BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 118/07 vom 26. Juni 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 839 Cb, Fe Stellt der Alleingesellschafter und alleinvertretungsberechtigte Gesch344ftsf374h-rer einer GmbH im eigenen Namen einen Antrag auf Genehmigung einer Nutzungs344nderung f374r ein im Eigentum der GmbH stehendes Grundst374ck, so ist diese bei rechtswidriger Ablehnung des Antrags grunds344tzlich nicht ge-sch374tzter "Dritter" im amtshaftungsrechtlichen Sinn. BGH, Beschluss vom 26. Juni 2008 - III ZR 118/07 - OLG Rostock LG Schwerin - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juni 2008 durch den Vor-sitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Herrmann, W366stmann und Hucke beschlossen: Die Beschwerde der Kl344gerin gegen die Nichtzulassung der Revi-sion im Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 22. M344rz 2007 - 1 U 29/06 - wird zur374ckgewiesen. Die Kl344gerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Streitwert: 503.937,82 200. Gr374nde: Einer Zulassung der Revision bedarf es nicht. Weder hat die Rechtssa-che grunds344tzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revi-sionsgerichts. 1 1. Das Berufungsgericht hat mit Recht entschieden, dass die klagende GmbH bei der rechts- und amtspflichtwidrigen Ablehnung des Antrags auf Ge-nehmigung einer Nutzungs344nderung nicht gesch374tzter "Dritter" im Sinne des Amtshaftungsrechts gewesen ist. 2 - 3 - 2. Denn jener Antrag war nicht von der Kl344gerin selbst, sondern von ihrem Alleingesellschafter und alleinvertretungsberechtigten Gesch344ftsf374hrer Werner Fritz als nat374rlicher Person im eigenen Namen gestellt worden. 3 a) Dies hat das Berufungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstan-dender tatrichterlicher W374rdigung rechtsfehlerfrei festgestellt. Zwar mochten sich - wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt - aus den Antragsunterla-gen Hinweise darauf ergeben, dass das von der Nutzungs344nderung betroffene Grundst374ck nicht im pers366nlichen Eigentum des Antragstellers stand, sondern der von ihm beherrschten GmbH, der jetzigen Kl344gerin, geh366rte. Ebenso trifft es zu, dass nicht einmal im Verwaltungsprozess zwischen dem dortigen Kl344ger als nat374rlicher Person und der GmbH pr344zise unterschieden worden ist. All dies 344ndert jedoch nichts daran, dass diese Unklarheiten in dem Verwaltungsverfah-ren, betreffend die Erteilung der Nutzungs344nderungsgenehmigung, mit hinrei-chender Deutlichkeit beseitigt worden sind. 4 b) Insbesondere besteht der von der Beschwerde aufgezeigte - schein-bare - Widerspruch zwischen den Feststellungen des Berufungsgerichts in Wirklichkeit nicht: Das Berufungsgericht hat zwar einerseits ausgef374hrt, es sei aus der Sicht der Beklagten unerheblich gewesen, ob die Kl344gerin (GmbH) oder ihr Gesch344ftsf374hrer pers366nlich den Antrag gestellt habe; andererseits sei es der Beklagten nicht gleich gewesen, wer Antragsteller gewesen sei und wel-cher Antrag beschieden werden sollte. Damit war lediglich gemeint, dass die Stellung des Ursprungsantrags dem Ermessen der handelnden Rechtssubjekte vorbehalten war, nachdem jedoch die Person des Antragstellers erst einmal feststand, naturgem344337 auch 374ber dessen Antrag entschieden werden sollte. 5 - 4 - 3. Dementsprechend lag hier - wie das Berufungsgericht weiter mit Recht angenommen hat - die Konstellation vor, dass gesch374tzter "Dritter" in den F344l-len rechtswidriger Ablehnung grunds344tzlich (nur) der Antragsteller ist. Sonstigen am Ausgang des Baugenehmigungsverfahrens interessierten Personen gegen-374ber kommt der Versagung der hier in Rede stehenden Nutzungs344nderungsge-nehmigung keine materielle Bestandskraft im Sinne einer Feststellungswirkung zu. Hat nicht der Grundeigent374mer selbst (hier: die Kl344gerin), sondern eine an-dere Person (hier: der Gesch344ftsf374hrer pers366nlich) den Antrag gestellt, so ist der Eigent374mer dementsprechend grunds344tzlich nicht "Dritter"; sogar wenn er im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigeladen wird (Senatsurteil vom 24. Februar 1994 - III ZR 6/93 = NJW 1994, 2091, 2092, 2093 mit zahlreichen weiteren Nachweisen; Staudinger/Wurm, BGB [Neubearbeitung 2007] 247 839 Rn. 576). 6 4. Einer der Ausnahmef344lle, in denen etwas anderes gilt, wenn die am Ge-nehmigungsverfahren formell nicht beteiligte Person eigentlicher Tr344ger des Interesses an der Verwirklichung des konkreten Vorhabens gewesen ist (vgl. dazu Staudinger/Wurm aaO Rn. 577 m.w.N.), liegt hier ebenfalls nicht vor. Es ist nicht erkennbar, dass die Kl344gerin selbst aus rechtlichen oder tats344chlichen Gr374nden gehindert gewesen sein k366nnte, das verwaltungsrechtliche Genehmi-gungsverfahren zu betreiben. Die mit der Verselbst344ndigung der Rechtspers366n-lichkeiten des Gesch344ftsf374hrers als nat374rlicher Person einerseits und der Kl344ge-rin als juristischer Person andererseits verbundenen Konsequenzen unter-schiedlicher Reichweite des amtshaftungsrechtlichen Drittschutzes m374ssen die Beteiligten hinnehmen. Insbesondere ist der vorliegende Fall nicht mit demjeni-gen vergleichbar, der dem Senatsurteil BGHZ 119, 365, 368 zugrunde gelegen 7 - 5 - hatte: Dort hat der Senat als gesch374tzten "Dritten" die Alleingesellschafterin ei-ner antragstellenden Bauherrengemeinschaft angesehen, nachdem das Bau-herrenmodell durch ein Erwerbermodell ersetzt und die Verhandlungen 374ber die Erteilung der Baugenehmigung ausschlie337lich von der Alleingesellschafterin gef374hrt worden waren. Hier dagegen hatte die Kl344gerin einen eigenen Antrag auf Nutzungs344nderung ausdr374cklich zur374ckgenommen und die weiteren Ver-handlungen ihrem Gesch344ftsf374hrer als nat374rlicher Person 374berlassen. 5. In seinem Urteil vom 23. M344rz 1995 (III ZR 80/93 = BGHR BGB 247 249 Schaden 8 = NJW-RR 1995, 864 f) hat der Senat entschieden, dass der einer GmbH entstandene Schaden unter bestimmten Umst344nden als Eigenschaden des Alleingesellschafters zu bewerten sei, sofern die Einmanngesellschaft f374r die schadensrechtliche Beurteilung als ein in besonderer Form verwalteter Teil des dem Alleingesellschafter geh366renden Verm366gens erscheine. Darum geht es hier nicht. Streitgegenstand ist hier nicht der Eigenschaden des Gesch344fts-f374hrers, sondern derjenige der Kl344gerin, dessen amtshaftungsrechtliche Ersatz-f344higkeit von der vorrangigen Frage der Einbeziehung in den Kreis der ge-sch374tzten "Dritten" abh344ngt. Wegen der hier aus den vorgenannten Gr374nden fehlenden Drittbezogenheit besteht auch keine Vergleichbarkeit mit dem Se-natsurteil vom 18. Mai 2000 (III ZR 180/99 = NJW 2000, 2672, 2675), wo eben-falls eine unmittelbare Amtspflicht gegen374ber der dort gesch344digten GmbH ver-letzt worden war. 8 6. Auch die Anwendbarkeit der Grunds344tze der Drittschadensliquidation ist vom Berufungsurteil mit zutreffenden Erw344gungen abgelehnt worden: Im Amts-haftungsrecht bietet bereits die Bestimmung des Kreises der gesch374tzten "Drit- 9 - 6 - ten" ein taugliches Instrument f374r einen interessengerechten Schadensaus-gleich. Dementsprechend fehlt dann, wenn ein Gesch344digter nicht zum Kreis der gesch374tzten "Dritten" z344hlt, eine innere Rechtfertigung daf374r, ihm 374ber den Umweg der Drittschadensliquidation letztlich doch einen Ersatzanspruch zuzu-erkennen (Staudinger/Wurm aaO Rn. 237 m.w.N.). 7. Ein Anspruch nach 247 1 des in Mecklenburg-Vorpommern fortgeltenden DDR-Staatshaftungsgesetzes besteht ebenfalls nicht. Das Berufungsgericht hat einen derartigen Anspruch unter den auch im Geltungsbereich jenes Gesetzes zu beachtenden Schutzzweckgesichtspunkten zu Recht mit der Erw344gung ver-neint, dass er nicht weiter gehen w374rde als ein konkurrierender Amtshaftungs-anspruch (vgl. in diesem Sinne bereits Senatsurteil BGHZ 142, 259, 271 f m.w.N.). 10 - 7 - 8. Auch im 334brigen l344sst das Berufungsurteil, wie der Senat gepr374ft hat, keine die Zulassung der Revision erfordernden Rechtsfehler erkennen. 11 Schlick Wurm Herrmann W366stmann Hucke Vorinstanzen: LG Schwerin, Entscheidung vom 13.12.2005 - 1 O 452/02 - OLG Rostock, Entscheidung vom 22.03.2007 - 1 U 29/06 -
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