Versender nach 247 254 Abs. 1 BGB anzulastende Verschulden, trifft nicht zu. Die zuletzt genannte Bestimmung re-gelt den Fall, dass bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Ge-sch344digten mitgewirkt hat. Nach 247 254 Abs. 2 BGB kann das Mitverschulden auch darin bestehen, dass der Gesch344digte es unterl344sst, den Sch344diger auf die Gefahr eines ungew366hnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen oder den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Damit enth344lt 247 254 Abs. 2 BGB lediglich - klarstellend - besondere Anwendungsf344lle des 247 254 Abs. 1 BGB (M374nchKomm.BGB/Oetker, 5. Aufl., 247 254 Rdn. 68; Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl., 247 254 Rdn. 36; Erman/Ebert, BGB, 12. Aufl., 247 254 Rdn. 53; Looschelders, Die Mitverantwortlichkeit des Gesch344digten im Privatrecht, 1999, S. 163 ff.). Hinsichtlich der Rechtsfolgen trifft 247 254 Abs. 1 BGB f374r s344mtliche F344lle des Mitverschuldens eine einheitliche Regelung: Danach sind die Verur-sachungs- und Verschuldensanteile von Sch344diger und Gesch344digtem im Ein-zelfall gegeneinander abzuw344gen. Eine (abstrakte) Gewichtung der verschie-denen F344lle des Mitverschuldens, wie sie das Berufungsgericht vorgenommen hat, widerspricht dieser gesetzlichen Regelung. 24 - 12 - 25 bb) Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass der Wert der transportierten Ware bei der Haftungsabw344gung von Bedeutung ist (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 22.11.2007 - I ZR 74/05, TranspR 2008, 30 Tz. 46). Daneben kann bei entsprechendem Sachvortrag des Frachtf374hrers auch im Rahmen des 247 254 Abs. 2 BGB die Reichweite des bei wertdeklarierten Sendungen gesicherten Bereichs einen f374r die Bemessung der Haftungsquote relevanten Gesichtspunkt darstellen: Je gr366337er der gesicherte Bereich ist, desto gr366337er ist auch der Anteil des Mitverschuldens des Versenders, der durch das Unterlassen der Wertangabe den Transport der Ware au337erhalb des gesicher-ten Bereichs veranlasst (BGH TranspR 2008, 30 Tz. 45). cc) Die weitere Annahme des Berufungsgerichts, wonach der dem Ver-sender anzurechnende Mitverursachungsbeitrag auch bei hohen Werten nicht h366her als 50% angesetzt werden darf, trifft dagegen nicht zu. Zwar liegt auf Sei-ten der Beklagten ein qualifiziertes Verschulden vor, weshalb ihr Verursa-chungsanteil in der Regel h366her zu gewichten ist. Wie der Senat zeitlich nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, kann nach den Umst344nden des Einzelfalls aber auch ein Mitverschuldensanteil von mehr als 50% in Betracht kommen (BGH, Urt. v. 20.9.2007 - I ZR 43/05, TranspR 2008, 113 Tz. 53; BGH TranspR 2008, 30 Tz. 47). Dies gilt vor allem in F344llen, in denen das Paket auf-grund der Bef366rderungsbedingungen der Beklagten von einem Transport aus-geschlossen ist. In solchen F344llen kann auch ein vollst344ndiger Wegfall der Haf-tung des Frachtf374hrers gerechtfertigt sein, wenn der Versender positive Kennt-nis davon hat, dass der Frachtf374hrer bestimmte G374ter nicht bef366rdern will und sich bei der Einlieferung bewusst 374ber den entgegenstehenden Willen des Frachtf374hrers hinwegsetzt (BGH, Urt. v. 13.7.2006 - I ZR 245/03, NJW-RR 2007, 179 Tz. 35 = TranspR 2006, 448; BGH NJW-RR 2007, 1110 Tz. 30; BGH, Urt. v. 3.5.2007 - I ZR 109/04, TranspR 2007, 405 Tz. 33). Ein solcher 26 - 13 - Fall liegt hier zwar nicht vor, weil die Wertgrenze von 50.000 US-Dollar nach den Feststellungen des Berufungsgerichts in keinem Schadensfall erreicht war. Eine h366here Quote als 50% kann aber auch dann sachgerecht sein, wenn der Wert des Pakets - unabh344ngig vom 334berschreiten einer in den Bef366rderungs-bedingungen gesetzten Wertgrenze - sehr deutlich 374ber dem Betrag liegt, ab dem ein Hinweis auf einen ungew366hnlich hohen Schaden h344tte erfolgen m374s-sen (BGH TranspR 2008, 30 Tz. 47; TranspR 2008, 113 Tz. 53). Auch wenn dies bei den hier in Rede stehenden Schadensf344llen - und zwar auch bei den F344llen 8, 9, 10, 12 und 26, bei denen der Schaden jeweils zwischen 24.000 und 28.000 200 liegt - (noch) nicht angenommen werden kann, ist nicht auszuschlie-337en, dass das vom Berufungsgericht zugrunde gelegte Schema das Ergebnis der von ihm vorgenommenen Abw344gung der beiderseitigen Haftungsanteile beeinflusst hat. dd) Bei der Abw344gung der Mitverschuldensquote muss zudem auch bei geringeren Paketwerten ber374cksichtigt werden, dass sie bei hohen Warenwer-ten nicht zu unangemessenen Ergebnissen f374hrt (BGH TranspR 2008, 30 Tz. 47; TranspR 2008, 113 Tz. 53). Diesem Erfordernis wird die vom Beru-fungsgericht vorgenommene stufenweise K374rzung des Schadensersatzan-spruchs nicht gerecht. Die Revision weist mit Recht darauf hin, dass nach der Tabelle des Berufungsgerichts bei Warenwerten, die dem Gegenwert von 50.000 US-Dollar entsprechen, der Schadensersatzanspruch im Ergebnis ledig-lich um einen Wert gek374rzt wird, der unter 25% liegt. Gem344337 Nummer 3 (a) (ii) ihrer Bef366rderungsbedingungen will die Beklagte Pakete, deren Wert den Ge-genwert von 50.000 US-Dollar 374berschreitet, jedoch nicht bef366rdern. Nach der oben angef374hrten Rechtsprechung des Senats kann in derartigen F344llen je nach den Umst344nden des Einzelfalls ein Mitverschuldensanteil von mehr als 50% bis hin zu einem vollst344ndigen Ausschluss der Haftung in Betracht kom- 27 - 14 - men. Die in der Tabelle des Berufungsgerichts vorgesehenen Quoten entspre-chen dem nicht. 28 II. Zur Anschlussrevision der Kl344gerin 29 1. Die Anschlussrevision ist statthaft, weil ihr Gegenstand in dem inso-weit erforderlichen rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Hauptrevision steht (vgl. BGHZ 174, 244 Tz. 38 ff.). Der geltend gemachte An-spruch betrifft eine weitere Schadensposition im Rahmen der Schadensersatz-anspr374che, die Gegenstand der Hauptrevision sind. 2. In der Sache hat die Anschlussrevision aber keinen Erfolg. 30 a) Im Fall des 247 435 HGB haftet der Frachtf374hrer auch f374r Folgesch344den unbeschr344nkt nach Ma337gabe der 247247 249 ff. BGB (vgl. Koller, Transportrecht, 6. Aufl., 247 435 HGB Rdn. 19). Er ist daher gem344337 diesen Bestimmungen zum Ausgleich der Verm366gensnachteile verpflichtet, die mit dem zum Ersatz ver-pflichtenden Ereignis in einem ad344quaten Ursachenzusammenhang stehen. Allerdings sind Aufwendungen, die dem Gesch344digten aus von sich aus unter-nommenen Schritten zur Beseitigung der St366rung entstehen, nur dann zu erset-zen, wenn sie aus der Sicht eines verst344ndigen Menschen, der sich in der Lage des Gesch344digten befunden hat, als erforderlich erschienen (BGHZ 111, 168, 175 m.w.N.; M374nchKomm.BGB/Oetker aaO 247 249 Rdn. 179; Palandt/Heinrichs aaO Vorb v 247 249 Rdn. 83 und 247 249 Rdn. 40). 31 Von diesem Ma337stab ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat im Ergebnis mit Recht angenommen, dass die an die C.-GmbH gezahlten Ermittlungskosten nicht erforderlich waren. Die Beauftragung einer Detektei zur Durchf374hrung von Ermittlungen in einem fremden Unternehmen stellt sich von 32 - 15 - vornherein nur insoweit als sinnvoll dar, als sichergestellt ist, dass dieses Un-ternehmen die Ermittlungen zul344sst. Dass die Beklagte dies vor der Beauftra-gung der C.-GmbH sichergestellt h344tte, hat sie nach den getroffenen Feststel-lungen nicht vorgetragen. 33 b) Das Berufungsgericht ist des Weiteren mit Recht davon ausgegangen, dass die Kosten f374r die Ermittlung der Schadensursache auch nicht gem344337 247 430 HGB ersatzf344hig sind. aa) Der durch ein i.S. des 247 435 HGB qualifiziert schuldhaftes Verhalten Gesch344digte kann, da er durch die in dieser Bestimmung enthaltene Regelung besser gestellt werden soll als in sonstigen Schadensf344llen, allerdings wahlwei-se auch den nach den 247247 429 bis 431 HGB zu leistenden Ersatz verlangen (vgl. BGH, Urt. v. 3.3.2005 - I ZR 134/02, TranspR 2005, 253, 254; Rinkler, TranspR 2005, 305, 306; a.A. Schriefers, TranspR 2007, 184 ff.). 34 bb) Die Bestimmung des 247 430 HGB sieht f374r Kosten der Schadensfest-stellung eine Ausnahme von dem Grundsatz vor, dass schadensbedingte Fol-gesch344den nach den 247247 425 ff. HGB au337er im Fall des 247 435 HGB nicht ersatz-f344hig sind (vgl. BGHZ 169, 187 Tz. 15; Koller aaO 247 430 HGB Rdn. 1). Dies hat seinen Grund darin, dass es sich bei solchen Kosten um Aufwendungen han-delt, die der Verm366genseinbu337e nahestehen, die der Gesch344digte infolge des Substanzschadens am Gut erlitten hat. Da durch die Schadensfeststellung der Schadensumfang ermittelt werden soll und sich hiernach auch der infolge des Substanzschadens zu leistende Ersatz bestimmt, sind die bei der Schadens-feststellung angefallenen Kosten untrennbar mit dem Schadensfall verkn374pft (vgl. Begr374ndung des Regierungsentwurfs des Transportrechtsreformgesetzes, BT-Drucks. 13/8445, S. 65). Dies gilt jedoch nicht f374r solche Kosten, die nicht der Feststellung des Schadensumfangs, sondern der Ermittlung der Schadens- 35 - 16 - ursache dienen (Koller aaO 247 430 HGB Rdn. 3; ebenso wohl auch Gass in Ebenroth/Boujong/Joost, HGB, 247 430 Rdn. 3, 5; a.A. wohl Fremuth in Fremuth/ Thume, Transportrecht, 247 430 HGB Rdn. 4). 36 C. Danach ist das angefochtene Urteil unter Zur374ckweisung des Rechtsmittels im 334brigen aufzuheben, soweit das Berufungsgericht 374ber einen Betrag von 9.765,86 200 (Summe der f374r die Schadensf344lle 1, 3, 7, 14 und 16 zu-erkannten Ersatzbetr344ge) hinaus zum Nachteil der Beklagten erkannt hat. Im Umfang der Aufhebung ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens einschlie337lich des Nicht-zulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zur374ckzuverwei-sen. Die Anschlussrevision ist demgegen374ber zur374ckzuweisen. Bornkamm Pokrant Schaffert Bergmann Koch Vorinstanzen: LG D374sseldorf, Entscheidung vom 09.06.2005 - 31 O 131/03 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 31.05.2006 - I-18 U 105/05 -
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